Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Januar 2000
Aktenzeichen: 13 W (pat) 21/99

(BPatG: Beschluss v. 20.01.2000, Az.: 13 W (pat) 21/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Januar 2000, Aktenzeichen 13 W (pat) 21/99, die Beschwerde der Anmelderin gegen einen zurückweisenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts erfolgreich aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

In der Gerichtsentscheidung geht es um die Patentanmeldung mit dem Titel "Halbzeug mit Metallschaum-Kern". Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung mit einem Zurückweisungsbeschluss abgelehnt, da der Gegenstand des Patents nach Anspruch 8 der DE 44 43 840 C2 nicht neu sei. Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und neue Ansprüche 1 bis 7 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2000 hat die Anmelderin den neuen Anspruch 1 vorgestellt, der ein Verfahren zum Herstellen von Walzen oder Zylindern einer Rotationsdruckmaschine mit einem Metallschaum-Kern beschreibt. Dieses Verfahren ist laut der Anmelderin neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit, da es eine Lösung für das Problem der Beseitigung von Schwingungen und der Verbesserung der Wärmeleiteigenschaften bei Rotationsdruckwalzen bzw. -zylindern bietet. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin für zulässig und begründet erklärt.

Der neue Anspruch 1 leitet sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 mit einer Ergänzung und Bezeichnung aus der ursprünglichen Beschreibung ab. Die geltenden Patentansprüche vermitteln eine klare und vollständige Lehre zum technischen Handeln. Der Patentanspruch 1 beschreibt ein Verfahren zum Herstellen von Walzen oder Zylindern einer Rotationsdruckmaschine mit einem Metallschaum-Kern, der außerhalb des Mantels hergestellt und kraftübertragend an der Innenfläche des Mantels befestigt wird.

Das Bundespatentgericht stellt fest, dass der Gegenstand der DE 44 43 840 C2 (1) keinen Zusammenhang mit dem anmeldungsgemäßen Gebiet und Gegenstand der Rotationsdruckwalzen bzw. -zylinder von Rotationsdruckmaschinen hat. Auch die DE-OS 21 19 490 (2), die eine Sandwichplatte betrifft, ist nicht relevant für die Entwicklung von Rotationsdruckwalzen bzw. -zylindern. Daher haben diese Entgegenhaltungen keinen Einfluss auf das beanspruchte Verfahren.

Allerdings konnte in der Sache selbst noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden, da mit dem neuen Anspruch 1 eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens eingetreten ist. Es ist eine weitere Recherche zum Stand der Technik erforderlich, die von der zuständigen Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts durchgeführt werden muss. Daher wird die Anmeldung zur abschließenden Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 20.01.2000, Az: 13 W (pat) 21/99


Tenor

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene Beschluß aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung 197 49 228.2-24 ist am 7. November 1997 beim Deutschen Patentamt eingegangen.

Die ursprüngliche Bezeichnung der Anmeldung lautet:

"Halbzeug mit Metallschaum-Kern".

Die Prüfungsstelle für Klasse C 22 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 23. Dezember 1998 gemäß Patentgesetz § 48 zurückgewiesen.

Folgende Entgegenhaltungen sind im Verfahren:

(1) DE 44 43 840 C2

(2) DE-OS 21 19 490 Die dem Zurückweisungsbeschluß zugrunde liegenden nebengeordneten Ansprüche 1 und 8 vom 24./26. August 1998 bzw. vom Anmeldetag hatten folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zum Herstellen von Halbzeugen für für rotierenden Betrieb vorgesehene Walzen, Zylinder mit einem hohlen Mantel, dadurch gekennzeichnet, daß an der Innenwand des Mantels ein außerhalb des Mantels hergestellter Metallschaum-Kern kraftübertragend befestigt wird.

8. Halbzeug mit einem hohlen Mantel, dadurch gekennzeichnet, daß in dem hohlen Mantel ein außerhalb des Mantels hergestellter Metallschaum-Kern angeordnet und mit dem Mantel kraftübertragend verbunden ist.

Im Zurückweisungsbeschluß ist unter anderem ausgeführt, daß der Gegenstand von Anspruch 8 gegenüber der DE 44 43 840 C2 (1) nicht neu sei, weil nach dieser Schrift (1) in einem Mantel eine Füllung aus Aluminiumschaum angeordnet sei, die ein Kissen bilde und außerhalb des Mantels hergestellt werden könne. Weil das Kissen als Aufprallschutz diene, müsse die Schaumfüllung mit dem Mantel auch kraftübertragend verbunden sein.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Beschwerdeschriftsatz hat die Anmelderin erklärt, daß die ursprünglichen Ansprüche 8 bis 13 gestrichen werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2000 hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 7 vorgelegt. Der Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zum Herstellen von für rotierenden Betrieb vorgesehene Walzen oder Zylinder einer Rotationsdruckmaschine mit einem hohlen Mantel, dadurch gekennzeichnet, daß ein Metallschaum-Kern außerhalb des Mantels hergestellt und kraftübertragend über seine Außenfläche an der Innenfläche des zu füllenden Mantels befestigt wird.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 betreffen Ausbildungen dieses Verfahrens.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin unter anderem aus, daß bei den Walzen und Zylindern von Rotationsdruckmaschinen sowohl das Problem der Beseitigung von Schwingungen als auch der Verbesserung der Wärmeleiteigenschaften vorgelegen habe. Zur Lösung dieser Aufgabe sei erstmals bei Druckwalzen bzw -zylindern Metallschaum eingesetzt worden. Entgegen dem naheliegenden Ausschäumen eines Innenraumes sei dann der zweite erfinderische Schritt, den Metallschaum-Kern außerhalb des Zylinder- bzw Walzenmantels herzustellen, was zusätzliche Arbeitsvorgänge erfordere. Der Stand der Technik könne ein solches Verfahren nicht nahelegen. So beträfen die beiden Entgegenhaltungen einen Kraftfahrzeug-Aufprallschutz bzw Sandwichplatten und lägen deshalb weit entfernt vom Sachgebiet der Rotationsdruckwalzen bzw -zylinder. Auch die Aufgabenstellungen nach dem Stand der Technik seien andere wie gute Rückprallelastizität bzw Leichtigkeit und Verwerfungsbeständigkeit. Deshalb sei das beanspruchte Verfahren nicht nur neu, sondern beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2000, noch anzupassende Beschreibung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Der Anspruch 1 leitet sich her aus dem ursprünglichen Anspruch 1 mit einem Merkmal aus einem der Ansprüche 2 bis 5 hinsichtlich der Kraftübertragung zwischen Metallschaum-Kern-Außenfläche und Mantelinnenfläche sowie einer Ergänzung und einer Bezeichnung aus der ursprünglichen Beschreibung hinsichtlich Rotationsdruckmaschinen gemäß Seite 1, Abs 3, Zeile 1 und hinsichtlich des Begriffs "Außenfläche" nach Seite 4, Zeile 5 für "Mantelfläche" des Kerns.

Die geltenden Patentansprüche vermitteln eine klare und vollständige Lehre zum technischen Handeln.

Für den fachkundigen Leser ist aus dem Gesamtzusammenhang der Patentansprüche und der Beschreibung selbstverständlich, daß die Walzen bzw Zylinder kreisrunden Außenquerschnitt aufweisen und der fertig mit Metallschaum-Kern gefüllte Mantel drehachssymmetrisch und ausgewuchtet ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Herstellen von für rotierenden Betrieb vorgesehene Walzen oder Zylinder einer Rotationsdruckmaschine mit einem hohlen Mantel. Dieser Mantel wird mit einem außerhalb des Mantels hergestelltem Metallschaum-Kern so gefüllt, daß zwischen der Kernaußenfläche und Mantelinnenfläche eine kraftübertragende Befestigung besteht.

Der Anmeldungsgegenstand ist neu und durch den vorliegenden Stand der Technik nicht nahegelegt.

Der Gegenstand der DE 44 43 840 C2 (1) betrifft einen Aufprallschutz für ein Kraftfahrzeugverkleidungsteil bestehend aus einem Kissen 3 aus einer Leichtmetallschaumfüllung 5 in einem Mantel 4. Das Kissen 3 wird zwischen einem Fahrzeugträger 1 und einem Fahrzeugverkleidungsteil 2 angeordnet und bewirkt durch seine Energieaufnahmefähigkeit infolge Verformung einen guten Aufprallschutz.

Diese Ausbildung, Anordnung, Funktion und Problemstellung hat nichts zu tun mit dem anmeldungsgemäßen Gebiet und Gegenstand der rotierenden Walzen oder Zylinder von Rotationsdruckmaschinen. Deshalb wird der Fachmann für die Entwicklung von Rotationsdruckwalzen bzw -zylinder diese Entgegenhaltung (1) weder beachten, noch darin eine Anregung oder einen Lösungshinweis für seine Problemstellung sehen.

Entsprechendes gilt auch für die weit abliegende DE-OS 21 19 490 (2), die eine Sandwichplatte für Plattenkonstruktionen betrifft, wobei die Platte aus einer Metallschaumschicht und zwei Deckschichten besteht und leicht sowie verwerfungsbeständig sein soll.

Auch dieser Gegenstand wird von dem Konstrukteur für Walzen oder Zylinder von Rotationsdruckmaschinen nicht beachtet werden und kann ihm auch keinerlei Anregung oder Vorbild für eine Verbesserung rotierender Walzen oder Zylinder vermitteln.

Aus diesem Grund war der angefochtene Beschluß aufzuheben.

In der Sache selbst konnte jedoch noch nicht abschließend entschieden werden, weil durch den neuen Patentanspruch 1 eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens eingetreten ist, womit insoweit neue Tatsachen eingeführt wurden, die für die Entscheidung wesentlich sind und als solche einer erneuten Sachprüfung bedürfen; vergl Schulte PatG, 5. Auflage, § 79, Abs 3 Nr. 3 iVm Rdn 13.

Insbesondere ist eine weitere Recherche zum Stand der Technik beispielsweise in den IPC-Gruppen B41F, 13/08 und folgende, B41N, 1/16, 1/20 und 1/22 sowie F16C, 13 folgende und 15 erforderlich, die zweckdienlich von der nunmehr zuständigen Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts durchzuführen ist.

Aufgrund der Änderung des Patentbegehrens war die Anmeldung zur abschließenden Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Ulrich Dr. K. Vogel Heyne Dr. Henkel Ko






BPatG:
Beschluss v. 20.01.2000
Az: 13 W (pat) 21/99


Link zum Urteil:
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