Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Dezember 2000
Aktenzeichen: 25 W (pat) 150/00

(BPatG: Beschluss v. 07.12.2000, Az.: 25 W (pat) 150/00)

Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Die Marke 2 901 889 "Movin" ist gemäß § 41 iVm § 157 MarkenG vorläufig in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben die Inhaberinnen der Marken 2 103 041 "MOPHIN", 2 000 770 "MOXIN", 1 187 989 "MOVIBEN", 2 036 239 "Lovina" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 554 354 "Mobilisin" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts sind durch Beschluß vom 4. Juli 2000 die Widersprüche aus den Marken 554 354, 1 187 989, 2 036 239 zurückgewiesen und wegen der weiteren Widersprüche aus den Marken 2 103 041 und 2 000 770 die Löschung der vorläufig eingetragenen Marke 2 901 889 angeordnet worden.

Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 554 354 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75, 77/78).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Knoll Kliems Brandt Pü/Na






BPatG:
Beschluss v. 07.12.2000
Az: 25 W (pat) 150/00


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