Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 25. Mai 2012
Aktenzeichen: L 19 AS 385/12 B

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 25.05.2012, Az.: L 19 AS 385/12 B)

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.

Die Klägerin steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Schreiben vom 14.07.2010 hörte der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) die Klägerin wegen einer Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 30.06.2010 in Höhe von 337,23 EUR an. Hierzu nahm die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte Stellung. Mit Schreiben vom 21.09.2010 wandte sich der Beklagte erneut schriftlich an die Klägerin und teilte mit, dass eine erneute Überprüfung nicht zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage geführt habe. Es bleibe bei der festgestellten Überzahlung. Diese sie dem Forderungseinzug Recklinghausen gemeldet worden.

Am 18.10.2010 wandte sich die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, an den Beklagten und teilte mit, die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen habe eine Zahlungsaufforderung vom 23.09.2010 versandt, aus der sich ergebe, dass ein Bescheid vom 21.09.2010 über eine Forderung in Höhe von 337,23 EUR bestehe. Einen solchen Bescheid kenne die Klägerin nicht, sie lege jedoch Widerspruch dagegen ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2010 wurde der Widerspruch als unzulässig verworfen, da es einen Bescheid vom 21.09.2010 nicht gebe.

Am 06.12.2010 erhob die Klägerin Klage, S 6 AS 2625/10, mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 21.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Mit Beschluss vom 03.05.2011 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 08.12.2010 und ordnete die Beschwerdeführerin bei. In der mündlichen Verhandlung am 10.08.2011 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach der Beklagte sich zur Übernahme der Hälfte der außergerichtlichen Kosten im Streitverfahren S 6 AS 2625/10 verpflichtete. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt.

Am 29.08.2011 hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Vergütung aus der Staatskasse auf 791,61 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG 30%-ige Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG 221,00 EUR

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR

Einigungsgebühr Nrn. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR

Geschäftsreise zum Termin Nr. 7003 VV RVG 46,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR 13,80 EUR

Geschäftsreise Nr. 7005 VV RVG Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden 20,00 EUR

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7200 VV RVG 20,00 EUR Reisekosten Nrn. 7003-7006 VV RVG Parkgebühren 0,42 EUR

19% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 126,39 EUR

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts hat die Vergütung am 30.08.2011 auf 415,57 EUR festgesetzt. Die geltend gemachten Verfahrens-, Termins- und Vergleichsgebühren seien unbillig. Dauer, Umfang, Bedeutung und Komplexität des Verfahrens seien unterdurchschnittlich gewesen. Die Verfahrens- und Terminsgebühr werde jeweils mit 100,00 EUR, die Vergleichsgebühr auf 95,00 EUR festgesetzt. Die übrigen geltend gemachten Positionen seien nicht zu beanstanden.

Am 14.09.2011 hat die Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.08.2011 Erinnerung eingelegt. Sie hat ausgeführt, die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr von 170,00 EUR gerechtfertigt. Die Angelegenheit sei schwierig gewesen, da es um die Abgrenzung eines bloßen Hinweisschreibens von einem Verwaltungsakt gegangen sei. Termins- und Vergleichsgebühr seien ebenfalls mit der Mittelgebühr in Ansatz zu bringen. Die Erhöhungsgebühr nach 1008 VV RVG werde nicht mehr geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 07.02.2012 hat das Sozialgericht die Erinnerung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den am 09.02.2012 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 22.02.2012 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weist die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirken gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2009 - L 19 B 179/09 AS - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 13.05.2011 - L 19 AS 726/11 B = juris Rn. 19; LSG NRW Beschluss vom 06.04.2011 - L 8 R 688/10 B = juris Rn. 5; a. A. LSG NRW Beschluss vom 21.12.2009 - L 9 B 17/09 AS = juris Rn. 4).

Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist gegeben (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss des Senats vom 13.05.2011 - L 19 AS 726/11 B = juris Rn. 20 m.w.N.).

Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gelten für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG die Regelungen des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RVG).

Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer (Beschluss des Senats vom 13.05.2011 - L 19 AS 726/11 B = juris Rn. 21 m.w.N.). Vorliegend übersteigt die Beschwer den Betrag von 200,00 EUR. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung auf 415,57 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 791,61 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt 376,04 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) hat die Beschwerdeführerin gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Beschwerdeführerin steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die festgesetzte Vergütung aus § 48 Abs, 1Satz 1 RVG in Höhe 415,57 EUR zu.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe vom Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. § 48 Rn. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin. Zwischen der Klägerin und ihr hat ein Mandatsverhältnis bestanden, welches durch die Vorlage einer Prozessvollmacht dokumentiert ist. Mit Beschluss vom 03.05.2011 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 08.12.2010 und ordnete ihr Rechtsanwältin W bei.

1.

Das Sozialgericht hat die Verfahrensgebühr zutreffend auf 100,00 EUR festgesetzt.

Nach Wirksamwerden der Beiordnung zum 08.12.2010 hat die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG gegeben ist. Danach beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, 20,00 EUR bis 320,00 EUR, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin hat für die Klägerin ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG anfallen, betrieben und ist für sie in einem dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Widerspruchsverfahren tätig gewesen.

Innerhalb des Rahmens von 20,00 EUR bis 320,00 EUR bestimmt die Beschwerdeführerin als beigeordnete Rechtsanwältin nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen.

Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R= nach juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 26.02.1992 - 9a RVs 3/90 - und vom 22.03.1984 -11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4). Unter Zugrundelegung eines Rahmens von 20,00 EUR bis 320,00 EUR nach Nrn. 3103 VV RVG beträgt die Mittelgebühr 170,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09R = juris Rn 19 m.w.N).

Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats insgesamt aber um einen unterdurchschnittlichen Fall, so dass der Ansatz der Mittelgebühr unbillig ist. Demgegenüber erscheint die vom Gericht zugrunde gelegte Gebühr von 100,00 EUR als billig.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren ist als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den die Beschwerdeführerin im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall eine Klageschrift mit Klagebegründung sowie zwei weitere Schriftsätze gefertigt.

Die Schwierigkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist als unterdurchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 32, 35). Es ist vielmehr eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. In der Sache handelte es sich mit der Frage der Kostenübernahme für ein Widerspruchsverfahren um eine gängige Fragestellung. Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Frage, ob es sich bei dem Schreiben vom 21.09.2010 um einen Bescheid oder um ein einfaches Schreiben handelt, war - schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und des mangelnden Verfügungssatzes - einfach zu entscheiden. Es handelte sich nicht um einen Verwaltungsakt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch war damit unzulässig, die Klage unbegründet. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat bereits die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zweifelhaft. Er ist indes hieran gebunden. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt.

Auch die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Klägerin ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 37). Vorliegend sind jedoch lediglich die Kosten des Widerspruchsverfahrens streitig gewesen, mithin ein einmalig zu zahlender Betrag.

Die Einkommens- und der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin sind, da die Antragstellerin auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres soziokulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.

Ein besonderes Haftungsrisiko der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar.

Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass die Gebühr von 100,00 EUR gerechtfertigt ist.

2.

Des Weiteren ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG als Anwesenheitsgebühr in einem gerichtlichen Termin entstanden. Auch insoweit ist die geltend gemachte Mittelgebühr von 200,00 EUR unbillig. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats bei der vorliegenden Streitsache auch insoweit um einen unterdurchschnittlichen Fall. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist hier maßgebend auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der auch wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.; a. A. LSG NRW Beschluss vom 31.05.2007 - L 10 B 6/07 SB), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung der Mandanten im Termin - abgegolten wird. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 VV RVG, durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Die Anzahl der im Verfahren anberaumten Termine - ein Termin zur mündlichen Verhandlung - sowie die Dauer des Termins von 16 Minuten begründet nur einen unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die insofern eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei der Durchführung des gerichtlichen Termins tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit, wie z. B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht entstanden sind. Auch dies spricht für eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin. Die hälftige Mittelgebühr in Höhe von 100,00 EUR ist vor diesem Hintergrund billig (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.06.2010 - L 19 AS 470/10 B = juris Rn. 49).

3.

Daneben ist eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1000 Abs. 1 VV RVG angefallen. Diese Gebühr entsteht in gerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Vorschrift der Nr. 1000 Abs. 4 VV RVG, wonach eine Einigungsgebühr nur dann bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts anfallen kann, wenn über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, steht im vorliegenden Fall der Anwendung des Gebührentatbestandes nach Nrn. 1006, 1000 Abs. 1 VV RVG nicht entgegen. Der Beklagte konnte nach § 54 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) über die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens im Vergleichswege verfügen. Die von der Beschwerdeführerin in Ansatz gebrachte Mittelgebühr von 190,00 EUR ist jedoch unbillig.

Nr. 1006 W RVG sieht einen Rahmen von 30,00 bis 350,00 EUR vor. Grundsätzlich sind - wie oben dargelegt - bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen. Hinsichtlich der Bewertung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 W RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte erkennbar oder vorgetragen worden, die eine unterschiedliche Bewertung dieser Kriterien rechtfertigten. Vor diesem Hintergrund erscheint auch bei der Höhe der Einigungsgebühr die hälftige Mittelgebühr, somit 95,00 EUR billig.

4.

Der Beschwerdeführerin stehen schließlich eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20,00 EUR, Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 13,80 EUR, die Abwesenheitspauschale nach Nr. 7005 Nr. 1 in Höhe von 20,00 EUR und Parkgebühren als sonstige Auslagen nach Nr. 7006 VV RVG in Höhe von 0,42 EUR zu. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 66,35 EUR (19% von 349,22 EUR) ergibt sich somit ein Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatskasse aus § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 415,57 EUR.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 25.05.2012
Az: L 19 AS 385/12 B


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/54ea1b2df49c/LSG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_25-Mai-2012_Az_L-19-AS-385-12-B




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share