Landgericht Köln:
Beschluss vom 1. April 2005
Aktenzeichen: 10 T 19/05

(LG Köln: Beschluss v. 01.04.2005, Az.: 10 T 19/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Köln hat in einem Beschluss vom 1. April 2005 über eine sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln entschieden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde teilweise abgeändert und die Kosten für den Antrag festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger wurde hinsichtlich der Kostenentscheidung zurückgewiesen. Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aufgrund eines vollstreckbaren Beschlusses des Amtsge-richts Köln. Sie beantragten den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Gericht und machten dabei auch Rechtsanwaltskosten geltend. Das Gericht setzte die Kosten in seinem Beschluss zunächst zu niedrig fest. Die Gläubiger legten daher sofortige Beschwerde ein und hatten damit Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Rechtsanwalt der Gläubiger eine Verfahrens-gebühr in Höhe von 2,3 fordern kann und nicht nur eine Gebühr in Höhe von 0,9. Der Gerichtsbeschluss wurde entsprechend angepasst und die Kosten für den Antrag wurden auf 467,75 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Beschluss v. 01.04.2005, Az: 10 T 19/05


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.11.2004, Az.: 286 M ......#/......dahin abgeän-dert, dass die Kosten für den Antrag auf 467,75 Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

Die Gläubiger betreiben aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 18.08.2004, Az.: 204 II 68/04 gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen in Höhe von 2.206,89 Euro. Wegen dieser Forderung nebst Zinsen sowie wegen der von ihnen mit 468,10 Euro errechneten Rechtsanwaltskosten für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuzüglich Gerichtskosten für den Antrag beantragten sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2004 beim Amtsgericht Köln den Erlass eines entsprechenden Beschlusses, durch den - im einzelnen im Antrag näher bezeichneten - angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen werden sollte. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Köln entsprach mit Beschluss vom 11.11.2004 diesem Antrag, berücksichtigte jedoch die Rechtsanwaltsvergütung für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger nur mit 191,28 Euro. Sie vertrat die Ansicht, gem. VV 1008 erhöhe sich die Verfahrensgebühr von 3/10 je weiteren Auftraggeber in der selben Angelegenheit zwar um 3/10, maximal jedoch lediglich um 0,6, da die Begrenzung für die normale Gebühr bei 2,0 liege. Gegen diesen ihnen nicht zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss haben die Gläubiger wegen der Herabsetzung der beantragten Rechtsanwaltsvergütung mit am 13.12.2004 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.12.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, welche die Rechtspflegerin unter Vorlage der Sache an die Kammer mit Beschluss vom 10.01.2005 nicht abgeholfen hat. Die Gläubiger sind der Ansicht nach Nr. 1008 VV RVG erhöhe sich die ihren Verfahrensbevollmächtigten zustehende Ausgangsgebühr nicht mehr um 3/10 der Ausgangsgebühr, sondern um einen feststehenden Satz von 0,3 bis zum Erreichen des Maximalsatzes von 2,0.

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger ist gemäß § 793 ZPO statthaft, da das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Höhe der mit diesem Beschluss gemäß § 788 Abs. 1 ZPO gleichzeitig beizutreibenden Rechtsanwaltskosten, teilweise zurückgewiesen hat (vergleiche Zöller-Stöber 24. Auflage, Rd. Nr. 17 zu 788). Die sofortige Beschwerde ist vorliegend auch zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden, die Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO hatte zum Zeitpunkt der Einlegung in Ermangelung einer Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Gläubiger noch nicht begonnen. Die erforderliche Beschwer von über 200,00 Euro nach § 567 Abs. 2 ZPO ist ebenfalls erreicht.

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Gebühren, welche die Gläubiger für die Tätigkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten in der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet haben wollen und die sie gleichzeitig gem. § 788 Abs. 1 ZPO mit dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend gemacht haben, zu Unrecht von 453,10 Euro auf 191,28 Euro gekürzt. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin kann der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubiger für seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren von diesen gemäß § 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309, 1008 des Vergütungsverzeichnisses (VV) eine Wertgebühr mit einem Gebührensatz von 2,3 nach einem Gegenstandswert von 2145,77 Euro fordern und nicht nur eine Wertgebühr mit einem Gebührensatz von 0,9. Gemäß der Nr. 3309 VV erhält ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 der Gebühr nach § 13 RVG. Falls der Rechtsanwalt jedoch, wie vorliegend, in der selben Zwangsvollstreckungssache mehrere Personen vertritt hat er Anspruch auf eine Erhöhung der Gebühr gem. § 1008 VV. Diese Erhöhung hat die Rechtspflegerin in soweit fehlerhaft vorgenommen, als sie lediglich die verdiente Verfahrensgebühr um 3/10 für jeden weiteren Auftraggeber erhöht hat. Nach der bis zum 30. Juni 2004 geltenden BRAGO entsprach es allerdings der wohl überwiegenden Meinung, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO bei mehreren Auftraggebern für die Geschäfts- und Prozessgebühr vorgesehene Erhöhung um 3/10 von der Ausgangsgebühr vorzunehmen war (vergleiche Hartmann Kostengesetze 34. Auflage, Rd. Nr. 7, 8 zu 1008 VV). Nach Nr. 1008 VV ist nunmehr jedoch keine Erhöhung um einen bestimmten Bruchteil (3/10) der Ausgangsgebühr mehr vorgeschrieben, sondern eine feste Erhöhung um einen feststehenden Gebührensatz von 0,3 für jede weitere Person. Nur so kann nach Auffassung der Kammer die unterschiedliche Wortwahl von § 6 Abs. 1 BRAGO (so erhöhen sich die ........... durch den weiteren Auftraggeber um 3/10) gegenüber Nr. 1008 VV (Die ........... erhöht sich für jede weitere Person um 0,3) verstanden werden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch unter der Geltung des RVG bei einer Mehrvertretung nur eine Erhöhung um 3/10 oder 30% der Ausgangsgebühr zu erfolgen hat, so ist es nicht verständlich, warum er dann, wie geschehen, bei der Gebührenerhöhung zwischen Wertgebühr (um 0,3) und Festgebühr (um 30 %) unterscheidet. Der von Hartmann vertretenen, jedoch nicht näher begründeten gegenteiligen Ansicht (vergl. Hartmann am angegebenen Ort) vermag sich das Gericht deshalb nicht anzuschließen. Die dem Verfahrensbevollmächtigten für seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren zustehende Vergütung errechnet sich mithin im Hinblick darauf, dass er für insgesamt 22 Gläubiger tätig geworden ist und das gemäß Anmerkung III Halbsatz I der amtlichen Anmerkung Nr. 1008 VV mehrere Erhöhungen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen dürfen, wie folgt:

Gegenstandswert: 2.145,77 Euro

0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG. 48,30 Euro

2,0 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG (Maximalsatz). 322,00 Euro

Post- und Telekommunikationsentgelt gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro

390,30 Euro

16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 62,45 Euro

452,75 Euro

zuzüglich Gerichtskosten für den Antrag 15,00 Euro

467,75 Euro

Soweit die Gläubiger einen Betrag von 468,10 Euro geltend gemacht haben, beruht dies auf Rechenfehlern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 261,82 Euro






LG Köln:
Beschluss v. 01.04.2005
Az: 10 T 19/05


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