Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. März 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 60/03

(BPatG: Beschluss v. 01.03.2005, Az.: 30 W (pat) 60/03)

Tenor

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO zulässig (maßgebend ist noch das alte Recht, vgl. § 60 RVG). Wertvorschriften für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit bestehen nicht. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist daher gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO nach billigem Ermessen festzusetzen. Er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der Eintragung der angegriffenen Marke.

Im Regelfall ist dabei nach ständiger Praxis jetzt ein Wert von 10.000 € angemessen (vgl. BPatGE 40, 147 - Widerspruchsverfahren). Hiervon kann dann abzuweichen sein, wenn sich im Verfahren Umstände ergeben, die ein den Durchschnitts- fall deutlich übersteigendes Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke erkennen lassen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 71 Rdn. 48). Hierzu ist nichts dargelegt.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 01.03.2005
Az: 30 W (pat) 60/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/549da79c912e/BPatG_Beschluss_vom_1-Maerz-2005_Az_30-W-pat-60-03




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