Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 25. September 1996
Aktenzeichen: 8 E 403/96

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 25.09.1996, Az.: 8 E 403/96)

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert. Unter Ablehnung des Antrages im übrigen wird der Klägerin für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. -H. aus D. bewilligt. Die von der Klägerin aufzubringenden monatlichen Raten werden auf 150,- DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin mit dem sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluß zu ändern

und ihr für das bei dem

Verwaltungsgericht Arnsberg unter dem

Aktenzeichen 9 K 157/95 geführte

Klageverfahren Prozeßkostenhilfe ohne

Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung

von Rechtsanwältin F. -H. aus

D. zu bewilligen,

hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang

Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO ist einer Partei, die nach

ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die

Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten

aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe zu bewilligen,

wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht

auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klage mit dem schriftsätzlich sinngemäß angekündigten

Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom

10. Dezember 1992 in der Gestalt seines

Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember

1994 aufzuheben,

bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.

§ 45 Abs. 1 SGB X sieht vor, daß ein begünstigender

Verwaltungsakt, der rechtswidrig ist, auch nachdem er

unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der

Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die

Vergangenheit zurückgenommen werden darf. Voraussetzung ist

zunächst einmal, daß der begünstigende Verwaltungsakt

rechtswidrig gewesen ist. Im Klageverfahren wird deshalb

geklärt werden müssen, ob die Bewilligungsbescheide des

Beklagten vom 22. Dezember 1988, vom 2. Januar 1990, vom

18. Januar 1991 und vom 9. März 1992 rechtswidrig gewesen

sind, weil der Klägerin in den jeweiligen

Bewilligungszeiträumen vorrangig einzusetzendes Vermögen zur

Verfügung gestanden hat. Dazu bedarf es zunächst einmal

weiterer Sachaufklärung über die jeweilige Höhe des

Sparvermögens in den einzelnen Bewilligungszeiträumen. Sollte

sich ergeben, daß in den einzelnen Bewilligungszeiträumen

verwertbares Sparvermögen vorhanden war, wird sich auf der

Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats

die höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärte Frage

stellen, ob die Bewilligung der Sozialhilfe rechtswidrig war,

weil in dem jeweiligen Bewilligungszeitraum einsetzbares

Vermögen bis in Höhe des bewilligten Betrages zur Verfügung

gestanden hat.

Vgl. OVG NW, Urteile vom

19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS

45, 58, vom 2. Mai 1994

- 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 32 und vom

6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 - sowie

Beschluß vom 6. September 1996

- 8 E 136/96 -.

Gegen das Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 - ist

Revision eingelegt worden, über die das

Bundesverwaltungsgericht, soweit ersichtlich, bisher nicht

entschieden hat.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger

begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden,

soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes

vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem

öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. In

diesem Zusammenhang wird sich gegebenenfalls im Klageverfahren

die Frage stellen, ob der Beklagte in seinem

Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1994 die jeweils

angeführten Bewilligungsbescheide bis zu einem Betrag von

21.319,51 DM aufheben konnte bzw. durfte oder ob er sich, wie

im Ausgangsbescheid vom 10. Dezember 1992 geschehen, mit der

Aufhebung der Bescheide bis zu einem Betrag von 5.848,74 DM

begnügen mußte.

Vgl. zum Problem der "Verböserung"

im Widerspruchsverfahren Kopp, VwGO,

10. Auflage 1994, § 68 Rdnr. 10

m.w.N.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der

Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen

verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die

er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen

rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der

Begünstigte allerdings gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X

nicht berufen, soweit der zurückzunehmende Verwaltungsakt auf

Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob

fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder

unvollständig gemacht hat. Angaben eines Bevollmächtigten muß

sich der Begünstigte in entsprechender Anwendung des § 278 BGB

zurechnen lassen.

Vgl. OVG NW, Urteil vom

19. September 1994 - 8 A 469/92 -.

Ob diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin, wie der

Beklagte in den angefochtenen Bescheiden meint, vorliegen, muß

einer Klärung im Hauptverfahren vorbehalten bleiben und wird

u.a. davon abhängen, welche Angaben die Eltern der Klägerin

anläßlich der Antragstellung vom 4. Oktober 1988 im Sozialamt

des Beklagten über etwaiges Sparvermögen ihrer Tochter gemacht

haben. Gegebenenfalls wird Beweis erhoben werden müssen

darüber, ob dem Beklagten schon bei der Antragstellung am

4. Oktober 1988 bei der Klägerin vorhandenes Sparvermögen

bekannt war.

Soweit die Klage aus den vorstehenden Gründen hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet, ist es der Klägerin zuzumuten, die

Kosten der Prozeßführung durch monatsweise Ratenzahlung

aufzubringen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen

einzusetzen. Zum Einkommen gehören gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2

ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Einkünfte

hat die Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 11. April 1996

mit 1.909,53 DM angegeben (Rente in Höhe von 1.309,53 DM;

Kindergeld in Höhe von 200,- DM; Pflegegeld in Höhe von

400,- DM). Ob das Pflegegeld Einkommen im Sinne des § 115

Abs. 1 Satz 2 ZPO ist, kann an dieser Stelle offenbleiben,

weil die Weitergabe des Pflegegeldes an die Mutter der

Klägerin - wie noch näher auszuführen sein wird - jedenfalls

als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

ZPO vom Einkommen abzusetzen ist.

Vgl. zur Frage, ob Leistungen nach

dem BSHG zum Einkommen gehören, die

Nachweise bei Baumbach-Lauterbach-

Albers- Hartmann, ZPO, 54. Auflage

1996, § 115 Rdnr. 19; Münchener

Kommentar zur ZPO, 1992, § 115

Rdnr. 14, und OLG Köln, Beschluß vom

30. März 1993 - 25 WF 35/93 -, MDR

1993, 805.

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO iVm § 76 Abs. 2 Nr. 3

BSHG ist der monatliche Beitrag in Höhe von 21,43 DM für die

von der Klägerin abgeschlossene Sterbeversicherung vom

Einkommen abzusetzen.

Vgl. Lehr- und Praxiskommentar zum

BSHG, 4. Auflage 1994 § 76 BSHG

Rdnr. 28 unter Hinweis auf § 14 BSHG.

Des weiteren ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO iVm

der Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz zu § 115 ZPO

vom 18. Juni 1996, BGBl I S. 824, ein Freibetrag in Höhe von

649,- DM abzusetzen.

§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sieht zudem vor, daß vom

Einkommen auch die Kosten der Unterkunft und Heizung

abzusetzen sind, soweit sie nicht in einem auffälligen

Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen. In

der Anlage zu der Beschwerdeschrift hat die Klägerin die

Unterkunftskosten mit 355,37 DM beziffert. Sie setzen sich

zusammen aus der Kaltmiete in Höhe von 222,- DM, aus den

monatlichen Kosten der Àlheizung in Höhe von 30,- DM, aus den

anteiligen Kosten für die Benutzung des Badezimmers in Höhe

von 50,- DM und aus den sonstigen Nebenkosten in Höhe von

53,37 DM. Von den geltend gemachten Unterkunftskosten in Höhe

von 355,37 DM ist ein Betrag in Höhe von 50,- DM für die

Benutzung des Badezimmers wieder abzuziehen, weil eine

Rechtsgrundlage für diese Belastung nicht ersichtlich ist.

Vom Einkommen sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO

weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf

besondere Belastungen angemessen ist. Diese besonderen

Belastungen bestehen aus den Beiträgen zu Behindertenverbänden

und dem Betrag für den Kauf einer Wertmarke für Freifahrten

mit dem Behindertenausweis. Dies macht einen monatlichen

Betrag in Höhe von 25,50 DM aus. Als besondere Belastung im

Sinne der vorgenannten Bestimmung ist auch die Weitergabe des

Pflegegeldes in Höhe von 400,- DM monatlich an die Mutter der

Klägerin anzusehen. Das Pflegegeld soll nach der gefestigten

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem

Pflegebedürftigen ermöglichen, die - grundsätzlich -

unentgeltliche Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person

oder eines Nachbarn zu fördern und zu erhalten und von dem

Pflegebedürftigen nicht näher zu belegende Aufwendungen zur

Sicherstellung seiner häuslichen Pflege abzugelten.

Vgl. statt aller das Urteil vom

18. Mai 1995 - 5 C 1.93 -, BVerwGE 98,

248 = FEVS 46, 20.

Dieser Zweck des Pflegegeldes rechtfertigt es, die von der

Klägerin unwidersprochen behauptete Weitergabe des

Pflegegeldes an ihre sie betreuende Mutter als besondere

Belastung abzusetzen, wenn nicht schon viel dafür spricht, das

Pflegegeld nicht als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1

Satz 2 ZPO anzusehen. Der Klägerin ist es nicht zuzumuten, das

Pflegegeld einzusetzen, um die Kosten der Prozeßführung

aufzubringen.

Vom Einkommen nicht abgezogen werden können die von der

Klägerin in der Anlage zu ihrer Beschwerdeschrift angegebenen

Aufwendungen für Ernährung und Wäschepflege in Höhe von

450,- DM, die anteiligen Kosten für die Benutzung des Telefons

und des Fernsehens sowie die anteiligen Kosten für den Bezug

einer Tageszeitung. Die hierfür aufzubringenden Beträge muß

die Klägerin aus dem laufenden Einkommen bezahlen. Auch die

Rechtsschutzversicherung in Höhe von 70,50 DM jährlich

(=5,87 DM monatlich) kann nicht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG

vom Einkommen abgesetzt werden.

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 15. April

1988 - 8 B 1043/88 -.

Von dem Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.909,53 DM ist

mithin ein Betrag in Höhe von 1.451,30 DM abzuziehen, der sich

im einzelnen zusammensetzt aus 21,43 DM gemäß § 115 Abs. 1

Satz 3 Nr. 1 ZPO, aus 649,- DM gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2

ZPO, aus 305,37 DM gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO und aus

425,50 DM gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO. Der Klägerin

verbleibt mithin ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von

458,23 DM. Bei einem einzusetzenden Einkommen in dieser Höhe

sieht § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor, daß eine monatliche Rate in

Höhe von 150,- DM zugemutet wird, um zu den Kosten der

Prozeßführung beizutragen. Darüber hinaus bestimmt § 115

Abs. 3 ZPO, daß Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn

die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten nicht

übersteigen. Vier Monatsraten belaufen sich bei der Klägerin

auf 600,- DM.

Demgegenüber betragen die Kosten der Prozeßführung nicht,

wie das Verwaltungsgericht annimmt, ca. 1.000,- DM, sondern

ca. 2.000,- DM. Da das Klageverfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO

gerichtskostenfrei ist, entstehen nur Gebühren und Auslagen

der beauftragten Rechtsanwältin. Diese Gebühren und Auslagen

bemessen sich im vorliegenden Fall nach dem Gegenstandswert,

d.h. nach dem Wert der von der Klägerin zurückgeforderten

Sozialhilfe in Höhe von 21.319,51 DM und nicht - wie das

Verwaltungsgericht meint - in Höhe von 5.848,47 DM. Hiernach

berechnen sich die Gebühren und Auslagen ihrer Anwältin gemäß

§§ 8, 10 BRAGO iVm § 13 Abs. 2 GKG auf der Grundlage eines

Gegenstandswertes in Höhe von 21.319,51 DM. Danach werden

voraussichtlich eine Prozeß-, eine Verhandlungs- und eine

Beweisgebühr in Höhe von 525,- DM, insgesamt 1.575,- DM

entstehen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 iVm § 123 BRAGO). Hinzu

kommt eine Gebühr für Post- und Telekommunikationsleistungen

in Höhe von 40,- DM (§ 26 Satz 2 BRAGO) und Auslagen für die

Wahrnehmung eines etwaigen Termins zur mündlichen Verhandlung

und Beweisaufnahme in Höhe von ca. 80,- DM (Fahrtkosten ca.

50,- DM und Abwesenheitsgeld ca. 30,- DM gemäß § 28 BRAGO).

Die so voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen in

Höhe von 1.695,- DM sind noch um die Umsatzsteuer in Höhe von

15 % zu erhöhen (vgl. § 25 Abs. 2 BRAGO). Zu den Gebühren und

Auslagen in Höhe von 1.695,- DM kommt mithin ein Betrag in

Höhe von 254,25 DM hinzu, so daß sich die Kosten der

Prozeßführung voraussichtlich auf ca. 1.949,- DM belaufen

werden. Dieser Betrag kann von der Klägerin nicht durch

zumutbare Monatsraten in Höhe von 150,- DM für vier Monate

aufgebracht werden. Vielmehr kann der Klägerin lediglich eine

monatliche Rate in Höhe von 150,- DM auf der Grundlage eines

einzusetzenden Einkommens in Höhe von 458,23 DM zugemutet

werden. Dies gilt selbst dann, wenn entsprechend den Angaben

der Klägerin noch ein monatlicher Betrag in Höhe von 50,- DM

für die Benutzung des Bades und von 5,87 DM für die

Rechtsschutzversicherung abgezogen werden, denn § 115 Abs. 1

Satz 4 ZPO sieht vor, daß monatliche Raten in Höhe von

150,- DM für einzusetzendes Einkommen zwischen 400,- DM und

500,- DM zuzumuten sind.

Mit Rücksicht auf die der Klägerin zuzumutende Ratenzahlung

mußte der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne

Ratenzahlungsanordnung abgelehnt und die Beschwerde

dementsprechend zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 166 VwGO,

§ 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 25.09.1996
Az: 8 E 403/96


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