Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. November 2003
Aktenzeichen: 14 W (pat) 68/02

(BPatG: Beschluss v. 18.11.2003, Az.: 14 W (pat) 68/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 29. Mai 2002 hat das Deutschen Patent- und Markenamt die vorliegende Anmeldung mit der Bezeichnung

"Energie-Sattler zur Verhinderung von Kalk und Rostablagerungen in Wasserleitungen und Einrichtungen"

zurückgewiesen.

Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4 zugrunde, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass es dem Anmeldungsgegenstand an der Ausführbarkeit mangele. Aus dem gesamten Inhalt der Anmeldung könne man zwar entnehmen, dass der "Energie-Sattler" ua aus einem hermetisch abgeschlossenen "Mediumkörper" bestehen solle, der ein "isoliertes Medium" - nämlich "H2O positiv polarisiert" - enthalte, aber nicht, wie das dem Durchschnittsfachmann nicht bekannte "H2O positiv polarisiert" überhaupt zu erhalten sei. Die geltenden Ansprüche seien daher nicht gewährbar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren unter Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung überreichten einzigen Patentanspruchs weiterverfolgt. Der Anspruch lautet wie folgt:

Anordnung (8) bestehend aus einem zylinderförmigen, hermetisch abgeschlossenen Mediumkörper (1) Fig 1+2, der mit positiv polarisiertem Wasser (3) Fig 2 gefüllt ist, einem Oval-Flansch (5) Fig 2+3, der mit dem Mediumkörper (1) Fig 2 verbunden ist, und der Stellen aufweist, an denen eine VA-Feder befestigt werden kann, und einer VA-Feder (4) Fig 2, mit der der Oval-Flansch (5) Fig 2 mit dem aufliegenden Mediumkörper (1) Fig 2+1 derart auf ein Wasserleitungsrohr (2) Fig 2+1 gespannt werden kann, dass sich der Oval-Flansch (5) Fig 2 zwischen Mediumkörper (1) Fig 2 und Wasserleitungsrohr (2) Fig 2+1 befindet.

Der Anmelder macht geltend, dass die Anmeldung sehr wohl eine nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln vermittle. Der mit der Wasserbehandlung vertraute Fachmann wisse auch, was unter positiv polarisiertem Wasser zu verstehen sei. Wenn nämlich einem Körper Energie zugefügt werde, ändere sich die Polarisation von negativ zu positiv. Dies könne der Fachmann aus gängigen Ingenieurbüchern entnehmen. Zum Beleg hierfür verweist er auf Hütte, Die Grundlagen der Ingenieurwissenschaften, 29. Aufl 1989, S B112.

In seiner Eingabe vom 28. Dezember 2000 habe er darüber hinaus vier Wege angegeben, wie das "H2O positiv polarisiert" erhalten werden könne. Die Anordnung aus einem zylinderförmigen, hermetisch abgeschlossenen Mediumkörper, also der "Energiesattler", sei auch technisch brauchbar. Dies zeigten die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Proben von Ablagerungen aus wasserführenden Rohren mit und ohne Anwendung des Energiesattlers sowie einer Ausführungsform des Energiesattlers. Bei Fleischereifabriken, Brauereien und großen Agrarfabriken sei der Energiesattler schon erfolgreich eingesetzt worden. Der Energiesattler müsse nur aufgesetzt werden und für die Energie frei zugänglich sein. Unter Anwendung des Energiesattlers würden der Kalk positiv abgestoßen und an den Rohrwänden nicht anhaftende, bröselige Niederschläge entstehen. Bei einer teilweisen oder vollständigen Unterbindung der Energiezufuhr - zB mittels einer für die Demonstration umgebauten Konservendose nach Art eines Faradaykäfigs - werde die Wirkung des Energiesattlers eingeschränkt oder ganz unterdrückt werde. Der Energiesattler sei gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch. Dies gelte auch für die Druckschrift EP 497 754 A1 aus dem Recherchenbericht zum parallelen europäischen Verfahren. Dazu verweist er auf seine in der mündlichen Verhandlung überreichte Erwiderung im parallelen europäischen Prüfungsverfahren Seiten 3 bis 5 vom 15. Mai 2003.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten einzigen Patentanspruchs.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 73 PatG); sie konnte jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die beanspruchte Vorrichtung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 (4) PatG).

Der Gegenstand des Patentanspruchs betrifft eine Anordnung bestehend aus einem zylinderförmigen, hermetisch abgeschlossenen Mediumkörper, der mit positiv polarisiertem Wasser gefüllt ist, und auf ein Wasserleitungsrohr gespannt werden kann. Um diesen Gegenstand bereitstellen zu können, muss der Fachmann also einen zylinderförmigen Körper mit positiv polarisiertem Wasser füllen. In den gesamten ursprünglich eingereichten Unterlagen ist aber weder beschrieben, was unter dem positiv polarisierten Wasser zu verstehen ist, noch wie dieses Wasser zu erhalten ist, wie bereits im angefochtenen Beschluss dargelegt wurde.

Als Durchschnittsfachmann für die Nacharbeitung des Anmeldungsgegenstandes ist hier ein Ingenieur oder Chemiker anzusehen, der selbstverständlich über Grundkenntnisse in Physik und über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Wasserbehandlung verfügt. Aus gängigen Ingenieurbüchern, wie dem vom Anmelder vorgelegten Auszug aus "Hütte, Die Grundlagen der Ingenieurwissenschaften, 29. Aufl 1989, S B112" entnimmt der Fachmann am Beginn der Kapitels 12.9 über Nichtleitende Materie im elektrischen Feld und elektrische Polarisation lediglich, dass sich der elektrische Zustand der Materie infolge der elektrischen Kraft auf die in der Materie vorhandenen Ladungen verändert, wenn Materie in ein elektrisches Feld gebracht wird. Positiv polarisiertes Wasser wird dabei und auch in den folgenden Ausführungen aber weder beschrieben, noch lässt es sich für den Fachmann ableiten. Er findet nur sein Wissen bestätigt, dass das polare Wassermolekül auch bei Abwesenheit eines äußeren elektrischen Feldes bereits ein elektrisches Dipolmoment aufweist, dh einen permanenten elektrischen Dipol besitzt, aber eine Stoffmenge aus polaren Molekülen ohne äußeres Feld, dh in natürlicher Umgebung, kein resultierendes Dipolmoment aufweist (vgl S B115 unter Orientierungspolarisation). Der Anmelder konnte also keine Fundstelle vorlegen, aus der hervorgeht, dass der Durchschnittsfachmann weiß, was unter positiv polarisiertem Wasser zu verstehen ist, obwohl der Anmelder bereits im ersten Prüfungsbescheid vom 10. November 2000, also vor drei Jahren, unter II auf diesen Mangel hingewiesen wurde.

Der Anmelder hat zwar in seiner Eingabe vom 28. Dezember 2000 vier Wege beschrieben, mit denen positiv polarisiertes Wasser erhalten werden könne. Maßgebend für den Umfang der Offenbarung sind indessen die ursprünglich am Anmeldetag eingereichten Unterlagen, in denen der Anmeldungsgegenstand vollständig zu offenbaren ist. In den ursprünglichen Unterlagen ist aber nicht angegeben, wie das positiv polarisierte Wasser zu erhalten ist, sodass diese nachbeschriebenen Erläuterungen nicht die Vollständigkeit der ursprünglichen Offenbarung stützen können.

Die Anmeldung erfüllt daher die Patentierungsvoraussetzung gemäß § 34 (4) PatG nicht, da der Fachmann anhand der Angaben in der Anmeldung unter Einsatz seines Fachwissens nicht in der Lage ist, die offenbarte technische Lehre praktisch zu verwirklichen (Schulte PatG 6. Aufl § 34 Rdn 327).

Der einzige Patentanspruch ist daher nicht gewährbar.

Da der vorliegende Anmeldungsgegenstand somit alleine schon aufgrund mangelnder Ausführbarkeit nicht patentfähig ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Patentierungsvoraussetzungen.

Schröder Wagner Harrer Gerster Pü






BPatG:
Beschluss v. 18.11.2003
Az: 14 W (pat) 68/02


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