Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 13 185 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 721 552 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 21. Februar 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 721 552 gegen die Eintragung der Marke 398 13 185 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 721 552 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 16. September 2003 hinsichtlich der Löschung der Marke 398 13 185 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatG 43, 96).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
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