Landgericht München I:
Urteil vom 20. Januar 2010
Aktenzeichen: 21 O 19536/09

(LG München I: Urteil v. 20.01.2010, Az.: 21 O 19536/09)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 19.10.2009 wird in Ziffer 1.a) bestätigt.

II. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand

Die Parteien streiten mit einer einstweiligen Verfügung um eine vermeintliche Abnehmerverwarnung.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin stellen unter anderem Bremssysteme für Nutzfahrzeuge her. Zu den potentiellen Kunden beider Parteien gehören zahlreiche LKW-, Anhänger- und Omnibushersteller, so auch als einer der größten Abnehmer auf dem Markt die M. AG mit Sitz in M. (nachfolgend: M.).

Zwischen der Antragstellerin und der M. bestanden seit 2003 geschäftliche Beziehungen über die Belieferung mit Druckluftscheibenbremsen, unter anderem mit einem Vorgängermodell der hier streitgegenständlichen Bremse vom Typ NG.. Diese neue Bremse befindet sich bei der Antragstellerin derzeit in der Entwicklung und Produktionsvorbereitung, wobei die M. mit der Antragstellerin seit Mitte 2007 in Verhandlungen über die Belieferung steht. Diese Gespräche kamen Ende 2008/Anfang 2009 in ein Stadium, in dem sich jedenfalls eine mögliche Auftragsvergabe der M. an die Antragstellerin abzeichnete.

Am 29.9.2009, 1.10.2009 und 7.10.2009 fanden jeweils Telefonate und ein persönliches Treffen zwischen Mitarbeitern von der Firmengruppe der Antragstellerin, u.a. dem Zeugen S., sowie Mitarbeitern von M., statt, die die Schutzrechtslage an der neuen Druckluftscheibenbremse NG. zum Gegenstand hatten. Vor diesen Gesprächen war von der Antragsgegnerin das Schreiben vom 24.9.2009 an M. versandt worden. In diesem Schreiben heißt es:

" (€) anbei sende ich Ihnen wie heute morgen telefonisch vereinbart die Kennnummern der vier angesprochenen Patente bzgl. der S. Scheibenbremse:

Ich möchte Sie nochmals darauf hinweisen, dass diese Patentnummern nicht an den Wettbewerb weitergegeben werden dürfen, sondern ausschließlich der M. AG bzw. einem von M. beauftragten, externen Gutachter zur Verfügung gestellt werden. (€) "

Mit Schreiben vom 5.10.2009 (Anlage AS 6) verlangte M. von der Antragstellerin, dass diese über entsprechende Regelungen in den Einkaufsbedingungen hinaus einen nachvollziehbaren und belastbaren Nachweis dafür erbringt, dass sie die Frage der Schutzrechtsverletzung überprüft und eine solche € speziell im Hinblick auf die Rechte der Antragsgegnerin € ausgeschlossen habe.

In dem Schreiben vom 5.10.2009 heißt es unter anderem:

" (€) Seit neuestem liegt uns nun eine schriftliche Stellungnahme Ihres Mitbewerbers K.-Bremse vor, in welcher klar kommuniziert wird, dass M. von einer Schutzrechtsverletzung Ihres Hauses durch die NG. in mindestens 4 Fällen ausgehen muss. (€) "

Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin sei im Vorfeld der Gespräche an die M. herangetreten und habe ihr gegenüber behauptet, dass durch die Druckluftscheibenbremse NG. die vier anschließend in dem Schreiben vom 24.9.2009 aufgeführten Patente der Antragsgegnerin verletzt würden. Als sich die Antragstellerin nähere Ausführungen zu den Vorwürfen der Patentverletzung erbeten habe, um diese zu überprüfen und zu widerlegen, habe M. bei den Telefonaten vom 29.9.2009 und 1.10.2009 erwidert, dass M. weitere Informationen nicht offenbaren könne und weder die angeblich verletzten vier Patente benennen, noch weitere Details zur angeblichen Patentverletzung offenbaren dürfe. Zur Begründung habe M. erklärt, dass ihr die Antragsgegnerin die Informationen zu den Patenten und dem Verletzungsvorwurf mit Bezug auf eine bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung mitgeteilt habe.

Bei dem persönlichen Treffen am 7.10.2009 sei gegenüber der Antragstellerin in Person des Zeugen S. noch einmal erläutert worden, dass der M. eine schriftliche Stellungnahme vorliege, in der die Antragsgegnerin den Vorwurf der Patentverletzung näher ausführe, dass jedoch hinsichtlich dieser Vorwürfe gegenüber der Antragsgegnerin aufgrund entsprechender Vereinbarungen eine Verschwiegenheitsverpflichtung bestehe. Die Vertreter von M. hätten dabei auf ein Schriftstück gedeutet, das für den Zeugen S. erkennbar den Briefkopf der Antragsgegnerin trug.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Vorgehensweise der Antragsgegnerin stelle unzulässigen Behinderungswettbewerb dar, da sie kein berechtigtes Interesse daran habe, dass die Patente, deren Verletzung sie behauptet, geheim bleiben. Vielmehr sei es der Antragsgegnerin darauf angekommen, der Antragstellerin eine Stellungnahme und Entkräftung der Vorwürfe gegenüber M. durch die Verschwiegenheitsverpflichtung unmöglich zu machen, was letztlich eine Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen der Antragstellerin und M. bewirken könne und nach dem Wunsch der Antragsgegnerin wohl auch solle. Der Antragstellerin sei durch die Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem ohnehin schon aggressiven Wettbewerbsmittel der Abnehmerverwarnung jegliche Möglichkeit der Verteidigung genommen.

Das Gericht hat der Antragsgegnerin durch Beschlussverfügung vom 19.10.2009 (Bl. 13/15 d.A.) verboten, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland gegenüber der M. AG zu behaupten, dass die Druckluftscheibenbremse NG. der Antragstellerin Patente der Antragsgegnerin verletzt, und der M. AG gleichzeitig nicht zu erlauben, der Antragstellerin mitzuteilen, welche Patente durch die Druckluftscheibenbremse NG. der Antragstellerin angeblich verletzt sein sollen (Ziffer 1. a). Gleichzeitig wurde der Antragsgegnerin geboten, der Antragstellerin die Nummern der Patente mitzuteilen, deren Verletzung durch die Druckluftscheibenbremse NG. der Antragstellerin die Antragsgegnerin gegenüber der M. AG behauptet hat (Ziffer 1. b).

Gegen die einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin am 29.10.2009 zugestellt wurde, hat sie durch Schriftsatz vom 5.11.2009, bei Gericht eingegangen am 6.11.2009, Widerspruch eingelegt. Die Parteien haben die Hauptsache nach erteilter Auskunft über die Patentnummern hinsichtlich Ziffer 1. b) im Termin vom 13.1.2010 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung vom 19.10.2009 im übrigen zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 19.10.2009 aufzuheben €

Die Antragsgegnerin wendet ein, sämtliche Marktteilnehmer auf dem hochkompetitiven Markt für Bremssysteme, so auch die Antragstellerin und die Antragsgegnerin, beobachteten die Schutzrechtsveröffentlichungen der Wettbewerber sehr genau, was sich auch daran zeige, dass die Antragstellerin in den vergangenen Jahre zahlreiche Einsprüche gegen Patente der Antragsgegnerin eingelegt habe. Ein vergleichbar hohes Maß an Sensibilität für die relevanten technischen Schutzrechte und ein vergleichbar hoher technischer Sachverstand bestünden auch auf Kundenseite. Sowohl die Antragstellerin als auch die M. seien daher ohne weiteres in der Lage, sich gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer Berater eine eigene informierte Meinung über eventuelle Schutzrechtsverletzungen zu bilden.

Es sei daher unzutreffend, dass sich die Antragstellerin bei Verweigerung der Patentnummern nicht gegen eine angebliche Schutzrechtsverwarnung verteidigen könne. Dies gelte umso mehr, als es sich bei den streitgegenständlichen Schutzrechten um ganz zentrale Patente der Antragsgegnerin handele, die keinem Wettbewerber bei Einführung eines neuen Produkts verborgen geblieben sein könnten. Die Antragstellerin habe nach Kenntnis von der vermeintlichen Abnehmerverwarnung dementsprechend auch nicht bei der Antragsgegnerin wegen der Patentnummern nachgefragt.

Eine Schutzrechtsverwarnung ergebe sich nicht aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.9.2009, zumal darin ohne weitere Kommentierung lediglich vier Patentnummern mitgeteilt würden und auf ein eigenes Bremsenmodell der Antragsgegnerin namens S. Bezug genommen sei. Es werde mit dem Schreiben allenfalls unterstützt, dass M. eine eigene Prüfung der Schutzrechtslage unter Zuhilfenahme der mitgeteilten Patentnummern durchführt. In einem dem Schreiben vorangegangenen Telefonat, auf das in dem Schreiben Bezug genommen wird, sei von Seiten der Antragsgegnerin lediglich der Inhalt des Schreibens vorweggenommen worden.

Hintergrund des Hinweises an M. sei gewesen, dass die Antragsgegnerin die Patentlage der noch nicht erhältlichen Bremse NG. der Antragstellerin noch nicht abschließend habe beurteilen können, umgekehrt aber davon ausgegangen sei, dass M. über ein Exemplar der Bremse verfügte und diese zumindest technisch geprüft hatte. Allerdings habe M. aufgrund einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit der Antragstellerin der Antragstellerin die Bremse bzw. die diese betreffenden technischen Informationen nicht zur Verfügung stellen können.

Es müsse berücksichtigt werden, dass in dem Schreiben nicht davon die Rede sei, dass die Patentnummern nicht an die Antragstellerin weitergegeben werden dürften, sondern ganz allgemein nicht an den Wettbewerb. Es verstehe sich insofern von selbst, dass interne Diskussionen zwischen den Parteien in einem Vertragsverhältnis vertraulich behandelt werden und nicht an Außenstehende € schon gar nicht an direkte Wettbewerber € weitergegeben werden sollten. Die Vertraulichkeitsvereinbarung habe auch den Rahmen dafür schaffen sollen, dass M. die Schutzrechtslage gegebenenfalls durch einen externen Gutachter vollständig überprüfen konnte, und sicherstellen sollen, dass ein eventuelles Ergebnis dieser Prüfung nicht vorschnell nach außen dringt und zu missverständlichen Schlüssen führt.

Es habe ferner den Anschein, dass M. selbst die vier Patentnummern nicht habe mitteilen wollen, da M. nicht wolle, dass sich die Antragstellerin bei der Prüfung der Schutzrechtslage auf die vier Patente beschränkt. M. wolle vielmehr ein Produkt, das keinerlei Schutzrechte Dritter verletzt, was sich auch aus dem Schreiben (vom 5.10.2009)ergebe.

Die durch M. von der Antragstellerin geforderte Haftungsfreistellungserklärung sei keineswegs durch die Mitteilung der Antragsgegnerin bedingt, sondern vielmehr eine reguläre und für einen Nutzfahrzeughersteller wie M. gegenüber seinen Zulieferern völlig übliche, keineswegs besonders belastende Klausel.

Dem Antrag auf einstweilige Verfügung habe zudem von Anfang an die Dringlichkeit gefehlt, was sich daran zeige, dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung vom 19.10.2009 zunächst nicht zugestellt habe, um das von ihr beanstandete Verhalten zu stoppen, sondern die Antragstellerin erst danach unter Fristsetzung abgemahnt habe, worauf diese sofort die geforderte Auskunft erteilte. Dementsprechend habe die Antragstellerin auch eine Kostentragungspflicht.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2010 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war € soweit über sie noch zu entscheiden war € zu bestätigen, da der Antrag auf Erlass zulässig ist und zu Gunsten der Antragstellerin sowohl ein Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund der Dringlichkeit glaubhaft gemacht ist.

I.

Der Antragstellerin steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

1. Die Antragstellerin hat in einer den Anforderungen des einstweiligen Verfügungsverfahrens genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin gegenüber der gemeinsamen potentiellen Abnehmerin M. im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 24.9.2009 die Behauptung aufgestellt hat, die Antragstellerin verletze durch die neu entwickelte Druckluftscheibenbremse NG. die dort genannten Patente der Antragsgegnerin, und es der M. gleichzeitig untersagt hat, der Antragstellerin die entsprechenden Schutzrechte bekannt zu geben.

Die Antragstellerin hat mit der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen S. vom 15.10.2009 belegt, dass seitens der Herren O. und L. von M. am 29.9.2009 mitgeteilt wurde, dass die Antragsgegnerin ihnen gegenüber schriftlich die Verletzung von vier Patenten durch die Bremse NG. behauptete habe, und die M. in diesem Gespräch darauf hingewiesen habe, dass M. weitere Informationen nicht offenbaren könne. Bei dem Telefonat am 1.10.2009 sei wiederum seitens M. geäußert worden, die Details der vermeintlichen Verletzung nicht an die Antragstellerin weitergeben zu wollen bzw. zu dürfen, da die Antragsgegnerin die Informationen zu den Patenten und dem Verletzungsvorwurf unter Hinweis auf eine bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung mitgeteilt habe, aufgrund derer M. verpflichtet sei, die Informationen gegenüber der Antragstellerin vertraulich zu behandeln. Beim Gespräch am 7.10.2009 sei erneut auf die schriftliche Stellungnahme der Antragsgegnerin zur Verletzung von vier Patenten und die ausdrücklichen Verschwiegenheitsverpflichtung hingewiesen, die die Antragsgegnerin von M. verlangt habe, bevor sie den zunächst pauschalen Verletzungsvorwurf näher erläutert habe. Hinsichtlich des Treffens vom 7.10.2009 stimmt der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen S. sinngemäß mit dem der eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen P. und L. überein.

31Die Kammer konnte sich aufgrund dieser Glaubhaftmachung davon überzeugen, dass die Antragsgegnerin gegenüber M. Behauptungen aufgestellt hat, die vom maßgeblichen Empfängerhorizont der Mitarbeiter von M. als Schutzrechtsverwarnung verstanden werden mussten und sollten und sie diese mit einer Vertraulichkeitsverpflichtung für M. gegenüber der Antragstellerin gekoppelt hat. Betrachtet M. das den Gesprächen vorausgegangene Schreiben vom 24.9.2009 so ergibt sich aus diesem bereits die Benennung der vier konkreten Patente, die Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem Wettbewerb und die Tatsache, dass zwischen der Antragsgegnerin und M. zuvor bereits umfangreich telefoniert worden war. Anderenfalls wäre es nicht möglich gewesen, das Schreiben € sei es unbewusst oder bewusst mit dem Ziel, keine Papierspur zu hinterlassen € so knapp zu fassen wie geschehen. Berücksichtigt werden muss weiterhin der Inhalt der Anlage AS 6 vom 5.10.2009 als vorläufigem Schlusspunkt des Kontakts zwischen der Antragsgegnerin und M.: dort wird das nachvollziehbare Verständnis von M. dargestellt, das die Antragsgegnerin eindeutig kommuniziert hat, dass M. von einer Schutzrechtsverletzung der Antragstellerin durch die NG. in vier Fällen ausgehen müsse.

Die Kammer ist sich der Tatsache bewusst, dass der Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen AS 5, 7 und 8) die Sichtweise von Zeugen betrifft, die die Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin und M. lediglich vom Hörensagen kennen, d.h. so wie ihnen der Inhalt von M. kommuniziert wurde. Weiter ist sich die Kammer darüber im Klaren, dass auch bei M. selbst möglicherweise unterschiedliche Auffassungen bestanden haben können, welcher Bremsenzulieferer bevorzugt berücksichtigt werden sollte und das Verhalten der Antragsgegnerin für die beteiligten Kreise dort ein willkommener Anlass gewesen sein kann, konzernintern einen Wechsel bei den Lieferbeziehungen zu verhindern. Insgesamt ergibt sich jedoch für die Kammer aus den genannten Mitteln der Glaubhaftmachung bei lebensnaher Betrachtungsweise die tatsächliche Verbindung aus einer gegenüber M. ausgesprochenen Warnung vor Patentverletzungen durch Übernahme der NG. in die dortige Serie mit einer Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin.

Diese Sichtweise konnte die Antragsgegnerin auch nicht durch die mit Schriftsatz vom 13.1.2010 kurz vor dem Termin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihrer Mitarbeiter Sch. und B. entkräften. Dort geben die beiden Angestellten isoliert an, gegenüber den Mitarbeitern von M., insbesondere den namentlich benannten Mitarbeitern W., L. und C., nicht behauptet zu haben, dass die Scheibenbremse NG. der Antragstellerin vier Patente oder generell Patente der Antragsgegnerin verletze. Die Kammer sieht den Aussagewert dieser eidesstattlichen Versicherungen als begrenzt an, da sie lediglich die Kommunikation der beiden Mitarbeiter Sch. und B. betreffen, die zwar in die hier interessierenden Fragestellungen eingebunden gewesen sein mögen, aber nicht unbedingt die einzigen Personen gewesen sein müssen, die gegenüber M. Äußerungen zur NG. getätigt haben. Weiter fällt auf, dass die Versicherungen ausdrücklich auf die indikativisch getroffene Aussage einer Patentverletzung bezogen sind, die entsprechenden Aussagen der Antragsgegnerin gegenüber M. jedoch € wie insbesondere die knappe Anlage AG 3 zeigt € deutlich subtiler und vager gehalten gewesen sein dürften, was im Vorfeld der Serieneinführung eines wichtigen Bauteils auch ausreichend gewesen sein dürfte, um die nötige Verunsicherung bei M. auszulösen. Dass die Antragsgegnerin verabsolutierende Aussagen zweier einzelner Mitarbeiter auszuschließen vermag, ändert an der von M. an die Antragstellerin kommunizierten Bewertung aber nichts. Die neuerliche eidesstattliche Versicherung des Zeugen B. wirkt auf die Kammer auch insofern befremdlich, als sie deutlich von dem Bemühen gekennzeichnet zu sein scheint, den beim Leser durch die erste eidesstattliche Versicherung (Anlage AG 4) entstandenen Eindruck zu zerstreuen, dass der Inhalt des zeitlich vor der Anlage AG 3 liegenden Telefonats dort im Vagen gelassen wurde("€ in dem Telefonat€habe ich den Inhalt des Schreibens vorweggenommen€").

Schließlich befremdet bei der Würdigung der gegenläufigen eidesstattlichen Versicherungen die von der Antragsgegnerin eingenommene Position, wonach ihr keine ausreichenden Informationen zu der noch nicht in Serie gefertigten NG. vorlägen, um gegenüber M. Aussagen zu Schutzrechten treffen zu können. Gleichzeitig scheinen ihre Informationen jedoch bereits auszureichen, um gegen die Antragsgegnerin eine € mit den bekannten Prozess- und Kostenrisiken verbundene € Patentverletzungsklage vor einem U.S. District Court in Ohio zu erheben (Anlage AS 11).

2. In der dargestellten Vorgehensweise der Antragsgegnerin liegt eine unlautere Mitbewerberbehinderung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.

a) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGHZ 148, 1, 5 € Mitwohnzentrale.de). Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGHZ 171, 73 € Außendienstmitarbeiter).

b) Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte stellen naturgemäß nicht ohne weiteres eine unzulässige Behinderung dar, sind jedoch auch nicht uneingeschränkt zulässig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHZ 164, 1, 3 € Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Schutzrechtsverwarnungen können daher zu beanstanden sein, wenn sie sich Mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind (BGH, GRUR 1995, 424, 425 € Abnehmerverwarnung).

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegenüber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegenüber dessen Abnehmern geltend macht, die damit verbundene besondere Gefährdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu berücksichtigen. Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern € unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht € zu einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten führen (vgl. BGHZ 164, 1, 4 € Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Der Abnehmer wird nämlich im allgemeinen € wenn er auf Konkurrenzprodukte ausweichen kann € geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, ohne deren Berechtigung näher zu prüfen, um damit einem Rechtsstreit aus dem Wege zu gehen (so schon BGH, GRUR 1979, 332, 336 - Brombeerleuchte).

c) Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der gebotenen Abwägung zunächst auf Seiten der Antragsgegnerin deren berechtigtes Interesse zu berücksichtigen, eventuellen Patentverletzungen durch die neu entwickelte Bremse NG. der Antragstellerin und eine Übernahme der Bremse in die Serienfertigung durch M. in einem frühen Stadium Einhalt zu gebieten. Dem steht das Interesse der Antragstellerin gegenüber, zuerst selbst die Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin suchen zu können, bevor diese zu der € aus den obengenannten Gründen € risikoträchtigeren Abnehmerverwarnung schreitet.

40Entscheidend fällt dann jedoch zugunsten der Antragstellerin ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin die Verwarnung gegenüber der M. mit einer Verschwiegenheitsverpflichtung für diese gekoppelt und ihr untersagt hat, gegenüber der Antragstellerin genauere Angaben zur behaupteten Schutzrechtsverletzung zu machen und die vermeintlich verletzten Patente unter Angabe der Patentnummern zu bezeichnen. In dieser zusätzlichen Erschwernis für die Antragstellerin liegt der die Unlauterkeit ihrer Vorgehensweise begründende Gesichtspunkt, da die Antragstellerin € unabhängig von der Frage ob die Verwarnung im Ergebnis berechtigt ist oder nicht € in jedem Fall gehindert ist, ihre mögliche Leistung am Markt durch eigene Anstrengung noch zur Geltung zu bringen.

41Durch die Verschwiegenheitsverpflichtung wird es der Antragstellerin nämlich gezielt unmöglich gemacht, mit der potentiellen Abnehmerin M. in einen Diskussion über Schutzrechtsverletzungen einzutreten und € trotz deren ohnehin wohl geringen Neigung hierzu - wenigstens zu versuchen, die bei M. durch die Verwarnung ausgelöste Verunsicherung durch ein Ausräumen des Verletzungsvorwurfs nachträglich zu beseitigen.

In ähnlicher Weise wie ein Hersteller sich seiner Verteidigungsmittel dadurch beraubt sieht, dass der Konkurrent gegenüber den Abnehmern nur pauschale Verletzungsvorwürfe erhebt (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 € Fräsmaschine), geschieht dies durch eine Verschwiegenheitsverpflichtung für den Abnehmer hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe. Ebenso wie ein Abnehmer wegen eines allgemein gehaltenen Inhalts einer Verwarnung regelmäßig von einer näheren Prüfung der Schutzrechtslage absehen wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 878, 880 € Fräsmaschine), wird er dies tun, wenn ihm durch eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Verwarner untersagt ist, den potentiellen Lieferanten mit dem genauen Inhalt der Vorwürfe zu konfrontieren. Diesem wiederum wird die Möglichkeit abgeschnitten, die technischen Details des Produkts im Hinblick auf die vermeintlich verletzten Schutzrechte mit seinem Kunden zu erörtern, was gerade in Fällen wie dem vorliegenden nach Auffassung der Kammer besonders wichtig sein dürfte, weil es sich um einen hochkompetitiven Markt mit technologisch versierten Beteiligten auf allen Seiten handelt.

d) An dem Abwägungsergebnis zulasten der Antragsgegnerin ändert sich auch nichts dadurch, dass nach ihrer Auffassung der Antragstellerin die für die Bremse NG. maßgeblichen Schutzrechte selbst am besten bekannt sein müssten und auch die potentielle Abnehmerin M. die Schutzrechtslage regelmäßig überwachen dürfte. Ohne eine Möglichkeit, sich über den Inhalt der konkreten Vorwürfe der Antragstellerin zu informieren, kann die Antragstellerin naturgemäß auch nicht überprüfen, wie erfolgsträchtig oder realitätsfern die Vorwürfe sind, und diesen mit entsprechenden Argumenten oder dem Hinweis auf eine möglicherweise rechtsirrige Auffassung der Antragsgegnerin gegenüber M. entgegentreten.

Auch die Tatsache, dass M. selbstverständlich gehalten war, Informationen vertraulich zu behandeln, die sie von der Antragstellerin über die NG. erhalten oder durch die technische Untersuchung eines Prototyps selbst gewinnen konnte, ändert am Ergebnis nicht. Es ist schlicht unerfindlich, warum die im Verhältnis von M. zur Antragstellerin notwendige Vertraulichkeit auch einen vertraulichen Umgang von M. mit Verletzungsvorwürfen der Antragsgegnerin notwendig machen sollte.

Ebenso erscheint die Sichtweise abwegig, M. selbst habe die konkreten Patentnummern nicht nennen wollen, um eine Prüfung der Schutzrechtslage durch die Antragstellerin nicht auf diese vier Schutzrechte einzuengen. Eine derartiges Maß an Fürsorge eines weltweit tätigen, mit Marktmacht ausgestatteten Großabnehmers von Bremssystemen für einen offenbar weitgehend austauschbaren Zulieferer dürfe bei lebensnaher Betrachtung kaum anzunehmen sein.

Auf die Frage der Kausalität der Abnehmerverwarnung für die von M. geforderte Freistellungserklärung, kommt es schließlich im Rahmen des Unterlassungsanspruch bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Antragsgegnerin unlauter verhalten hat, nicht an.

III.

Der Verfügungsgrund folgt für den Unterlassungsantrag 1. a) aus § 12 Abs. 2 UWG.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 91 a ZPO. Auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags 1. b) entsprach es der Billigkeit, die weiteren Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin für den Antrag 1 b) entsprechend § 93 ZPO scheidet trotz fehlender vorangegangener Abmahnung aus, da nicht davon auszugehen ist, dass sich die Antragsgegnerin einer Abmahnung umfassend unterworfen hätte (vgl. OLG Stuttgart, WRP 1981, 116). Die Antragsgegnerin hat nämlich noch im Widerspruchsschriftsatz vom 5.11.2009 (Ziffer II. 3.; Seite 17) das grundsätzliche Bestehen eines Auskunftsanspruchs in Abrede gestellt.






LG München I:
Urteil v. 20.01.2010
Az: 21 O 19536/09


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