Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Februar 2011
Aktenzeichen: I ZR 220/10

(BGH: Beschluss v. 24.02.2011, Az.: I ZR 220/10)

Tenor

1. Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.000 € festgesetzt.

2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 20.000 €.

Gründe

I. Die Klägerin vertreibt im Raum W. das "W. Wochenblatt". Die Beklagte vertreibt dort das Anzeigenblatt "N. ". Die Beklagte warb für ihre Druckschrift mit der Aussage "Der Marktführer in W. und Um- gebung". Die Klägerin sieht darin eine irreführende Werbung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte beabsichtigt, dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Mit der Revision möchte sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vorab festzusetzen.

II. Die Beklagte hat zwar beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus der Begründung ihres Antrags ergibt sich jedoch, dass sie in erster Linie den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer erfahren möchte. Denn sie möchte Klarheit darüber gewinnen, ob das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft ist und der Wert ihrer mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht zwangsläufig dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Interesse der Klägerin an einer Verurteilung der Beklagten. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich dagegen nach dem Interesse der Beklagten an einer Beseitigung dieser Verurteilung.

III. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert des Verfahrens übereinstimmend und von den Parteien unbeanstandet auf 20.000 € festgesetzt. Die Beklagte macht nicht geltend, dass das Interesse der Klägerin an der erstrebten Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung damit unzutreffend bewertet ist. Auch für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Streitwert daher auf 20.000 € festzusetzen.

IV. Die Beschwer der Beklagten richtet sich zwar danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu müssen, also weiter für den von ihr vertriebenen "N. " mit der Werbeaussage "Der Marktführer in W. und Umgebung" werben zu dürfen, höher zu bewerten ist als das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung.

1. Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung. Denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten (Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 49 Rn. 13 und 16; Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 829 f.; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 227 f.). Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

2. Im Übrigen sind die von der Beklagten vorgetragenen Umstände von vornherein nicht geeignet, eine höhere Beschwer der Beklagten darzutun.

a) Es mag sein, dass die Behauptung der regionalen Marktführerschaft, wie die Beklagte geltend macht, das entscheidende Verkaufsargument gegenüber Anzeigenkunden ist. Es ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagte mehr Anzeigenkunden verliert als die Klägerin gewinnt, wenn sie nicht mehr mit der in Rede stehenden Behauptung werben darf. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass - wie die Beklagte behauptet - Anzeigenkunden, die der Beklagten deshalb verlorengehen, nicht zur Klägerin, sondern zu anderen Wettbewerbern wechseln. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass es überhaupt Wettbewerber gibt, die für Anzeigenkunden als Alternative zu den Parteien von Interesse sein könnten.

b) Die Beklagte hat auch nicht dargetan, inwiefern die Umstellung ihrer Werbung einen erheblichen Aufwand verursacht und die Mitteilung an ihre Mitarbeiter, dass die untersagte Werbebehauptung nicht mehr verwendet werden darf, kostenintensive Maßnahmen erfordert.

3. Die von der Beklagten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt nach alledem nicht in Betracht (vgl. dazu im Übrigen BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).

Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 18.06.2010 - 12 HKO 61/08 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2010 - 9 U 817/10 -






BGH:
Beschluss v. 24.02.2011
Az: I ZR 220/10


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