Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg:
Urteil vom 4. Dezember 2015
Aktenzeichen: 17 Sa 2/15

(LAG Baden-Württemberg: Urteil v. 04.12.2015, Az.: 17 Sa 2/15)

1. Änderungen einer Versorgungsregelung, die dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwächse betreffen, bedürfen sachlich-proportionaler Gründe. Darunter sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen.

2. Beruft sich der Arbeitgeber dabei auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Verflechtungen innerhalb des Konzerns können allerdings dazu führen, dass ausnahmsweise eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf.

3. Dem Arbeitgeber stehen sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf, und der Eingriff in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig ist. Verhältnismäßig ist der Eingriff dann, wenn er sich in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst und die Ausgestaltung des Gesamtkonzepts plausibel ist.

4. Anwendung der in den Leitsätzen Ziff. 1 bis 3 wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - NZA 2015, 1198) im Einzelfall.

Hinweis der Kammer:Führende Entscheidung zu 87 weiteren von 7 Kammern des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg entschiedenen Parallelsachen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2013 - 31 Ca 8644/12 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass sich seine betriebliche Altersversorgung nach einer älteren Versorgungsordnung richtet, die die Beklagte für wirksam abgelöst hält.

Der Kläger wurde bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eingestellt, die im Zeitraum 2003/2004 eine konzernzugehörige Gesellschaft im Konzern der E. E. B. AG war. Hinsichtlich der persönlichen Daten des Klägers wird auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Jedenfalls bis zum 31. Dezember 2004 war auf das Arbeitsverhältnis die €Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Zusatzversorgung an Angestellte und Arbeiter der N. S. AG, deren Arbeitsverhältnis vor 01.01.1992 bei den T. W. der Stadt S. AG begonnen hat - BvZ - in der Fassung vom 01.01.1998€ (im Folgenden: BV alt) anwendbar. Diese bestimmt:

€Zwischender N. S. AG- vertreten durch den Vorstand -unddem Gesamtbetriebsrat der N. S. AG

wird folgende Betriebsvereinbarung getroffen:

PRÄAMBEL zur BvZ 98

Durch die Fusion der T. W. der Stadt S. AG (T.) und der N. E.-AG (N.E.) zu der neuen Firma N. S. AG (N.) ergibt sich die Notwendigkeit zur Anpassung der BvZ 94.

Die Änderungen ergeben sich aus der Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 01.01.1998. Sie sind umgesetzt in der nachfolgenden BvZ 98.

Hierbei handelt es sich insbesondere um die Anpassung an die Tarifverträge der privaten Elektrizitätswerke B. und die Herausnahme der Rentenzugangsfaktoren der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem versorgungsfähigen Arbeitsentgelt (Brutto- und Nettobasis) und der anzurechnenden Sozialversicherungsrente. Desweiteren wird die Anpassung der Zusatzversorgung auf den Zahlbetrag umgestellt.

I. ALLGEMEINES§ 1Zusatzversorgungsberechtigung

(1) Aufgrund dieser Betriebsvereinbarung erhalten Arbeitnehmer der N., die vor dem 1.1.1992 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den T. eingegangen sind, sowie deren Hinterbliebene eine die gesetzliche Rentenversicherung ergänzende Zusatzversorgung.€

§ 3Allgemeine Bemessungsgrundlagen

(1) Die Zusatzversorgung wird auf der Grundlage des versorgungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 4) und der versorgungsfähigen Beschäftigungszeit bei der N. (§ 5) unter Beachtung der Höchst- und Mindestbeträge (§ 8) festgesetzt.€

§ 4Versorgungsfähiges Arbeitsentgelt

(1) Das versorgungsfähige Arbeitsentgelt wird für denjenigen Monat festgestellt, in dem oder mit dessen Ablauf der Versorgungsfall eintritt.€

§ 5Versorgungsfähige Beschäftigungszeiten und -jahre bei N.

(1) Als versorgungsfähige Beschäftigungszeit gelten die Zeiten

a) eines bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ununterbrochenen Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der N.,

b) eines bis zum Übertritt zur N. ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses bei der Stadt S, wenn der Übertritt zu der N. im nahtlosen Anschluß erfolgte und eine Versorgungsanwartschaft nach der ZVO bestanden hat,

II. LEISTUNGEN1. Zusatzruhegeld§ 6Voraussetzungen, Versorgungsfall, Leistungsbeginn

(1) Zusatzruhegeld erhalten Berechtigte, die durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, daß sie nach den Begriffsbestimmungen des Sozialgesetzbuches VI (s. Anlage) eine

1. Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrente,2. vorgezogene Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrente,3. Rente wegen Erwerbsminderung auch bei zeitlicher Befristung in Verbindung mit Arbeitsunfähigkeit

beziehen. Der Versorgungsfall gilt in allen vorerwähnten Fällen als eingetreten bei Zugang des Rentenbescheides des Sozialversicherungsträgers.€

§ 7Höhe des (ungekürzten) Zusatzruhegeldes

(1) Das (ungekürzte) Zusatzruhegeld errechnet sich

aus vH des versorgungsfähigen Arbeitsentgelts

bei 5 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren8bei 6 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren11bei 7 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren14bei 8 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren17bei 9 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren20bei 10 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren 23

Dieser Vomhundertsatz erhöht sich mit dem 11. und jedem weiteren Beschäftigungsjahr um je 1,2 %.€

§ 8Höchst- und Mindestbetrag des Zusatzruhegeldes

(1) Das Zusatzruhegeld gemäß § 7 - ggf. vermindert um anzurechnende Versorgungsleistungen nach § 2 - wird soweit gekürzt, als es zusammen mit den laufenden Bezügen aus anderen Kassen 75 % des versorgungsfähigen Arbeitsentgelts übersteigt. Es wird zusätzlich insoweit gekürzt, als das maßgebende Netto-Zusatzruhegeld zusammen mit den laufenden Bezügen aus anderen Kassen nach Abzug des vom Versorgungsempfänger hierfür zu tragenden Anteils am Krankenversicherungsbeitrag 91,75 % (Netto-Obergrenze) des maßgebenden Nettoentgelts übersteigt. Das maßgebende Nettoentgelt errechnet sich aus dem um den Faktor 13/12 erhöhten versorgungsfähigen Arbeitsentgelt wie bei einem aktiven Mitarbeiter durch Abzug der Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) sowie der Arbeitnehmeranteile am Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung.€

(2) Zu den Bezügen aus anderen Kassen zählen generell Zahlungen, die wegen Erreichens einer Altersgrenze oder wegen Erwerbsminderung gezahlt werden.

Es sind insbesondere

a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschl. entsprechender ausländischer Renten) ohne Kinderzuschüsse und ohne Rentenbestandteile, die nachweislich auf eigener, freiwilliger Beitragsleistung des Berechtigten zur gesetzlichen Rentenversicherung (freiwillige Versicherung, Höherversicherung) beruhen.

Diese Renten werden generell ungekürzt mit Rentenzugangsfaktor = 1 angesetzt.

b) Renten aus der Pflichtversicherung bei Zusatzversorgungskassen und Versorgungsleistungen, die unter das Betriebsrentengesetz fallen, sofern sie nicht nach § 2 auf die N.-Zusatzversorgung angerechnet werden,€€

Gegenstand des Unternehmens der E. E. B. AG war im hier streitrelevanten Zeitraum €die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in den Wirtschaftszweigen Energieversorgung, Wasserversorgung und Entsorgung tätig sind, und zwar einschließlich Erzeugung bzw. Gewinnung oder Beschaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Vertrieb und Handel sowie der Erbringung von Dienstleistungen in diesen Geschäftsfeldern€. Zwischen der Versorgungsschuldnerin des Klägers - als beherrschter Gesellschaft - und der E. E. B. AG - als herrschender Gesellschaft - bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die E. E. B. AG als Konzernobergesellschaft hatte hinsichtlich der Versorgungsverpflichtungen einen Schuldbeitritt erklärt.

Bis zum Geschäftsjahr 2001 war im E. Konzern ausweislich der Geschäftsberichte ein kontinuierlicher Anstieg des ausgewiesenen Nennbetrags des Eigenkapitals zu verzeichnen, welches in den Kalenderjahren 2002 und 2003 in verminderter Höhe in der Bilanz ausgewiesen wurde und dann wieder anstieg. Es betrug 2003 1.544 Mio. EUR und 2004 2.348 Mio. EUR.

Im E. Konzern entwickelte sich die Eigenkapitalquote laut den veröffentlichten Geschäftsberichten in den Geschäftsjahren 1998 - 2007 wie folgt: 1998: 15,6 %; 1999: 15,2 %; 2000: 14,2 %; 2001: 13,2 %; 2002: 9,9 %; 2003: 6,1 %; erst in den Folgejahren stieg sie wieder an. Zum 31. März 2004 betrug diese 7,2 % und wurde im Geschäftsbericht des Jahres 2006 für 2004 mit 10 %, für 2005 mit 12,3 %, für 2006 mit 15,7 % und für 2007 mit 21,1 % ausgewiesen.

Für das Geschäftsjahr 2002 wies die Bilanz des E. Konzerns einen Gewinn von 44,5 Mio. EUR, für das erste Halbjahr 2003 einen Verlust von 945,5 Mio. EUR und für das gesamte Geschäftsjahr 2003 einen Verlust von 1.192,9 Mio. EUR aus.

Im veröffentlichten Geschäftsbericht des E. Konzerns für das Jahr 2003 (Seite 41) sind folgende Ergebniskennzahlen ausgewiesen:

EBITDA: 1.013,6 Mio. EUREBIT: - 190,4 Mio. EUREBT: - 1.093,5 Mio. EURErgebnis nach Steuern: - 1.182,5 Mio. EUR

Der Geschäftsbericht 2003 benennt als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 475 Mio. EUR für den EBITDA-Wert Einmaleffekte aus nicht fortzuführenden Aktivitäten durch Risikovorsorgen bei der S.-Gruppe, der Th. S. GmbH und Restrukturierungsaufwendungen im Personalbereich. Die Kennzahl EBIT sei außer durch die EBITDA-Belastungen durch außerplanmäßige Abschreibungen auf die Th.-Anlagen und außerplanmäßige Abschreibungen auf Grund von Impairmenttests stark belastet. Auf Seite 42 des Geschäftsberichtes 2003 wird darauf hingewiesen, dass die periodenfremden und außerordentlichen Belastungen des EBIT in den Kerngeschäftsfeldern und das neutrale und laufende Ergebnis aus den nicht fortzuführenden Aktivitäten im Jahr 2003 rund 878 Mio. EUR und die Belastungen für das Ergebnis vor Steuern (EBT) aus diesen Gründen 1.330,5 Mio. EUR betrugen (Seite 43 des Geschäftsberichtes 2003).

Der Börsenkurs der E.-Aktie fiel im Jahresverlauf 2003 kontinuierlich.

Die Umsatzerlöse im E. Konzern betrugen nach den Bekanntmachungen im Geschäftsbericht des Jahres 2003 im Kalenderjahr 2002 8.488,6 Mio. EUR und stiegen im Jahr 2003 auf 10.609,1 Mio. EUR.

Die E. E. B. AG zahlte an ihre Aktionäre für das Geschäftsjahr 2003 keine Dividende. Im Jahr 2004 erzielte der Konzern einen Bilanzgewinn von 173,8 Mio. EUR und zahlte an die Aktionäre 162,4 Mio. EUR als Dividende (0,70 EUR/Aktie) aus.

Im Geschäftsbericht für das Jahr 2003 wird der Personalkostenaufwand mit 1.278,4 Mio. EUR ausgewiesen. Darin ist der Aufwand für Betriebsrenten mit 97 Mio. EUR enthalten. Rückstellungen für Pensionen hatte der Konzern in Höhe von 3.798,8 Mio. EUR gebildet.

Im Geschäftsbericht für das Jahr 2004 wird der Personalkostenaufwand mit 979,0 Mio. EUR ausgewiesen. Darin ist der Aufwand für Betriebsrenten mit 42,4 Mio. EUR enthalten. Rückstellungen für Pensionen hatte der Konzern in Höhe von 3.778,6 Mio. EUR gebildet.

Der E. Konzern führte in den Jahren 2002/2003 einen Vergleich mit seinen Wettbewerbern durch Auswertung entsprechender betriebswirtschaftlicher Ergebnis-, Rendite- und Bilanzstrukturkennzahlen durch (EBITDA, ROCE, Eigenkapitalquote und Verschuldung). Die Prognose des ROCE (Return on Capital Employed) betrug 2002

für den E. Konzern:4,1 %,für den E.O. Konzern: 9,3 %,für R. Strom: 13,5 %,für das R. Kerngeschäft: 11,4 %.

Die Kennziffer ROCE beschreibt als Messgröße die Rentabilität des eingesetzten Kapitals und wird im E. Konzern wie folgt definiert: ROCE = Adjusted EBIT incl. Beteiligungsergebnisse dividiert durch Capital Employed. Capital Employed beschreibt das Maß für das eingesetzte Kapital; ihm werden alle Assets des operativen Geschäfts inklusive Beteiligungen zugerechnet.

Der Vorstand der E. E. B. AG entwickelte für den Konzern ab Ende 2002, spätestens ab 2003 sodann ein €Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramm€ unter der Bezeichnung €T. F.€ mit dem Ziel, eine Ergebnisverbesserung zu erreichen. Die Konzeption und Umsetzung des Programmes erfolgte unter Einschaltung einer externen Unternehmensberatung. Vorgesehen war eine Aufteilung des Einsparvolumens im Wesentlichen auf die folgenden Unternehmensbereiche: Personal, Einkauf und IT. Ferner sollte eine Reduzierung der Konzernkomplexität und eine Optimierung der Wertschöpfungskette erfolgen. Die Einzelheiten des Inhalts des Programms sind zwischen den Parteien streitig.

Unter anderem plante der Konzern eine Steigerung der EBITDA-Marge (Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte dividiert durch den Umsatz) auf 25 % durch eine Steigerung des EBITDA (Jahresüberschuss zuzüglich Ertragssteuern zuzüglich Finanzergebnis zuzüglich Abschreibungen) um 700 Mio. EUR. Dieser Wert wurde im Geschäftsbericht 2007 für das Jahr 2003 in der Mehrjahresübersicht mit 1.014 Mio. EUR und für 2004 mit 2.045 Mio. EUR ausgewiesen.

Im Zwischenbericht für das 1. Halbjahr 2003 (Seite 11-13) weist die E. E. B. AG darauf hin, dass aufgrund der in diesem Zeitraum eingetretenen Belastungen für das Konzernergebnis im Umfang von 1.090 Mio. EUR aus den Konzernaktivitäten nunmehr entgegen der ursprünglichen Planungen das ursprüngliche Kostensenkungsvolumen von 700 Mio. EUR auf 1 Mrd. EUR erhöht werde.

Die Konzernobergesellschaft hält an anderen Gesellschaften Mehrheits- und Minderheitsbeteiligungen im In- und Ausland. Nicht sämtliche Gesellschaften gehören dem Arbeitgeberverband der Elektrizitätswerke Baden-Württemberg e. V. an, weshalb diese nicht dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die private Energiewirtschaft in Baden-Württemberg unterliegen.

Der E. Konzern gliederte die konzernzugehörigen Gesellschaften zum Zwecke der Zuordnung der im Personalbereich zu realisierenden Einsparvolumina in unterschiedliche Gruppen auf, nämlich die Gruppe der Gesellschaften, die nicht im Mehrheitsbesitz stehen (beispielsweise die S. D., die spanische Gesellschaft H. d. C. S. A.), die sog. €A- und B- Gesellschaften€, die im Mehrheitsbesitz der E. E. B. AG stehen und dem Arbeitgeberverband der Elektrizitätswerke Baden-Württemberg e.V. angehören, und die sog. €C- und D- Gesellschaften€.

Die die Versorgung schuldenden Gesellschaften des E. Konzerns kündigten mit Schreiben vom 23. September 2003 gegenüber den Betriebsratsgremien €sämtliche Regelwerke über betriebliche Altersversorgung€. Unter dem 19. Mai 2004 wurde höchst vorsorglich erneut die Kündigung der Betriebsvereinbarungen über Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung erklärt.

Da im E. Konzern ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet war, nahm der E. Konzern im Juli 2003 mit dem AK Energie Sondierungsgespräche auf, um mit diesem das Einsparziel für die so genannten €A- und B- Gesellschaften€ zu verhandeln. Der AK Energie ist kein den gesetzlichen Vorgaben des Konzernbetriebsrats nachgebildetes Gremium, sondern dient der Koordinierung der Gespräche mit den jeweiligen Arbeitnehmervertretungsgremien von E. Gesellschaften des Kernbereichs Energie (Gesamtbetriebsräte und einzelne Betriebsräte), welche ihre Vertreter in den AK Energie entsenden.

Bei den tariflichen Leistungen wurde in Tarifverhandlungen neben Einsparungen bei der Tarifvergütung unter anderem das tarifliche Weihnachtsgeld neu gestaltet. Außerdem wurde die tarifliche Arbeitszeit gekürzt.

Nach den Planungen des E. Konzerns sollten auch die Führungskräfte einen Beitrag zur Kostenreduzierung leisten. Im Bereich der betrieblichen Sozialleistungen wurden Energiepreisermäßigungen sowie sonstige in Betriebsvereinbarungen vereinbarte Leistungen mit dem Ziel der Kostenreduzierung überprüft und zum Gegenstand der Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretungen gemacht.

Auch bei den Erfolgsbeteiligungen und der betrieblichen Altersversorgung sollte eine Kürzung/Neuregelung erfolgen, mit der ein weiteres Einsparvolumen realisiert werden sollte.

In den Verhandlungen mit dem AK Energie wurde als Zwischenergebnis Anfang Februar 2004 eine Übereinkunft dergestalt erzielt, dass im Jahr 2004 keine Erfolgsbeteiligungen ausgezahlt werden und eine Neuregelung der Erfolgsbeteiligungen bis zum 31. März 2004 und der Altersversorgung bis zum 31. Dezember 2004 erfolgen soll. Insgesamt haben die Verhandlungspartner insoweit vorgesehen, mögliche Einsparvolumina entgegen der ursprünglichen Planungen der E. E. B. AG zu einem größeren Teil bei den Erfolgsbeteiligungen und in geringerem Umfang in den Regelungen der betrieblichen Altersversorgung zu realisieren.

Das Volumen der zu erzielenden Einsparungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung errechneten die Verhandlungspartner anhand der hierfür zu bildenden Rückstellungen für den betrieblichen Versorgungsaufwand am Jahresanfang abzüglich der laufenden Zahlungen für betriebliche Altersversorgungsansprüche während des laufenden Jahres und zuzüglich den notwendigen Zuführungen zu den Rückstellungen während des laufenden Jahres.

Zur Verbesserung der Ergebnisse der wirtschaftlichen Betätigung veräußerte der E. Konzern zahlreiche Beteiligungen. Im Kalenderjahr 2003 wurden insgesamt 86 E. Gesellschaften veräußert. Im Kalenderjahr 2004 veräußerte der E. Konzern weitere Beteiligungen und erlöste aus diesen Geschäften 843,7 Mio. EUR. Im Geschäftsbericht für 2004 wurde bezogen auf die Veräußerungsgeschäfte ein Verlust nach Steuern in Höhe von 18,3 Mio. EUR. ausgewiesen.

Am 26. November 2004 schlossen die die Versorgung schuldenden Unternehmen des E. Konzerns und die bei diesen bestehenden (Gesamt-)Betriebsräte die €Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung€ (im Folgenden: BV Neuordnung). Diese lautet auszugsweise:

€Präambel

Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/ 02.10.2003 sind die operativen N.-Gesellschaften auf die spiegelbildlichen E.-Gesellschaften verschmolzen worden. ...

Im Juni 2004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E. sowie des Arbeitskreises Energie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E.-Gesellschaften Verhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Verhandlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die Verhandlungskommissionen auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroffenen Mitarbeiter nicht eintreten werden.

Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs-Programms T.-F. geleistet wird und zugleich die Eingriffe in die bestehenden Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen.

Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes:

A. Neuordnung der Anwartschaften nach den einzelnen Ruhegeldordnungen (RO)

€8. Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Gewährung von Zusatzversorgung an Angestellte und Arbeiter der N. S. AG, deren Arbeitsverhältnis vor 01.01.1992 bei den T. W. der S. S. AG begonnen hat (in der Fassung vom 01.01.1998)

8.1 Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten.

8.2 Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt:

8.2.1 Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen versorgungsfähigen Arbeitsentgelts (im Sinne des § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004.

Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw. die Gesamtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksichtigen. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile.

Das auf diese Weise errechnete erreichbare Ruhegeld wird als Prozentsatz des individuellen versorgungsfähigen Arbeitsentgelts des Mitarbeiters zum 31.12.2004 ('festgeschriebener Versorgungsprozentsatz') ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen.

8.2.2 Bei Eintritt eines Versorgungsfalles stellt der festgeschriebene Versorgungsprozent die Berechnungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinterbliebenenleistungen dar:

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt des Versorgungsfall mit dem individuellen versorgungsfähigen Arbeitsentgelt des betroffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert.

Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar.

Bei Inanspruchnahme von Witwen-/Witwergeld oder Waisengeld wird aus dem auf diese Weise berechneten Ruhegeld der entsprechende Hinterbliebenenversorgungsprozentsatz gemäß den Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung gezahlt.

Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG wird das auf diese Weise berechnete Ruhegeld für jeden Monat des Bezuges vor Beginn des regulären Altersruhegeldes (Ruhegeld ab Alter 65) um 0,15 % seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gekürzt.

Bei schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem Behinderungsgrad von 50 % und mehr beträgt die Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal 2,5 %.

Eine zusätzliche Brutto- oder Nettolimitierung im Sinne von § 8 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle.

8.2.3 Sofern ein Mitarbeiter vor Eintritt eines Versorgungsfalles mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wie folgt ermittelt:

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen versorgungsfähigen Arbeitsentgelt im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert. Von diesem Betrag wird der Teil als unverfallbare Anwartschaft aufrecht erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.€

B. Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwartschaften nach den oben unter Ziffern 1 bis Ziffer 14 aufgeführten Ruhegeldordnungen

1. Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen

Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten Betriebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils berechtigten Mitarbeiter unverändert Anwendung.

2. Höchstbegrenzung

Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsanwartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grundsätzlich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der jeweils einschlägigen Gesamt-/ Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Versorgungsfall erhalten hätte.

3. Rentennahe Jahrgänge

Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsvereinbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands- und Altersteilzeitfälle, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter einschlägige Gesamt-/ Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) in unveränderter Form fort, ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/ 29.06.2004.

C. Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter

E. In-Kraft-Treten und Kündigungsfrist

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.€

Beide Parteien gehen aufgrund der Änderung der Versorgungsordnung von einem Eingriff in die Versorgungsansprüche des Klägers aus, da Regelungsziel der Änderung der Versorgungsordnung ein Absenken der Belastungen bei den konzernzugehörigen Gesellschaften aus der betrieblichen Altersversorgung war. Nicht einig sind die Parteien, ob zur Rechtfertigung triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorliegen müssen oder ob vorliegend sachlich-proportionale Gründe ausreichen.

Im Laufe des Jahres 2006 wurde dem Kläger auf der Grundlage der BV Neuordnung sein zu erwartender Betriebsrentenanspruch (vgl. €Berechnungsbogen zur Bestimmung des festgeschriebenen Versorgungsprozentsatzes€) mitgeteilt.

Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der E. E. B. AG für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, folgende €Erklärung zur Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November 2004€ ab:

€Es wird bestätigt, dass im Rahmen der Neuregelung der Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die 'Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung' vom 26.11.2004 bezogen auf die Änderungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand gewährleistet ist.

Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen Entwicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrechterhalten wird.€

Die E. E. B. AG zahlte im Jahr 2004 an ihren Vorstandsvorsitzenden eine Vergütung in Höhe von gerundet 4,17 Mio. EUR aus.

Der E. Konzern war ab dem Jahr 2002 unter anderem auch im Bereich des Sportsponsorings für die Bundesligafußballvereine V. S.t und K. S. (ab 2004) tätig. Jedenfalls ab der Saison 2004/2005 war der E. Konzern aufgrund des Abschlusses eines €Premiumpartner Werbe- und Sponsorenvertrages€ mit dem V. S. zur Zahlung von 1,2 Mio. EUR/Saison an den Verein verpflichtet. Ergänzt wurde dieses Engagement durch die Entscheidung, auch als Trikotsponsor sowohl beim V. S. als auch beim K. S. tätig zu werden. Zeitpunkt und Umfang der daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen sind zwischen den Parteien streitig.

Ausweislich des Geschäftsberichts 2004 (S. 121) löste der E. Konzern in diesem Jahr Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen iHv. 60,4 Mio. EUR auf. Die E. B. AG löste im Geschäftsjahr 2005 weitere Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen iHv. 66,9 Mio. EUR auf.

Im Juni/Juli 2004 erhielt der Vorstandsvorsitzende der E. E. B. AG einen internen Revisionsbericht, der die Auslandsaktivitäten des E. Konzerns besonders in Osteuropa zum Gegenstand hatte. Unter anderem war in dem Bericht festgehalten, dass Zahlungen iHv. 34 Mio. EUR als Honorar an Herrn A. B. für Leistungen gezahlt worden seien, die man früher auch ohne Vermittlung Dritter erhalten habe und die auch unabhängig vom Zustandekommen einer Lieferbeziehung nicht hätten zurückgefordert werden können. In der Folgezeit sind bis zum Ende der Amtszeit des damaligen Vorstandsvorsitzenden der E. E. B. AG insgesamt 34 Verträge mit einer Vertragssumme von insgesamt 234 Mio. EUR mit diesem Vertragspartner bzw. dessen Gesellschaften vereinbart worden.

Der Kläger hat in beiden Tatsacheninstanzen die Ansicht vertreten, dass sich seine Versorgungsansprüche weiterhin nach der BV alt richteten. Diese sei durch die BV Neuordnung nicht wirksam abgelöst worden.

Er hat behauptet, die Ertragskraft des E. Konzerns habe sich im Jahr 2003 nicht verschlechtert. Es habe vielmehr vielfältige Einmaleffekte gegeben (außerplanmäßige Abschreibungen und Maßnahmen zur Risikovorsorge), die sich in der Bilanz 2003 ausgewirkt hätten. Ohne diese Altlasten hätte sich eine deutliche Verbesserung des operativen Ergebnisses gezeigt. Bei einer Bereinigung der Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2003 um diese Altlasten/Einmaleffekte lägen die Werte des EBITDA um 30 % und das EBIT um 75 % über dem entsprechenden Vorjahresergebnis.

Die Umsatzerlöse seien in den Jahren 2000 bis 2007 kontinuierlich gestiegen. Auch die Entwicklung des Eigenkapitals sei von 1997 bis zum Geschäftsjahr 2001 positiv gewesen. In den Jahren 2002 und 2003 habe der E. Konzern ein gemindertes Eigenkapital ausgewiesen, was aber nicht auf eine geminderte Ertragskraft, sondern auf eine bilanzielle Neubewertung der damaligen Beteiligungen des E. Konzerns zurückzuführen gewesen sei. In den Jahren 2004 und den Folgejahren habe sich das Eigenkapital dann wieder erhöht. Dies habe im Geschäftsjahr 2004 im wesentlichen auf Veräußerungsgewinnen (843,7 Mio. EUR) und den damit einhergehenden Auflösungen von Rückstellungen sowie auf der Auflösung von Rückstellungen für Betriebsrenten infolge der Änderung der Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung im E. Konzern beruht. Soweit der E. Konzern den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 94,9 Mio. EUR zugeführt, gleichzeitig aber Rückstellungen in Höhe von 60,4 Mio. EUR aufgelöst habe, sei der Sachverhalt nicht nachvollziehbar.

Zeitgleich mit der Ablösung der BV alt habe der E. Konzern dem Fußball-Bundesligisten V. S. neben dem - unstreitigen - Sponsoring für den K. S. iHv. 820.000 EUR/Saison ab der Saison 2004/2005 7,5 Mio. EUR/Saison für Trikotwerbung gezahlt sowie weitere 1,2 Mio. EUR/Jahr für ein Engagement des Konzerns als Exklusivpartner des V. S.

Das im Konzern aufgelegte €T. F.€ -Programm stelle kein Gesamtkonzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder ein Sanierungsprogramm dar, da in jedem Unternehmen jederzeit Kosten reduziert würden. Der Vortrag zur Herleitung des Einsparvolumens aus dem Vergleich betriebswirtschaftlicher Kennzahlen des E. Konzerns sowie seinen Wettbewerbern und einer Identifizierung zusätzlicher Unternehmensrisiken sei widersprüchlich und nicht glaubhaft. Dies folge auch daraus, dass zur Herleitung des Volumens der Einsparmaßnahmen seitens der Beklagten auf eine Übersicht/ein Chart vom 13. Oktober 2004 Bezug genommen werde.

Es fehle zudem an einer Darlegung, wie sich die Einsparziele auf die Einzelgesellschaften verteilten, wann diese geplant worden seien sowie welche tatsächlichen Einsparungen aus den behaupteten Maßnahmen resultierten. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich etwaiger Einsparungen im Personalbereich der sog. €C- und D- Gesellschaften€ des Konzerns.

Der Kläger hält daran fest, das die BV Neuordnung unzulässig in die erdiente Dynamik eingreife. Dieser Bewertung stehe auch die Erklärung des Vorstandes der E. E. B. AG nicht entgegen. Die im vorliegenden Rechtsstreit abgegebene Erklärung bezüglich des Mindestbesitzstandes erfülle nicht die Anforderungen an eine Garantieerklärung. Dies gelte auch für die im weiteren Verfahren vorgelegte Erklärung der E. E. B. AG vom 15. Januar 2013, welche sich nicht einmal an die Arbeitnehmer direkt wende.

Der Eingriff in die Versorgungsordnung sei aber auch auf der 3. Stufe nicht gerechtfertigt. Es fehle an sachlich-proportionalen Gründen für einen Eingriff in eine noch nicht erdiente Zuwachsrate. Im Kalenderjahr 2003 habe es keine Verschlechterung der Ertragskraft des E. Konzerns gegeben. Dies zeige die Entwicklung der Umsatzerlöse, des Anlagevermögens und des Eigenkapitals im Zeitraum von 1997 - 2008.

Die von der Beklagten dargelegten Zahlen, mit denen diese eine Verbesserung der Rentabilität des eingesetzten Eigenkapitals begründe (Kennziffer ROCE), seien für die verschiedenen Geschäftsjahre nicht vergleichbar. Im Geschäftsjahr 2004 seien, anders als in den Geschäftsjahren 2002 und 2003, in die Berechnung dieser betriebswirtschaftlichen Kennziffer die Beteiligungsergebnisse des Konzerns aufgenommen worden. Außerdem sei die Kennzahl ROCE im Vergleich zu den Wettbewerbern nicht geeignet, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu belegen.

Jedenfalls fehle es an einer Proportionalität des Eingriffs in die Versorgungsordnung. Während nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten die betriebliche Altersversorgung mit einem Prozent zu der Gesamtsumme der Einsparungen beitragen sollte, sei der Anteil der betrieblichen Altersversorgung am Gesamtaufwand deutlich niedriger. Der Gesamtaufwand des E. Konzerns im Geschäftsjahr 2003 habe 11.465,3 Mio. EUR betragen, während der Aufwand für die Altersversorgung 66,3 Mio. EUR betrage habe, was einer Quote von 0,58 % entspreche. Im Geschäftsjahr 2004 habe sich der Gesamtaufwand im E. Konzern auf 9.700 Mio. EUR belaufen, während der Aufwand für die Altersversorgung 54,9 Mio. EUR betragen habe. Das entspreche einer Quote von 0,56 %. Auch im Jahr 2005 habe bei einem Gesamtaufwand von 10.337,3 Mio. EUR für die Altersversorgung ein Aufwand von 62,2 Millionen zu Buche geschlagen, was einer Quote von 0,6 % entspreche.

Es fehle an einer konzerneinheitlichen Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung, da im E. Konzern auch nicht in alle Versorgungssysteme, sondern ausschließlich in langjährig bestehende Gesamtversorgungssysteme eingegriffen worden sei. So sei - unstreitig - in der BV Neuordnung geregelt, dass die Wirkungen der Kündigungen der €Betriebsvereinbarung vom 10.12.1992 über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung an Beschäftigte des G. N. GmbH€ und der €Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Versorgungsordnung der N. S. AG für ab 05.08.1997 eingetretene Betriebsangehörige und für zwischen dem 01.01.1997 und 04.08.1997 eingetretene Betriebsangehörige€ nicht eintreten würden. Diese Versorgungsordnungen seien unverändert fortgeführt worden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung sei der Zeitpunkt der Änderung der Versorgungsordnung, dh. Ende 2004 und nicht der Zeitpunkt der Erklärung der Kündigungen der BV alt. Zu diesem Zeitpunkt sei die wirtschaftliche Lage bei der Versorgungsschuldnerin und im E. Konzern nach dem Vortrag der Beklagten wieder zufriedenstellend gewesen. Die im Zwischenbericht 1. Quartal 2004 ausgewiesene Kennziffer EBIT zeige auch ohne die Maßnahmen des €T. F.€-Programmes bereits positive Tendenzen.

Die Beklagte lege nicht dar, dass im Jahr 2004 die Kosten des bisherigen Versorgungswerkes nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens hätten erwirtschaftet werden können und eine Substanzaufzehrung zu befürchten gewesen sei.

Der Kläger hält daran fest, dass auf die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin abzustellen sei. Eine verdichtete Konzernbeziehung habe die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen, weshalb diese die wirtschaftliche Situation bei der Versorgungsschuldnerin und nicht beim Konzern darlegen müsse. Dieses sei nicht erfolgt. Auf etwaige wirtschaftliche Schwierigkeiten des E. Konzerns komme es nicht an.

Gegen das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe spreche auch, dass der Regelungszweck und die Mittel der Kürzung in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stünden.

Die Beklagte habe nicht vorgetragen, bei welchen Positionen es zu welchen konkreten Einsparungen gekommen sei. Das Eigenkapital der E. E. B. AG sei nicht durch die Maßnahmen des €T. F.€-Programmes €so zügig aufgefüllt€ worden, vielmehr sei die Bilanz 2003 von Einmalbelastungen durch Neubewertung von Konzernbeteiligungen gekennzeichnet.

Ferner sei die von der Beklagten behauptete Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers nicht geboten gewesen. So habe die Vorgehensweise der E. E. Baden-Württemberg AG bei der behaupteten Neubewertung bilanzrelevanter Risiken um 300 Mio. EUR im Geschäftsjahr 2004 nichts mit dem Verhalten eines vernünftigen Unternehmers zu tun, da es entgegen § 15 WpHG keine €ad hoc Mitteilung€ gegeben habe. Gleiches gelte für die auch nach Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden vom internen Revisionsbericht fortgesetzte Zusammenarbeit des E. Konzerns mit den dem Vertragspartner A. B. zuzuordnenden Gesellschaften.

Soweit die Beklagte sich nunmehr auch auf eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung berufe, bestreite der Kläger das von der Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial und rüge Verspätung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese begründet.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat in beiden Instanzen die Auffassung vertreten, die Änderung der betrieblichen Regelungen zur Altersversorgung sei zu Recht erfolgt. Es handele sich um eine zulässige Abkoppelung der betrieblichen Altersversorgung von der Entwicklung der gesetzlichen Sozialversicherung unter Aufrechterhaltung des individuell erdienten Besitzstandes und Gewährleistung der in der Altersversorgung angelegten Dynamik. Der dynamische Mindestbesitzstand werde nicht angetastet, der Faktor €Endgehalt€ sei unverändert geblieben. Die Beklagte erkenne zudem an, dass dem Kläger im Versorgungsfall jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Neuordnungsstichtag und Versorgungsfall zustehe. Daraus folge, dass die BV Neuordnung lediglich in die noch nicht erdiente Zuwachsrate in Form der dienstzeitabhängigen Steigerungsrate eingreife. Dieser Eingriff sei aus sachlich-proportionalen Gründen gerechtfertigt. Denn im Rahmen des Programmes €T. F.€ seien konzernweit Einsparungen zur Aufstockung der Eigenkapitalquote des Konzerns beabsichtigt gewesen. Dies sei wegen der äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Lage notwendig gewesen.

Die Beklagte hat behauptet, die wirtschaftliche Herleitung des für die Gesundung notwendigen Einsparvolumens sei über einen Vergleich des ROCE - Return on Capital Employed - bei der E. B. AG mit dem ROCE bei den Wettbewerbern durchgeführt worden. Durch Umsetzung der Einsparmaßnahmen habe entsprechend den Werten der Wettbewerber das angestrebte Ziel eines ROCE-Wertes von 12 % ebenso erreicht werden sollen wie eine Steigerung der EBITDA-Marge von 17 % auf 25 %. Zur Erreichung des Zieles sei eine Steigerung des EBITDA Wertes von 1,5 Mrd. EUR auf 2,2 Mrd. EUR erforderlich gewesen.

Der Umfang der geplanten Ergebnisverbesserung sei zuletzt aufgrund einer Neubewertung der im Rahmen des Konzernrisikoberichtes erfassten Risiken im Sommer 2003 um 300 Mio. EUR auf den Betrag von 1 Mrd. EUR/Jahr gegenüber der Ergebnisvorschau 2003 erhöht worden. Ziel sei es gewesen, die Eigenkapitalquote wieder auf ein gesundes Maß zu steigern.

Insgesamt seien zusammen mit der - externen - Unternehmensberatung M.K. Kosteneinsparungen in Höhe von 1 Mrd. EUR jährlich im Wesentlichen in den Bereichen Personal, Einkauf, Reduzierung der Konzernkomplexität, Optimierung der Wertschöpfungskette und IT geplant worden.

Das Einsparvolumen bei den Sach- und Personalkosten sei verhältnismäßig verteilt worden. Bei den Sachkosten sei das geplante Volumen der Einsparmaßnahmen unter Orientierung an der grundsätzlichen und tatsächlichen Beeinflussbarkeit dieser Kosten hergeleitet worden. Von den Gesamtkosten im Umfang von 8,7 Mrd. EUR seien ca. 2,3 Mrd. EUR als grundsätzlich beeinflussbar einzuordnen gewesen. Ziel sei es gewesen hiervon etwa 28 % (rund 650 Mio. EUR) einzusparen. Die Personalkosten in Höhe von 1,25 Mrd. EUR seien als zu 100 % beeinflussbarer Kostenblock eingestuft worden. 28 % hiervon ergebe einen Betrag von 350 Mio. EUR.

Im Sachkostenbereich habe der E. Konzern die Einsparungen in sämtlichen Konzerngesellschaften durch die Optimierung der Einkaufskonditionen, die Anpassung von Spezifikationen sowie die grundlegende Reduzierung der Einkaufsmengen angestrebt. Zum Zweck der Realisierung der Einsparziele habe der E. Konzern eine Datenbank, genannt €ProMIS€ Datenbank (Projekt und Maßnahmen Informationssystem), aufgelegt. Darin habe er insgesamt 6.822 Einzelmaßnahmen dokumentiert, die sich auf die sog. €A-und B-Gesellschaften€ des E. Konzerns verteilt hätten. Von diesen Maßnahmen seien 2.818 realisiert worden. Der Umfang der realisierten Gesamtmaßnahmen für die Jahre 2003 - 2006 habe das im €T. F.€-Programm geplante Volumen an Einsparungen in Höhe von 1 Mrd. EUR erreicht.

Die Einsparungen im Personalbereich sämtlicher Konzerngesellschaften hätten 350 Mio. EUR betragen sollen. Diese hätten zum einen durch eine Reduktion des Personalbestandes und zum anderen durch eine Senkung der Personalfaktorkosten erzielt werden sollen. Die Höhe der Einsparungen im Personalbereich sei als wirtschaftlich und unternehmerisch sinnvoll und gleichzeitig rechtlich möglich erachtet worden. Von den 350 Mio. EUR jährlich hätten 300 Mio. EUR auf die sog. €A- und B-Gesellschaften€ des E. Konzerns (Gesellschaften im Bereich des Tarifvertrages €Private Energieversorgung€) und 50 Mio. EUR auf sonstige Gesellschaften entfallen sollen. Die nicht im Mehrheitsbesitz des E. Konzerns stehenden Gesellschaften (S. D. und die spanische Gesellschaft H. d. C. S. A.) hätten im Personalbereich 20 Mio. EUR und die sog. €C- und D- Gesellschaften€, welche keine Vertreter in den AK Energie entsenden, weitere 30 Mio. EUR im Personalbereich zu den Einsparungen beitragen sollen. Die Summe von 300 Mio. EUR sei auf verschiedene Einsparkomponenten im Personalbereich aufgegliedert worden: Durch Personalabbau hätten jeweils jährlich 150 Mio. EUR, durch Arbeitszeitflexibilisierung 40 Mio. EUR und durch Einsparungen bei den betrieblichen Sozialleistungen sowie den Tarifabschlüssen 110 Mio. EUR erzielt werden sollen. Letztlich habe sich ergeben, dass ein maximales Einsparvolumen aus betrieblichen Einsparungen in Höhe von 134 Mio. EUR realisierbar gewesen sei. Der Pool für die betriebliche Altersversorgung und die Erfolgsbeteiligung habe zuletzt bei 25 Mio. EUR jährlich gelegen, davon 17,3 Mio. EUR für die Altersversorgung. Nach intensiven Verhandlungen im AK Energie (im Zeitraum Februar bis November 2004) sei insgesamt aus dem Bereich der Erfolgsbeteiligungen ein Betrag von 15 Mio. EUR und aus der Altersversorgung ein Volumen von 10 Mio. EUR jährlich generiert worden.

Das Einsparvolumen bezogen auf die Altersversorgung betrage damit nur 1 % des gesamten Sparpaketes. Dagegen betrage der Aufwand für die betrieblichen Versorgungszusagen ca. 6 % des gesamten Personalaufwands, während die Einsparungen bei den betrieblichen Versorgungszusagen lediglich 3,3 % des gesamten Einsparvolumens im Personalbereich ausmachen würden.

Den Fußballverein V. S. habe der E. Konzern im Jahr 2003 mit 0,3 Mio. EUR, im Jahr 2004 mit 1,2 Mio. EUR und erst nach Abschluss eines Vertrages mit dem Gegenstand €Trikotwerbung€ auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses vom 4. Februar 2005 im Jahr 2005 mit 5,1 Mio. EUR gesponsert.

Die Teilauflösung von Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung im Jahr 2004 in Höhe von 60,4 Mio. EUR setze sich zusammen aus dem Wert des Personalaufwandes in Höhe von 35,1 Mio. EUR und dem Zinsergebnis mit 25,3 Mio. EUR. Er sei im Umfang von 46 Mio. EUR auf die Änderung der Gesamtrentenfortschreibungen, also die Änderung der Rentendynamisierung laufender Renten einer bestimmten Versorgungszusage zurückzuführen, weshalb lediglich eine Rückstellungsauflösung in Höhe von 14,4 Mio. EUR auf die Neuordnung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften der aktiven Mitarbeiter entfallen sei.

Die Sparmaßnahmen hätten auch das beabsichtigte Ergebnis der Eigenkapitalauffüllung erreicht. Die Eigenkapitalquote sei seit 1998 - damals 15,6 % - kontinuierlich gesunken und sei sukzessive von 10 % im Jahr 2004 auf 21,1 % im Jahr 2007 gestiegen.

Sachlich-proportionale Gründe lägen vor, da willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhten, gegeben seien. Die Kürzung dürfe nur nicht unverhältnismäßig sein. Die Proportionalität müsse nicht in einer gleichsam mathematisch genauen Berechnung dargelegt und bewiesen werden. Vielmehr habe der Versorgungsschuldnerin ein Beurteilungsspielraum zugestanden.

Die Neuordnung überschreite nicht die so verstandenen Grenzen der Proportionalität. Die Beklagte habe dargelegt, dass die Reduktion der betrieblichen Altersversorgung lediglich 1 % des insgesamt durch das €T. F.€-Programm beabsichtigten Einsparvolumens ausmache und welche wirtschaftlichen Effekte aus den Einsparungen für das Wiederauffüllen des verbrauchten Eigenkapitals resultierten.

Angesichts des im Zeitpunkt der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Versorgungsschuldnerin und der sie beherrschenden E. E. B. AG sei es unschädlich, dass auf die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft abgestellt worden sei. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, da die Versorgungsschuldnerin an einem sog. Cash-Pool-Verfahren beteiligt gewesen sei und daher ohne entsprechende Befugnisse durch die Konzernobergesellschaft nicht über eigene finanzielle Mittel habe disponieren können. Die sachlich-proportionalen Gründe ergäben sich auch aus dem Umstand der Mitwirkung des Betriebsrats an der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung.

Im Übrigen liege auch eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund unzumutbarer Mehrbelastungen des E. Konzerns von deutlich über 50 % aufgrund der veränderten Entwicklung der gesetzlichen Renten vor. Ferner liege ein Missverhältnis zwischen den Pensionsverpflichtungen und der Lohn- und Gehaltssumme vor.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Gründe

A.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 519 Abs. 1, Abs. 2, 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.II.

Die Berufung der Beklagten ist vollumfänglich begründet. Dementsprechend waren das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klage ist zwar zulässig, in der Sache ist sie allerdings nicht begründet.

1. Die Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Ruhegeld nach der BV alt zu bezahlen, ist in der gebotenen Auslegung des Klagantrages zulässig. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt auf die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses gerichtet und weist auch das erforderliche Feststellungsinteresse auf.

a) Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger €bei Eintritt des Versorgungsfalls€ ein Ruhegeld nach der BV alt zu zahlen. Die BV alt setzt für den Bezug der Leistungen voraus, dass entweder der Versorgungsfall €Alter€ oder der der €Invalidität€ eingetreten ist, so dass die Zahlung eines Ruhegeldes nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

b) In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, auf die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet und weist auch das erforderliche Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO auf.

aa) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, nach welcher Versorgungsordnung sich seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seiner Auffassung nach richten; in der gebotenen Auslegung des Klageantrags begehrt der Kläger entsprechende Zahlungen erst ab Eintritt des Versorgungsfalls. Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

bb) Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer bestimmten Versorgungsordnung, nämlich der BV alt zu bezahlen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

cc) Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung nach der BV alt zu schulden. Ob der Versorgungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, ist für das Vorliegen des Feststellungsinteresses unerheblich. Während in den Fällen, in denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, der Vorrang der Leistungsklage ohnehin nicht eingreift (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris), gilt in den Fällen, in denen er bereits eingetreten ist, nicht anderes, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - NZA 2014, 33).

2. In der Sache ist die Klage allerdings nicht begründet. Die vom Kläger begehrte Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, bei Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung nach der BV alt zu bezahlen, ist nicht zu treffen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger ab diesem Zeitpunkt ein Ruhegeld nach der BV alt zu bezahlen. Diese wurde rechtswirksam durch die BV Neuordnung mit deren Inkrafttreten am 1. Januar 2005 abgelöst. Die Versorgungsansprüche des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls richten sich somit ausschließlich nach der BV Neuordnung.

a) Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

aa) Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden, ein Eingriff setzt zwingende Gründe voraus (Stufe 1). Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden (Stufe 2). Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (Stufe 3; vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

bb) Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden. Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die BV Neuordnung mit deren Inkrafttreten am 1. Januar 2005 die BV alt rechtswirksam abgelöst. Die Anwendung der BV Neuordnung führt weder zu einem Eingriff in den erdienten Teilbetrag (Stufe 1) noch zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik (Stufe 2). Soweit ein Eingriff in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten vorliegt (Stufe 3), liegen hierfür sachlich-proportionale Gründe vor, die diesen rechtfertigen.

aa) Die BV Neuordnung lässt den unter Geltung der BV alt im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt. Hiervon gehen beide Parteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner Zeit einen unzulässigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solcher Eingriff ist auch nicht ersichtlich (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

bb) Eine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers.

aaa) Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den Berechnungsfaktor €Endgehalt€ ein. Der Endgehaltsbezug der Versorgungszusage nach der BV alt bleibt vielmehr bei der ablösenden BV Neuordnung vollständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dynamik der Versorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht fortschreibt. Die ursprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

bbb) Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik des Klägers. Die Beklagte hat nicht nur ausdrücklich €anerkannt€, €dass dem Kläger im Versorgungsfall jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Neuordnungsstichtag und Versorgungsfall zusteht€. Sie hat zudem eine Ablichtung der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Konzernobergesellschaft für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten lassen. Damit ist sichergestellt, dass dem Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht (vgl. BAG 16. Juni 2015 - 3 AZR 393/13 - juris).

cc) Der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse ist durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt mit der Folge, dass die BV Neuordnung die BV alt rechtswirksam abgelöst hat. Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das Bundesarbeitsgericht aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden, er ist aber nahe liegend (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris). Geht man von dem naheliegenden Eingriff durch die BV Neuordnung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse des Klägers aus, ist dieser durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt.

aaa) Unter sachlich-proportionalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder - unter bestimmten Voraussetzungen - auch des Konzerns, dem das die Versorgung schuldende Unternehmen angehört, beruhen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

bbb) Solche sachlich-proportionalen Gründen liegen hier vor. Die sachlichen Gründe ergeben sich daraus, dass bei der hier gebotenen konzerneinheitlichen Betrachtung im maßgeblichen Beurteilungszeitraum, dh. im Zusammenhang mit der Auflegung des Kostenreduzierungsprogrammes namens €T. F.€ und der anschließenden Kündigungen der bisherigen Versorgungsregelungen im Jahr 2003, eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung bzw. wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern, vorlagen. Der in Anbetracht dessen erfolgte Eingriff der Betriebsparteien durch die BV Neuordnung in die bisherige Regelung der betrieblichen Altersversorgung genügt den Anforderungen an die Proportionalität. Ob darüber hinaus weitere sachliche Gründe, insbesondere in Gestalt einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung, gegeben waren, wie die Beklagte ergänzend geltend gemacht hat, und der Eingriff auch diesbezüglich den Anforderungen an die Proportionalität genügt, kann offen bleiben.

(I) Sachliche Gründe für einen Eingriff in die betriebliche Altersversorgung sind gegeben, denn im Konzern lagen im maßgeblichen Beurteilungszeitraum eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung bzw. wirtschaftliche Schwierigkeiten vor.

(1) Zunächst ist festzuhalten, dass für die Frage des Vorliegens einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung bzw. wirtschaftlicher Schwierigkeiten hier eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist. Maßgeblich ist nicht, ob bei der damaligen Versorgungsschuldnerin solche wirtschaftlichen Probleme bestanden, sondern ob diese im Konzern gegeben waren.

(a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

(b) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnungsdurchgriffs im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich zurechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mithilfe des Berechnungsdurchgriffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

(c) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich-proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne Weiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem damals die Versorgung schuldenden Arbeitgeber von der Führungsgesellschaft des Konzerns gehalten werden, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand €die Leitung einer Gruppe von Unternehmen€ ist. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Führungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit der konzernangehörigen Unternehmen an ihren unternehmerischen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Interessen ausrichtet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten ist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/14 - juris), zumal wenn - wie hier - zwischen dem damals die Versorgung schuldenden Arbeitgeber und der Führungsgesellschaft ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 59).

(2) Weiter ist festzuhalten, dass hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes, in dem die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Konzern gegeben sein mussten, vorliegend auf das Jahr 2003 als den Zeitraum der Auflegung des Kostenreduzierungsprogrammes €T. F.€ und der anschließenden Kündigungen der bisherigen Versorgungsregelungen abzustellen ist. Dies folgt daraus, dass die geplanten Einsparungen bei der betrieblichen Altersversorgung als Baustein in dieses Konzept eingebettet waren, das nach den Kündigungen der bisherigen Regelungen und entsprechenden Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern in den Abschluss der BV Neuordnung am 26. November des Folgejahres 2004 mündete, die am 1. Januar 2005 schließlich in Kraft trat.

(a) Grundsätzlich ist bei ablösenden Betriebsvereinbarungen für die Frage der Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung bzw. wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen müssen, auf den Zeitpunkt der Ablösung der bisherigen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Neuregelung abzustellen (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - juris; 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - NZA-RR 2005, 598; 14. Juli 2015 - 3 AZR 252/14 - NZA-RR 2015, 2227). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Eingriffe auf der dritten Stufe zu ihrer Rechtfertigung der Darstellung eines auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichteten Gesamtkonzepts bedürfen (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris; 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 59). Das Gesamtkonzept ist also die Reaktion auf die schlechte wirtschaftliche Lage. Daraus ergibt sich dann aber auch, dass auf die (schlechte) wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtkonzepts abzustellen ist, auch wenn die Verhandlungen über Einzelheiten der Ausgestaltung dieses Konzepts eine längere Zeitspanne in Anspruch nehmen. Ist die Ablösung der bisherigen Regelungen somit in ein zur Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept eingebettet, ist es von der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien gedeckt, wenn an den Zeitraum der wirtschaftlichen Schwierigkeiten angeknüpft wird, die zu dem Konzept und der mit diesem einhergehenden Kündigung der bisherigen Regelungen führten, auch wenn die wirtschaftliche Situation während der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern über eine Neuregelung bis zum Ablösungszeitpunkt im Zuge der bereits ergriffenen Maßnahmen wieder in einer Erholung begriffen ist. Die Betriebsparteien sind in solch einem Falle grundsätzlich nicht verpflichtet, eine als Teil des Konzepts zur Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten geplante Einzelmaßnahme, wie die Änderung der betrieblichen Altersversorgung, nachträglich wieder aus dem Konzept herauszulösen, zumal das schutzwürdige Vertrauen der Arbeitnehmer auf den Fortbestand der bisherigen Versorgungsregelungen bereits mit deren Kündigung beseitigt wurde. Dass die Betriebsparteien in solch einem Falle grundsätzlich nicht gehalten sind, auf die möglicherweise verbesserte wirtschaftliche Lage im Ablösungszeitpunkt abzustellen, verdeutlicht die Überlegung, dass ein Scheitern der Verhandlungen, mithin ein Nichtabschluss einer Neuregelung, zu einer Überprüfung der Kündigung anhand der 3-Stufen-Prüfung (vgl. etwa BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310) und damit der wirtschaftlichen Lage im vorangegangenen Kündigungszeitpunkt führte. Dies zeigt, dass allein die Tatsache, dass von den Betriebsparteien eine geraume Zeit verhandelt und eine Neuregelung vereinbart wird, die die Wirkung der Kündigung beseitigt, nicht zu einem zwingend veränderten Beurteilungszeitraum führen muss. Etwas anderes könnte ausnahmsweise allenfalls dann gelten, wenn jegliche weitere Umsetzung des Konzepts durch die Betriebsparteien aufgrund einer im Zeitpunkt des Abschlusses der ablösenden Betriebsvereinbarung grundlegend veränderten wirtschaftlichen Situation willkürlich erschiene (vgl. LAG Düsseldorf 10. April 2012 - 17 Sa 1184/10 - juris).

(b) Gemessen daran ist vorliegend auf die wirtschaftliche Lage im Konzern im Jahr 2003 und nicht - wie der Kläger annimmt - auf die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt des Abschlusses der BV Neuordnung am 26. November 2004 bzw. den Ablösungszeitpunkt am 1. Januar 2005 abzustellen. Das behauptetermaßen bereits Ende des Jahres 2002, unstreitig tatsächlich zumindest ab 2003 vom Vorstand der Führungsgesellschaft initiierte Kostenreduzierungsprogramm €T. F.€ nahm im Laufe des Jahres2003 Gestalt an. Teil dieses Konzepts zur Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten war eine kosteneinsparende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung. Im September 2003 wurden wie vorgesehen die bisherigen Versorgungsregelungen (€sämtliche Regelwerke über betriebliche Altersversorgung€) gekündigt. Ab diesem Zeitpunkt mussten die Arbeitnehmer damit rechnen, dass künftig andere, ungünstigere Regelungen maßgeblich sein würden. Dies gilt unabhängig davon, ob die ursprünglichen, im Mai 2004 nochmals wiederholten Kündigungen mangels Bestimmtheit und richtigem Adressaten unwirksam waren, wie der Kläger nunmehr behauptet. Richtig ist zwar, dass die wirtschaftliche Lage des Konzerns in der Folgezeit bis zum Abschluss der BV Neuordnung am 26. November 2004 im Zuge der bereits ergriffenen Maßnahmen in einer Erholung begriffen war. Der Kläger weist insoweit zu Recht auf die sich aus dem Geschäftsbericht 2004 des Konzerns ergebende teils deutliche Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen im Jahr 2004 hin, die sich bereits im ersten Quartal des Jahres 2004 abbildete, wie aus dem diesbezüglichen Quartalsbericht deutlich wird. Gleichwohl waren die Betriebsparteien nicht gehalten, die Änderung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund dessen nachträglich wieder aus dem geplanten Konzept herauszulösen. Die Tatsache, dass der Betriebsrat der BV Neuordnung am 26. November 2004 zugestimmt hat, ist als solche bereits ein Anzeichen dafür, dass ein Bedürfnis für die Änderung nach wie vor, also auch noch zu diesem Zeitpunkt, bestand (vgl. BAG 11. September 1990 - 3 AZR 380/89 - juris). Ein willkürliches Vorgehen der Betriebsparteien aufgrund einer grundlegend veränderten wirtschaftlichen Situation liegt jedenfalls nicht vor. So ist etwa festzustellen, dass die Eigenkapitalquote im Konzern als aussagekräftige betriebswirtschaftliche Kennzahl für die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens bzw. Konzerns selbst Ende des Jahres 2004 gemäß dem Geschäftsbericht für dieses Jahr bei lediglich 10 % und damit, auch wenn im Vergleich zum Vorjahr etwas erholt, immer noch auf einem niedrigen Niveau lag. Bereits dies zeigt, dass nicht von Willkür die Rede sein kann, wenn die Betriebsparteien die Änderung der betrieblichen Altersversorgung als Bestandteil des €T. F.€-Programms mit Abschluss der BV Neuordnung am 26. November 2004 umgesetzt haben, um die bereits mit ersten Erfolgen eingeleitete wirtschaftliche Erholung zu konsolidieren.

(3) Im demzufolge maßgeblichen Zeitraum lagen im Konzern aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien sachliche Gründe in Gestalt einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung bzw. wirtschaftlicher Schwierigkeiten vor. Diese ergaben sich aus einer damals gegebenen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns durch eine unzureichende Eigenkapitalausstattung, die sich in einer sehr niedrigen Eigenkapitalquote widerspiegelte.

(a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris). Dabei kommt es nicht auf eine €vernünftige kaufmännische Beurteilung€ iSv. § 253 Abs. 1 HGB an. Ein vernünftiger Unternehmer ist vielmehr ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum Wohle des Unternehmens Handelnder (vgl. BAG 16. Juni 2015 - 3 AZR 393/13 - juris).

(b) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris). Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten indes eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

(c) Eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung bzw. wirtschaftliche Schwierigkeiten, auf die ein vernünftiger Unternehmer als ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum Wohle des Unternehmens Handelnder reagieren darf, liegen vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bzw. hier des Konzerns beeinträchtigt ist. Zur Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - juris). Hierfür können aussagekräftige betriebswirtschaftliche Kennzahlen, wie zB die Eigenkapitalquote, herangezogen werden.

(d) Für die Ermittlung der maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen sind die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse, hier die Konzernjahresabschlüsse, als Einstieg geeignet. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ und deshalb regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - juris).

(e) Eine aussagekräftige betriebswirtschaftliche Kennzahl für die für die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens bzw. Konzerns bedeutende Eigenkapitalausstattung ist die Eigenkapitalquote.

(aa) Die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche Belastbarkeit eines Unternehmens bzw. Konzerns wird beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Denn das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche. Dem Arbeitgeber ist zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - juris; 14. Juli 2015 - 3 AZR 252/14 - juris).

(bb) Auch im Steuerrecht ist anerkannt, dass es Unternehmen zugestanden werden muss, eine unzureichende Eigenkapitalausstattung auszugleichen. Die dabei als Maßstab zugrunde zu legende angemessene Eigenkapitalquote bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall nach der Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen der Privatwirtschaft im maßgeblichen Zeitraum (vgl. BFH 9. Juli 2003 - I R 48/02 - BFHE 203, 71). Der Vergleich mit der Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen der Privatwirtschaft im maßgeblichen Zeitraum erscheint auch zur Beurteilung der hier in Frage stehenden wirtschaftlichen Belastbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit geeignet.

(f) Gemessen daran ist zu konstatieren, dass im maßgeblichen Zeitraum im Konzern eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung bzw. wirtschaftliche Schwierigkeiten in Gestalt einer unzureichenden Eigenkapitalausstattung vorlagen. Dies zeigt das beständige Absinken der Eigenkapitalquote, die im Jahr 2003 einen Tiefststand erreichte, der zum Anlass für ein gegensteuerndes Eingreifen genommen werden durfte.

(aa)Wie sich aus der Mehrjahresübersicht des Geschäftsberichtes 2003 ergibt, lag die Eigenkapitalquote im Konzern im Jahr 1998 bei 15,6 %, im Jahr 1999 bei 15,2 %, im Jahr 2000 bei 14,2 % und im Jahr 2001 bei 13,2 % (HGB-Werte). Im Jahr 2002 lag sie bei 9,9 % (2.392,0 Mio. EUR : 24.106,9 Mio. EUR, IFRS-Werte) und sank im Jahr 2003 auf 6,1 % (1.544,2 Mio. EUR : 25.219,8 Mio. EUR, IFRS-Werte). Die durchschnittliche Eigenkapitalquote der deutschen Unternehmen im Jahr 2003 lag dagegen, wie von der Beklagten zutreffend vorgetragen, bei 21,5 % (abrufbar unter www.bundesbank.de), bei Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung; Entsorgung sogar bei 27,4 % (ebenfalls abrufbar unter www.bundesbank.de). Die Eigenkapitalquote im E. Konzern war danach somit deutlich zu niedrig.

(bb) Daran ändert sich auch nichts, würde man die vom Kläger reklamierten Einmaleffekte herausrechnen. Dies ergäbe nämlich folgende Kennzahlen:

KennzahlgemäßKonzernjahresabschluss 2003€Einmaleffekte€/€Altlasten€bereinigte KennzahlEBITDA1.013,6 Mio. EUR( -190,4 Mio. EUR + 1.204,0 Mio. EUR) + 475,0 Mio. EUR(siehe S. 42 Geschäftsbericht 2003) 1.488,6 Mio. EUREBIT - 190,4 Mio. EUR+ 878,0 Mio. EUR(siehe S. 42 Geschäftsbericht 2003) 687,6 Mio. EUREBT - 1.093,5 Mio. EUR+ 1.330,5 Mio. EUR(siehe S. 43 Geschäftsbericht 2003) 237,0 Mio. EURErgebnis nach Steuern - 1.182,5 Mio. EUR ca. 146,9 Mio. EUR(EBT 237,0 Mio. EUR x 62 %,siehe S. 118, 119 Geschäftsbericht 2003)

(cc) Das bereinigte Eigenkapital errechnet sich sodann wie folgt:

Eigenkapital laut Abschluss:1.544,2 Mio. EURzzgl. tatsächlicher Verlust:1.182,5 Mio. EURzzgl. bereinigtes Ergebnis nach Steuern: 146,9 Mio. EURBereinigtes Eigenkapital:2.873,6 Mio. EUR

(dd) Würde man davon ausgehen wollen, dass der (hypothetische) zusätzliche Jahresüberschuss in gleicher Höhe für die Tilgung von Fremdkapital verwendet worden wäre, hätte sich an der Bilanzsumme nichts geändert. Die bereinigte Eigenkapitalquote würde dann 11,4 % betragen. Wollte man dagegen annehmen, dass in Höhe des zusätzlichen Eigenkapitals das Vermögen angewachsen wäre, läge die (fiktive) Bilanzsumme bei 26.549,2 Mio. EUR, die Eigenkapitalquote somit bei 10,8 %. Aus diesen Werten ist ersichtlich, dass, wie von der Klägerseite vorgetragen, zwar die Ertragslage, um die Einmaleffekte bereinigt, nicht als bedenklich bezeichnet werden konnte. Dies ändert aber weiterhin nichts an der Tatsache, dass die Eigenkapitalquote (selbst fiktiv bereinigt) deutlich unterdurchschnittlich war. Es ist nachvollziehbar, dass ein verständiger Unternehmer auf die Anhebung der Eigenkapitalquote Wert legen musste. Das Bundesarbeitsgericht billigt diesem, wie bereits erwähnt, gerade zu, nach Eigenkapitalverlusten möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung zu sorgen. Sachliche Gründe für den erfolgten Eingriff in die betriebliche Altersversorgung lagen demzufolge vor.

(II) Der in Anbetracht der demgemäß vorliegenden sachlichen Gründe erfolgte Eingriff in die durch die BV alt geregelte betriebliche Altersversorgung durch die BV Neuordnung genügt den Anforderungen an die Proportionalität. Der Eingriff war in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien nicht unverhältnismäßig.

(1) Die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung müssen €proportional€ sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht. Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist. Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

(2) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden, und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

(3) Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris).

(4) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend den Anforderungen an die Proportionalität genügt. Der Eingriff durch die BV Neuordnung in die bis dahin geltenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung war in der damals eingetretenen, aufgezeigten wirtschaftlichen Situation des Konzerns aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien nicht unverhältnismäßig. Die BV Neuordnung greift nicht weiter in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse ein, als dies ein vernünftiger Unternehmer zur Kosteneinsparung in der geschilderten wirtschaftlichen Situation für erforderlich erachten durfte.

(a) Die Beklagte hat nachvollziehbar dargetan, in welchem Gesamtumfang angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde.

(aa) Wie bereits oben dargestellt ist eine zu niedrige Eigenkapitalquote eine wirtschaftliche Schwierigkeit, auf die ein vernünftiger Arbeitgeber reagieren darf. Zur Anhebung der Eigenkapitalquote bedarf es regelmäßig der Erzielung von Gewinnen. In welcher Zeit sich die Konzernobergesellschaft das Ziel setzte, über zusätzliche Gewinne eine wieder angemessene Eigenkapitalquote zu erzielen, obliegt ihrer Einschätzungsprärogative, zumal das Bundesarbeitsgericht dem Unternehmer zubilligt, möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung zu sorgen. Dass die Erhöhung der Eigenkapitalquote ein Ziel des Programmes €T. F.€ war, ergibt sich etwa aus der vorgelegten Dokumentation €Konsequente und sensible Umsetzung der Personalmaßnahmen€ (vgl. Seite 1). Als Steuerungsgröße hat die Konzernobergesellschaft ua. in nachvollziehbarer Weise die EBITDA-Marge herangezogen, weil über diese Kennzahl die Abschreibungen außer Betracht bleiben konnten. Sie ging Ende 2002 von einer geschätzten EBITDA-Marge von 17 % aus und setzte sich als Ziel, diese auf 25 % anzuheben. Dies bedurfte einer Ergebnissteigerung um 700 Mio. EUR, welche sich die Konzernobergesellschaft als Ziel setzte. Ob sich selbiges Einsparziel auch über einen ROCE-Zielwert von 12 % ergeben hätte, kann dahinstehen. Tatsächlich lag im Jahr 2002 die EBITDA-Marge - nach HGB-Werten gerechnet - mit 16 % (1.406,6 Mio. EUR : 8.658,1 Mio. EUR) sogar noch knapp unterhalb der geschätzten Marge, nach IFRS-Werten gerechnet mit 13,4 % (1.140,5 Mio. EUR : 8.488,1 Mio. EUR) sogar deutlich darunter.

(bb) Die Beklagte trägt sodann vor, dass sich im Sommer 2003 weitere Risiken ergeben hätten, die ein Anheben des Einsparvolumens um weitere 300 Mio. EUR auf 1 Mrd. EUR jährlich bedingt hätten.

(aaa) Ob solche zusätzlichen Risiken tatsächlich festgestellt wurden, ist zumindest zweifelhaft. Entgegen der Darstellung der Beklagten, sind diese in der ad hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG vom 3. Juli 2003 jedenfalls nicht benannt. In der ad hoc-Mitteilung wurden lediglich potenzielle Ertragsbelastungen aufgrund von Einmaleffekten beschrieben, resultierend aus Risiken bei S. und Th., Belastungen aus dem Engagement bei den S. D., sowie diversen weiteren Abwertungen infolge von Impairmenttests bei Beteiligungen, Rückstellungen für Frühruhestand und für Restrukturierungsmaßnahmen. Der in der ad hoc-Mitteilung benannte dreistellige Mio.-EUR-Bereich bei einzelnen Risiken bezieht sich nur auf die in der Mitteilung benannten Risiken, nicht jedoch auf irgendwelche anderen Risiken, wie sie nunmehr von der Beklagten vorgetragen wurden. Vielmehr spricht viel dafür, dass - wie im Zwischenbericht für das 1. Halbjahr 2003 auf Seite 13 beschrieben - die Erhöhung des Einsparziels des €T. F.€-Programmes auf €eingetretene Ergebnisbelastungen€ aus dem Jahre 2003 zurückzuführen war. Dafür spricht auch, wenn es in der vorgelegten Publikation des Konzerns in der E.-Zeitung mit der Überschrift €Warum müssen wir eine Milliarde Euro einsparen€ (aus dem Monat September 2003) heißt, dass bei einem Umsatz von ca. 10 Mrd. EUR sich zur Zeit nur eine EBITDA-Marge von 15 % ergebe und zur Steigerung derselben um 10 %-Punkte somit das Einsparziel von 1 Mrd. EUR erforderlich sei.

(bbb) Dies kann aber dahinstehen. Denn wie bereits oben dargestellt hat sich die Beklagte in Anbetracht der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Gestalt einer unzureichenden Eigenkapitalausstattung berechtigterweise zum Ziel gesetzt, die EBITDA-Marge auf 25 % anzuheben. Selbst um die Einmaleffekte bereinigt sank aber die EBITDA-Marge von 2002 iHv. 16 % (s.o.) auf nur noch 14 % im Jahr 2003 (bereinigtes EBITDA iHv. 1.488,6 Mio. EUR : 10.601,9 Mio. EUR). Um ausgehend von den Zahlen des Jahresabschlusses eine Ziel-EBITDA-Marge vom 25 % zu erreichen, hätte es somit eines Ziel-EBITDA von 2.652,27 Mio. EUR bedurft, somit 1.163,67 Mio. EUR mehr als das bereits (fiktiv) bereinigte EBITDA 2003. Daraus folgt, dass schon allein die Aufrechterhaltung des Ziels einer 25prozentigen EBITDA-Marge die Aufstockung des erforderlichen Einsparvolumens im Umfang von 1 Mrd. EUR rechtfertigte. Weiterer Risiken bedurfte es nicht. Dass das Einsparvolumen von 1 Mrd. EUR aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers als geboten erachtet werden durfte, wird zudem daraus deutlich, dass sich die unzureichende Eigenkapitalausstattung in den Folgejahren nur langsam erholte. So lag sie ausweislich der Mehrjahresübersicht des Geschäftsberichtes 2006 im Jahr 2004 bei 10 %, im Jahr 2005 bei 12,3 % und erreichte erst im Jahr 2006, mithin in dem Jahr, in dem das Programm €T. F.€ abgeschlossen sein sollte, 15,7 %. Auch vor diesem Hintergrund kann unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Unternehmers nicht von €überschießenden€ Einsparzielen ausgegangen werden, die ein vernünftiger Unternehmer nicht in Betracht ziehen durfte.

(b) Die Beklagte hat auch das Gesamtkonzept des Konzerns und dessen Ausgestaltung hinreichend erläutert. Zunächst hat sie die anderen Maßnahmen, dh. diejenigen außerhalb der Ablösung der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden, im Einzelnen nachvollziehbar dargetan. Auch hat sie plausibel erläutert, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde.

(aa) Die Beklagte hat nachvollziehbar dargetan, dass sich das Einsparvolumen von 1 Mrd. EUR aufgliederte in Einsparungen bei den Sachkosten in Höhe von 650 Mio. EUR und in Einsparungen bei den Personalkosten in Höhe von 350 Mio. EUR. Dies wird aus der bereits genannten Dokumentation €Konsequente und sensible Umsetzung der Personalmaßnahmen€ vom Februar 2004 (vgl. Seiten 1 und 2) deutlich. Auch aus dem bereits zitierten Artikel aus der E.-Zeitung mit dem Titel €Warum müssen wir eine Milliarde Euro einsparen€ geht diese Aufteilung hervor. Ferner folgt die Aufsplittung aus einem offenen Brief des Vorstandes an die Belegschaft vom 9. Oktober 2003. Das pauschale Bestreiten des Einsparvolumens von 1 Mrd. EUR und der von der Beklagten dargelegten Aufgliederung der Einsparvorgabe in Sach- und Personalkosten (650 Mio. EUR und 350 Mio. EUR) seitens des Klägers ist vor diesem Hintergrund unbehelflich. Dafür dass die Aufteilung des Einsparziels von 1 Mrd. EUR in einen Anteil von 65 % an den Sachkosten und 35 % an den Personalkosten willkürlich erfolgte, gibt es keine Anhaltspunkte. Insoweit lässt sich aus dem Chart €Beeinflussbare Kosten 2003 im Konzern€ einer E.-internen Präsentation nachvollziehen, dass sich der Konzern insoweit jeweils am Verhältnis der beeinflussbaren Kosten zu den beeinflussbaren Gesamtkosten orientiert hat. Danach machen die beeinflussbaren Personalkosten etwa 35 % der insgesamt beeinflussbaren Kosten aus. Zwar erscheint es auf den ersten Blick merkwürdig, wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang die gesamten Personalkosten als beeinflussbar einordnet, indes hat sie erläutert, welcher definitorische Ansatz dem zugrunde liegt. Danach erscheint der Ansatz nachvollziehbar, so wurden bei den Sachkosten auch die €bezogenen Leistungen€ und die €sonstigen betrieblichen Aufwendungen€ insgesamt als beeinflussbar eingestuft, obgleich auch diese, wie die Personalkosten, naturgemäß nicht auf Null reduziert werden können. Soweit der Kläger die von der Beklagten vorgetragene Definition bestritten hat, ist dies unerheblich. Dass ein derartiger definitorischer Ansatz gewählt wurde, lässt schon das genannte Chart erkennen.

(bb) Bezüglich des Sachkostenbereichs hat die Beklagte plausibel dargetan, dass die einzusparenden 650. Mio. EUR sich inhaltlich durch eine Reduzierung der Konzernkomplexität (insbesondere durch die Veräußerung verlustbringender Unternehmensbeteiligungen und im IT-Bereich), durch Einsparungen beim Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, durch Einsparungen bei den bezogenen Leistungen (Fremdvergaben), durch Einsparungen bei den sonstigen betrieblichen Leistungen und durch Abschreibungen realisieren sollten. Die Beschaffungsoptimierung sollte in allen Gesellschaften durch drei sog. €Hebel€, nämlich durch eine Reduzierung der Einkaufsmengen (€Menge€), eine Anpassung von Spezifikationen (€Spezifikation€) und eine Optimierung der Einkaufskonditionen (€Preis€) erzielt werden. Die Reduzierung der Einkaufsmengen sollte sich aufgliedern in die Bestandteile Leistungsverzicht/Entfall (Identifikation und Eliminierung nicht notwendiger Leistungen mit geringem Nutzen), Reduktion Bedarfsniveau (Anpassung von Leistungsanforderungen, zB Verlängerung von Instandhaltungsintervallen) und Optimierung Anlagen-/Prozesskonfiguration (Umstellung des übergeordneten Prozesses, der Beschaffungskosten verursacht, dadurch zB Verringerung Verbrauch direkten/indirekten Materials). Die Anpassung von Spezifikationen sollte sich aufteilen in die Bestandteile Technische Entfeinerung/Vereinfachung (Vereinfachung technischer Merkmale ohne Beeinträchtigung der [Haupt-]Funktionalitäten [Reduktion Übererfüllung von Spezifikationen]), Materialumstellung (Substitution eines Materials durch ein anderes geeignetes Material) und Verringerung Variantenvielzahl (Verringerung der Anzahl verwendeter Teile durch Standardisierung [Streichung €Exoten€, Erhöhung Gleichteile, Definition von Modulen]). Die Optimierung der Einkaufskonditionen sollte durch eine Preisreduktion ohne Spezifikationsänderung durch Volumenbündelung, Nutzung von Wettbewerb, Verbesserung von Vertragskonditionen, Rahmenverträgen und Optimierung von Vertragslaufzeiten ergeben. All dies lässt sich dem Chart €Zuordnung Potentiale Relevante Hebel zur Beschaffungsoptimierung (Stand 13.10.2004)€ aus einer E.-internen Präsentation entnehmen. Die Beklagte hat anhand von Beispielen erläutert, was unter diesen im Chart stichwortartig benannten Maßnahmen konkret zu verstehen ist, und die organisatorische Zuordnung für deren Umsetzung aufgezeigt, etwa durch ein gesellschaftsübergreifendes, interdisziplinäres Einkaufsprojekt (Projekt KOSIMA). Soweit der Kläger aus dem in dem Chart genannten Datum (13. Oktober 2004) schließen will, die Einsparmaßnahmen im Sachkostenbereich seien erst zu diesem Zeitpunkt bestimmt worden, kann dem nicht gefolgt werden. Das Datum weist lediglich einen bestimmten Stand des Projekts aus, der vom Kläger daraus gezogene Schluss lässt sich nicht ableiten. Entgegen der Auffassung der Klägers stellt die Beklagte nicht bei den Sachkosten auf das Jahr 2004 und bei den Personalkosten auf das Jahr 2003 ab.

(cc) Bezüglich des Personalkostenbereichs hat die Beklagte nachvollziehbar erläutert, dass die einzusparenden 350 Mio. EUR zum einen durch eine Reduktion des Personalbestandes erzielt werden sollten, zum anderen durch eine Senkung der Personalfaktorkosten (vgl. Seite 4 der vorgelegten E.-internen Präsentation vom 5. März 2004). Davon sollten bei den sog. A- und B- Gesellschaften (E. Gesellschaften im Bereich des Tarifvertrages €Private Energieversorgung€, zu denen die hiesige Versorgungsschuldnerin gehört) 300 Mio. EUR erbracht werden, bei den übrigen Gesellschaften die restlichen 50 Mio. EUR. Von diesen 50 Mio. EUR wurden 20 Mio. EUR als Ziel für die S. D. und die spanische Gesellschaft H. d. C. S. A. eingeplant, die weiteren 30 Mio. EUR als Ziel bei den sog. C- und D-Gesellschaften. Dies wird aus dem Chart €Personalkostenziel im Betrachtungsumfang€ aus einer E.-internen Präsentation deutlich. Zur Verteilung der 350 Mio. EUR auf die einzelnen Gesellschaften hat die Beklagte ausgeführt, diese habe sich in erster Linie an der relativen Anzahl der Mitarbeiter der Gesellschaft im Vergleich zur Gesamtbelegschaft des Konzerns orientiert, sei aber aufgrund der fehlenden Tarifbindung einzelner Gesellschaften sowie mangels des Vorhandenseins eines Konzernbetriebsrats und damit der teilweise fehlenden Möglichkeit zu Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretern auf tariflicher bzw. betrieblicher Ebene eingeschränkt gewesen. Dies erscheint nachvollziehbar, so dass insoweit auch im Verhältnis der Mitarbeitergruppen zueinander die Proportionalität gewahrt ist. Soweit der Kläger rügt, das Einsparvolumen bei der H. d. C. S. A. sei durch deren Verkauf entfallen, berücksichtigt er zum einen nicht, dass die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen gerade ein Teil der beabsichtigten Einsparmaßnahmen war. Zum anderen ergäbe sich auf der Grundlage der Argumentation des Klägers diesbezüglich ein weiteres Einsparvolumen, welches - wegen der Veräußerung - zusätzlich anderweitig im Konzern zu generieren wäre.

(dd) Das Einsparziel im Bereich Personal der A- und B-Gesellschaften von 300 Mio. EUR wurde mit Arbeitnehmervertretern des sog. Arbeitskreises Energie (AK Energie), dem koordinierende Funktion zukommt und in den aus Gesamt- und Einzelbetriebsräten Mitglieder entsandt sind, verhandelt. Von den 300 Mio. EUR im Bereich der A- und B-Gesellschaften sollten ca. 150 Mio. EUR durch Personalabbau, die übrigen ca. 150 Mio. EUR durch sonstige personalkostenreduzierende Maßnahmen generiert werden (vgl. die Charts €Personalkostenreduktion nach Komponenten Grobschätzung€, €Übersicht Einsparpotenziale Personal - Status nach den Tarifverhandlungen€, €Zusammensetzung Einsparpotenziale Personal - Status nach Tarifverhandlungen€).

(aaa) Der Personalabbau sollte, wie die Beklagte konkretisiert hat, verteilt auf verschiedene Gesellschaften möglichst nicht durch betriebsbedingte Kündigungen, sondern durch andere Instrumente wie zB die Nichtverlängerung befristeter Verträge, Frühruhestandsregelungen und Aufhebungsverträge bewerkstelligt werden (vgl. die Charts €Mitarbeiterabbau über sozialverträgliche Instrumente€; €Übersicht personalwirtschaftliche Instrumente für E.€; €Vorläufig geplanter Personalabbau nach Gesellschaften€, die die Verteilung auf einzelne Gesellschaften und die Abbauplanung in zeitlicher Hinsicht darstellen). Auf betriebsbedingte Kündigungen wurde tariflich bis 28. Februar 2009 unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet (vgl. das Chart €Inhalte des Tarifabschlusses€).

(bbb) Die sonstigen personalkostenreduzierenden Maßnahmen sollten sich aufteilen in Einsparungen in Höhe von ca. 40 Mio. EUR durch Arbeitszeitflexibilisierung (Arbeitszeitverkürzungen) und ca. 110 Mio. EUR durch Einsparungen bei den betrieblichen Sozialleistungen/Tarifverträgen (vgl. das Chart €Personalkostenreduktion nach Komponenten Grobschätzung€). Konkretisierungen ergeben sich aus den Charts €Übersicht Einsparpotenziale Personal - Status nach den Tarifverhandlungen€ und €Zusammensetzung Einsparpotenziale Personal - Status nach Tarifverhandlungen€. Danach sollte sich der Betrag von 150 Mio. EUR wie folgt aufgliedern in:

- Tariflich vereinbarte Arbeitszeitverkürzungen/Vergütungskürzungen bei Mitarbeitern ohne Arbeitszeitverkürzung (31 Mio. EUR + 3 Mio. EUR = 34 Mio. EUR):

Die Aufgliederung der Arbeitszeitverkürzungen im Volumen von 31 Mio. EUR auf die einzelnen Gesellschaften hat die Beklagte im Chart €Gutschrift für realisierten Personalabbau durch AZV in ProMIS - Gesellschaftsübersicht€ dargestellt. Soweit der Kläger rügt, bei den Arbeitnehmern der Atomkraftwerke O. und Ne. seien keine Arbeitszeitverkürzungen vorgenommen worden, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass bei Einbeziehung auch dieser Mitarbeiter der nach der atomrechtlichen Genehmigung erforderliche Mindestpersonalbestand nicht mehr hätte gewährleistet werden können. Dies ist der Grund, weshalb diese Mitarbeiter ausweislich § 3 dieses Tarifvertrags als Ersatz einen finanziellen Beitrag erbringen mussten, der über Verrechnung mit dem Mehrarbeitszeitkonto oder über das Weihnachtsgeld erfolgte. Dies ergibt sich im Übrigen auch bereits aus dem Chart €Inhalte des Tarifabschlusses€.

- Einsparungen bei Betriebsvereinbarungen und durch tariflich vereinbarte Einsparungen beim Weihnachtsgeld in Höhe von insgesamt 75 Mio. EUR:

Von diesem Betrag sollten 12,5 Mio. EUR beim tariflichen Weihnachtsgeld und bei €kleineren Vereinbarungen€ eingespart werden. Die tarifliche Neuregelung der Weihnachtsgeldansprüche wird inhaltlich im Chart €Neugestaltung Weihnachtsgeld€ konkretisiert. Die daraus erzielte Einsparung beläuft sich ausweislich der Charts €Einsparungen aus betrieblichen Vereinbarungen€ und €Bisherige und neue Regelungen zum Weihnachtsgeld€ auf 2,3 Mio. EUR. Die Zusammensetzung der weiteren Einsparungen bei den €kleineren Vereinbarungen€ wird aus dem Chart €Einsparungen aus betrieblichen Vereinbarungen€ deutlich. Diese beziehen sich auf die Streichung von Beihilfen für Aktive (2,1 Mio. EUR), die Streichung von Dienstzeitehrengaben/Abschiedsgeschenken, soweit möglich (0,8 Mio. EUR), die Reduktion von Erschwerniszulagen (1,6 Mio. EUR), die Reduktion von Kinderzulagen (1,3 Mio. EUR), die Streichung des Fahrtkostenzuschusses NW alt (0,5 Mio. EUR), die Streichung von Zuwendungen zu Betriebsveranstaltungen (0,3 Mio. EUR), die Streichung der Arbeitsfreistellung 1,5 Tage (2,1 Mio. EUR) und dem AG-Anteil zur SV (außer EB/WG) 10 % (0,7 Mio. EUR). Daneben waren Einsparungen bei der Energiepreisermäßigung angedacht.

Weitere 25 Mio. EUR sollten im Bereich betriebliche Altersversorgung und Erfolgsbeteiligung eingespart werden. Was die Verteilung der 25 Mio. EUR im Bereich betriebliche Altersversorgung und Erfolgsbeteiligung anbelangt, war zunächst im erstgenannten Bereich von der als maximal errechneten Einsparmöglichkeit von 38,4 Mio. EUR eine Einsparung in Höhe von 17,3 Mio. EUR angestrebt, im letztgenannten Bereich in Höhe von 7,7 Mio. EUR (vgl. das Chart €Dotierungsrahmen Erfolgsbeteiligung und Altersversorgung - Stand nach Tarifverhandlungen€). Diese Verteilung veränderte sich im Laufe der Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern dergestalt, dass der Bereich betriebliche Altersversorgung mit 10 Mio. EUR, der Bereich Erfolgsbeteiligung mit 15 Mio. beteiligt sein sollte (vgl. die Präsentation der Dr. Dr. H. GmbH €Ergebnisse der Verhandlung vom 19. Juli 2004€, Seite 3). Die Neuregelung der Erfolgsbeteiligung wird inhaltlich in den Charts €Ausgestaltung Neuregelung Erfolgsbeteiligung€ und €Festlegung Höhe der Erfolgsbeteiligung€ konkretisiert.

Die weiteren 37,5 Mio. EUR betreffen ebenfalls die Erfolgsbeteiligung. Sie beziehen sich darauf, dass bei einem Nichterreichen bestimmter betriebswirtschaftlicher Kennzahlen (ROCE kleiner als 9,5 %, EBITDA kleiner als 15 %) keine Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung erfolgen sollte.

- Tariflich vereinbarte Vermeidung von Tarifsteigerungen (29 Mio. EUR; vgl. dazu ergänzend das Chart €Inhalte des Tarifabschlusses€).

- Beitrag der Führungskräfte (10 Mio. EUR; vgl. dazu die Charts €Mögliche Varianten für Beitrag Führungskräfte€ und €Berechnungsbeispiel Beitrag Führungskräfte€).

(ee) Einzelne vorgeschlagene Maßnahmen zur Realisierung dieser Ziele des Programms €T. F.€ - sowohl im Sach- als auch im Personalkostenbereich - wurden in einer Datenbank (genannt ProMIS) und zugehörigen Excel-Tabellen gesammelt (vgl. die schriftsätzlich wiedergegebenen Screenshots). Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass 6.822 Einzelmaßnahmen in der Datenbank erfasst worden seien, von denen 2.818 realisiert worden seien. Beispielhaft wurden von der Beklagten Maßnahmen - unter Bezug auf die in der Datenbank hinterlegten Maßnahmeblätter - näher dargelegt, etwa im Sachkostenbereich Einsparungen bei den Portokosten und durch eine Optimierung der Revisionsstraßen in den Kraftwerken.

(ff) Die Beklagte hat damit die anderen Maßnahmen des Gesamtkonzepts, dh. diejenigen außerhalb der Ablösung der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung, die zur Kosteneinsparung geplant wurden, unter Vorlage der in- und extern hierzu erarbeiteten Präsentationen hinreichend dargetan. Soweit der Kläger dem entgegentritt und vorbringt, das Vorbringen der Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert erfolgt, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat gerade deutlich gemacht, dass das Landesarbeitsgericht, soweit es dies bisher zu prüfen hatte, die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt hat (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris). Dem ist nunmehr Rechnung zu tragen. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte nicht jede der 6.822 bzw. der 2.818 realisierten Einzelmaßnahmen dargetan hat. Dies von ihr zu verlangen, überspannte jedoch wiederum die Darlegungslast. Bei einem derart ausdifferenzierten und weitgefächerten Programm, wie es das Programm €T. F.€ darstellt, reicht es insoweit aus, dass die einzelnen Maßnahmenkategorien und das hierauf bezogene prognostische Einsparvolumen dargestellt wurden. Dass es keiner weitergehenden Aufschlüsselung bedarf, wird daran deutlich, dass das Bundesarbeitsgericht gerade davon ausgeht, dass es keines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplanes bedarf und es nicht erforderlich ist, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris). Ist aber eine derartige Prüfung obsolet, wäre mit einer weitergehenden Aufschlüsselung kein für die Prüfung der Proportionalität notwendiger Erkenntnisgewinn verbunden. Dies gilt auch, soweit der Kläger sämtliche Gesellschaften des Konzerns aufzählt und rügt, bei den sog. C- und D-Gesellschaften sei keine weitere Aufschlüsselung erfolgt und die Beklagte habe jeden Vortrag zu den von ihm aufgezählten weiteren Gesellschaften vermissen lassen. Es kann demgemäß im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass mit dem Programm €T. F.€ ein weit über die Kostensenkung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hinausgehendes Gesamtkonzept vorlag, dessen Ausgestaltung die Beklagte plausibel und in hinreichendem Maße erläutert hat.

(gg) Dafür dass die Umsetzung der anderen Maßnahmen des Gesamtkonzepts nicht in Angriff genommen worden wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger kann nicht bestreiten, dass zentrale Maßnahmen umgesetzt wurden, etwa durch Tarifabschlüsse, zB hinsichtlich der Arbeitszeitverkürzung, oder durch Betriebsvereinbarungen. In den Geschäftsberichten des Konzerns wird die Umsetzung des Programmes €T. F.€ dokumentiert. So ist im Geschäftsbericht für das Jahr 2003 (S. 44) davon die Rede, dass erste Erfolge erzielt wurden und dass das Teilziel für das Jahr 2003 (Einsparung von 85 Mio. EUR) deutlich überschritten worden ist. Im Geschäftsbericht 2004 (S. 55) wird berichtet, dass das Teilziel (Einsparung von 300 Mio. EUR) mit 495 Mio. EUR übertroffen worden ist. In diesem Jahr wurden im Personalbereich insbesondere die avisierten Vereinbarungen auf tariflicher und betrieblicher Ebene mit den Arbeitnehmervertretern geschlossen. Auch in den Zwischenberichten des Jahres 2004 und den Geschäftsberichten der Folgejahre 2005 und 2006 wird über die Realisierung der Einsparvolumina berichtet. Dies lässt auf eine konsequente Umsetzung der Maßnahmen schließen, wie anders wären die Ziele erfüllt, ja übererfüllt worden. Auch hier gilt, dass es die Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten überspannte, wenn man die Darlegung der Umsetzung jedes einzelnen Bestandteils des Maßnahmenkataloges verlangte. Dies verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung gerade nicht. Die Tatsache, dass die gesteckten Ziele leicht übertroffen wurden (gemäß dem Geschäftsbericht 2006 wurden durch €T. F.€ letztlich 1.056 Mio. EUR eingespart), ist vor dem Hintergrund des prognostischen Elementes, das einem solchen Konzept zwangläufig innewohnt, und der Tatsache, dass dem Unternehmer und insbesondere den Betriebsparteien bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - juris), unerheblich.

(hh) Die Umsetzung der Einsparmaßnahmen führte umgekehrt auch nicht dazu, dass im Konzern (bewusst planabweichend und -aufstockend) außerhalb des Bereichs der betrieblichen Altersversorgung überschießend mehr Einsparvolumen generiert worden wäre, als dies im Rahmen des €T. F.€-Programms Ziel war. Dabei mag dabei dahinstehen, ob etwaige tatsächliche Einsparergebnisse, die über die abstrakten Planungsziele des €T. F.€-Programmes hinausgehen (wie vom Kläger behauptet), überhaupt dazu führen können, dass in Kompensation die Verfolgung anderer Einsparziele (hier bei der betrieblichen Altersversorgung) obsolet würden. Denn solche überplanmäßigen Einsparergebnisse können nicht festgestellt werden. Der Erlös aus der Veräußerung der Unternehmensbeteiligung an der H. d. C. S. A. mag rund 650 Mio. EUR betragen haben. Unabhängig davon, dass nach dem Vortrag der Beklagten mit diesem Verkaufserlös Verbindlichkeiten in gleicher Höhe getilgt worden sein sollen, kann dieser Verkaufserlös auch nicht isoliert betrachtet werden. Denn ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss 2004 des E. Konzerns führten die Veräußerungen aus nicht fortzuführenden Aktivitäten zu einem Verlust von 18,3 Mio. EUR. Wo darin eine aufstockende oder überplanmäßige Einsparung zu sehen sein soll, erschließt sich nicht.

(c) Der Eingriff in die BV alt durch die BV Neuordnung passt sich in ein auf eine Verbesserung der geschilderten wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept, hier das vom Konzern aufgelegte Kostenreduzierungsprogramm €T. F.€ ein. Die Ausgestaltung dieses Konzepts ist plausibel.

(aa) Auch hier ist bei der gerichtlichen Überprüfung zu beachten, dass insbesondere dann, wenn Urheber des Eingriffs die Betriebsparteien sind, diesen bei der Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten ebenso wie bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zusteht und dass hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts die Betriebsparteien einen Beurteilungsspielraum haben (vgl. BAG 16. Juni 2015 - 3 AZR 549/13 - juris).

(bb) Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte nachvollziehbar dargetan, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung als Bestandteil des Gesamtkonzepts zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen - 10 Mio. EUR jährlich - ermittelt wurde.

(aaa) Die Beklagte hat durch das Chart €Einsparpotenzial aus betrieblichen Vereinbarungen€ aus der bereits zitierten Präsentation des Verhandlungsteams (Arbeitgeberseite und AK Energie) dargestellt, dass der Wert der jährlichen Zuführungen für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung im Jahr 2003 bei ungefähr 48 Mio. EUR lag, dass dieser Wert nach den Erfolgsbeteiligungen die zweithöchste Position einnahm sowie dass sich die Verhandlungspartner gegen eine aus ihrer Sicht theoretisch mögliche Kürzung um 80 % entschieden und stattdessen einen - geringeren - Korridor wählten. Die Entscheidung der Verhandlungspartner, weniger im Bereich der betrieblichen Altersversorgung einzusparen, beruhte nach der Darlegung der Beklagten insbesondere auf der Beurteilung, dass nicht für neu eintretende Arbeitnehmer sämtliche Versorgungssysteme geschlossen werden sollten und dass in die bestehenden Versorgungssysteme nicht in Form einer Festschreibung nur des nicht-dynamischen Besitzstands eingegriffen werden sollte, weil die Verhandlungspartner das für nicht sozialverträglich hielten.

(bbb) Wie oben bereits dargestellt wurde, veränderte sich die Binnenverteilung des für Erfolgsbeteiligungen und betriebliche Altersversorgung gemeinsam vorgesehenen Einsparvolumens von 25 Mio. EUR als Ergebnis der Verhandlungen von Konzernleitung und Arbeitnehmervertretungen zulasten der Erfolgsbeteiligungen dahin, dass der Anteil der betrieblichen Altersversorgung an den 25 Mio. EUR nur noch eine Größenordnung von etwa 20 % der oben genannten 48 Mio. EUR einnahm, nämlich 10 Mio. EUR jährlich. Die Beklagte hat ebenfalls nachvollziehbar dargetan, dass der Eingriff in die betriebliche Altersversorgung in Höhe von 10 Mio. EUR jährlich somit nur mit einem Anteil von 3,3 % zu den Einsparungen im Personalbereich (gesamt 300 Mio. EUR) beitrug. Sie hat hieraus die Bewertung abgeleitet, dass in die Altersversorgung im Vergleich zu den anderen zum Personalaufwand gehörenden Bereichen schonend eingegriffen worden sei, weil nach ihrer Berechnung der Aufwand für die betrieblichen Versorgungszusagen im E. Konzern im Jahr 2003 rund 97 Mio. EUR, der Personalaufwand insgesamt dagegen rund 1.600 Mio. EUR betragen habe. Die betriebliche Altersversorgung sei also mit 6 % am gesamten Personalaufwand, jedoch nur mit 3,3 % an den gesamten Einsparungen des Personalbereichs beteiligt gewesen. Dies alles hat die Beklagte durch das Chart €Zusammensetzung Einsparpotenziale Personal - Status nach Tarifverhandlungen€ veranschaulicht.

(ccc) Nachvollziehbar und plausibel hat die Beklagte des Weiteren unter Bezugnahme auf die Präsentation €Ergebnisse der Verhandlungen€ vom 19. Juli 2004 ausgeführt, auf welche Parameter sich die Verhandlungspartner für die Berechnungen bezüglich der Einsparungen bei der betrieblichen Altersversorgung geeinigt hatten. Sie hat - veranschaulicht durch die in der Präsentation enthaltenen Charts - dargestellt, dass der Zeitraum für die Prognoseberechnungen auf 30 Jahre festgelegt wurde, dass als Maßgröße für die Einsparungen eine Betrachtung nach den Prämissen der GuV, nämlich der Jahresaufwand für die betriebliche Altersversorgung nach IFRS diente, welcher aus der Rückstellung für den betrieblichen Versorgungsaufwand am Jahresanfang abzüglich der laufenden Zahlungen für betriebliche Altersversorgungsansprüche während des laufenden Jahres und zuzüglich der notwendigen Zuführungen zu den Rückstellungen während des laufenden Jahres berechnet wurde. Sie hat erläutert, dass das im Jahr 2003 festgelegte Einsparziel €jährlich 10 Mio. EUR€ in der nachhaltigen Betrachtung mit einer Projektion über 30 Jahre zu einem Einsparungsvolumen in Höhe eines Nettobarwerts von 224 Mio. EUR geführt hätte. Sie hat erklärt, dass diese Berechnung von den Verhandlungspartnern im Jahr 2004 aktualisiert werden musste, weil eine Mehrbelastung für die Arbeitgeberseite in Höhe eines Nettobarwerts von 206 Mio. EUR (wiederum über 30 Jahre betrachtet) eingetreten war, die aus Einflüssen der Rechtslage auf die Gesamtversorgungszusagen resultierte, und dass die Verhandlungspartner diese Mehrbelastung den Arbeitnehmern nur zur Hälfte anzulasten beschlossen. Auf die 224 Mio. EUR schlugen die Verhandlungspartner deshalb nach dem Vortrag der Beklagten nur 103 Mio. EUR auf und zogen hiervon noch eine für die Arbeitgeberseite prognostizierte Entlastung ab. Das hieraus resultierende neue, auf 30 Jahre prognostizierte Einsparziel belief sich mithin bei den damals aktiven Arbeitnehmern aufgrund der Einigung vom 19. Juli 2014 auf einen Nettobarwert von 281 Mio. EUR. Insgesamt hat die Beklagte somit Schritt für Schritt dargelegt, wie die Verhandlungspartner prognostisch zu der Einschätzung gelangten, mit den beabsichtigten Änderungen, gerade auch mit der Abkoppelung von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente, ihr geplantes Einsparziel jährlich zu erreichen. Diese Darlegung der Beklagten ist gemessen am oben aufgezeigten gerichtlichen Kontrollmaßstab verständlich. Insbesondere wird aus ihr ersichtlich, dass das Einsparziel ein Verhandlungsergebnis zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern war.

(ddd) Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers begründen nicht die Annahme, es fehle an der erforderlichen Proportionalität im oben definierten Sinne. Der Kläger beanstandet den Vergleich des Aufwands für betriebliche Versorgungszusagen im E. Konzern im Geschäftsjahr 2003 von rund 48 Mio. EUR mit dem Personalaufwand im gleichen Zeitabschnitt von insgesamt 1.600 Mio. EUR. Er trägt seinerseits ein Zahlen- und Rechenwerk vor, aus dem aus seiner Sicht ein geringerer Anteil der Altersversorgung am Gesamtaufwand folgt. Soweit er hieraus fehlende Proportionalität ableiten möchte, missversteht er jedoch die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten oben dargestellten Prüfungsmaßstäbe und die in ihnen enthaltenen Einschränkungen. Eine genaue mathematische Proportionalität ist nach diesen Maßstäben nicht erforderlich. Eine solche musste die Beklagte deshalb nicht darlegen, um dem Willkürvorwurf zu entgehen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, der Anteil der Altersversorgung am gesamten Personalaufwand habe 2003 nur 0,578 %, 2004 nur 0,565 % und 2005 nur 0,601 % betragen und diese Werte - wie der Kläger es unternimmt - ins Verhältnis zu einem Eingriff in Höhe von 1 % in die Gesamtversorgungssysteme setzt, verhilft ihm das deshalb nicht zum Erfolg. Anzeichen für die Annahme, das von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern ausgehandelte Einsparziel sei willkürlich gewählt, folgen daraus angesichts des anzulegenden Maßstabs nicht. Infolgedessen geht die Kritik des Klägers ins Leere.

(cc) Auch aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Konzern nicht bewusst planabweichend überschießend mehr Einsparvolumen generiert als er sich im Rahmen des €T. F.€-Programmes zum Ziel gesetzt hat.

(aaa) Die Umstellung der Rückstellungsbewertungen vom Teilwertverfahren gemäß § 6 a EStG auf das PUC-Verfahren hat mit den Zielsetzungen des €T. F.€-Programmes nichts zu tun. Sie ging schlicht einher mit der Umstellung der Bilanzierung von einer HGB-Bilanzierung auf eine IFRS-Bilanzierung, die bereits im Lagebericht des Konzerngeschäftsberichts 2002 (dort auf Seite 64) angekündigt wurde. Der klägerische Vorwurf, die Konzernobergesellschaft habe über eine €kreative Bilanzierung€ in diesem Bereich erst eine höhere Rückstellung geschaffen, um im Jahr darauf Rückstellungen gewinnerhöhend auch wieder höher auflösen zu können, ist zum einen haltlos. Im Übrigen hätte dies aber auch nicht zu planwidrigen Einsparungen geführt.

(bbb) Ein überschießendes Einsparvolumen kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch der in 2004 vorgenommenen Rückstellungsauflösung iHv. 60,4 Mio. EUR nicht entnommen werden. Wie bereits oben dargestellt, beinhaltete das Einsparkonzept ein jährliches Einsparvolumen bei der betrieblichen Altersversorgung iHv. 10 Mio. EUR. Dieses Ziel war zukunftsgerichtet. Dieses Ziel wird somit dann erreicht, wenn jährlich durchschnittlich 10 Mio. EUR weniger Rückstellungen für künftige Versorgungsverbindlichkeiten neu gebildet werden müssen als dies bisher auf der Grundlage der Altregelungen der Fall war. Die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung führte aber auch dazu, dass die in der Vergangenheit für bereits erworbene Versorgungsanwartschaften gebildeten Rückstellungen sich als zu hoch erwiesen. Diese konnten somit aufgelöst werden. Diese Auflösung der in der Vergangenheit gebildeten Rückstellungen hatte aber denklogisch nur einen Einmaleffekt und keinerlei dauerhafte Auswirkungen für das zukunftsgerichtete Einsparziel. Im Übrigen entfiel auch nicht der gesamte Betrag der Rückstellungsauflösung iHv. 60,4 Mio. EUR auf die hier im Streit stehenden Gesamtversorgungszusagen. Vielmehr wurde durch die in A. 14 der BV Neuordnung erfolgte Abkoppelung der Gesamtrentenfortschreibung bei den laufenden Ruhegeldleistungen nach der Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Zusatzversorgung an Angestellte und Arbeiter der T. W. der Stadt S. AG in den Fassungen vom 1. Januar 1994 und 1. April 1978 eine Entlastung in Höhe eines Nettobarwertes von 46 Mio. EUR generiert. Diese Entlastung konnte, weil sie bereits laufende Ruhegeldleistungen betraf, auch sofort und einmalig zu einer Rückstellungsauflösung in Höhe des eingesparten Barwertes führen. Dieses Einsparvolumen stand ausweislich des in der Folie 5 der Präsentation der Dr. Dr. H. GmbH Stand Juli 2004 dargestellten Verhandlungsergebnisses neben dem Einsparziel von jährlich 10 Mio. EUR bei den Gesamtversorgungszusagen. Auf die Gesamtversorgungszusagen entfiel somit nur noch ein Rückstellungsauflösungsbetrag iHv. 14,4 Mio. EUR, der sich aus einem Personalaufwand und einem Zinsaufwand zusammensetzte.

(ccc) Entsprechendes gilt für die erneute Rückstellungsauflösung aus dem Jahre 2005. Auffallend hierbei ist zunächst, dass ausweislich des Rückstellungsspiegels des Konzerngeschäftsberichts 2005 (Seite 170) gar keine Rückstellungen aufgelöst wurden. Aufgeführt ist eine Rückstellungsauflösung iHv. 66,9 Mio. EUR lediglich im Bericht über das Geschäftsjahr 2005 der Konzernobergesellschaft selbst (dort Seite 18). Der Grund für diese Diskrepanz kann aber dahinstehen. Denn wie bereits oben ausgeführt, hat eine Auflösung von in der Vergangenheit gebildeten Rücklagen lediglich einen Einmaleffekt und nichts zu tun mit einem Einsparziel für die Zukunft. Die Erläuterung der Herleitung des Volumens der Rückstellungsauflösung durch die Beklagte ist im Übrigen nachvollziehbar. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass alle von den Änderungen der Gesamtversorgungsordnungen betroffenen Arbeitnehmer aufgefordert wurden, eine Rentenauskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf den Stichtag 31. Dezember 2004 vorzulegen. Auf der Grundlage dieser Rentenauskünfte wurden die individuellen festgeschriebenen Versorgungsprozentsätze errechnet. Die Berechnungsbögen wurden den Mitarbeitern im Jahre 2005 zugeleitet. Die Beklagte hat für die 13 Kläger, deren Verfahren vom Bundesarbeitsgericht wieder an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurden, die Differenz zwischen der Rückstellungsnotwendigkeit auf der Bewertungsgrundlage des bislang praktizierten Näherungsverfahrens und der Rückstellungsnotwendigkeit unter Zugrundelegung der sich aus den Rentenauskünften ergebenden Echtzahlen ermittelt und dies auf alle betroffenen Arbeitnehmer hochgerechnet. Das Ergebnis führte nachvollziehbar zu einer Differenz iHv. 67.465.451 EUR, somit nahezu genau zu dem Auflösungsbetrag iHv. 66,9 Mio. EUR.

(d) Die Beklagte hat, soweit vom Kläger eingewandt, plausibel erläutert, weshalb nicht vorrangig anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten getroffen wurden. Es liegen keine unternehmerischen Entscheidungen vor, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, die nicht einleuchtend erschienen.

(aa) Das Engagement des Konzerns im Sportsponsoring vor allem zugunsten des V. S. und des K. S. war keine Maßnahme, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlief, ohne dass diese einleuchten würde. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Höhe des Engagements dahingestellt bleiben. Denn schon im Rahmen eines Rechtsstreits über die Anpassung einer Betriebsrente nach § 16 BetrAVG hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass eine von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens erlaube. Die Höhe der Vergütung der Vorstände und der leitenden Angestellten sowie ein Engagement zu Werbezwecken hängen regelmäßig nicht allein vom erzielten Gewinn ab, sondern beruhen auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 441/12 - juris; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - NZA-RR 2015, 147). Dies muss im Falle der Überprüfung der Änderung einer Versorgungszusage gleichermaßen gelten. Es mag vielleicht sein, dass das Engagement bei diesen beiden Fußballvereinen auch einer Affinität des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Konzernobergesellschaft zum Fußballsport geschuldet war. Hauptsächlich ging es jedoch um Werbung für die Marke E. über Werbeträger aus B.. Werbung beinhaltet der Natur der Sache nach immer auch das Ziel der Steigerung des Bekanntheitsgrades der beworbenen Marke. Gerade angesichts der zum Zeitpunkt 2003 erst frisch erfolgten sog. Liberalisierung der Energiemärkte kann die Sinnhaftigkeit von Werbemaßnahmen nicht angezweifelt werden. Es unterstand der Einschätzungsprärogative des E. Konzerns zu entscheiden, welcher Weg der Werbung für ihn am geeignetsten war.

(bb) Entsprechendes gilt für die Höhe der Vorstandsbezüge des 2003 neu engagierten Vorstandsvorsitzenden der Konzernobergesellschaft. Wie bereits dargestellt können auch in wirtschaftlich schlechten Lagen Vergütungsanhebungen aus subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen angemessen und geboten sein (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 441/12 - juris; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - NZA-RR 2015, 147). Die dem Vorstandsvorsitzenden der Konzernobergesellschaft zugesagte Vergütung wich jedenfalls nicht signifikant ab von den Vergütungen der Vorstandsvorsitzenden bei den Konkurrenzunternehmen E.O. und R.. Dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Bezüge gegen die Grundsätze des § 87 AktG verstoßen hätte, trägt selbst der Kläger nicht vor.Auch die nach dem Vortrag des Klägers im Jahr 2004 dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Konzernobergesellschaft zugesagten Versorgungsbezüge, auf die § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG nach Satz 4 dieser Regelung sinngemäß Anwendung findet, sind Bestandteil der von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflussten Unternehmenspolitik im Sinne der zitierten Rechtsprechung.

(cc)Auch die Umstände des vom Kläger sog. €B.-Komplexes€ liefen dem Einsparziel nicht zuwider. Selbst wenn man unterstellen wollte, was von der Beklagten vehement bestritten wird, dass Gesellschaften des E. Konzerns mit der A. B.-Gruppe zum Zwecke der €Landschaftspflege€ Scheingeschäfte ohne Gegenleistung abgeschlossen und €Schwarze Kassen€ in der Sch. geführt hätten, so trägt der Kläger selbst vor, dass dem Vorstandsvorsitzenden der Konzernobergesellschaft dies erst ab Juni 2004 mit der Zuleitung eines Entwurfs des Revisionsberichts zur Kenntnis gelangt sein soll. Wieso die Kenntnis rechtswidriger Verhaltensweisen ab Juni 2004 Einsparzielen aus dem Jahre 2003 offen zuwiderlaufen soll, erschließt sich nicht. Auch kann kein Rechtssatz aufgestellt werden, dass Sanierungsbemühungen nur dann gestartet und Einsparkonzepte nur dann aufgelegt werden dürften, wenn das sich in wirtschaftlicher Schieflage befindliche Unternehmen sich im Übrigen vollständig rechtskonform verhält. Dem Vorstand obliegt gem. § 76 Abs. 1 AktG die Verpflichtung, die Gesellschaft im Unternehmensinteresse zu leiten (KK-AktG/Mertens/Cahn 3. Aufl. § 76 Rn. 15), was bedeutet, dass die Geschäftsführung auf die Erzielung eines angemessenen, zur substantiellen Erhaltung von Kapital- und Ertragskraft ausreichenden Gewinnes gerichtet zu sein hat (KK-AktG/Mertens/Cahn 3. Aufl. § 76 Rn. 21). Dazu gehören auch Einsparprogramme. Selbst wenn sich der Vorstand daneben in Teilbereichen in strafrechtlich relevanter Weise fehlverhalten haben sollte, suspendiert dies nicht die grundsätzliche Verpflichtung, die Gesellschaft im Unternehmensinteresse zu leiten. Das etwaige Fehlverhalten ist dann von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen.

(dd) Dasselbe gilt für den Vortrag des Klägers zur angeblichen Bilanzfälschung durch den vormaligen Vorstandsvorsitzenden der Konzernobergesellschaft im Jahre 2003. Selbst wenn ein Fehlverhalten vorgelegen haben sollte, würde dies nichts an der Notwendigkeit zu Kosteneinsparungen ändern. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers allenfalls auf Mutmaßungen beruht. Die Richtigkeit des Jahresabschlusses wurde durch vereidigte Wirtschaftsprüfer testiert. Das Ermittlungsverfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden der Konzernobergesellschaft wegen des Verdachts der Bilanzfälschung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

(ee) Auch die außerordentliche Abschreibung des Wertes der Unternehmensbeteiligung an den S. D. AG war keine Maßnahme, die dem Einsparziel zuwiderlief. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage wurden die €Einmaleffekte€ und €Altlasten€, zu denen auch die Beteiligung an den S. D. AG gehörte, ohnehin (hilfsweise) herausgerechnet, ohne dass sich an der Erforderlichkeit des Einsparziels etwas änderte. Selbst wenn man also annehmen wollte, der vormalige Vorstandsvorsitzende der Konzernobergesellschaft hätte als Mitglied des Aufsichtsrats der S. D. AG die Verpflichtung und die Möglichkeit gehabt, einen Beschluss über die Identifizierung von Erlös- und Kostensenkungspotenzialen und eine Mittelfristplanung herbeizuführen, und so die Abwertung des Werts der Unternehmensbeteiligung hätte verhindern können, hätte sich an der deutlich zu niedrigen Eigenkapitalquote nichts geändert. Die Einsparungen wären gleichermaßen erforderlich gewesen. Auf obige Ausführungen hierzu wird verwiesen. Außerdem wurde durch vereidigte Wirtschaftsprüfer testiert, dass der Konzernabschluss und somit auch die darin enthaltenen Bewertungen der Vermögensbeteiligungen entsprechend den IFRS-Bestimmungen erfolgten. Soweit der Kläger in der Abwertung sogar eine Bilanzfälschung erkennen will, wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden der Konzernobergesellschaft wegen dieses Vorwurfs gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

(ff) Eine Proportionalität des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung besteht auch im Verhältnis der Mitarbeitergruppen zueinander. Es wurden nicht sachwidrig einzelne Mitarbeitergruppen unter Missachtung des Gleichbehandlungsgebots von Eingriffen ausgenommen.

(aaa) Die Beklagte hat plausibel und nachvollziehbar dargestellt, dass als Ergebnis der Verhandlungen mit dem AK Energie festgestellt wurde, dass es angemessen ist, in die Versorgungssysteme am stärksten einzugreifen, die das höchste Versorgungsniveau beinhalteten. Dies waren die Gesamtversorgungszusagen, hinsichtlich deren langfristiger Finanzierbarkeit zudem auch die größten Unsicherheiten bestanden. Dass die Gesamtversorgungssysteme zu Versorgungsbelastungen zwischen 20 % und 40 % des jeweiligen letzten ruhegeldfähigen Einkommens führten, lässt sich ohne Weiteres den einzelnen Versorgungsordnungen entnehmen. Dass diese Belastungen, insbesondere angesichts des kontinuierlich sinkenden Niveaus der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, höher sind als die Belastungen aus endgehaltsbezogenen Versorgungssystemen ohne Gesamtversorgungsdeckelung, die lediglich 15 % bis 20 % des letzten ruhegehaltsfähigen Einkommens betragen, ist offenkundig. Diese Belastungen sind auch höher als die Belastungen aus den neueren Zusagen mit Rentenbausteinsystemen. Es ist auch nicht so, dass in die anderen Versorgungsordnungen, die keine Gesamtversorgungsordnungen sind, nicht eingegriffen worden wäre. Auch dort wurden Einsparungen vorgenommen, wenn auch deutlich moderater, zB über Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme. Dass in die werthaltigeren und teureren Versorgungsordnungen deutlich stärker eingegriffen wurde als in die billigeren, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

(bbb) Es stellt keine unproportionale Ungleichbehandlung dar, dass die ursprünglich ebenfalls gekündigte Versorgungsordnung der G. N. GmbH vom 10. Dezember 1992 mit der BV Neuordnung ohne Verschlechterungen wieder in Kraft gesetzt wurde. Bei dieser Versorgungsordnung handelt es sich zwar der Form nach auch um eine Gesamtversorgungsordnung. Der maximal erreichbare Versorgungsprozentsatz liegt bei dieser Versorgungsordnung jedoch nur bei 24 %, die Gesamtversorgungsobergrenze dagegen bei 80 %. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass wegen des großen Abstands zwischen dem maximalen Versorgungsprozentsatz und der Gesamtversorgungsobergrenze eine Festschreibung eines individuellen Versorgungsprozentsatzes in den allermeisten Fällen leerlaufen und keine Einsparungen bringen dürfte. Die Beklagte hat Recht, wenn sie ausführt, dass es sich bei dieser Gesamtversorgungsordnung de facto nur um eine endgehaltsbezogene Versorgungsordnung mit (quasi) gespaltener Rentenformel handelt. Finanzierungsrisiken durch die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung waren bei dieser Versorgungsordnung quasi nicht vorhanden. Ein Eingriff wie bei den anderen Gesamtversorgungsordnungen wäre zum Zwecke der Einsparung ungeeignet gewesen.

(III) Da demzufolge im Ergebnis sachlich-proportionale Gründe in Gestalt einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung bzw. wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Konzerns den erfolgten Eingriff in die betriebliche Altersversorgung des Klägers gemäß der BV alt durch die BV Neuordnung rechtfertigen und letztgenannte Betriebsvereinbarung die ursprüngliche Regelung daher rechtswirksam abgelöst hat, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob darüber hinaus weitere sachliche Gründe in Gestalt einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung gegeben waren, wie die Beklagte ergänzend geltend gemacht hat, und der Eingriff diesbezüglich den Anforderungen an die Proportionalität genügt.

B.

Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Die arbeitsgerichtliche Kostenentscheidung war dementsprechend abzuändern.

C.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Weder besteht eine Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG noch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung hat, iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vor.






LAG Baden-Württemberg:
Urteil v. 04.12.2015
Az: 17 Sa 2/15


Link zum Urteil:
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