Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 9. Januar 2006
Aktenzeichen: 13 A 4514/03

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 09.01.2006, Az.: 13 A 4514/03)

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung mit dem Antrag zu 2.a) zurückgenommen hat.

Die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Oktober 2003, soweit es die Klage abweist, wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil, soweit es die Beklagte gemäß Absatz zwei Buchstaben a) und b) des Urteilstenors verpflichtet, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Buchstabe a) das Wort Interconnection-Partner durch das Wort Interconnection-Auftrag ersetzt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens bis zur teilweisen Berufungsrücknahme der Klägerin tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5, die weiteren Kosten tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur teilweisen Berufungsrücknahme der Klägerin auf 409.033,50 EUR (800.000,- DM) und danach auf 306.775,12 EUR (600.000,- DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin schloss mit anderen Telekommunikationsnetzbetreibern (ICP=Interconnection-Partner) Interconnection-Verträge, in denen verschiedene von ihr zu erbringende Interconnection-Leistungen nebst Entgelten vereinbart waren. Ihren diese Entgelte betreffenden Genehmigungsantrag vom 19. Dezember 1997 lehnte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) - jetzt Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. März 1998 ab.

Unter dem 22. Mai 1998 - bzw. 5. Juni 1998 bezüglich der Kollokationsräume Flensburg und Hamm - beantragte die Klägerin erneut die Genehmigung verschiedener, die Bereitstellung von Kollokationsraum, Expressentstörung sowie so bezeichnete zusätzliche Dienste betreffender Leistungsentgelte aus Interconnection- Verträgen.

Diesem Antrag kam die Regulierungsbehörde mit Bescheid vom 31. Juli 1998 mit der folgenden Begründung nur teilweise nach: Die Entgelte, insbesondere diejenigen für die Bereitstellung und Überlassung von Kollokationsraum sowie alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Leistungen und für die Expressentstörung, ferner die jeweilige Mindestüberlassungsdauer seien zwar insgesamt genehmigungspflichtig. Die Entgelte seien aber bereits durch Bescheid vom 2. März 1998 abgelehnt und würden nunmehr mit neuen Kostenkalkulationen belegt, wodurch in unzulässiger Weise alte und neue Planungssituation vermischt würden. Die vorgelegten Kostenkalkulationen könnten die beantragten Entgelte nicht begründen; um dem Markt die nötige Planungssicherheit zu geben, habe die Beschlusskammer anhand vorliegender Informationen die Höhe der anerkennungsfähigen Kosten bestimmt und die Entgelthöhe berechnet:

Die Höhe der zu verrechnenden PSTN-Gemeinkosten (PSTN=Publish Switched Telephone Network), von denen über die Hälfte auf sog. Querschnittsverrechnung sowie ineffiziente Positionen entfalle, seien von 2,014372742 Mrd. DM auf 0,736044710 Mrd. DM zu bereinigen und der PSTN-Zuschlagssatz von 30,78 % auf 11,01 % zurückzuführen.

Da für alle Zuschlagssätze der Planungsstand des Erstantrags vom 19. Dezember 1997 maßgeblich sei, betrage der Zuschlagssatz für aktivierte Eigenleistungen 5,08 % statt 5,59 %, der Betriebskostenzuschlag 15,41 % statt 12,07 %.

Die Berechnung des Zuschlagssatzes für die LDC-Wertschöpfung (LDC=Ge- schäftsfeld Lizenzierte Diensteanbieter/Carrier) erfolge im vorliegenden Antrag für das gesamte Konzerngeschäftsfeld LDC, was grundsätzlich, nicht aber vorliegend vertretbar sei. Die Klägerin habe sich nämlich im vorhergehenden Antrag auf eine Methode festgelegt, die sie lediglich anhand der Vorgaben des Bescheids vom 2. März 1998 habe korrigieren müssen, nicht aber durch eine andere ersetzen dürfen. In Anwendung der früher gewählten Methode ergebe sich ein Satz von 13,05 %.

Der nach der WACC-Methode ermittelte kalkulatorische Zinssatz 12,6 % sei zu hoch und auf 9,25 % zu senken.

Die Bearbeitungspauschale von 130,- DM je ICP-Auftrag sei zu streichen, weil die Tätigkeit des LDC-Bereichs für das allgemeine Auftragsmanagement im Rahmen des Bestellvorgangs für den Intra-Building-Abschnitt erfolge, so dass sie nicht nochmals gesondert mit der Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt werden dürfe.

Weiter hätten PSTN-Gemeinkosten und LDC-Zuschlag korrigiert werden müssen.

Schließlich sei ein Synergieeffekt von 0,2 h zu berücksichtigen, sofern bei der Ersteinrichtung der Leitweglenkung gleichzeitig der gebührenfreie Zugang eingerichtet werde.

Das Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt von 2.860,- DM p. a. sei nur in Höhe von 2.410,- DM genehmigungsfähig, weil es zum überwiegenden Teil aus Kapitalkosten für die Anschaffung eines 2 Mbit/s-Ports sowie Sachkosten für Raum- und Energienutzung resultiere und unter Berücksichtigung der korrigierten Zuschlags- bzw. Zinssätze niedriger liege.

Gleiches gelte für das geforderte Entgelt für die Überlassung der Steckkarte ZZK 7, das auf 845,- DM zu korrigieren sei.

Der geforderte Sockelbetrag von 200,- DM für die Verlegung, Auswechselung bzw. Änderung der Anschalteeinrichtung und Verlegung der Endleitung sei nicht genehmigungsfähig, weil es für diese Leistungen im Fall der Festverbindung kein Pendant gebe, obwohl es sich um dieselbe Leistung handele, und insofern eine maßstabswidrige Diskriminierung von ICA (Interconnection-Anschluss) nachfragenden Carriern gegenüber Nachfragern von Mietleitungen vorliege. Die genannten Leistungen seien - wie bei den Festverbindungen - nur nach Aufwand abzurechnen.

Das für die Überlassung des Inter-Building-Abschnitts geforderte 1,7-fache des Überlassungspreises für CFV 2 Mbit/s habe nur in Höhe des 1,15-fachen genehmigt werden können, weil die für die Zweiwegeführung anfallenden Mehrkosten statistisch nicht hinlänglich belegt seien. Unklar sei, in welchem Umfang sich die im Umwegfaktor 2,1 für CFV-Preiskalkulation bereits enthaltene Mehrwegeführung auf den in Rede stehenden Umwegfaktor zwischen Erst- und Zweitweg eines ICA mit Zweiwegeführung auswirke, so dass die tatsächlich anfallenden zusätzlichen Aufwendungen eines ICA-Zweitwegs nicht beziffert seien. Zudem enthalte der CFV- Überlassungspreis einen längenunabhängigen Sockelbetrag, der auf jeden Fall herauszuziehen sei, weil der Umwegfaktor nur auf den längenabhängigen Teil des Preises angewandt werden dürfe. Nach sich festigenden Überlegungen liege der Faktor zwischen 1,0 und 1,3, weshalb er mit 1,15 genehmigt werde.

Das für "Aufwendungen für die Bereitstellung der Infrastruktur für physische Kollokation je Standort" beantragte Entgelt von 83.000,- DM sei nur in Höhe von 80.000,- DM genehmigungsfähig. Das Entgelt sei zunächst von dem ICP zu tragen, für den die Klägerin den ersten Standortkollokationsraum an einem Standort einrichte und werde nach den Vorstellungen der Klägerin anteilig auf die weiteren ICP umgelegt, sofern für diese innerhalb von zwölf Monaten Standardkollokationsräume am selben Standort eingerichtet würden. Zum einen habe ein Pauschal-Aufschlag von 7.000,- DM für Rückbaukosten nicht anerkannt werden können, weil seine Ermittlung nicht klar sei und nicht von einem Rückbau schon nach der ersten Überlassungsperiode ausgegangen werden könne sondern stattdessen eine Nutzungszeit von wenigstens drei Mietergenerationen mit durchschnittlicher Mietdauer von fünf Jahren anzunehmen sei. Zum anderen sei auch die Frist für weitere Kollokationsraumanforderungen angemessen auf fünf Jahre zu erhöhen.

Ebenso sei das geforderte Entgelt von 11.500,- DM für die Bereitstellung eines "Standardkollokationsraums" lediglich in Höhe von 8.500,- DM genehmigungsfähig. Hier sei wiederum der Pauschal-Aufschlag für Rückbaukosten um ein Drittel zu kürzen gewesen.

Das Bereitstellungsentgelt für GEV (Gesicherte Energie-Versorgung) sei nicht genehmigungsfähig. Die Klägerin habe insoweit durchschnittliche Anlagekosten ermittelt, indem sie den Gesamtinvestitionswert der auch von ihr selbst genutzten GEV-Anlage auf den Investitionswert je Ampere umgerechnet habe, was falsch sei, weil so die ICP mit Standalone-Kosten belastet würden, obgleich sie nur die durch die Kollokation bzw. durch ihre Mitbenutzung der GEV-Anlage zusätzlich entstandenen Kosten tragen müssten.

Aus den selben Gründen sei bei den Mieten für den Kollokationsraum die Teilposition Miete RLT (Raumluft-Technik) nicht anerkennungsfähig. Es sei nicht erkennbar, wie der anteilige Mietzins berechnet worden sei.

Die beantragte Kaltmiete entspreche nicht dem gesetzlichen Maßstab, sondern enthalte nur auf Grund marktbeherrschender Stellung der Klägerin durchsetzbare Aufschläge. Stattdessen könne auf den Vergleichsmaßstab der RDM-Büromieten mit gutem Nutzungswert zurückgegriffen werden.

Die Genehmigung einer Mindestüberlassungsdauer von fünf Jahren für alle ICA am IOdZ (Individueller Ort der Zusammenschaltung) sei abzulehnen. Zwar könne die Klägerin vom ICP verlangen, sich an den am IOdZ auf Grund seiner speziellen Nachfrage zusätzlich entstehenden Kosten für die Veränderung einer Vermittlungseinrichtung zu beteiligen, da sie insofern ein erhöhtes Investitionsrisiko trage, wenn keine weiteren Carrier an diesen OdZ eine Zusammenschaltung begehrten. Grundsätzlich sei eine Mindestüberlassungsdauer hierfür das geeignete Mittel. Vorliegend seien jedoch das Investitionsrisiko nicht hinreichend genau erfasst und die zusätzlichen Kosten und Bedingungen nicht exakt benannt.

Die Genehmigung habe nur ohne Rückwirkung und einzelvertragsbezogen erteilt werden können.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Bezüglich der im früheren Entgeltantrag nicht enthaltenen Bearbeitungspauschale von 130,- DM treffe der Vorwurf der Doppelverrechnung nicht zu. Eine solche sei durch ihr internes Kostenberechnungssystem, das alle Kosten - nur - einem der Bereiche Investitions-, Prozess- oder Gemeinkosten zuordne, ausgeschlossen. Bei den nach Position 1.2 der Preisliste 1.1.2 abgerechneten Arbeiten handele es sich um andere Tätigkeiten als die von der Bearbeitungspauschale erfassten; von dieser nicht erfasst sei die Auftragsbearbeitung im Zusammenhang mit der Bestellung von ICA. Nur letztere flössen in die Bearbeitungspauschale ein. Der LDC-Gemeinkostenzuschlag sei im Wesentlichen aus Overhead- und Querschnittsleistungen berechnet, die nicht die Leistungen des LDC-Vertriebs abdeckten.

Für die Überlassung des Inter-Building-Abschnitts bei der Zwei-Wege-Variante sei zu Unrecht nur das 1,15-fache des Überlassungspreises CFV 2 Mbit/s genehmigt worden. Der Umwegfaktor für den Zweitweg allein betrage 2,4, jedoch sei unter Auswertung der statistischen Daten über die tatsächlich geschalteten ICA mit Zweiwegeführung ein einheitlicher Umrechnungsfaktor zur Bildung eines einheitlichen Preises angesetzt worden. Zu Unrecht habe die Regulierungsbehörde diesen Kostenpunkt mit dem Vorwurf unzulänglicher statistischer Begründung und unklarer Auswirkung des Umwegfaktors 2,1 der CFV-Preiskalkulation auf den in Rede stehenden Umwegfaktor abgelehnt. Eine Anwendung des in die Kalkulation der CFV eingeflossenen Luftlinien-Umwegfaktors auf den hier beantragten Zweitweg- Umwegfaktor scheide aus, da erster keine Rechengröße für eine irgendwie geartete Mehrwegführung enthalte. Jedenfalls hätte der Umwegfaktor für den Zweitweg in Höhe von 1,5 genehmigt werden müssen. Auch der längenunabhängige Teil des Preises von ICA dürfe beaufschlagt werden, was sich schon daraus ergebe, dass regelmäßig ein einheitlicher Umwegfaktor für den gesamten Preis genehmigt werde.

Die Abzüge bei den Positionen 2.1 und 2.3 der Preislisten 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1.4.2 (2.410,- DM statt 2.860,- DM bzw. 845,- DM statt 1.100,- DM) seien zu Unrecht erfolgt. Insbesondere habe sie vollständige und prüffähige Kostenunterlagen vorgelegt. Auch wenn dasselbe Entgelt wie unter dem 19. Dezember 1997 beantragt worden sei, liege nunmehr eine neue Kostenkalkulation zu Grunde. Die Zusammensetzung der einzelnen Kostenelemente sei unverändert. Einzelne Posten der Gemeinkosten, nämlich die Querschnittsverrechnung, Leerstand nicht vermarkteter Räume, Management des Personalüberhangs, seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Unersichtlich sei, wieso bei der Ermittlung der LDC- Wertschöpfung nicht auf eine andere als dem früheren Entgeltantrag zu Grunde liegende Berechnungsmethode zurückgegriffen werden könne. Zu Unrecht sei der kalkulatorische Zinssatz von 12,6 % auf 9,25 % herabgesetzt worden.

Die Entgelte für die Bereitstellung eines Standardkollokationsraums oder der Infrastruktur für physische Kollokation, für Überlassung von Kollokationsräumen (incl. Nebenkosten und Miete für GEV-Anlage), für Bereitstellung der GEV-Anlage, Miete für RLT sowie die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids genannten Leistungen (u. a. Expressentstörung, vom Standard Kollokationsraum abweichende Sonderbauweise, nachträgliche Änderung des Kollokationsraums, Entstörarbeiten) seien weder wesentlich noch erforderlich für den besonderen Netzzugang und deshalb nicht genehmigungspflichtig.

Jedenfalls hätten auch die nämlichen Entgelte in beantragter Höhe genehmigt werden müssen. Die Kürzung des Pauschal-Aufschlags für Rückbaukosten auf ein Drittel und der jährlichen Raummieten sei ungerechtfertigt. Nur auf Grund marktbeherrschender Stellung durchsetzbare Aufschläge habe sie nicht einbezogen. Die teilweise genehmigten Entgelte für Raummiete seien zu Unrecht anhand eines Vergleichs mit RDM-Büromieten ermittelt worden. Dass die Höhe der beantragten Entgelte und der zu Grunde liegenden Kosten differierten, liege daran, dass die Entgeltvereinbarungen ihr nicht immer in Höhe der ihr entstehenden Kosten gelängen.

Die Entgelte für die RLT-Anlage habe sie richtigerweise durch Bezug der Gesamtinvestitionen der Anlage auf die Gesamtfläche berechnet.

Entgegen der Annahme der Regulierungsbehörde sei die Verrechnung der Durchschnittskosten bei der GEV-Anlage nicht derart, dass Vertragspartner mit Standalone-Kosten belastet würden, da der gesamte Investitionswert der Anlage umgelegt werde, gleichzeitig aber sie die Anlage auch selbst nutze. Vielmehr werde nur die vom Carrier anteilig genutzte Leistung der GEV-Anlage in Rechnung gestellt. Die von der Regulierungsbehörde geforderte Zusatzkostenrechnung werde von der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung nicht gefordert.

Bei der Frage der Vollständigkeit und Prüffähigkeit vorgelegter Kostenunterlagen sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht der Entscheidung der Beschlusskammer abzustellen,.

Die Genehmigung hätte rückwirkend erteilt werden müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

die RegTP unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Juli 1998 in Ziffer 2 und 3, soweit dort nicht Entgelte für die Bereitstellung des Kollokationsraums genehmigt sind, sowie Ziffer 6 zu verpflichten, ihr die Genehmigung von Entgelten für Interconnection-Anschlüsse entsprechend ihrem Antrag vom 22. Mai 1998 rückwirkend zum jeweiligen Vertragsschluss, frühestens zum 01. Januar 1998, zu erteilen;

2. a) den Bescheid der RegTP vom 31. Juli 1998 in Ziffer 2 und 3, soweit dort Entgelte für die Bereitstellung von Kollokationsräumen genehmigt sind, und Ziffer 1 und 4 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass für die dort genannten Entgelte eine Genehmigungspflicht nicht besteht;

b) hilfsweise die RegTP unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides in Ziffer 2 und 3, soweit dort Entgelte für die Bereitstellung von Kollokationsräumen genehmigt sind, und unter Aufhebung des Bescheides in Ziffer 1 und 4 zu verpflichten, die Genehmigung für diese Entgelte entsprechend ihrem Antrag vom 22. Mai 1998 rückwirkend zum jeweiligen Vertragsschluss, frühestens zum 01. Januar 1998, zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen: Eine Entgeltgenehmigung könne nicht mit Rückwirkung erteilt werden. Die Behauptung der Klägerin, eine Doppelverrechnung von Tätigkeiten sei systembedingt ausgeschlossen, sei nicht nachvollziehbar. Der Bereich LDC umfasse auch das allgemeine Auftragsmanagement im Rahmen des Bestellvorgangs für ICA.

Der Umwegfaktor basiere auf unzureichender Datenbasis. Nicht nachvollziehbar sei, wieso einerseits in den Kostenunterlagen von der Ermittlung des Faktors mittels Analyse der Ist-Daten aller in Betrieb befindlichen Übertragungswege die Rede sei, im Weiteren jedoch nur die Erst- und Zweitwege der Leistungsschlüsselzahl 91 A der Städte Berlin, Hamburg, Hannover und Leipzig betrachtet würden. Zudem werde bei der von der Klägerin benutzten Berechnungsmethode unzulässigerweise auch der längenunabhängige Anteil des Überlassungspreises für CFV mit dem Umwegfaktor beaufschlagt. Soweit diese Berechnungsmethode erstmals im Klageverfahren erläutert werde, könne es allein auf die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der im Beschlusskammerverfahren vorgelegten Unterlagen ankommen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat durch das angefochtene Urteil vom 2. Oktober 2003, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen sowie die Berufung hiergegen zugelassen. Hierauf haben die Klägerin, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte, soweit sie unter a) und b) verpflichtet worden ist, - fristgerecht begründet - Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt ergänzend und vertiefend vor: Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte zur Entgeltgenehmigung unter Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes von 12,6 % verpflichten müssen. Sein Ansatz, in § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. einen Versagungsgrund zu sehen, sei bereits unzutreffend. Insoweit verweise sie auf ihre Ausführungen im Verfahren OVG NRW 13 A 84/03. Der anzusetzende kalkulatorische Zinssatz unterliege der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Selbst wenn man der Beklagten diesbezüglich einen Beurteilungsspielraum zuerkennen wollte, hätte das Verwaltungsgericht Spruchreife herstellen müssen.

Bezüglich der Miete für Kollokationsraum und Miete RLT-Anlage habe das Verwaltungsgericht ebenfalls ein falsches Verständnis von § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. und § 2 Abs. 3 TEntgV. Auch im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren gelte der Amtsermittlungsgrundsatz und bestehe die Beratungspflicht der Behörde, so dass die Regulierungsbehörde habe konkret darlegen müssen, welche Unterlagen sie für notwendig halte. Dem wäre sie, die Klägerin, dann im Entgeltgenehmigungsverfahren nachgekommen. Sie sei auch im gerichtlichen Verfahren nicht gehindert, insoweit ergänzende Angaben zu machen. Ihr Kostenansatz Raummiete sei berechtigt. Sie habe die von ihr der DeTeImmobilien GmbH zu zahlenden Mieten nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend die Plausibilität ihrer Kostenberechnung verneint und die Berechtigung zum Rückgriff der Regulierungsbehörde auf den Immobilienspiegel des RDM offengelassen. Dieser sei, wie sachverständig festzustellen sei, ungeeignet.

Bezüglich des Kostenansatzes für Miete RLT-Anlage habe sie die Kosten hinreichend dargelegt, so dass § 2 Abs. 3 TEntgV nicht anwendbar sei. Insoweit reiche die Angabe plausibler Daten. Auch insoweit überspanne die Regulierungsbehörde die Anforderungen. Sie habe sehr wohl ihre Kostenkalkulation ausgehend von der Gesamtinvestition der RLT-Anlage dargelegt. Die Regulierungsbehörde habe diese Grundlage nur nicht anerkannt, indem sie unzutreffend nur die zusätzlich durch die Kollokation hervorgerufenen raumlufttechnischen Kosten zur Auf- und Umrüstung der vorhandenen RLT-Anlage für ansetzbar gehalten habe. Der Begriff "Zusatzkosten" aus § 3 Abs. 2 TEntgV dürfe nicht dahin verstanden werden, dass bei Nutzung einer Anlage für mehrere Produkte/Dienste diese gegeneinander ausgespielt und die Kosten der technischen Anlage jeweils als durch das andere Produkt bzw. den anderen Dienst verursacht angesehen würden. Werde eine Anlage kumulativ für mehrere Produkte/Dienste genutzt, die nicht beide gemeinsam hinweggedacht werden könnten, ohne dass die zusätzlichen Kosten der Anlage entfielen, sei jedes dieser Produkte bzw. jeder dieser Dienste ursächlich für die Kosten der Anlage. Sie habe die Gesamtkosten der Investition angemessen heruntergebrochen, entsprechend den genutzten Flächen angemessen verteilt und entgegen dem angefochtenen Bescheid nicht die Gesamtkosten auf die Vertragspartner abgewälzt. Das Verwaltungsgericht habe mit der Bestätigung der Regulierungsbehörde seine für die RLT in gleicher Weise geltende Rechtsprechung zu den Bereitstellungsentgelten für GEV, nach der die Rechtsauffassung der Regulierungsbehörde "verfehlt" sei, nicht konsequent fortgesetzt. Wegen der Einzelheiten betreffend Kollokationsraum-Miete und RLT- Miete verweise sie auf ihr Vorbringen im Verfahren OVG NRW 13 A 4068/01 (VG Köln 1 K 9669/01). Selbst wenn man dem nicht folge, hätte das Verwaltungsgericht nicht zur Ablehnung des Entgelts gelangen dürfen, sondern die Miete im Wege der Amtsermittlung feststellen müssen. Wollte man gleichwohl von einem unzureichenden Kostennachweis für die RLT-Miete ausgehen, könnte die diesbezügliche Ablehnung im angefochtenen Bescheid lediglich aus verfahrensrechtlichen, nicht aber aus materiellrechtlichen Gründen erfolgt sein, so dass selbst bei Bestandskraft der diesbezüglichen Ablehnung diese Kostenposition nicht als abschließend abgelehnt anzusehen sei und sie, die Klägerin, das diesbezügliche Entgelt nochmals zur Genehmigung stellen könne.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend eine Doppelverrechnung von Tätigkeiten des LDC-Vertriebs verneint. Auf Blatt 239, 407 - 409 der Verwaltungsvorgänge ergebe sich, dass die Bearbeitungspauschale klar von anderen Positionen, insbesondere vom LDC-Gemeinkostenzuschlag nach Position 1.2 der Preisliste 1.1.2 zu unterscheiden sei. In den LDC-Gemeinkostenzuschlag seien die nicht dem Produkt unmittelbar zurechenbaren Kosten von Querschnitts- und Overheadaufgaben jenes Bereichs - u. a. strategische Planungsaufgaben und übergeordnete Leitungsfunktionen - eingegangen; dazu zählten nicht die Tätigkeiten des LDC-Bereichs für das allgemeine Auftragsmanagement, d. h. die Zeitansätze für Auftragsbearbeitung, die nach der Bearbeitungspauschale erfasst seien und neben den Kosten der technischen Leistung die Kosten der Maßnahme ergäben. Aus Blatt 258 - 269 der Verwaltungsvorgänge ergäben sich die Tätigkeiten im Rahmen des LDC-Vertriebs und aus Blatt 240, dass die Gemeinkosten - Ansatz 0,0 DM - nicht in die Stundensätze der Bearbeitungspauschale eingegangen seien, sowie umgekehrt aus Blatt 249, dass Kosten des Vertriebs nicht in die Gemeinkosten eingestellt seien. Was mit den verwendeten Begriffen "Auftragsannahme und Disposition" gemeint sei, ergebe sich aus Anlage 5, wo die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Konfigurationsmaßnahmen aufgelistet seien.

Zutreffend habe das Verwaltungsgericht den Zweitweg-Umwegfaktor 2,48 und den Erstweg-Umwegfaktor 2,1 aus der CFV-Kalkulation für plausibel und nachvollziehbar gehalten und zur Anwendung gebracht. Die Beklagte überspanne die Anforderungen auch insoweit. Der Erstweg-Umwegfaktor stehe auf Grund einer Entscheidung der Beschlusskammer 2 fest; erstmals im Berufungsverfahren habe die Beklagte den Umwegfaktor 1,545 eingeführt. Letzteres sei methodisch nicht stimmig, weil sie einerseits Parameter der Kalkulation der CFV übernehme, andererseits aber eine andere Kalkulation für den in Rede stehenden Inter-Building-Abschnitt verwende. Da sie sich auf die bereits genehmigten CFV-Entgelte stütze, sei es konsequent und allein richtig, allein die CFV-Entgelte anzusetzen und könne sie im Ergebnis ihre eigenen Genehmigungsgrundlagen der CFV-Entgelte nicht in Frage stellen. Sie habe für Erstweg und Zweitweg einen einheitlichen Umwegfaktor (Erstweg + Zweitweg) : 2 = (1 + 1 x 2,48) : 2 = 1,74 gebildet. Der Zweitweg- Umwegfaktor ergebe sich aus der Differenz zwischen Erst- und Zweitweg. Der Faktor 1,4 folge lediglich aus der Anwendung auf die längenabhängige Entfernung, die unstreitig 70 % der effektiven Gesamtlänge betrage. Auch wenn sie diesen Faktor einem anderen späteren Entgeltantrag zugrundegelegt habe, liege darin keine Anerkennung.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses vom 31.Juli 1998 (Az.: BK 4a 1130/E22.05.1998) zu verpflichten, die Genehmigung für die dort genannten Entgelte für die Interconnection-Anschlüsse in den verschiedenen Ausführungen und den damit im Zusammenhang stehenden Leistungen - mit Ausnahme der im Antrag zu 2 a) genannten Leistungen - bezüglich des zu Grunde zu legenden kalkulatorischen Zinssatzes entsprechend dem Genehmigungsantrag der Klägerin vom 22. Mai 1998 zu erteilen;

2.b) hilfweise: die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses vom 31. Juli 1998 zu verpflichten, die Genehmigung für die Entgelte für die Überlassung von Kollokationsräumen sowie die Miete für die RLT-Anlage entsprechend dem Antrag der Klägerin von 22.Mai 1998 zu erteilen;

Ihren ursprünglichen Berufungsantrag zu 2.a)

festzustellen, dass eine Genehmigungspflicht für die in Ziffer 1. des Tenors des Beschlusses vom 31. Juli 1998 genannten Entgelte sowie die Entgelte für die Überlassung und Bereitstellung von Kollokationsräumen inklusive Nebenkosten, die Bereitstellung der GEV-Anlage sowie die Miete für die GEV-Anlage und die Miete für die RLT-Anlage nicht besteht,

hat die Klägerin zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als sie verpflichtet worden ist unter

Lit a), die Genehmigung der von der Klägerin beantragten Bearbeitungspauschale je Interconnection-Partner (Fußnote zu Preislisten 1.1.2, 1.13, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.2, 1.3.3, 1.4.2, 1.4.3, 1.5.2, 1.5.3, 1.6.2 und 1.6.3) in Höhe von DM 92,-- zu erteilen

und unter

Lit b) die Genehmigung der Position 2.2 der Preislisten 1.2.2 und 1.4.2 unter Berücksichtigung eines Multiplikators von 1,4 zu erteilen

und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Sie trägt vor: Die Wertung des Verwaltungsgerichts, die von der Bearbeitungspauschale erfassten Tätigkeiten der Auftragsbearbeitung im LDC- Vertrieb seien nicht bereits in den LDC-Gemeinkostenzuschlag eingegangen, sondern aus letzterem eliminiert worden, sei falsch. Die Tätigkeit des LDC-Bereichs für das allgemeine Auftragsmanagement erfolge im Rahmen des Bestellvorgangs für den Intra-Building-Abschnitt und dürfe deshalb nicht nochmals über eine Bearbeitungspauschale je ICP-Auftrag berechnet werden. Die vorgelegten Kostenunterlagen, die die Einzeltätigkeiten der jeweiligen Konfigurationsmaßnahmen nicht enthielten, schlössen eine solche Doppelverrechnung nicht aus. So deute die nicht transparente Angabe "Auftragsannahme und Disposition" - 60 Minuten - nebst Erläuterung nur auf auftragsbezogene administrative Tätigkeit hin und sei der Zeitansatz für Änderungsaufträge - 77 Minuten - auch auf Erstanträge nicht passend. Eine Doppelverrechnung administrativer Kosten bei Konfigurationsentgelten sei bedeutsam, weil diese Entgelte je Vermittlungsstelle zu entrichten seien und sich daher potenzierten. Nach der Mitteilung der Klägerin sollten im Bearbeitungszuschlag lediglich Kosten des LDC-Vertriebs, im LDC-Zuschlag Kosten für Querschnittsaufgaben des LDC-Geschäftsbereichs enthalten sein. Letzterer Zuschlag solle die den LDC-Produkten direkt zurechenbaren Kosten, ersterer Zuschlag die nicht direkt zurechenbaren Kosten erfassen. Hierfür fehle die notwendige Transparenz, so dass der Zuschlag nicht überprüfbar und nicht verwertbar sei. Aus anderen Regulierungsverfahren habe sich im Übrigen ergeben, dass der LDC-Bereich auch das allgemeine Auftragsmanagement des Bestellvorgangs für ICA erfasse, was naheliegend und auch beim ursprünglichen Antrag erst gar nicht gesondert geltend gemacht worden sei.

Der vom Verwaltungsgericht errechnete Umwegfaktor 1,4 sei falsch, der von ihr angesetzte von 1,15 dagegen richtig. Von dem in das CFV-Entgelt eingegangenen Umwegfaktor 2,15 könne nicht ausgegangen werden. Nach den von der Klägerin selbst realisierten Entfernungen betrage der Faktor in Wirklichkeit nur 1,54 und es sei wegen der Anlehnung an den genehmigten CFV-Tarif ein Korrekturfaktor 1,2216 einzurechnen, so dass sich unter Berücksichtigung der längenabhängigen und längenunabhängigen Teile - 0,7 und 0,3 - der Faktor (0,7 x Preis CFV x 1,2216 + 0,3 x Preis CFV =) 1,1551 x Preis ergebe. Die Klägerin halte ihre Rechnung offenbar selbst für falsch, weil sie in einem späteren Antragsverfahren den vom Verwaltungsgericht ermittelten Faktor verwende.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakten 1 bis 4) Bezug genommen.

II.

A. Soweit die Klägerin ihren zunächst gestellten Berufungsantrag zu 2.a) zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO).

B. Der Senat entscheidet über die - weitergehenden - Berufungen durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufungen der Klägerin und der Beklagten einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Es sind lediglich Rechtsfragen zu beantworten, die die Beteiligten ausreichend erörtert haben und die zum Teil schon anderweitig entschieden worden sind; Aufklärungen in tatsächlicher Hinsicht sind nicht erforderlich. Welchen Erkenntnisgewinn eine mündliche Verhandlung in Bezug auf die zu entscheidenden Rechtsfragen bringen sollte, ist nicht erkennbar. Dem Interesse der Beteiligten, ihr bereits schriftlich erfolgtes Vorbringen nochmals in einem Rechtsgespräch in mündlicher Verhandlung mit ehrenamtlichen Richtern vorbringen zu können, kommt im Rahmen des durch § 130a VwGO eröffneten Ermessens keine durchschlagende Bedeutung zu.

I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit ihrem Berufungsantrag zu 1. - sinngemäß - begehrte Verpflichtung der Beklagten, die Genehmigung der im angefochtenen Bescheid angegebenen Entgelte - mit Ausnahme derjenigen für die im Antrag 2. a) genannten Leistungen - unter Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes von 12,6 % entsprechend ihrem Genehmigungsantrag vom 22. Mai 1998 zu erteilen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 19. August 2005 - 13 A 1521/03 -, der den Beteiligten bekannt ist, entschieden, dass der kalkulatorische Zinssatz 12,6 % mit den Grundsätzen des Telekommunikationsrechts unvereinbar, der von der Regulierungsbehörde herangezogene Zinssatz 9,25 % jedoch nicht zu beanstanden ist. Hieran hält er fest.

Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang meint, die Regulierungsbehörde habe ein unzutreffendes Verständnis von § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F., greift das nicht durch. Auch diesbezüglich verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 19. August 2005 (Beschlussabdruck Bl. 17/18).

2. Soweit die Klägerin hilfsweise begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die Genehmigung für die Entgelte für (a) Überlassung von Kollokationsräumen und (b) Miete RLT-Anlage entsprechend ihrem Genehmigungsantrag vom 22. Mai 1998 zu erteilen, ist die Berufung ebenfalls unbegründet.

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der beantragten, die zuerkannten Beträge überschießenden Entgelte für die Miete (=Überlassung) von Kollokationsraum.

Sie hat Kaltmieten in Höhe der ihr von der DeTeImmo GmbH für den jeweiligen Kollokationsraum in Rechnung gestellten Höhe angesetzt. Diese Kostenmieten, die sie - wie unbestritten ist - zu unterschiedlichen Antragszeitpunkten in unterschiedlicher Höhe angegeben hat und die auch deshalb eher als von ihrer Tochtergesellschaft gegriffen und nicht aus dem Mietenmarkt abgeleitet erscheinen, entsprechen nicht den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung. Ihre auch in früheren Entgeltstreitigkeiten am Beispielfall Stuttgart angeführte Ableitung der Kaltmiete ist nicht anerkennungsfähig. Die von der Regulierungsbehörde stattdessen angesetzten RDM-Mieten für Büroräume - kalt - mit gutem Nutzungswert kommen den maßstabsgerechten Mieten hingegen jedenfalls nahe, so dass statt einer völligen Nichtberücksichtigung der Kostenposition Miete Kollokationsräume die entsprechenden RDM-Mieten heranzuziehen sind. Das hat der Senat bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Mai 2004 - 13 A 4068/01 -, der den Beteiligten bekannt ist, entschieden. Hieran hält er fest.

b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Genehmigung der angesetzten - von der Kaltmiete Kollokationsraum getrennt auszuweisenden - Miete RLT- Anlage.

Allerdings findet die Ablehnung dieser Entgelte keine Rechtfertigung in dem im angefochtenen Bescheid mit Blick auf das Merkmal "zusätzliche Kosten" in § 3 Abs. 2 TEntgV erfolgten Hinweis, die Berechnung dürfe nicht von der RLT- Gesamtinvestition, sondern nur von den durch die Kollokation hervorgerufenen Kosten ausgehen: Zusätzliche Kosten sind solche, die bei abstrakter Betrachtung für die Erstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung von den übrigen Kosten des Unternehmens getrennt entstehen. Die Sicherstellung der für die Herstellung eines ICA erforderlichen Raumluft setzt zwingend die Mitnutzung der jeweiligen RLT- Anlage des Kollokationsraumeigentümers voraus. Die Miete hierfür ist grundsätzlich von anderen Unternehmenskosten trennbar und ihnen gegenüber "zusätzlich". Das Merkmal "zusätzlich" ist daher losgelöst davon zu betrachten, von wem und von wie vielen Produkt- bzw. Dienstleistungsbeziehern die Kosten verursacht werden.

Allerdings kann für diese Kosten, wenn das Produkt/die Dienstleistung von mehreren bezogen wird, regelmäßig nicht nur ein Bezieher über das Entgelt herangezogen werden, weil solches wirtschaftlich unverständlich und überdies nach dem allgemeinen Rechtsempfinden unbillig wäre. Denn auch die Mitnutzung einer vorhandenen technischen Anlage, die auf eine bestimmte Lebens- und Nutzungsdauer ausgelegt ist, stellt einen Verzehr von in der Anlage durch die entsprechende Investition verkörpertem Wert dar. Dieser Werteverzehr kann entsprechend dem Nutzungsanteil des Nachfragers ausgehend von den heruntergebrochenen Investitionskosten der Anlage neben den laufenden Betriebskosten zum Gegenstand der Miete gemacht werden.

Bei der Miete RLT tritt neben die Kostenmiete für die Aufstellfläche der Anlage und die Service- sowie Bedienkosten noch die die Mitbenutzung abdeckende Kostenmiete für die Anlage hinzu (angefochtener Bescheid Bl. 26). Letztere Teilposition hat die Regulierungsbehörde mit der tragenden Begründung nicht anerkannt, ihre Berechnung sei nicht erkennbar. Dies trifft zu. Wie die Klägerin zu den standortindividuellen Mieten (Bl. 228/229 BA 1) gelangt ist, lässt sich entgegen ihrem Vorbringen aus ihren Antragsunterlagen und Erläuterungen nicht erschließen. Allerdings hat sie mit Anlage 5-F (Bl. 207 BA 1) die Investitionskosten der RLT/EWF- Anlagekomponenten aufgezeigt. Ob diese Kosten zur Grundlage für die Miete jeder RLT-Anlage gemacht werden können und wie die Umlegung dieser Kosten auf die die Anlage in Anspruch nehmenden Unternehmen erfolgt ist, bleibt offen. Der Senat hat deshalb bereits in seiner oben genannten rechtskräftigen Entscheidung vom 27. Mai 2004 (Beschlussabdruck Bl. 16/17) entschieden, dass bezüglich dieser Kostenkomponente eine Prüfung nach § 3 Abs. 1 TentgV nicht möglich war und der Klägerin deshalb ein Anspruch auf Entgeltgenehmigung nicht zusteht. Damit kommt auch ein Anspruch auf Neubescheidung nicht in Betracht.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Entgeltgenehmigung gemäß Tenor-Buchstabe a) und b) verpflichtet. Allerdings war die erkennbar irrtümliche Falschbezeichnung des im Tenor-Buchstabe a) genannten Entgelts der Klarheit wegen richtig zu stellen. Nach den Preislisten gilt die Bearbeitungspauschale je ICP-Auftrag.

1. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zu Unrecht die Bearbeitungspauschale je ICP-Auftrag gestrichen. Die Ansicht der Beklagten, die Unterlagen und Erläuterungen der Klägerin im Genehmigungsverfahren hierzu seien nicht transparent und schlössen eine Doppelverrechnung nicht aus, so dass die Bearbeitungspauschale gänzlich nicht anerkennungsfähig sei, teilt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht. Bereits im Genehmigungsverfahren konnte ausgehend von der Begriffsdefinition Gemeinkosten und den Angaben der Klägerin zu den vom LDC-Gemeinkostenzuschlag erfassten Kosten davon ausgegangen werden, dass in diese Kostenposition die unmittelbar der Vermarktung des Produkts, hier der Bearbeitung des entsprechenden Auftrags zuzuordnenden Kosten nicht eingestellt gewesen sein konnten. Dafür spricht schon die von der Beklagten weder bestrittene noch widerlegte und auch vom Senat nicht angezweifelte Einlassung der Klägerin, jeder Kostenpunkt werde durch ihr Kostenrechnungssystem nur jeweils einer Kostenposition zugeordnet. Nachdem die Klägerin im Genehmigungsverfahren zur Frage einer evtl. Doppelverrechnung Erläuterungen nachgeschoben und diese in der mündlichen Verhandlung der Beschlusskammer vertieft hatte, insoweit gleichwohl verbleibende Zweifel aber nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls nicht zum Ausdruck gebracht worden sind, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die früheren dahingehenden Zweifel ausgeräumt waren. Deshalb kann es ihr nach dem Beschluss vom 31. Juli 1998 bezüglich der gestrichenen Bearbeitungspauschale nicht verwehrt werden, im gerichtlichen Verfahren zu diesem Punkt jedenfalls weitergehende Erläuterungen vorzutragen, und ist die Prüfung insoweit nicht auf die von der Klägerin bis zum Ende des Entgeltverfahrens vorgelegten Unterlagen beschränkt.

Ausgehend von den von der Klägerin im Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen und ihren Erläuterungen hat der Senat keine Zweifel, dass die vom Bearbeitungszuschlag erfassten Tätigkeiten des LDC-Vertriebs nicht schon in den LDC-Gemeinkostenzuschlag eingegangen sind. Neben dem zuvor Ausgeführten ergeben die Angaben der Klägerin in Anlage 5 K des Entgeltantrags (Bl. 258 - 269 BA 1), dass die dortigen Tätigkeiten - auch wenn der Begriff "Disposition" nicht erläutert ist - keine Overheadaufgaben wie strategische Planungsaufgaben oder übergeordnete Leitungsfunktionen betreffen, sondern auftragsbezogen sind. Die mit den Begriffen "Auftragsannahme und Disposition" zusammengefassten Tätigkeiten sind in Anlage 5 K im Einzelnen beschrieben; sie sind als dem zu vermarktenden Produkt unmittelbar zurechenbare Kosten erkennbar, also nicht Teil des LDC- Gemeinkostenzuschlags und deshalb systembedingt für eine andere Erfassung als über die Bearbeitungspauschale nicht geeignet. In der Erläuterung zum Stundensatz LDC-Vertrieb (Bl. 240 f des Verwaltungsvorgangs) heißt es: Anteilige Gemeinkosten sind in die Berechnung ... nicht eingeflossen; diese werden durch den LDC- Gemeinkostenzuschlag berücksichtigt. Im LDC-Gemeinkostenzuschlag werden die Kosten des LDC-Vertriebs, die in die Stundensatzberechnung eingeflossen sind, entsprechend berücksichtigt; "entsprechend" ist als "in Abzug gebracht" zu verstehen. Die in die Bearbeitungspauschale eingestellten Tätigkeiten sind nach Stundensätzen berechnet. Die auf Bl. 248 der Verwaltungsvorgänge aufgelisteten Kosten für den LDC-Gemeinkostenzuschlag, von denen nur die Personalkosten, sonstige Sachkosten, Abschreibungen und Zinsen die in der Bearbeitungspauschale erfassten Kostenpositionen des TDN-Bereichs sein könnten, kommen aber schon wegen ihrer Betragshöhe nur für dem Produkt nicht unmittelbar zugeordnete Overhead-Kosten in Betracht und nicht für Kosten der individuellen Auftragsbearbeitung. Dies hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 1998 (Bl. 407 BA 1) erläutert. Dort hat sie auch die vom LDC-Gemeinkostenzuschlag erfassten Tätigkeiten beispielhaft angegeben mit strategischen Planungsaufgaben, übergeordneten Leitungsfunktionen (= Querschnittsfunktionen), sowie die von der Bearbeitungspauschale erfassten Leistungen beschrieben, wie z. B. die Bearbeitung von ICP-Aufträgen im Rahmen der Konfigurationsmaßnahmen zur Realisierung der Erstzusammenschaltung, die auch schon von den Tätigkeitsbeschreibungen auf Bl. 258 bis 269 BA 1 erfasst werden. Diese letzteren Tätigkeiten zählen nicht zu den Querschnittsfunktionen und sind dort (LDC-Gemeinkostenzuschlag) nach den Angaben der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, nicht eingegangen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hingegen festgestellt, dass die Klägerin mit ihren Unterlagen lediglich einen Stundensatz von 70,72 DM erläutert und ggf. nachgewiesen hat, von dem aus das Verwaltungsgericht unter Anwendung eines glaubhaften Zeitansatzes zu einer - gerundeten - Bearbeitungspauschale von 92,00 DM gelangt ist.

2. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zu Unrecht einen Umwegfaktor von 1,15 angewendet; demgegenüber ist der vom Verwaltungsgericht angenommene Umwegfaktor 1,4 jedenfalls nicht rechtswidrig überhöht.

Die Beklagte berechnet das umwegbedingte Mehrfache des Preises CFV 2 Mbit/s für den ICA in Zweiwegeführung, indem sie zunächst durch Division der tatsächlichen Gesamtlänge beider Wege durch die bei Anlehnung an den CFV-Tarif sich ergebende Gesamtlänge dieser Wege einen Korrekturfaktor für den CFV-Preis ermittelt und mittels dieses und Berücksichtigung nur eines längenabhängigen Teils des CFV-Preises (0,7) zu dem endgültigen Mehrfachen des CFV-Preises (1,15) gelangt. Diese Berechnungsmethode ist im Ansatz überzeugend, weil sie für beide Wege den in die herangezogenen CFV-Preise bereits eingegangenen Umwegfaktor 2,15 berücksichtigt sowie durch Gegenüberstellung von tatsächlicher Gesamtlänge und CFV-Kalkulations-Länge lediglich die Differenz dessen in einen den CFV- preisimmanenten Umwegfaktor quasi überschießenden Faktor einbringt. Allerdings hält es der Senat nicht für richtig, als tatsächliche Gesamtlänge die unter Anwendung eines im Laufe des Verfahrens für den Erstweg ermittelten Faktors 1,545 zur Luftlinie berechnete Länge anzusetzen, sondern eine unter Anwendung des Faktors 2,15 für den Erstweg ermittelte Länge. Die Beschlusskammer hat nämlich im angefochtenen Beschluss unter Gliederungspunkt II.2.fb) Allgemeine Ausführungen (Bl. 16 des Beschlussabdrucks) ausgeführt, die Klägerin beantrage die bereits früher mit Bescheid vom 2. März 1998 abgelehnten Entgelte lediglich neu und belege die alten Entgelte mit neuen Kostenkalkulationen, was unzulässig sei; es sei grundsätzlich vom Planungsstand zum Zeitpunkt der Entgeltvereinbarung auszugehen, weil nur diese Kosten in die Entgeltkalkulation eingegangen sein könnten. Dieser Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden. Er gilt in gleicher Weise aber auch für die Beklagte selbst. Sie kann deshalb nicht im Berufungsverfahren erstmals eine Berechnung des Gesamtumwegfaktors einführen, die so im Verwaltungsverfahren - wo der Mittelwert einer geschätzten Spanne zwischen 1,0 und 1,3 gewählt worden ist - nicht eingestellt oder jedenfalls nicht zum Ausdruck gekommen ist, und vor allem nicht erst später im Verwaltungsverfahren ermittelte Werte zur Grundlage ihrer neuerlichen Berechnung machen, die dem Planungsstand der Klägerin zum Zeitpunkt der Entgeltvereinbarung nicht entsprochen haben. Planungsstand zum Zeitpunkt der Entgeltvereinbarung war der bundesweit ermittelte Umwegfaktor 2,15 für den Erstweg, den auch die Beklagte akzeptiert hatte und auf den sich die Klägerin bei ihrer Kalkulation verlassen konnte. Um mit den Worten des angefochtenen Bescheids zu sprechen, kann vor diesem Hintergrund der Eindruck entstehen, ... dass der von der Beschlusskammer gegriffene Faktor nunmehr mit Daten "unterfüttert wird, ... bis dass (es) stimmt". Der ferner von der Klägerin verwendete Umwegfaktor 2,4 für den Zweitweg in Relation zum Erstweg ist wie vom Verwaltungsgericht dargestellt plausibel und rechnerisch richtig ermittelt; er wird auch im Grunde von der Beklagten in ihrem Rechenwerk im Schriftsatz vom 6. Februar 2004 nicht angegriffen.

C. Nach alledem sind die Berufungen der Klägerin - soweit noch anhängig - und der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung und ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 VwGO und § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, die Nichtzulassung der Revision aus dem Fehlen eines Grundes des § 132 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG n. F.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 09.01.2006
Az: 13 A 4514/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e24f550535aa/OVG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_9-Januar-2006_Az_13-A-4514-03




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