Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. August 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 145/02

(BPatG: Beschluss v. 25.08.2003, Az.: 30 W (pat) 145/02)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2000 und 20. März 2002 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 477 058 teilweise gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 30. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 40 616 wegen des Widerspruchs aus der Marke 477 058 teilweise gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluss vom 20. März 2002 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Markeninhaberin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss sowie der zugrundeliegende Beschluss vom 30. Juni 2000 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 25.08.2003
Az: 30 W (pat) 145/02


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