Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. November 2006
Aktenzeichen: 12 O 5/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 15.11.2006, Az.: 12 O 5/06)

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zu-sammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf eine solche Klausel zu berufen:

„Wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Doppel- oder Mehr-bettzimmer gebucht haben und keine Ersatzperson an die Stelle eines zu-rücktretenden Teilnehmers tritt, sind wir berechtigt, den vollen Zimmerpreis zu fordern oder, wenn möglich, die verbleibenden Teilnehmer anderweitig unterzubringen.“

2.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 189, 00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2005 zu zah-len.

4.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.500,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet sich unter 5.6 folgende streitgegenständliche Klausel (Anlage 1): "Wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Doppel- oder Mehrbettzimmer gebucht haben und keine Ersatzperson an die Stelle eines zurücktretenden Teilnehmers tritt, sind wir berechtigt, den vollen Zimmerpreis zu fordern oder, wenn möglich, die verbleibenden Teilnehmer anderweitig unterzubringen."

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 07.06.2006 (Anlage 2) fruchtlos abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 3 Abs. 1 Nr. 2 UklG klagebefugt (Baumbach/Hefermehl, 23. A., UWG, Einl. Rn. 2.29).

2.

Die Klage ist begründet.

a)

Die Klage ist hinsichtlich des Antrag zu 1. begründet. Die Klausel benachteiligt die Verbraucher unangemessen im Sinne der §§ 305 ff. BGB und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel enthält bei einer auch im Verbandsklageverfahren gebotenen generalisierenden und die beiderseitigen Interessen abwägenden Betrachtung (vgl. BGH, NJW 1999, 1864 m.w.N.) eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.

Hinsichtlich der Befugnis, die verbleibenden Reiseteilnehmer anderweitig unterzubringen, verstößt die Klausel gegen § 308 Nr. 4 BGB. Im Rahmen der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ermöglicht diese Klausel auch, dass einander fremde Personen auf einem Zimmer untergebracht werden (zum Gebot der kundenfeindlichen Auslegung: BGH, NJW 2003, 507, 509 f m.N.). Dies ist unzumutbar. Dass die Beklagte in der Praxis keine Unterbringung einander fremder Personen in einem Zimmer vornimmt hat sie zwar vorgetragen und kann zu ihren Gunsten unterstellt werde. Dies ist jedoch unerheblich, denn es kommt auf die Auslegungsmöglichkeit der Klausel an.

Hinsichtlich der preislichen Regelung ist die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Die Klausel ermöglicht dem Verwender, dass es infolge der Einnahmen aus den gezahlten Reisepreisen und der bei Stornierung der Reise zu zahlenden Stornogebühren dazu kommt, dass die Beklagte mehr erhält, als den ursprünglich für alle Reisenden vereinbarten Reisepreis. Die von der Beklagten als Anlagen der Klageerwiderung vorgelegten Urteile des AG Bad Homburg vom 10.03.2000 - 2 C 4467/99 und vom 25.03.1988 - 30 C 4861/87 vermögen eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu begründen. Bei erstgenanntem Urteil ging das AG Bad Homburg von einer Höchstgrenze des ursprünglich vereinbarten Reisepreises aus; eine solche Höchstgrenze sieht die streitgegenständliche Klausel nicht vor. Das weitere Urteil des AG Bad Homburg hat eine Neuberechnung eines Reisepreises unter Berücksichtigung einer Kinderermäßigung zum Gegenstand. Es trifft keine Entscheidung die auf die streitgegenständliche Klausel bezogen ist, und es ist nicht ersichtlich, dass es um eine mit der streitgegenständlichen Klausel vergleichbare Konstellation ging.

Ob die Klausel darüber hinaus gegen §§ 651 a Abs. 4, 307 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB verstößt, kann offen bleiben.

b)

Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrags zu 3. begründet. Die durch die Klägerin geltend gemachte Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von € 189,00 ist sachlich gerechtfertigt. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 683, 670 BGB. Die Klägerin hat bei der Beseitigung rechtswidriger allgemeiner Geschäftsbedingungen geholfen und dabei im Interesse und im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten gehandelt. Die vorprozessuale Abmahnung liegt im Interesse der Beklagten als Störer, die dadurch Gelegenheit erhalten hat, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden (BGHZ 52, 393, 399 f). Der Anspruch ist auch der Höhe nach, € 176,64 + 7 % MwSt = € 189,00, gerechtfertigt. Die Kammer schätzt die Höhe der Abmahnkosten unter Berücksichtigung der zu § 12 Abs. 1 S. 2 UWG geltenden Grundsätze (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 24. A., UWG, § 12 Rn. 1.98) gemäß § 287 ZPO auf diesen Betrag. Ob die Erstattung der Abmahnkosten auch auf § 12 UWG gestützt werden könnte, kann dahinstehen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: € 3.189,00






LG Düsseldorf:
Urteil v. 15.11.2006
Az: 12 O 5/06


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