Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. März 2002
Aktenzeichen: 17 W (pat) 66/00

(BPatG: Beschluss v. 28.03.2002, Az.: 17 W (pat) 66/00)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g: Computer mit Schutz gegen Computerviren A n m e l d e t a g: 12. Januar 1999.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 25. März 2002, Beschreibung Seiten 1 bis 5, eingegangen am 25. März 2002, Abbildung 1, eingegangen am 25. März 2002.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Computer mit Schutz gegen Computerviren"

wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. In den Gründen ist sinngemäß ausgeführt, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seinen wesentlichen Merkmalen durch den Stand der Technik vorweggenommen sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der geltende Patentanspruch 1 vom 22. März 2002, eingegangen am 25. März 2002 lautet:

"Computer mit einem Arbeitsspeicher und einem Festplattenspeicher, der zur Ausführung verschiedener Programme mit ihren Datensätzen bestimmt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die einzelnen Programme mit ihren Datensätzen zum Schutz vor gegenseitiger Beeinflussung, bspw durch Viren, auf verschiedenen voneinander isolierten Bereichen der Festplatte gespeichert sind, deren Grenzen durch Festwertspeicher vorgegeben sind, daß durch einen hardwaremäßig ausgebildeten Schalter jeweils ein Bereich der Festplatte in einen aktiven Zustand versetzt werden kann, daß die nicht aktivierten Bereiche der Festpatte in ihrem Inhalt nicht verändert werden könnenund daß bei Umlegen des Schalters auf einen anderen Bereich der Festplatte ein Bootvorgang ausgelöst wird, bei dem der Arbeitsspeicher vollständig gelöscht wird."

Ihm ist folgender Patentanspruch 2 ebenfalls vom 22. März 2002, eingegangen am 25. März 2002, nebengeordnet:

"Computer mit einem Arbeitsspeicher und Festplattenspeichern, der zur Ausführung verschiedener Programme mit ihren Datensätzen bestimmt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die einzelnen Programme mit ihren Datensätzen zum Schutz vor gegenseitiger Beeinflussung, bspw. durch Viren, auf verschiedenen Festplatten gespeichert sind, daß nur jeweils eine der Festplatten durch einen hardwaremäßig ausgebildeten Schalter in einen aktiven Zustand versetzt werden kann, daß die nicht aktivierten Festplatten in ihrem Inhalt nicht verändert werden können und daß bei Umlegen des Schalters auf eine andere Festplatte ein Bootvorgang ausgelöst wird, bei dem der Arbeitsspeicher vollständig gelöscht wird."

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, innerhalb des einzelnen Computers Abschottungen zu realisieren, die von einem Programm - und damit also auch von einem Computervirus - nicht überwunden werden können (Beschreibung Seite 2, Absatz 2).

Der Anmelder ist der Ansicht, daß der Stand der Technik die Lehre der vorliegenden Anmeldung nicht nahe zu legen vermöge. Der Fachmann könne den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften nicht die konkreten Maßnahmen nach den Patentansprüchen 1 und 2 entnehmen.

Der Anmelder stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den mit Schriftsatz vom 22. März 2002, eingegangen am 25. März 2002, eingereichten Unterlagen zu erteilen.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, da die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 patentfähig sind, insbesondere, wie im § 4 PatG gefordert wird, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Die Anmeldung betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 einen Computer, der im Bereich der Festplatte in gegeneinander völlig isolierte Teil-Computer aufgeteilt ist. Programme und Daten in dem Computer können in diesen isolierten Bereichen gespeichert werden; das ist im Ausführungsbeispiel eine Festplatte, die in vier Bereiche aufgeteilt ist (Seite 3, Absatz 3). Durch einen Schalter kann ein Teil der Festplatte ausgewählt werden, d.h. durch Stellung eines Schalters kann er wahlweise in einen aktiven oder inaktiven Zustand versetzt werden. Auf die nicht zugeschalteten Teile der Festplatte kann nicht zugegriffen werden, d.h. Programme und Daten, die in einem isolierten Bereich gespeichert sind, der sich in einem inaktiven Zustand befindet, können auf keine Weise geändert werden. Beim Umschalten von einem Bereich auf einen anderen werden alle Daten, die sich noch in gemeinsam genutzten Teilen, dem Arbeitsspeicher befinden, gelöscht, d.h. das Umschalten führt zu einem Löschen des Arbeitsspeichers und macht ein neues Booten erforderlich.

Stand der Technik Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften genannt:

1. GB 23 22 035 A 2. DE 42 29 266 A1 3. AU 698314B (nicht vorveröffentlicht, entspricht WO 99/18493)

Abstract der AU aus der Datenbank WPIDS auf STN, London: Derwent, AN 1999-035677 [14]

4. US 5 442 514 5. Datenbank WPIDS auf STN, London: Derwent, AN 1997-170284 [16]

JP 090 34 695 (Abstract der japanischen Schrift).

Die GB 23 22 035 A betrifft einen Puffer-Computer, der einen Computer von einem Netzwerk trennt. Er enthält Pufferspeicher für aus- und eingehende Nachrichten.

Die DE 42 29 266 A1 beschreibt einen Rechner für den Leitstand einer Druckmaschine. Er enthält zwei Festplatten C1 und C2. C2 ist im Normalbetrieb als Standby geschaltet und startet bei Ausfall der C1. Es findet laufend ein Datenausgleich bzw -abgleich von C1 nach C2 statt.

Gegenstand der Druckschrift 3 ist ein Datenschalter, der mehrere unabhängige Rechner mit einem User-Interface verbindet. Als Vorteil wird die Trennung von Daten genannt.

Die US 5 442 514 beschreibt ein System, in dem sich zwei Rechner (ein PC und ein Spielcomputer) ein Audio- und ein Videosystem teilen.

Die Druckschrift 5 betrifft ein Plattensystem mit zwei Platten, die verschiedene Betriebssysteme speichern. Durch einen Schalter wird festgelegt, mit welchem Betriebssystem gebootet wird.

Der angefochtene Beschluß beruht auf der Druckschrift 5. Aus dieser Druckschrift geht lediglich hervor, daß zwei Festplatten mit unterschiedlichen Betriebssystemen vorgesehen sind. Durch einen Schalter wird das Betriebssystem ausgewählt, mit dem gebootet wird. Der Fachmann entnimmt keinen Hinweis, daß der Zugriff von einer Platte auf die andere nicht möglich sein soll. Vielmehr weiß er, daß bei Systemen mit mehreren Betriebssystemen durchaus auch auf Daten der anderen Partition zugegriffen werden kann. Diese Druckschrift gibt auch keinen Hinweis, daß beim Umschalten von einem Bereich auf einen anderen alle Daten, die sich noch in gemeinsam genutzten Teilen, dem Arbeitsspeicher, befinden, gelöscht, d.h. neu gebootet werden.

Auch die übrigen Druckschriften enthalten, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat, keine Hinweise, die zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen.

Der Patenanspruch 1 ist deshalb gewährbar.

Bei dem Computer nach dem geltenden Patentanspruch 2 sind anstelle der einen Festplatte mit isolierten Bereichen verschiedene Festplatten vorgesehen. Für ihn gelten die obigen Ausführungen in entsprechender Weise, zumal der Stand der Technik keinen Hinweis gibt auf einen Computer mit mehreren Festplatten, von denen eine über einen Schalter ausgewählt wird.

Der Patentanspruch 2 ist deshalb ebenfalls gewährbar.

Die geltenden Patentansprüche 3 und 4 enthalten zweckmäßige Ausgestaltungen der Patentansprüche 1 und 2.

Grimm Schmitt Bertl Prasch Bb






BPatG:
Beschluss v. 28.03.2002
Az: 17 W (pat) 66/00


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