Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. November 2014
Aktenzeichen: 2a O 357/13

(LG Düsseldorf: Urteil v. 26.11.2014, Az.: 2a O 357/13)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke E2 302008041957, Wort: Anson`s auf die Waren und Dienstleistungen "Regenschirme" in Klasse 18, "Bekleidungsstücke, nämlich Herrenoberbekleidung" in Klasse 25 und "Dienstleistungen des Einzelhandels mit Regenschirmen, Bekleidungsstücken, nämlich Herrenbekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in Klasse 35 einzuschränken und der Löschung der Marke im Übrigen zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des Verfahrens zu 90 % und der Klägerin zu 10 % auferlegt.

Das Urteil ist im Hinblick auf die Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein im Jahr 2000 gegründetes englisches Unternehmen, das sich auf den Vertrieb von fremdproduzierter Herren-, Damen- und Kinderbekleidung sowie Modeartikeln und Accessoires als auch eigenproduzierten Artikeln unter der Marke "Asos" spezialisiert hat.

Die Beklagte ist ein im Jahre 1989 gegründetes Einzelhandelsunternehmen, spezialisiert auf Herrenbekleidung. T3 betreibt derzeit 21 Verkaufshäuser in ganz Deutschland. Angeboten werden Waren bekannter Designer und Marken wie Hugo Boss und Joop, sowie Waren unter den Eigenmarken Abrams, Christian Berg, Four X, Paul Rosen und Hemlock.

Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "Anson`s (Nr. 302008041957), die mit Priorität vom 30.06.2008 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen eingetragen ist:

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels mit Wasch- und Bleichmitteln, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmitteln, Seifen, Parfümeriewaren, ätherischen Ölen, Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässern, Zahnputzmitteln, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häuten und Fellen, Reise- und Handkoffern, Regenschirmen, Sonnenschirmen und Spazierstöcken, Peitschen, Pferdegeschirren und Sattlerwaren, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Einschränkung der Marke auf einzelne Waren und Dienstleistungen sowie die Löschung der Marke im Übrigen wegen Verfalls.

Die Beklagte verwendet das Zeichen "ANSON€S" bzw. "Anson€s" auf verschiedenste Art und Weise in ihren Verkaufshäusern. So ist über den jeweiligen Eingängen, auf Hinweisschildern innerhalb der Verkaufshäuser, auf Schildern an den Verkaufsständern, auf den Holzkleiderbügeln, auf Schildern, die auf den Änderungsservice hinweisen, auf Kartenvordrucken des Änderungsservice, auf den Namensschildern der Verkäuferinnen und Verkäufer, als Aufdruck auf den Tragetaschen, auf den Kassenbons, auf Werbegeschenken wie Blöcken und Kugelschreibern und auf Geschenkgutscheinen das Zeichen "ANSON€S" angebracht. Zudem findet umfangreiche Werbung mit "ANSON€S" statt. Auf sämtlichen Werbebroschüren ist das Zeichen "ANSON€S" groß und gut sichtbar aufgebracht, ebenso auf Werbeplakaten.

Des Weiteren wird das Zeichen "ANSON€S" auch im Zusammenhang mit Produkten verwendet, etwa auf Preis- und Warenetiketten. In Bekleidungsstücken, die in erheblichen Stückzahlen unter den Eigenmarken der Beklagten vertrieben werden, finden sich zusätzlich zu dem jeweiligen Eigenmarkenlabel auch ein Label mit der Marke "ANSON€S", das fest in die Bekleidungsstücke eingenäht ist (Anlage C&C 24). Ferner werden Manschettenknöpfe in Boxen, versehen mit dem Kennzeichen "ANSON€S", vertrieben (Anlage C&C 27). Bei Schuhen sind Aufkleber mit der Marke "ANSON€S" bzw. ANSONS€S HERRENHAUS" auf dem Karton aufgebracht, während der Schuh mit der Eigenmarke gekennzeichnet ist (Anlage C&C 29).

Die Beklagte betreibt seit dem Jahr 2002 das Kundenbindungsprogramm "Anson€s Insider". Unter diesem Zeichen gibt T3 auch halbjährlich ein Journal mit einer Auflage von 250.000 Stück heraus. Im Internet tritt die Beklagte unter www.ansons.E2 auf.

Mit Urteil vom 15.12.2010 (Az. 2a O 196/10, Anlage K 5) gab die erkennende Kammer bereits einer gegen insgesamt sechs deutsche Wortmarken "Anson`s" gerichteten Löschungsklage der Klägerin größtenteils statt. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen der Parteien führten dazu, dass das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 26/11, Anlage K 6) eine noch weitergehende Löschung der angegriffenen Marken anordnete. Darüber hinaus gab die erkennende Kammer mit Urteil vom 20.08.2014 (Az. 2a O 274/13, Anlage K 15) einer gegen fünf weitere deutsche Marken "Anson`s Freundeskreis" und "Anson`s Herrenhaus" gerichteten Löschungsklage statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, die streitgegenständliche Marke sei von der Beklagten nicht benutzt worden, da es mit Ausnahme von Regenschirmen und Herrenoberbekleidung keine Waren gebe, die mit den streitgegenständlichen Marken gekennzeichnet seien. Die seitens der Klägerin zum Beleg einer rechtserhaltenden Benutzung vorgelegten Prospekte seien teilweise vor Eintragung der angegriffenen Marke am 22.08.2008 veröffentlicht worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke E2 302008041957, Wort: Anson`s auf die Waren und Dienstleistungen "Regenschirme" in Klasse 18, "Bekleidungsstücke, nämlich Herrenoberbekleidung" in Klasse 25 und "Dienstleistungen des Einzelhandels mit Regeschirmen, Bekleidungsstücken, nämlich Herrenoberbekleidung" einzuschränken und der Löschung der Marke im Übrigen zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie benutze die streitgegenständlichen Marke umfangreich für die eingetragenen Waren. T3 ist der Ansicht, dass auch in der Verwendung des Zeichens "Ansons`s Herrenhaus" eine rechtserhaltende Benutzung der streitgegenständlichen Marke zu sehen sei. Darüber hinaus seien über die konkreten Waren und Dienstleistungen hinaus, für die eine rechtserhaltende Benutzung der streitgegenständlichen Marke dargelegt worden sei, auch diejenigen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt, die zum gleichen Waren- oder Dienstleistungsbereich gehörten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet, da die streitgegenständliche Marke mit Ausnahme der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen löschungsreif ist.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Einwilligung in die teilweise Löschung der streitgegenständlichen Marke gemäß §§ 49 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 1, 26 MarkenG.

Gemäß §§ 49 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann jedermann die Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls verlangen, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Nach § 26 Abs. 1 MarkenG muss die Marke von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, 427f. - Ansul). Mit der Benutzung muss im Wesentlichen das Ziel verfolgt werden, Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen. Hierbei kommt es darauf an, ob der angesprochene Verkehr die Benutzung als zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen ansieht (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26, Rn. 26 m.w.N.).

Die Darlegungs- und Beweislast, dass eine rechtserhaltende Benutzung nicht vorliegt, trägt grundsätzlich der Löschungskläger. Diesem kommen jedoch die aufgrund § 242 BGB im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht allgemein anerkannten Beweiserleichterungen beim Nachweis negativer Tatsachen, betriebsinterner Vorgänge und dem Beklagten ohne Weiteres zugänglicher, für den Kläger aber nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand beschaffbarer Benutzungsinformationen zugute (Ingerl/Rohnke, aaO, § 55, Rn. 12). Es obliegt im Streitfall deshalb der Beklagten, den Vortrag der Klägerin, eine ernsthafte Benutzung der Marke für die relevanten Waren habe nicht stattgefunden, durch Angaben dazu substantiiert zu bestreiten und zu belegen, welche Benutzungen entgegen dem klägerischen Vorbringen erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung dieser Obliegenheit hat die Beklagte eine ausreichende Benutzung der Marke E2 302008041957 "Anson`s", die dem Löschungsbegehren der Klägerin wirksam entgegengesetzt werden könnte, für die meisten Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich derer die Klägerin die Löschung der Marke begehrt, nicht dargelegt. Soweit die Klägerin auch eine Löschung der Marke im Hinblick auf "Einzelhandelsdienstleistungen mit Herrenbekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen" begehrt, hat die Beklagte eine rechtserhaltende Benutzung ausreichend dargelegt.

1.

Benutzungshandlungen für Waren der Klassen 03 hat die Beklagte nicht dargelegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Marken für Waren dieser Klassen rechtserhaltend benutzt werden. Das Löschungsbegehren der Klägerin hat insoweit Erfolg.

2.

Erfolg hat das teilweise Löschungsbegehren der Klägerin auch in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 18 und 25.

a.

Eine Teillöschung kann die Klägerin bezüglich der Waren der Klasse 18 begehren. Die Beklagte hat dargetan, "Schirme" mit ihrer Marke zu kennzeichnen. Insoweit begehrt die Klägerin die Löschung der Marke auch nicht.

Soweit die Beklagte behauptet, Taschen, insbesondere Tragetaschen, Laptoptaschen und Rucksäcke angeboten zu haben, ist dieser Vortrag unerheblich, da diese Waren nicht vom Warenverzeichnis der angegriffenen Marke umfasst sind. Eingetragen ist die Marke für Reise- und Handkoffer, wobei ein erheblicher Unterschied zwischen einem Koffer und einer (Trage-)Tasche besteht. Während Koffer dem Transport einer Vielzahl von Gegenständen dienen, werden Tragetaschen und Laptoptaschen zum Transport weniger kleiner Gegenständen verwendet. In den vorgelegten Werbeunterlagen (Anlagen C&C 2, 14, 33, 44, 46 und 47) sind entgegen der Behauptung der Beklagten gerade keine Koffer sondern stets Taschen und Rucksäcke dargestellt. Auf die Anlagen C&C 36, 37 und 40 kommt es vorliegend bereits deswegen nicht an, da diese vor Eintragung der Marke veröffentlicht wurden.

Hinsichtlich der übrigen Waren der Klasse 18, für die die Marke Schutz beansprucht, hat die Beklagte eine rechtserhaltende Nutzung schon nicht vorgetragen. T3 hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, die Marke für die in Klasse 18 genannten Waren aus Leder benutzt zu haben. Unerheblich ist, dass die Klägerin eine Benutzung der Marke für Lederjacken dargelegt hat, da Bekleidungsstücke aus Leder nicht zu den Waren der Klasse 18 gehören.

C.

Eine Teillöschung kann die Klägerin auch bezüglich der Waren der Klasse 25 mit Ausnahme von Bekleidungsstücken, nämlich Herrenoberbekleidung verlangen.

Rechtserhaltend sind nur solche Verwendungshandlungen, bei denen die Marke zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen des Benutzers von den Produkten oder Leistungen anderer Unternehmen dient (EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax, Ingerl/Ronke, a.a.O. § 26 RN 45). E erfordert nicht unbedingt eine körperliche Verbindung zur Ware, entscheidend ist vielmehr, ob der angesprochene Verkehr die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware ansieht (BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO m.w.N.). E muss unter Berücksichtigung der jeweils branchenüblichen Gegebenheiten und der Art der jeweils verwendeten Marke festgestellt werden, wobei es auf die Sicht des jeweils angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ankommt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 26 RN 14f., 42f.). Eine Benutzung ausschließlich als Unternehmenskennzeichen reicht nicht aus. Der dem Verkehr geläufige Umstand, dass Warenmarken in zahlreichen Fällen zugleich Unternehmenskennzeichen sind, sowie die Tatsache, dass in der Praxis die Grenze zwischen firmen- und markenmäßigem Gebrauch nicht immer eindeutig gezogen werden kann, rechtfertigen es nicht, die Unterscheidung zwischen einem firmenmäßigen und einem markenmäßigen Gebrauch fallenzulassen oder mit einer firmenmäßigen Benutzung zugleich auch eine markenmäßige Benutzung als gegeben anzusehen (BGH GRUR 2005, 1047, 0149 - OTTO). Bietet ein Unternehmen eine Vielzahl unterschiedlicher Waren an, die zum Teil von bekannten Markenherstellern, zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und die als Gemeinsamkeit lediglich den Vertrieb über das betreffende Handelsunternehmen aufweisen, liegt für den angesprochenen Verkehr die Annahme nahe, das von einem Unternehmen verwendete Kennzeichen stelle allein das Unternehmenskennzeichen dar (BGH 2005, 1047, 1049 - OTTO).

So ist es hier. Der Verkehr erkennt die Verwendung des Zeichens "Anson€s" auf Hangtags, Preisschildern, Kleiderbügel und Hinweisschildern nicht als produktbezogene Bezeichnung, sondern vielmehr als Hinweis darauf, dass das unter diesem Zeichen auftretende Unternehmen die betreffende Ware zum Verkauf anbietet und einen bestimmten Preis fordert (vgl. BGH GRUR 2006, 150, 152 - NORMA). Das gilt auch dort, wo eine räumliche Nähe des Zeichens zu dem Produkt hergestellt wird, da auch in diesen Fällen für den Verkehr fern liegt, in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware zu sehen.

Zu Recht begehrt die Klägerin die Löschung der Marke nur insoweit, wie sie auch für Bekleidungsstücke eingetragen ist, die nicht zur Herrenoberbekleidung gehören. Die Beklagte hat für Anzüge, Sakkos, Mäntel und Jacken, die allesamt der Herrenoberbekleidung zuzuordnen sind, hinreichend dargelegt, dass T3 diese Waren mit Einnähetiketten mit dem Zeichen "Anson`s" versehen und in erheblichem Umfang angeboten hat. Einnähetiketten werden - anders als etwa Preisschilder und Kleiderbügel - aufgrund ihrer Produktbezogenheit als Herkunftshinweis wahrgenommen. Dass E vorliegend auch in Kombination mit den Eigenmarken geschieht ist unerheblich, da eine Verwendung als Zweitmarke ausreicht. E wurde vom OLG Düsseldorf bereits ausdrücklich bestätigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2011, Az. I-20 U 26/11, Anlage K 6). Unerheblich ist daher, ob auch in der Verwendung des Zeichens "ANSON€S HERRENHAUS" auf Einnähetiketten eine rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke zu sehen ist.

Die Nutzung für Waren, die der Herrenoberbekleidung zuzuordnen sind, führt jedoch nicht zu einer rechtserhaltende Benutzung der Marke für Bekleidung im Allgemeinen, mithin auch für Damen- und Kinderbekleidung. Zwar ist nach Auffassung des BGH die Markeneintragung nicht auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren oder Dienstleistungen zu beschränken. Vielmehr rechtfertigt es die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete Ware hinaus auch die Waren zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden (BGH Urteil vom 10.04.2008 - I ZR 167/05 - LOTTOCARD). Damen- und Kinderbekleidung gehören aber nicht mehr zum gleichen Warenbereich wie Herrenoberbekleidung. Dies folgt bereits daraus, dass Herren-, Damen- und Kinderbekleidung grundsätzlich in verschiedenen Geschäften, zumindest jedoch räumlich voneinander getrennt verkauft werden. Nicht zuletzt ist die Beklagte auf Herrenbekleidung spezialisiert und bietet daher keine Damenbekleidung an.

Auch im Hinblick auf Kopfbedeckungen und Schuhwaren hat das Löschungsbegehren Erfolg, da die Beklagte eine rechtserhaltende Benutzung der Marke "Anson€s" nicht dargetan hat. Nach ihrem eigenen Vorbringen sind die von ihr angebotenen Schuhe und Kopfbedeckungen mit Eigenmarken versehen. Das Zeichen "Anson€s" findet sich dabei nur auf dem Karton als Bestandteil des Preisschildes sowie auf Hangtags. Diese Art der Benutzung sieht der Verkehr als eine bloße Unternehmenskennzeichnung und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Waren. Ebenso wie Damen- und Kinderbekleidung gehören auch Kopfbedeckungen und Schuhe nicht mehr zum gleichen Warenbereich wie Herrenoberbekleidung, da auch sie über spezielle Fachgeschäfte vertrieben werden (vgl. OLG Düsseldorf, aaO). Auch dienen Schuhe und Kopfbedeckungen regelmäßig einem anderen Zweck als Herrenoberbekleidung. Während Oberbekleidung in erster Linie einem modischen Zweck dient, sollen Schuhe und Kopfbedeckungen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten sowie die Füße gegen Verletzungen schützen.

3.

Nur teilweise Erfolg hat das Löschungsbegehren der Klägerin in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35.

Die Beklagte hat eine rechtserhaltende Benutzung der Marke für die Klasse 35 mit Ausnahme der Dienstleistungen "Einzelhandel mit Regenschirmen und Bekleidungsstücken, nämlich Herrenbekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen" ebenfalls nicht dargetan und hat daher in die Löschung einzuwilligen.

Soweit sie Ausführungen zu Werbung, zum Kundenbindungsprogramm, zu ihrem Internetauftritt, Durchführung von Gewinnspielen und Spendenaktionen macht, betreffen diese ausschließlich die Eigenwerbung des Unternehmens "Anson€s". Die Dienstleistungen der Klasse 35 sind jedoch auf entgeltliche Vermarktung bzw. Verkaufsförderung und Geschäftsführung für Dritte gerichtet. Eine solche Drittbezogenheit hat die Beklagte jedoch nicht dargetan, auch wenn sie von Dritten dabei unterstützt wird, ihre eigenen Vermarktungsziele umzusetzen.

Überdies hat die Beklagte auch nicht behauptet, Wasch-, Bleich, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmitteln, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitsche, Pferdegeschirre oder Sattlerwaren angeboten zu haben. Die Beklagte auch nicht dargelegt, andere Bekleidungsstücke als Herrenbekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen angeboten zu haben. Insoweit scheidet daher von vornherein auch eine rechtserhaltende Nutzung für Dienstleistungen des Einzelhandels für diese Waren, insbesondere für Bekleidungsstücke für Damen und Kinder, aus.

Die Beklagte hat jedoch substantiiert dargelegt, Einzelhandel nicht nur mit Herrenoberbekleidung sondern auch mit Herrenbekleidung insgesamt, insbesondere mit Herrenunterwäsche, betrieben zu haben. So ist etwa dem als Anlage C&C 39 zur Akte gereichten Werbeprospekt auf den Seiten 8 bis 10 zu entnehmen, dass die Beklagte Unterwäsche verschiedener Marken (bspw. Hugo Boss und Hemlock) zum Kauf angeboten hat. Dass es sich bei der Unterwäsche auch nicht nur um Dekoration handelt, ergibt sich bereits daraus, dass auf den genannten Seiten jeweils nur Unterwäsche nebst den entsprechenden Verkaufspreisen dargestellt ist.

Im Übrigen hat die Beklagte ausreichend dargelegt, Einzelhandel auch mit Schuhen und Kopfbedeckungen betrieben zu haben. Sofern die Beklagte im Rahmen ihrer Werbebeilagen und Kataloge (Anlagen C&C 38 bis 47) auch vereinzelt Kopfbedeckungen und Schuhe zeigt, bilden den Schwerpunkt dieser Werbematerialien zwar Kleidungsstücke, die der Herrenbekleidung zuzuordnen sind. Soweit die darin gezeigten Menschen auch Schuhe und Kopfbedeckungen tragen, dienen diese Accessoires jedoch nicht überwiegend nur der Dekoration bzw. der Vervollständigung des Erscheinungsbildes. Den Werbebeilagen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beklagte auch die gezeigten Schuhe und Kopfbedeckungen zum Kauf anbietet. Darüber hinaus werden - wie aus dem als Anlage C&C 41 zur Akte gereichten Werbeprospekt (Seite 21) ersichtlich ist - auf einzelnen Seiten auch nur Schuhe zum Kauf angeboten. Dem Werbeprospekt ist unter anderem auch der Verkaufspreis der Schuhe zu entnehmen.

Es liegt auch eine ernsthafte Benutzung vor. Unschädlich ist, dass den jeweiligen Schwerpunkt der Werbematerialien jeweils Herrenoberbekleidung bildet. Für eine ernsthafte Benutzung ist es ausreichend, wenn lediglich auf vereinzelten Seiten auch Unterwäsche, Kopfbedeckungen und Schuhe angeboten werden, da diese Waren lediglich der Komplementierung des Outfits dienen und insoweit nicht in gleichem Umfang beworben werden.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 100.000,00 €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 26.11.2014
Az: 2a O 357/13


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