Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. August 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 221/03

(BPatG: Beschluss v. 01.08.2005, Az.: 30 W (pat) 221/03)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 72 396 aufgrund der Widersprüche aus den Marken IR R 332 828 und 662 257 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 398 72 396 mit den Widerspruchsmarken IR R 332 828 und 662 257 teilweise festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2005 die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung erklärt. Daraufhin haben die Widersprechenden ihren Widerspruch aus den Marken IR R 332 828 und 662 257 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 01.08.2005
Az: 30 W (pat) 221/03


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