Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Juli 2003
Aktenzeichen: NotZ 46/02

(BGH: Beschluss v. 14.07.2003, Az.: NotZ 46/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 3.000 esetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat eine Notarstelle in T. ausgeschrieben. Beworben hat sich außer sächsischen Notarassessoren auch der Notar S. aus W. . Der Antragsgegner beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten, einem Notarassessor, zu besetzen. Wegen der abschlägigen Bescheidung seiner Bewerbung durch den Antragsgegner hat Notar S. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (vor dem Senat anhängiges Beschwerdeverfahren NotZ 47/02). Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, ein ebenfalls in W. amtierender Notar, verlangt von der Justizverwaltung, die ausgeschriebene Stelle in T. dem Bewerber Notar S. zu übertragen. Beweggrund für diesen Antrag ist, daß dann die frei werdende Notarstelle in W. eingezogen werden könnte. Das Urkundenaufkommen in W. sei nämlich für zwei Notare zu gering. Notar S. habe schon Einkommensergänzung beantragen müssen. Das Notariat des Antragstellers müsse von nicht einmal 1.000 Urkunden im Jahr leben.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen.

1.

Soweit der Antragsteller erstmals mit seiner Beschwerde rügt, der am erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren als ehrenamtlicher Beisitzer beteiligte Notar Dr. C. sei -als früherer Ausbilder des weiter beteiligten Notarassessors -befangen gewesen, geht dies schon deshalb ins Leere, weil etwaige Verfahrensfehler im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren dadurch als "geheilt" anzusehen wären, daß der Senat im Beschwerdeverfahren als weitere Tatsacheninstanz entscheidet (Rechtsgedanken der §§ 539, 540 ZPO a.F.; § 538 n.F.).

2.

Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, ist der Antrag des Antragstellers mit dem Ziel, dem Notar S. aus W. eine in T. ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen, mangels Antragsbefugnis (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO) unzulässig.

a) Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur darauf gestützt werden, daß der angegriffene Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Die Verletzung bloßer Interessen genügt nicht. Die Antragsberechtigung ist gegeben, wenn die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers möglich erscheinen lassen. Das setzt voraus, daß die Verwaltung nach dem Vorbringen des Antragstellers Rechtssätzen zuwidergehandelt hat, die ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz seiner Individualinteressen zu dienen bestimmt sind (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 2002 -NotZ 17/02 -ZNotP 2003, 74 m.w.N.). Zwischen dem Verwaltungsakt und der Rechtsverletzung muß ein Zusammenhang bestehen (Eyermann/Happ VwGO 11. Aufl. § 42 Rn. 101). Ein Dritter kann durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten nur verletzt sein, wenn in dem Verwaltungsakt zumindest auch über eine ihm vom Gesetz eingeräumte Rechtsposition, ein ihm zustehendes rechtlich geschütztes Interesse, mit zu entscheiden ist oder wenn in dem Verwaltungsakt, obwohl das Gesetz dies nicht zuläßt, über eine solche Rechtsposition mit entschieden worden ist (BVerwG NJW 1990, 930). Daran fehlt es, wenn die angefochtene Regelung lediglich faktische, reflexartige, jedoch keine rechtlichen Wirkungen entfaltet.

Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Besetzung der Notarstelle in T. unter keinem Gesichtspunkt denkbar.

b) Der Senat hat allerdings Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Bestellung eines weiteren Notars in ihrem Amtsbereich als zulässig angesehen (Beschluß vom 20. Juli 1998 -NotZ 31/97 -DNotZ 1999, 251). Gleiches gilt, wenn eine frei gewordene Notarstelle wieder besetzt werden soll, ein amtierender Notar aus demselben Amtsbereich jedoch deren Einziehung begehrt (Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 -NotZ 7/01 -ZNotP 2001, 440 f).

Der vorliegende Sachverhalt liegt indessen anders. Die Entscheidung über die Besetzung der frei gewordenen Notarstelle in T. entfaltet keine Rechtswirkungen in Richtung auf eine etwaige Einziehung der von Notar S. derzeit in W. besetzten Amtsstelle. Selbst wenn Notar S. die Notarstelle in T. übertragen bekäme, so wäre erst anschließend in einem eigenständigen Verfahren über eine Einziehung der Notarstelle zu entscheiden, die Notar S. derzeit in W. innehat. Zwar kommt (tatsächlich) eine Einziehung der derzeit von Notar S. gehaltenen Notarstelle in W. nicht in Betracht, wenn er sie -weil er bei der Besetzungsentscheidung in T. nicht berücksichtigt wird -nicht frei macht. Damit entfaltet die Entscheidung über die Besetzung der Notarstelle in T. aber allenfalls rein tatsächliche, reflexartige Wirkungen in Richtung auf die von dem Antragsteller letztlich erstrebte Einziehung der weiteren Notarstelle in T. .

Auch im übrigen betrifft die Entscheidung über die Besetzung der Notarstelle in T. keine dem Antragsteller zustehende Rechtsposition. Die Entscheidung hat sich unmittelbar an den subjektiven Rechten der Bewerber zu orientieren und diese zu wahren. Soweit im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle einem Notarassessor oder einem amtierenden Notar übertragen werden soll, der Umstand Bedeutung haben könnte, daß bei Berücksichtigung des bereits amtierenden Notars dessen Stelle eingezogen werden könnte, beträfe auch dies nicht die Rechtsposition des Antragstellers. Gemäß § 4 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei ist das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur zu berücksichtigen. Ermessenserwägungen in diesem Zusammenhang betreffen aber ausschließlich Fragen der Organisation staatlicher Aufgaben, grundsätzlich also nur das Interesse der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; BVerfG DNotZ 2002, 889 f; Senatsbeschlüsse vom 24. November 1997 -NotZ 10/97 NJW-RR 1998, 889 und vom 18. September 1995 -NotZ 46/94 -NJW 1996, 123, 124). Dies mag zwar bei der Prüfung der Einziehung einer frei gewordenen Notarstelle insoweit anders sein, als hierbei die Rechte eines in demselben Amtsbereich tätigen Notars betroffen sein können, wenn im Falle der Wiederbesetzung der Stelle den dort ansässigen Notaren nicht mehr das zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als unabhängige und unparteiische Berater notwendige Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 -NotZ 7/01 -ZNotP 2001, 440 f). Dies bedeutet jedoch nicht, daß bei der Entscheidung über die Besetzung einer Notarstelle in einem anderen Amtsbereich individuelle Interessen amtierender Notare -soweit sie sich nicht selbst am Bewerbungsverfahren beteiligen -einzubeziehen sind, auch nicht das Interesse eines Notars, der eine möglicherweise als Folge der Besetzungsentscheidung frei werdende Notarstelle eingezogen wissen möchte.

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Beschluss v. 14.07.2003
Az: NotZ 46/02


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