Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 3. Dezember 1992
Aktenzeichen: PL 15 S 955/92

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 03.12.1992, Az.: PL 15 S 955/92)

1. Im gerichtlichen Beschlußverfahren in Personalvertretungssachen ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß den Wertvorschriften des § 8 Abs 2 BRAGO (BRAGebO) in der Regel auf den Auffangwert von 6.000 DM festzusetzen (wie BVerwG, Beschluß vom 8.7.1985, Buchholz 238.3A § 83 Nr 26, und Senatsbeschluß vom 3.8.1987, 15 S 1728/87, VBlBW 1988, 265).

2. Ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren nach § 10 Abs 3 BRAGO (BRAGebO) ist gerichtsgebührenfrei (wie Senatsbeschluß vom 3.8.1987, 15 S 1728/87, insoweit nicht veröffentlicht).

Gründe

Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend mit 6.000 DM festgesetzt.

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren vor den Verwaltungsgerichten wird der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 BRAGO vom Gericht auf Antrag durch Beschluß selbständig festgesetzt, weil es wegen der allgemeinen Gerichtskostenfreiheit solcher Verfahren an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Diese Festsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Fachsenat angeschlossen hat, gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 BRAGO vorzunehmen, da im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO für die Gerichtsgebühren keine Wertvorschriften vorgesehen sind (BVerwG, Beschluß vom 8.7.1985, Buchholz 238.3A § 83 Nr. 26; Senatsbeschluß vom 3.8.1987, VBlBW 1988, 265). § 13 GKG greift nicht ein (anders die vorausgehende Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Beschluß vom 11.11.1977, ZBR 1978, 247). Ebenso scheidet eine Anwendung des § 12 Abs. 7 ArbGG aus.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 6.000 DM anzunehmen, nach Lage des Falles niedriger oder höher.

Gegenstand des Beschlußverfahrens war der Antrag des Antragstellers, der sinngemäß auf die Feststellung eines ihm allgemein zustehenden Mitbestimmungsrechts aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG bei der Einstellung und Eingruppierung von Bühneninspektoren gerichtet war, hilfsweise eines ihm bei der bereits erfolgten Einstellung und Eingruppierung von drei bestimmten Bühneninspektoren zugestandenen Mitbestimmungsrechts. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung und Eingruppierung ist ein nichtvermögensrechtlicher Gegenstand. Es ist somit von dem Auffanggegenstandswert von 6.000 DM auszugehen.

Es entspricht der Billigkeit, bei personalvertretungsbezogenen Streitgegenständen in der Regel diesen Auffangstreitwert festzusetzen. Aufgabe des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens sind rechtliche Klärungen im Hinblick auf die Tätigkeit der Personalvertretungen. Es geht um die Verdeutlichung und Verwirklichung der Personalverfassung im öffentlichen Dienst. Die Fälle werden durch diese Aufgabenstellung geprägt. Es geht insbesondere nicht um die vermögensrechtliche Abgrenzung zwischen Personalrat und Dienststelle. Denn der Personalrat ist nicht befugt, Vermögen zu haben. Insoweit bildet er einen Teil der Dienststelle. Eine dies berücksichtigende Sicht auf die "Lage des Falles" vermag daher in personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren in der Regel keine Ansatzpunkte für eine abweichende Bewertung des Gegenstandes des anwaltlichen Tätigkeit abzugeben (in diesem Sinne BVerwG, Beschluß vom 8.7.1985, Buchholz 238.3A § 83 Nr. 26).

Entsprechend verhält es sich auch vorliegend. Dem Antragsteller ging es um eine über die drei Einzelfälle hinausreichende allgemeine Klärung seines personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts bei der Einstellung und Eingruppierung von Bühneninspektoren. Vom Mitbestimmungsrecht her wurde der Streitfall geprägt. Mutmaßliche finanzielle Folgen für die Dienststelle mögen zwar auf seiten des Dienststellenleiters bedacht worden sein. Dem Personalrat ging es indessen nicht um ein finanzielles Eigeninteresse, sondern um die Wahrung seiner personalvertretungsbezogenen Rechte. Die "Lage des Falles" gibt somit auch in vorliegendem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren keinen Ansatzpunkt für eine nach billigem Ermessen vorzunehmende andere Bestimmung des Gegenstandswerts.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, das auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 BRAGO durchgeführt wird, ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen. Es fehlt an einem erstattungsberechtigten Gegner. Außerdem ist das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.

Die Gerichtskostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens ergibt sich daraus, daß es keine Vorschrift gibt, nach welcher im Beschwerdeverfahren des § 10 Abs. 3 BRAGO, das sich auf einen Gegenstandswert des gerichtlichen Beschlußverfahrens in Personalvertretungssachen bezieht, Gerichtskosten anfallen. Das Gerichtskostengesetz legt für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Entstehen von Gerichtskosten nur fest für Verfahren, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung durchgeführt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Buchstabe b GKG). Das gerichtliche Beschlußverfahren in Personalvertretungssachen wird indessen nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren durchgeführt (§ 86 Abs. 2 LPVG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften ergänzend anzuwenden (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO). Da das gerichtliche Beschlußverfahren in Personalvertretungssachen einschließlich Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei ist (§ 12 Abs. 5 ArbGG), ergibt sich auch von daher keine das An-Anfallen von Gerichtskosten regelnde Vorschrift (wie Senatsbeschluß vom 3.8.1987, BVlBW 1988, 265, insoweit nur im Leitsatz veröffentlicht).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 03.12.1992
Az: PL 15 S 955/92


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