Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Juni 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 262/04

(BPatG: Beschluss v. 07.06.2005, Az.: 24 W (pat) 262/04)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2004 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 86 615 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 399 04 747 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 17. August 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 86 615 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 04 747 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb






BPatG:
Beschluss v. 07.06.2005
Az: 24 W (pat) 262/04


Link zum Urteil:
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