Bundesgerichtshof:
Urteil vom 8. Mai 2002
Aktenzeichen: I ZR 98/00

(BGH: Urteil v. 08.05.2002, Az.: I ZR 98/00)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. März 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger erarbeitete im Auftrag der Beklagten, der Ü. Verkehrsbetriebe AG, Entwürfe für das Stadtbahnfahrzeug T. , u.a. den Entwurf vom 23. November 1993 mit einem Modell. Die weiteren Arbeiten übertrug die Beklagte dem Designer M. . Die Beklagte stellte im Frühjahr 1996 das neue Stadtbahnfahrzeug vor und nahm es in Betrieb. Als Designer bezeichnete sie in der Öffentlichkeit seitdem M. mit der Wendung "Design: J. M. ".

Der Kläger hat vorgebracht, die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs T. beruhe weitgehend auf seiner eigenschöpferischen Leistung. Er habe daher Anspruch darauf, bei einer Urheberangabe als Miturheber benannt zu werden. Eine Bekanntmachung des Urteils sei notwendig, um dem Eindruck in den Fachkreisen entgegenzuwirken, die Beklagte habe ihm den Auftrag für die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs entzogen, weil die von ihm vorgelegten Entwürfe unbrauchbar gewesen seien.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in Publikationen, am Herstellerschild des neuen Stadtbahnwagens sowie bei Ausstellungen als alleinigen Urheber des Designs des neuen Stadtbahnwagens Herrn J. M. zu nennen, ohne gleichzeitig auf die Miturheberschaft des Klägers am Design in gleicher Art und Form hinzuweisen;

2. dem Kläger die Befugnis gemäß § 103 UrhG zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses in der Tagespresse und in den Fachzeitschriften bekannt zu machen.

Die Beklagte hat vorgebracht, die Entwurfsarbeiten des Klägers seien nicht urheberrechtlich schutzfähig. Jedenfalls sei die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs durch M. keine unfreie Bearbeitung der Entwürfe des Klägers.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit seinen Berufungsanträgen hat er klageerweiternd beantragt, ihm die Befugnis, das Urteil bekannt zu machen, bereits für die Zeit vor dessen Rechtskraft zuzusprechen. Weiter hat er die Presseorgane, in denen das Urteil bekannt gemacht werden solle, näher bezeichnet.

Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und den Antrag auf Bekanntmachung dieser Entscheidung wie folgt zugesprochen:

Der Kläger darf auf Kosten der Beklagten den Tenor zu Ziffern 1 und 2 dieses Urteils unter Hinzufügung eines Vermerks, aus dem sich ergibt, ob das Urteil im Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtskräftig ist, je einmal in der Fachzeitschrifta) FORM, FORM-Verlag Hannover, b) Design-Report, Blue Verlag Hamburg, c) Design The journal of Design, Londonin einer Anzeige, die den Text im Fließsatz wiedergibt, in der Schriftgröße eines Textbeitrages der jeweiligen Publikation veröffentlichen.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Celle GRUR-RR 2001, 125).

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zugesprochen, weil der Kläger als Miturheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft habe.

Das Stadtbahnfahrzeug T. sei ein Werk der angewandten Kunst. Wie der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Designer und Dipl.-Ing. G. -in Einklang mit dem Privatgutachter des Klägers Prof. L. - überzeugend dargelegt habe, halte das Stadtbahnfahrzeug von rein handwerklichen Durchschnittsgestaltungen einen weiten Abstand ein und sei künstlerisch originell. Eine Stadtbahn mit dieser besonderen Anmutung, die übersichtlich und klar gegliedert, ausgewogen und harmonisch gestaltet sei, habe es bisher nicht gegeben.

Die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeuges sei auch auf schöpferische Leistungen des Klägers zurückzuführen. Der Kläger habe die äußere Grundform, die von der technisch vorgegebenen Grobform (dem Bauprinzip) zu unterscheiden sei, als eigenständiges Werk geschaffen. Die daran für das endgültige Fahrzeug vorgenommenen Änderungen seien bloße Modifikationen.

Als Miturheber könne der Kläger verlangen, daß die Beklagte irreführende Angaben über die urheberrechtliche Beteiligung Dritter unterlasse und seinen Werkbeitrag in derselben Weise qualifiziere wie vergleichbare Beiträge anderer. Da die Beklagte in der Öffentlichkeit nur M. als Urheber des Designs des Stadtbahnfahrzeuges T. nenne, sei zu befürchten, daß sie dies auch auf dem Herstellerschild und bei Ausstellungen tun werde. Dem Kläger stehe deshalb auch insoweit ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch zu.

Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, das Urteil auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen. Er müsse befürchten, daß die Benennung von M. als Alleinurheber in den Fachkreisen so verstanden werde, daß ihm selbst der Auftrag wegen unzureichender Vorschläge entzogen worden sei und die nunmehr sichtbare Urqualität des Stadtbahnfahrzeugs trotz seiner langjährigen Vorarbeiten nicht auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei.

Die Bekanntmachung des Urteilstenors in den drei vom Kläger genannten Fachzeitschriften genüge seinen berechtigten Interessen. Sie dürfe schon vor Rechtskraft des Urteils vorgenommen werden, weil in H. noch im gleichen Jahr die Weltausstellung stattfinden und das Stadtbahnfahrzeug T. dadurch weltweite Publizität erhalten werde. Die Urteilsbekanntmachung könne deshalb eine Belastung des Rufs des Klägers vermeiden, ohne zu einer unnötigen Demütigung der Unterlegenen zu führen. Dem entspreche die Anordnung, der Bekanntmachung einen Vermerk beizufügen, ob das Urteil rechtskräftig sei.

Einen Anspruch auf Zuerkennung einer weitergehenden Bekanntmachungsbefugnis habe der Kläger nicht.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten verboten werden, in Publikationen, auf dem Herstellerschild des Stadtbahnwagens T. sowie bei Ausstellungen M. als Alleinurheber des Designs zu nennen, ohne gleichzeitig auf die Miturheberschaft des Klägers am Design in gleicher Art und Form hinzuweisen.

a) Dieser Antrag ist bei einem dem Wortlaut entsprechenden Verständnis schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet. Miturheber können mehrere Urheber nur dann sein, wenn sie ein Werk gemeinsam geschaffen haben (§ 8 Abs. 1 UrhG). Der Kläger und M. haben jedoch unstreitig nicht gemeinsam, sondern nacheinander an der Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs gearbeitet. Der Antrag zielt demgemäß nicht darauf ab, daß der Kl äger gerade als Miturheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes benannt werden soll. Dem Kläger geht es vielmehr in der Sache um eine Urheberbenennung, die anerkennt, daß bei der Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs T. ein von ihm geschaffenes schutzfähiges Werk der angewandten Kunst unselbständig bearbeitet worden ist (§ 23 UrhG).

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es jedoch nicht möglich, den Unterlassungsantrag dahin auszulegen, daß der Beklagten verboten werden solle, M. als Urheber zu nennen, ohne auf die "weitere Urheberschaft" des Klägers hinzuweisen. Bei dieser Auslegung wäre der Klageantrag unbestimmt, weil unklar bliebe, auf welche Art der Urheberschaft des Klägers die Beklagte hinweisen müsse und in welcher Art und Form dies zu geschehen habe. Die Urheberschaft an einem bearbeiteten Werk und die Urheberschaft an der Bearbeitung sind qualitativ zu unterscheiden. Auf die unterschiedlichen schöpferischen Beiträge zu der Bearbeitung kann daher nicht zutreffend "in gleicher Art und Form" hingewiesen werden. Die Unbestimmtheit des Unterlassungsantrags, die sich bei einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung ergäbe, wäre um so weniger hinnehmbar, als mit einem dem Unterlassungsantrag entsprechenden Ausspruch zugleich der Inhalt der Urteilsbekanntmachung festgelegt werden soll.

Die Fassung des Unterlassungsantrags macht weiterhin nicht hinreichend deutlich, daß dieser nur darauf gestützt ist, daß für das Äußere des Stadtbahnfahrzeugs eine von dem Kläger stammende schöpferische Gestaltung verwendet worden sei.

b) Der Unterlassungsantrag ist allerdings nicht bereits als unbegründet abzuweisen. Dem Kläger, der in den Vorinstanzen noch nicht auf die Bedenken gegen die Fassung seines Antrags hingewiesen worden ist, muß vielmehr Gelegenheit gegeben werden, einen sachdienlichen Antrag zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; Urt. v. 12.7.2001 -I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 -Laubhefter, jeweils m.w.N.).

Hinsichtlich der möglichen Antragsfassung ist darauf hinzuweisen, daß sich der auf § 13 Satz 1 UrhG gestützte Unterlassungsantrag auch auf das Verbot der konkreten Verletzungsform beschränken kann. Der Urheber ist grundsätzlich nicht gehalten, im Klageantrag festzulegen, wie eine Urheberbenennung zu formulieren ist, die seine Rechte wahrt (vgl. dazu -zur Antragsfassung im Wettbewerbsrecht -BGHZ 123, 330, 336 -Folgeverträge I, m.w.N.). Das Recht des Urhebers aus § 13 Satz 2 UrhG zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, bleibt davon unberührt.

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch der Klageantrag, mit dem der Kläger begehrt, ihm die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils zuzusprechen, in der gestellten Fassung keinen Erfolg haben kann, weil dieser Antrag auf den Unterlassungsantrag Bezug nimmt. Dem Kläger ist jedoch auch insoweit Gelegenheit zur Stellung eines sachdienlichen Antrags zu geben.

III. Die Klage ist -entgegen der Ansicht der Revision -nicht bereits aus anderen Gründen abzuweisen.

1. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Kläger gemäß § 13 Satz 1 UrhG von der Beklagten verlangen, daß diese nicht allein M. als Urheber des Stadtbahnfahrzeugs T. benennt.

a) Nach § 13 Satz 1 UrhG kann der Urheber von jedem, der seine Urheberschaft bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheberschaft liegt auch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes -wie hier -als Alleinurheber benannt wird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das Recht zusteht, neben dem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1962 -I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 42, 43 -Straßen - gestern und morgen; Urt. v. 28.4.1972 -I ZR 108/70, GRUR 1972, 713, 714 -Im Rhythmus der Jahrhunderte; Schricker/Dietz, Urheberrecht, 2. Aufl., § 13 Rdn. 18; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 13 Rdn. 13).

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Gestaltung des Äußeren eines Stadtbahnwagens gemäß dem Entwurf des Klägers vom 23. November 1993 und dem entsprechenden Modell ein Werk der angewandten Kunst ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), hält den Revisionsangriffen der Beklagten stand.

Urheberrechtsschutz kann auch für Werkteile wie eine Fassadengestaltung zuerkannt werden, wenn diese bereits für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (vgl. - zu Werken der Baukunst -BGHZ 61, 88, 94 -Wählamt; BGH, Urt. v. 10.12.1987 -I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 -Vorentwurf II; Urt. v. 19.1.1989 -I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 -Bauaußenkante; Schricker/Loewenheim aaO § 2 Rdn. 151). Das Berufungsgericht hat dies rechtsfehlerfrei für den Entwurf des Klägers für das Äußere der Stadtbahn bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision hat der gerichtliche Sachverständige, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht maßgeblich gestützt hat, bei der Beurteilung des Entwurfs des Klägers auch die vorbestehenden Gestaltungen, insbesondere der S-Bahn Kopenhagen, hinreichend berücksichtigt. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, daß die besondere gestalterische Leistung des Klägers gerade in der Neuartigkeit des von ihm entworfenen Wagenäußeren liege. Unerheblich ist, ob der Vorschlag, in Anlehnung an Fahrzeuge der S-Bahn Kopenhagen die Seitenwand des zu entwickelnden Stadtbahnfahrzeugs "bauchig" zu gestalten, auf Mitarbeiter eines an der Entwicklungsarbeit beteiligten Unternehmens zurückgeht. Eine solche technische Vorgabe hätte die Gestaltung des Stadtbahnäußeren jedenfalls nur sehr grob festgelegt. Für die gestalterische Umsetzung dieses technischen Gedankens blieb, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, ein großer Spielraum, den der Kläger eigenschöpferisch genutzt hat.

Die schöpferische Leistung des Klägers bei seinem Entwurf des Stadtbahnäußeren liegt in der erreichten besonderen Harmonie der Gesamtgestaltung. Die stark gerundete Vorderfront, bei der unten alle unfallkritischen Teile wie Scheinwerfer, Scheibenwischer und Kupplung soweit möglich zurückgenommen sind, ist mit der großzügig geschwungenen Seitenwand zu einer klar gegliederten, in sich ausgewogenen und eleganten Großform verschmolzen.

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß das Äußere des Stadtbahnfahrzeugs T. eine unselbständige Bearbeitung des Entwurfs des Klägers ist (§ 23 UrhG), wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegriffen.

Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen. Eine freie Benutzung setzt daher voraus, daß angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel geschieht dies dadurch, daß die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, daß das neue Werk nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so daß dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint (BGHZ 141, 267, 280 -Laras Tochter, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat dazu -gestützt auf die ihm vorliegenden Sachverständigengutachten -dargelegt, daß das Äußere des Stadtbahnfahrzeugs T. die gestaltprägenden Eigenschaften des Entwurfs des Klägers hinsichtlich des Wagenkastens mit nur geringen Veränderungen übernommen und nur im oberen Bereich des Triebwerkkopfes durch Detailvariationen die Ähnlichkeit vermieden habe.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die schöpferische Leistung des Klägers noch im Gesamteindruck des Äußeren des Stadtbahnfahrzeugs T. ausprägt. Dies beruht auf der kaum veränderten Übernahme des den Gesamteindruck besonders prägenden Krümmungsverlaufs der Seitenwand, verbunden mit der insgesamt sehr deutlichen Anlehnung bei der Gestaltung des Triebwerkkopfes und dessen gestalterischer Einbindung in die Gesamtform des Fahrzeugäußeren. Die Form des unteren Teils des Triebwerkkopfes ist weitgehend übernommen, wobei die noch auffälligste Abweichung in der Veränderung der Scheinwerferkonturen liegt. Wesentliche Unterschiede ergeben sich bei dem oberen Teil des Triebwerkkopfes. Das Stadtbahnfahrzeug T. weist im Vergleich zu dem Entwurf des Klägers eine steilere, etwas verjüngt wirkende Front auf und besitzt -anders als der Entwurf des Klägers -nicht nur eine einzige, breit geschwungene Windschutzscheibe, sondern eine kleinere Frontscheibe und zwei Seitenfenster. Darin liegt eine -auch vom gerichtlichen Sachverständigen gewürdigte -eigenständige Leistung des Designers M. , die auch dessen Gestaltung den Charakter eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes geben kann. Dies ändert jedoch nichts an den weitgehenden Übereinstimmungen im Gesamteindruck des Wagenäußeren, die es ausschließen, davon zu sprechen, daß der Entwurf des Klägers nur noch als eine Anregung zu einem selbständigen Werkschaffen erscheine. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Abweichungen bei der Gestaltung der Fenster der Seitenwände, die bei dem Stadtbahnfahrzeug T. herkömmlicher gestaltet sind, als dies der Kläger vorgesehen hatte. Diese Unterschiede lassen die Übereinstimmungen in der den Gesamteindruck prägenden, vom Kläger besonders schöpferisch gestalteten Grundform des Wagenäußeren unberührt.

d) Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Gefahr besteht, daß die Beklagte den Designer M. auch auf dem Herstellerschild und bei Ausstellungen als alleinigen Urheber des Stadtbahnfahrzeugs T. benennt. Das Berufungsgericht konnte diese tatrichterliche Beurteilung -entgegen der Ansicht der Revision -ohne weiteres daraus ableiten, daß die Beklagte bisher in der Öffentlichkeit M. als Alleinurheber bezeichnet hat.

2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Befugnis zur Urteilsbekanntmachung (§ 103 UrhG) wird zu beachten sein, daß die nunmehr gegebenenfalls erneut aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1997 -I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 570 -Beatles-Doppel-CD) vorzunehmende Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung besteht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im erneuten Berufungsverfahren abstellen muß, da es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, fortwirkende Störungen zu beseitigen (vgl. Nordemann in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 103 Rdn. 2; Lütje in Möhring/Nicolini aaO § 103 Rdn. 3; vgl. dazu auch Schricker/Wild aaO § 103 Rdn. 4). Den Parteien wird Gelegenheit zu geben sein, zu den dabei aus ihrer Sicht maßgeblichen Umständen, auch hinsichtlich von Ort und Zahl der Urteilsbekanntmachungen, erneut vorzutragen.

IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.






BGH:
Urteil v. 08.05.2002
Az: I ZR 98/00


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