Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 261/02

(BPatG: Beschluss v. 24.09.2003, Az.: 32 W (pat) 261/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 15. Mai 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse, Aufstellen von Statistiken; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I Die zur Eintragung als Marke angemeldete Wortfolge LifeCoachingAkademiewar zunächst für zahlreiche Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen bestimmt.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 15. Mai 2002 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse, Aufstellen von Statistiken; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; Ausbildung; Erziehung; Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen, Tagungen und Konferenzen für Zwecke der Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Unternehmensberatung und Organisationsberatung; Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Lehrunterlagen für Zwecke der Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Unternehmensberatung und Organisationsberatung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Gutachten für Zwecke der Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Unternehmensberatung und Organisationsberatung.

Die Wortfolge werde verstanden als "Lebenstrainingsakademie", in dem Sinne, dass Waren und Dienstleistungen angeboten würden, die dazu befähigen sollten, das persönliche oder auch geschäftliche Leben zu gestalten und zu optimieren. Die Zusammensetzung aus mehreren Wörtern der englischen und der deutschen Sprache sei nicht unüblich und in der Gesamtheit durchaus verständlich und eindeutig. Der Verkehr sei zunehmend an Wortkombinationen aus deutschen und englischsprachigen Begriffen gewöhnt. Der Begriff "Life Coaching" finde auch bereits Verwendung. Mithin liege eine beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe vor.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Marke sei mehrdeutig und ungebräuchlich, von daher auch unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er die Beschwerde in Bezug auf einige Waren und Dienstleistungen zurückgenommen. Er verfolgt seinen Eintragungsantrag nur noch für folgende Waren und Dienstleistungen:

Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse, Aufstellen von Statistiken; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; Unterrichtsapparate.

II Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in der Beschwerdeinstanz auch begründet. Hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 35 und 42 stehen einer Registrierung der Marke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Die Bezeichnung LifeCoachingAkademie entbehrt nicht jeglicher Unterscheidungskraft. Bei dieser handelt es sich um die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

Nicht ausreichend für die Zuerkennung eines Minimums an Unterscheidungskraft ist allerdings die abstandslose Zusammenschreibung der Einzelteile und die Kombination englischsprachiger Wörter mit einem deutschen Begriff. Beides sind - vor allem in der Werbung - gebräuchliche Gestaltungsmittel, um (zusätzliche) Aufmerksamkeit zu erregen. Weiterhin kann auch nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Begriff Coaching (ebenso wie coach und coachen) als Lehnwort in den deutschen Sprachschatz eingegangen ist (vgl. DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Band 2, S. 722).

Hinsichtlich der Dienstleistungen, die jetzt noch Gegenstand der Beschwerde sind, enthält LifeCoachingAkademie keinen für den angesprochenen Interessenten derartiger Dienstleistungsangebote im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt. Eine Akademie, die Life Coaching (= Training für die Lebenshilfe im persönlichen oder geschäftlichen Bereich) anbietet, erbringt für Dritte typischerweise keine der beanspruchten Dienstleistungen (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Aufstellen von Statistiken, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung).

2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass LifeCoachingAkademie im Verkehr gegenwärtig zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dient. Für eine künftige Eignung der Marke als Produktmerkmalsbezeichnung sind verlässliche Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

Winkler Sekretaruk Viereckwa/Fa






BPatG:
Beschluss v. 24.09.2003
Az: 32 W (pat) 261/02


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