Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Oktober 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 235/03

(BPatG: Beschluss v. 04.10.2005, Az.: 27 W (pat) 235/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2001 und 4. Juni 2003, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die als Wortmarke für

"optische Messgeräte, insbesondere zur Bestimmung der Zusammensetzung von Stoffgemischen, insbesondere Spektrometer"

angemeldete Bezeichnung MATRIX nach §§ 37, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil bei der Wortmarke "MATRIX" aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund stehe. Das Wort "MATRIX" stelle einen interdisziplinären naturwissenschaftlichtechnischmathematischen Basisbegriff dar, der auf dem hier einschlägigen Gebiet der Optik zum Ausdruck bringe, dass Mess-Ergebnisse mit einem Matrixmuster verarbeitet bzw. in Form einer Matrix ausgegeben würden. Da es sich bei den beanspruchten optischen Messgeräten um Spektrometer handeln könne, die die eintreffenden Lichtsignale auf eine Matrix abbilden (sog Matrixmessung), würden die angesprochenen Fachkreise die Anmeldemarke nur als Angabe dieser wichtigen Produkteigenschaft verstehen. Diese stehe für die angesprochenen Verkehrskreise so stark im Vordergrund, dass mögliche andere Bedeutungen in Bezug auf die beanspruchten Waren zurückträten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses auf "Optische Messgeräte, insbesondere zur Bestimmung der Zusammensetzung von Stoffgemischen, nämlich Spektrometer, deren Messprinzip nicht auf einer Matixmessung basiert" hält sie die Anmeldemarke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Die Anmeldemarke laute "MATRIX" und nicht "Matrixmessung". Auch sei ein Spektrometer etwas anderes als eine Matrix.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft. Hilfsweise hat sie hierbei unter Hinweis, dass die schriftliche Einschränkung wegen der POSTKANTOOR-Entscheidung des EuGH unzulässig gewesen sei, das Warenverzeichnis auf "Optische Messgeräte, insbesondere zur Bestimmung der Zusammensetzung von Stoffgemischen, nämlich Spektrometer" eingeschränkt.

II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Hieran ändert auch nichts die Beschränkung des Warenverzeichnisses auf "Spektrometer", weil die Schutzfähigkeit der Marke gerade für diese Geräte zu verneinen ist.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] - DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER). Dieses Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn 35, 36 - BIOMILD). Die angemeldete Bezeichnung "MATRIX" beschreibt auch nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses mögliche Eigenschaften der beanspruchten Waren.

Das Wort "Matrix" ist sowohl in der deutschen wie in der englischen Sprache mit der Bedeutung eines "in einem Schema von Zeilen und Spalten angeordneten Systems (mathematischer) Größen" (vgl Der kleine Duden, Fremdwörterbuch, 1977, Stichwort "Matrix") üblich. Wie der Anmelderin mit den Zwischenbescheiden des Senats vom 16. März 2005 und 19. Juli 2005 mitgeteilt wurde, gibt es bereits jetzt zahlreiche Spektrometer, welche eine Matrixmessung durchführen; nach Eingabe der (voneinander getrennten) Suchbegriffe "Spektrometer" und "Matrix" in der Suchmaschine GOOGLE werden solche Geräte auf über 6.000 deutschsprachigen Webseiten näher beschrieben. Soweit die Anmelderin hierauf eingewandt hat, ein Teil der Treffer beziehe sich auf ihr eigenes Gerät, mag dies zwar zutreffen; dass aber, wie die Anmelderin selbst nicht bestreitet, viele Treffer auch die Geräte anderer Unternehmen beschreiben oder gar - als wissenschaftliche Abhandlungen - herstellerunabhängig über die Eigenschaften solcher Spektrometer informieren, zu denen insbesondere die Abbildung der Ergebnisse auf einer Matrix gehören, belegt, dass der Begriff "Matrix" in Bezug auf Spektrometer sachbeschreibend und damit gerade nicht herkunftshinweisend verwendet wird.

Fehl geht auch der Einwand der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung, der Begriff "Matrix" spiele nur bei sog Massen-Spektrometern, nicht aber bei den von ihr allein beanspruchten optischen Spektrometern eine Rolle. Wie sich aus der als Anlage 1 zum Zwischenbescheid des Senats vom 19. Juli 2005 übersandten Fundstelle http://www.getspec.de/sentronic/sentronic.nsf/id/FAQ_DE.html (hier Seite 2) ergibt, wird beispielsweise eine sog CCD-Matrix verwendet, um die Empfindlichkeit von (optischen) Spektrometern zu erhöhen. Der hiergegen in der mündlichen Verhandlung erhobene weitere Einwand der Anmelderin, Fachleute, an welche sich die beanspruchten Waren allein richteten, würden einen Sachhinweis nur dem Begriff "CCD-Matrix", nicht aber der hier angemeldeten Bezeichnung "Matrix" entnehmen, verkennt, dass es auch im Bereich der Technik üblich ist, Sachangaben auf Schlagworte zu verkürzen. Ein Fachmann, welcher die og Zusammenhänge kennt, wird daher mit dem Begriff "Matrix", wenn er ihn in Zusammenhang mit optischen Spektrometern vernimmt, zwanglos den vorgenannten Sachverhalt verbinden, also gedanklich wie selbstverständlich im Sinne von "CCD-Matrix" verstehen. Jede andere Sichtweise wäre realitätsfern.

Nicht zu folgen vermag der Senat auch dem weiteren Einwand der Anmelderin, dem beschreibenden Gehalt der Anmeldemarke stehe entgegen, dass in Zusammenhang mit Spektrometern lediglich von Matrixmessung die Rede sei, während die Anmeldemarke aber nur "MATRIX" und eben nicht "Matrixmessung" laute; zudem könne sie keine Bestimmungsangabe sein, weil dies nur der Fall sei, wenn sie mit Präpositionen verbunden wäre. Hierbei übersieht die Anmelderin, dass in Zusammenhang mit Spektrometern nicht nur, wie bereits oben ausgeführt, von Matrixmessung, sondern etwa auch von CCD-Matrix die Rede ist. Darüber hinaus hängt die Frage, ob ein Zeichen als Sachangabe aufgefasst wird, allein vom Verständnis desjenigen ab, der es in bestimmten Zusammenhängen wahrnimmt; hierfür ist aber allein der Zusammenhang, in welchem es verwendet wird, und nur zu einem sehr geringen Teil die Einhaltung bestimmter grammatikalischer Regeln entscheidend. Der Fachmann, dem die Verwendung etwa einer CCD-Matrix in Zusammenhang mit optischen Spektrometern geläufig ist, wird die Anmeldemarke daher auch ohne Gebrauch einer Präposition als Sachangabe auffassen, wenn er ihr in Zusammenhang mit solchen Geräten begegnet.

Damit ist die angemeldete Marke als eine zur Beschreibung einer Funktion oder Ausstattung der betreffenden Spektrometer geeignete Sachbezeichnung freizuhalten. Da ihr die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen vor allem Fachleute, vielleicht auch technisch interessierte Laien gehören, ohne weiteres Nachdenken den im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen können, fehlt ihr auch jegliche Unterscheidungskraft, denn bei einer solchen reinen Sachaussage hat der Verkehr keine Veranlassung, sie als Herkunftshinweis aufzufassen (st Rspr: BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH MarkenR 2002, 391 -Companyline).

Dr. Albrecht Prietzel-Funk Schwarz Ju






BPatG:
Beschluss v. 04.10.2005
Az: 27 W (pat) 235/03


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