Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. April 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 287/02

(BPatG: Beschluss v. 01.04.2004, Az.: 25 W (pat) 287/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 1. April 2004 entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2002 keine Wirkung hat.

Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und einer Widerspruchsmarke bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke jedoch zurückgenommen.

Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog. Zur eindeutigen Klärung der Rechtslage wurde der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen getroffen, da das Registerverfahren hauptsächlich vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird.

Es erfolgte keine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen, da der Streitfall keinen Anlass dazu gab.

Diese Entscheidung des Bundespatentgerichts wurde von den Anwälten Kliems Bayer Engels Na erklärt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 01.04.2004, Az: 25 W (pat) 287/02


Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2002 wirkungslos ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 19. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl.,m Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Bayer Engels Na






BPatG:
Beschluss v. 01.04.2004
Az: 25 W (pat) 287/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/32efda0a72d1/BPatG_Beschluss_vom_1-April-2004_Az_25-W-pat-287-02




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