Landgericht Hamburg:
Urteil vom 2. März 2011
Aktenzeichen: 308 O 458/10

(LG Hamburg: Urteil v. 02.03.2011, Az.: 308 O 458/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Antragstellerin ist Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an verschiedenen Musikwerken und Liedtexten. Sie hat gegen die Antragsgegner, ein deutsches Unternehmen und dessen Geschäftsführer, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung bestimmter Musikwerke im Internet beantragt. Die Antragsgegner betreiben einen Internet-Dienst, über den Nutzer beliebige Dateien hochladen und zum Abruf speichern können. Darunter befinden sich auch urheberrechtlich geschützte Musik- und Sprachwerke der Antragstellerin. Nutzer stellen die Links zu diesen Dateien in Link-Ressourcen ein, die von Internetseiten wie "f..." oder "b..." angeboten werden. Bei Betätigung dieser Links werden die Nutzer auf die Server der Antragsgegner weitergeleitet und können die entsprechende Datei herunterladen. Die Antragstellerin hat die Antragsgegner bereits mehrfach auf Rechtsverletzungen hingewiesen und eine Unterlassungserklärung gefordert, die jedoch nicht abgegeben wurde.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass den Antragsgegnern eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikwerke zu erlassen ist. Die Antragsgegner haften als Störer für die Rechtsverletzungen, da sie dazu beigetragen haben, dass die Musikwerke öffentlich zugänglich gemacht wurden und ihnen zumutbare Prüfpflichten zur Unterbindung der Rechtsverletzungen nicht nachgekommen sind. Für die Antragsgegnerin zu 1, das Internet-Unternehmen, besteht eine erhöhte Prüfpflicht, da sie bereits auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen wurde. Zudem haben die Antragsgegnerin zu 1 und ihr Geschäftsführer die ihnen möglichen und zumutbaren Handlungspflichten nicht erfüllt, um eine erneute Verletzung der Musikwerke zu verhindern. Die Antragstellerin hat die Vermutung einer Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht. Da eine ernsthafte, unbefristete und strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben wurde, besteht ein Verfügungsgrund. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner je zur Hälfte.

Das Gerichtsurteil besagt also, dass die Antragsgegner den Antragstellern untersagt wird, die streitgegenständlichen Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen. Die Antragsgegner haften als Störer für die Rechtsverletzungen und haben ihre Prüfpflichten nicht ausreichend erfüllt. Es besteht eine Vermutung der Wiederholungsgefahr, sodass eine einstweilige Verfügung erlassen wird. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner je zur Hälfte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Hamburg: Urteil v. 02.03.2011, Az: 308 O 458/10


Tenor

I. Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre)

verboten,

die in der Anlage zu diesem Urteil (Anlage ASt 1) genannten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung bestimmter Musikwerke über den von der Antragsgegnerin zu 1) betriebenen Dienst im Internet.

Die Antragstellerin, ein wirtschaftlicher Verein mit Rechtsfähigkeit, ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik und den Liedtexten. Sie ist u.a. Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte, einschließlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung, der Komponisten und Textdichter der in der Anlage zu diesem Urteil (Ast 1) genannten Musikwerke des Albums "..." der Musikgruppe "..." und des Albums "..." der Musikgruppe "..."zur umfassenden Auswertung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 lit. h Abs. 3 der Berechtigungsverträge, Anlage Ast 2).

Die Antragsgegnerin zu 1, ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, betreibt über die Website "http:/..." einen auch in deutscher Sprache abgefassten Internet-Dienst namens "n...". Dieser Dienst ermöglicht es Nutzern, in unbegrenzter Anzahl beliebige Dateien kostenlos auf die von der Antragsgegnerin zu 1. bereitgestellten Server zu laden und dort zum jederzeitigen Abruf abzuspeichern (sog. Sharehosting). Dazu gehören auch Dateien mit den Aufnahmen urheberrechtlich geschützter Musik- und Sprachwerke aus dem Repertoire der Antragstellerin. Der Antragsgegner zu 2) ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).

Das Auffinden und Herunterladen der auf den Servern der Antragsgegnerin zu 1) hochgeladenen Dateien funktioniert wie folgt:

Jeder Nutzer erhält für die eine von ihm hochgeladene und abgespeicherte Dateien einen "Download-Link" zugeteilt, unter dem die hochgeladenen Dateien abgerufen werden kann. Ohne Kenntnis dieses Links ist ein Auffinden der Datei ausgeschlossen, denn der Dienst der Antragsgegnerin zu 1 enthält kein Verzeichnis über die herunterladbaren Dateien und die Links selbst bestehen aus Ziffern und Buchstaben, die keinen Hinweis auf den Inhalt der unter dem jeweiligen Link gespeicherten Datei geben (vgl. Link Nr. 1 der Anlage ASt 1 zu diesem Urteil: ".../datei...htm"). Einige Nutzer möchten die von ihnen bei der Antragsgegnerin zu 1) hochgeladenen Dateien auch einer Vielzahl von Dritten zugänglich machen. Diese Nutzer stellen die Links zusammen einer Beschreibung des Inhalts der Datei auf Webseiten anderer Internetdienste wie beispielsweise "f..." oder "b...", in sogenannte "Linksammlungen" (Link-Ressources) ein. Bei Musikaufnahmen geschieht das regelmäßig mit dem Namen des jeweiligen Musikwerkes. Andere Nutzer können dann auf den Internetseiten dieser Anbieter der Linksammlungen nach der hochgeladenen Datei suchen, indem sie den Namen einzelner Musikwerke, ganzer Musikalben, Spielfilme o.ä. eingeben. So erscheinen beispielsweise nach Eingabe des Suchbegriffes "..." in der Linksammlung "..." Links zu verschiedenen Sharehostern, u.a. auch zu dem der Antragsgegnerin zu 1) (vgl. Screenshots Bl. 11 bis 13 d.A.). Bei Betätigung eines auf den Dienst der Antragsgegnerin zu 1) weisenden Links werden die Nutzer auf die Server der Antragsgegnerin zu 1) weitergeleitet, wo sie die jeweilige Datei herunterladen können. Nutzer, die über den Dienst der Antragsgegnerin Dateien herunterladen wollen, haben die Wahl zwischen einem kostenlosen Download und einem kostenpflichtigem Premium-Download (ohne Wartezeit und Werbung), für den die Antragsgegnerin zu 1) zwischen € 4,50 für zwei Tage und € 54,00 für ein Jahr verlangt. Ferner bietet die Antragsgegnerin zu 1) Nutzern die Teilnahme an einem "Prämienprogramm" an, wonach Nutzern für jeden Download einer von ihnen eingestellten Datei über 100 MB durch Dritte ein Punkt gutgeschrieben wird. Für 20.000 Punkte erhält der Nutzer eine Vergütung zwischen 10 und 100 US-$, abhängig von Dateigröße, Werbeeinnahmen und Prämienverkäufen der hochgeladenen Datei, ab 50 US-$ kann eine Barauszahlung beantragt werden.

Bereits in der Vergangenheit wurden über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1) mit Hilfe der von den Nutzern verbreiteten Links Musikwerke, an denen die Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte der Komponisten und Textdichter und/oder Musikverlage besitzt, in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich gemacht. Mit Schreiben vom 23.5.2008 wies die Antragstellerin den Antraggegner zu 2) erstmals auf die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung von 250 Musikwerken aus ihrem Repertoire über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1) hin (Anlage ASt 10). In der dem Schreiben als Anlage 1 beigefügten Liste befanden sich auch die streitgegenständlichen Musikwerke des Albums "..." der Musikgruppe "...' (Nrn. 1 bis 16 der Anlage Ast 1 zu diesem Urteil). Sämtliche Links waren über die Linksammlung "f..." aufgefunden worden. Die gemeldeten Rechtsverletzungen wurden daraufhin von der Antragsgegnerin zu 1) aus dem Angebot entfernt. Im Jahr 2008 erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegner vor dem Landgericht Düsseldorf wegen der öffentlichen Zugänglichmachung anderer (hier nicht streitgegenständlicher) Musikwerke. Mit Schreiben vom 16.3.2010 wies die Antragstellerin die Antragsgegner erneut auf Rechtsverletzungen hin (Anlage Ast 16). Unter den mitgeteilten 270 Werken befanden sich auch die streitgegenständlichen Musikwerke des Albums "..." der Gruppe "..." (Nrn. 17 bis 24 der Anlage Ast 1 zu diesem Urteil). Diesmal waren die Links sämtlicher Werke über den Dienst "..." aufgefunden worden. Auch diese Rechtsverletzungen wurden umgehend von der Antragsgegnerin zu 1 aus ihrem Angebot entfernt. Die Links der Internetdienste "f..." und "b..." teilte die Antragstellerin den Antragsgegnern jeweils mit.

Bei einer erneuten Recherche im Dezember 2010 konnten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wiederum sämtliche der 24 streitgegenständlichen Musikwerke über die Linksammlung des Internetdienstes "b..." in dem Dienst der Antragsgegnerin zu 1) auffinden, von den Servern der Antragsgegnerin zu 1) abrufen und anschließend herunterladen (eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin C... N... vom 17.12.2010, Anlage Ast 19). Bei den aufgefundenen Musikdateien handelte es sich um Dateien im FLAC-Format (Free Lossless Audio Codec), beide Musikalben waren zusätzlich vor dem Hochladen von dem hochladenden Nutzer mittels Kompressionssoftware auf eine kleinere Dateigröße komprimiert ("..." im Format "7z", "..." im Format "ZIP") und in mehrere Teile gesplittet worden (sog. "Split-Archiv"). Mit Schreiben vom 15.12.2010 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegner wegen der erneuten Rechtsverletzungen ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Mit Schreiben vom 20.12.2010 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner mit, dass die Dateien, die Gegenstand der Abmahnung waren, unverzüglich gelöscht worden seien, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2010 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner beantragt.

Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegner hätten als Störer für die Rechtsverletzungen einzustehen, da sie die ihnen obliegenden Prüfpflichten bereits dadurch verletzt hätten, dass sie Linksammlungen, wie beispielsweise "b..." nicht regelmäßig überprüft hätten. Dies sei den Antragsgegnern schon deshalb zumutbar, weil die Möglichkeit bestehe, Linksammlungen mit dem Programm "shareLOG" automatisch zu durchsuchen. Hinsichtlich der bereits zuvor mitgeteilten Rechtsverletzungen sei den Antragsgegnern sogar eine händische Kontrolle mindestens der bereits bekannten Link-Ressourcen zuzumuten. Die Filtersysteme des Dienstes der Antragsgegnerin zu 1) (Hash- und Wortfilter) seien keine ausreichenden Schutzmaßnahmen, insbesondere weil sie nicht auf aktuelle Dateiformate, wie beispielsweise FLAC-Dateien, ausgeweitet worden seien, obwohl bereits die in der Abmahnung vom 16.3.2010 genannten 270 Dateien dieses Format gehabt hätten. Ein Mitarbeiter der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin habe zudem noch am 14.2.2011 problemlos Dateien mit den Endungen "AIFF", "M4A" , "OGG", "WAV" sowie die von "Packprogrammen" verwendeten Dateiformate "7z", "7z passwortgeschützt", "WIM" auf die Server der Antragsgegnerin zu 1 hoch- und herunterladen können, ohne dass eine Kontrolle dieser Dateien stattgefunden habe (eidesstattliche Versicherung des S... S... vom 14.2.2011, Anlage Ast 32). Lediglich Dateiarchive mit den Endungen "RAR" und "ZIP" seien von dem Programm der Antragsgegnerin zu 1 überprüft worden. Den Antragsgegnern sei auch die Überprüfung gesplitteter Archivdateien möglich und zumutbar, zumindest wenn - wie vorliegend - sämtliche Dateien des gesplitteten Archivs vorhanden und weder passwortgeschützt noch verschlüsselt seien. Im Übrigen könnten die Antragsgegner ohnehin nicht das für den Schutz legaler Geschäftsmodelle formulierte Kriterium der Zumutbarkeit der zur Verhinderung erneuter gleichartiger Rechtsverletzungen erforderlichen Prüfungspflichten für sich geltend machen, da es sich bei dem Dienst der Antragsgegnerin zu 1 um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell handele. Der Dienst der Antragsgegnerin zu 1) werde bekanntermaßen für Rechtsverletzungen in erheblichem Umfang genutzt. Dies förderten die Antragsgegner durch ihr Prämiensystem für hohe Downloadraten und die Gewährleistung der anonymen Nutzung.

Die Antragstellerin beantragt,

wie erkannt.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegner tragen vor, eine Störerhaftung scheide aus, da sie nach Inkenntnissetzung von den früheren Rechtsverletzungen alles ihnen zumutbare unternommen hätten, um den erneuten Upload illegaler Musikdateien zu verhindern. Als erste Maßnahme sei ein Wortfilter eingesetzt worden, dessen Inhalt aus Anlage K 2 vom 15.6.2008 ersichtlich sei und der u.a. die Werke der "..." und das Album "..." umfasse. Dieser Wortfilter werde fortlaufend aktualisiert. Daneben würden die Hash-Werte aller gemeldeten oder gefundenen rechtsverletzenden Dateien fortlaufend in einen Hash-Filter eingepflegt und dadurch ein erneuter Upload einer Datei mit identischem Hashwert verhindert. Da diese Filter leicht umgangen werden könnten, sei ein zusätzliches Filtersystem bzgl. anderer Merkmale eingeführt worden, die jedoch aus Sicherheitsgründen nicht genannt werden dürften. Dateien mit der Endung *.flac seien zum Zeitpunkt der Ahmahnung vom 16.3.2010 und 20.12.2010 zwar noch nicht von dem Filtersystem überprüft worden, dies sei jedoch nunmehr der Fall. Ferner würden Rechtsverletzungen begehende Nutzer unter den der Antragsgegnerin zu 1) bekannt gegebenen Zugangsdaten gesperrt, so u.a. der Nutzer, der die 270 Musikwerke der Abmahnung vom 16.3.2010 hochgeladen habe. Gepackte Dateien, etwa mit den Endungen *.rar oder *.zip, würden ebenfalls auf möglicherweise enthaltene Musik überprüft. In mehrere Dateien gesplittete Archive könnten indes nur überprüft werden, wenn sämtliche Teile vorhanden seien, was nicht immer der Fall sei.

Linkressourcen anderer Anbieter würden von den Antragsgegnern "nur gelegentlich" überprüft, eine umfassende Überprüfung sei allerdings auch nicht geschuldet, da sie zum einen ungeeignet sei, um Rechtsverletzungen zu verhindern, da bei Auffinden eines Links die Rechtsverletzung bereits begangen worden sei, und zum anderen die Überprüfungangesichts der Vielzahl von Linksammlungen und Musikdateien nicht zumutbar sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 2.3.2011 verwiesen.

Gründe

A. Die einstweilige Verfügung war nach mündlicher Verhandlung antragsgemäß zu erlassen. Der Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 97, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

I. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegner ein aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG folgender Unterlassungsanspruch wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der in Anlage zu diesem Urteil (ASt 1) genannten 24 Musikwerke und Sprachwerke zu.

1. Die streitgegenständlichen Aufnahmen geben Musikwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG und Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG wieder.

2. Die Antragstellerin ist aufgrund der in den Berechtigungsverträgen übertragenen ausschließlichen Nutzungsrechte zur Geltendmachung der Rechte an den streitgegenständlichen Musik- und Sprachwerken aktivlegitimiert.

3. Die Musikwerke waren auf den Servern der Antragsgegnerin zu 1) von einem unbegrenzten Personenkreis abrufbar und damit öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des § 19 a UrhG.

4. Die öffentliche Zugänglichmachung der Werke über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1) erfolgte ohne Rechtseinräumung der Antragstellerin und war damit widerrechtlich.

5. Die Antragsgegnerin zu 1) haftet für diese Rechtsverletzungen als Störerin. Sie hat einen adäquat kausalen Tatbeitrag dazu geleistet, dass die streitgegenständlichen Musikwerke öffentlich zugänglich gemacht wurden und darüber hinaus ihr zumutbare Prüfpflichten zur Unterbindung der Rechtsverletzungen nicht beachtet. Die Haftung des Antragsgegners zu 2) folgt aus seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin zu 1 und als verantwortlich Handelnder.

a) Die Antragsgegnerin zu 1) ist nicht Täterin oder Teilnehmerin der öffentlichen Zugänglichmachung der Musikwerke. Dies würde mindestens bedingten Vorsatz bezüglich der konkret begangenen Rechtsverletzungen voraussetzen. Die Antragsgegnerin zu 1) hat jedoch grundsätzlich keine Kenntnis von dem Inhalt der auf ihren Servern hochgeladenen Dateien. Da unstreitig auch Dateien, die keine Urheberrechte Dritter verletzen können (etwa eigene Fotos oder Filme der Nutzer), auf die Server der Antragsgegnerin zu 1) hochgeladen werden, begründet die Zurverfügungstellung von Speicherplatz noch keine Kenntnis oder billige Inkaufnahme von späteren, durch Verbreitung des Links begangenen Urheberrechtsverletzungen, erst recht keine Kenntnis von den konkret begangenen Rechtsverletzungen.

b) Eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu 1) auf Unterlassung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen folgt jedoch analog §§ 823, 1004 BGB aus den Grundsätzen der Störerhaftung.

aa) Störer einer Urheberrechtsverletzungen ist derjenige, der, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13, 17 = MMR 2001, 671 - Ambiente.de; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor). Maßgeblich für die Beurteilung der Adäquanz ist, ob der die Rechtsverletzung mitverursachende Beitrag des vermeintlichen Störers allgemein und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet ist, den konkreten Erfolg herbeizuführen. Die Eröffnung eines Sharehoster-Dienstes, der allein den Zweck der Zurverfügungstellung von Speicherplatz hat, schließt grundsätzlich die nicht fern liegende Möglichkeit ein, dass es hierbei zu Rechtsverletzungen der vorliegenden Art kommen kann. Es ist allgemein - und damit erst recht der Antragsgegnerin zu 1) - bekannt, dass sich über Sharehoster-Diensterechtsverletzende Inhalte wie insbesondere urheberrechtlich geschützte Musikdateien, Filme und Computerspiele in erheblichem Umfang zugänglich machen lassen. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der Begehung von Rechtsverletzungen über diese Dienste sind diese zu einem gewissen Grad auch zu erwarten. Dies ist jedem Sharehoster bewusst, der seine Dienste zur Verfügung stellt, selbst wenn er die Zugänglichkeit derartiger Inhalte missbilligt. Aus dem Interesse vieler Nutzer an rechtlich nicht gebilligten Inhalten erzielen Sharehoster zumindest faktisch in nicht unerheblichem Umfang (unmittelbar oder mittelbar) ihre Einkünfte, insbesondere wenn sie - wie vorliegend auch - den besonders schnellen Download nur kostenpflichtig zulassen und den kostenlosen Download mit Werbeeinblendungen versehen. Vorliegend fördert die Antragsgegnerin zu 1) das Einstellen und Verbreiten besonders attraktiver Inhalte sogar zusätzlich durch das von ihr angebotene Prämienprogramm, das besonders viele Downloads einer Datei durch unterschiedliche Nutzer gesondert vergütet. Dies führt zu einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Beitrag der Antragsgegnerin zu 1 und der Verletzung der der Antragstellerin zustehenden Rechte.

bb) Die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 bis 10 TMG für Diensteanbieter schließen eine Störerhaftung der Antragsgegnerin zu 1) nicht aus. Diese Vorschriften sind nur auf Schadensersatzansprüche, nicht jedoch auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 = MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren - Internetversteigerung I; BGHZ 172, 119 = MMR 2007, 507 m. Anm. Spindler - Internetversteigerung II).

cc) Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, setzt eine Haftung als Störer allerdings zusätzlich die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist. Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht dann, wenn der Störer von dem Inhaber des verletzten Rechts auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus durch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen Vorkehrungen treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, a.a.O. - Internetversteigerung I: BGH, a.a.O. - Internetversteigerung II; OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare; OLG Hamburg MMR 2010, 51, 53 - Sharehoster II). Handelt es sich um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes und damit nicht schutzwürdiges Geschäftsmodell, kann sich der Umfang der Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf konkrete Erstverstöße gegebenenfalls sogar zu einer einschränkungslosen Prüfungspflicht ausweiten (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II, anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare).

aaa) Vorliegend ist die Antragsgegnerin zu 1) durch die Abmahnungen der Antragstellerin vom 23.5.2008 und 16.3.2010 auf klare Rechtsverletzungen, die die streitgegenständlichen Musikwerke betrafen und die über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 begangen wurden, hingewiesen worden. Damit unterlag sie bezüglich dieser Musikdateien jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Inkenntnissetzung einer erhöhten Prüfpflicht. Dieser Pflicht ist die Antragsgegnerin zu 1) schon deshalb nicht nachgekommen, weil sie nicht alle technisch möglichen und ihr zumutbaren Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu vergleichbaren Rechtsverletzungen kommt. Das ergibt sich aus Folgendem:

(1) Die Antragsgegnerin zu 1) räumt selbst ein, dass die von ihr eingerichteten Wort- und Hash-Filter von Nutzern leicht umgangen werden können. Unabhängig davon kann vorliegend nicht mit der für dieses Verfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der behaupteten regelmäßigen Aktualisierung dieses Wortfilters ausgegangen werden. Denn die von der Antragsgegnerin zu 1) als Anlage K2 vorgelegte Liste mit der Bezeichnung "GEMA_Filter_15.06.2008" enthält lediglich die Namen der Musikwerke des Albums "..." der Musikgruppe "..." (vgl. Nrn. 1 bis 16 der Anlage ASt 1), nicht jedoch die Namen der Musikwerke des Albums "..." der Musikgruppe "...". Einen Auszug aus einem späteren Wortfilter hat die Antragsgegnerin zu 1) nicht vorgelegt.

(2) Die Antragsgegnerin zu 1) verweist ferner auf ein angeblich neu entwickeltes effektiveres Filtersystem bezüglich verschiedener anderer Merkmale von Musikdateien. Zu dessen Inhalt trägt sie indes unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen nichts vor. Ein schlüssiger Vortrag, dass alles zumutbare unternommen wird, um eine erneute Rechtsverletzung der streitgegenständlichen Werke zu verhindern, ist schon deshalb nicht gegeben. Selbst wenn ein neu entwickeltes Filtersystems existieren sollte, ist dieses jedenfalls nicht laufend aktualisiert worden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Filtersystem im Zeitpunkt der im Dezember 2010 festgestellten Rechtsverletzungen nach eigenem Vortrag der Antragsgegnerin zu 1) noch nicht um das Dateiformat "FLAC" ergänzt worden war, obwohl die von der Antragstellerin im März 2010 festgestellten 270 rechtsverletzenden Dateien bereits in diesem Format hochgeladen worden waren. Dies war der Antragsgegnerin zu 1) aufgrund der der Abmahnung vom 16.3.2010 beigefügten Liste (vgl. ASt 16) auch seit März 2010 bekannt. Ein Zeitraum von neun Monaten, in dem keine Ergänzung des Filters um ein neu bekannt gewordenes Dateiformat vorgenommen wurde, stellt keine hinreichende Aktualisierung des Filtersystems dar.

(3) Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass trotz der unstreitig bestehenden Möglichkeit, gepackte Split-Archive jedenfalls dann zu überprüfen, wenn diese vollständig hochgeladen wurden und nicht passwortgeschützt sind, eine Kontrolle durch den Dienst der Antragsgegnerin zu 1) lediglich hinsichtlich der Formate "*.zip" und "*.rar" erfolgt, nicht jedoch hinsichtlich anderer Komprimierungsformate. Dem ist die Antragsgegnerin zu 1) nicht entgegengetreten. Auch hieraus ergibt sich, dass sie nicht alles ihr technisch mögliche und zumutbare unternommen hat, um die Verbreitung rechtsverletzender Inhalte zu verhindern.

(4) Die Antragsgegnerin zu 1) hat die ihr zumutbaren Handlungspflichten darüber hinaus auch deshalb nicht erfüllt, weil sie Linksammlungen auf Webseiten Dritter nach eigenem Vortrag lediglich gelegentlich überprüft, obwohl sie aufgrund der vorangegangenen Abmahnungen der Antragstellerin zumindest hinsichtlich der Linksammlung "b..." und "f..." Anlass zu einer regelmäßigen Überprüfung gehabt hätte. Soweit sich die Antragsgegnerin zu 1) diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, eine Kontrolle von Linksammlungen sei schon deshalb nicht von ihrer Handlungspflicht umfasst, weil es sich nur um ein Mittel der nachträglichen Beseitigung von Rechtsverletzungen handele, nicht jedoch um eine vorbeugenden Maßnahme, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. In dieser Absolutheit ergibt sich dies auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zu 1) angeführten Entscheidungen des OLG Düsseldorf. Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 27.4.2010 zwar ausgeführt, dass für den Sharehoster grundsätzlich keine Pflicht bestehe, fremde Inhalte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, von denen er keine positive Kenntnis habe (OLG Düsseldorf MMR 2010, 483, 486 - Rapidshare I); es verweist jedoch zugleich auf eine Entscheidung des OLG Köln (MMR 2007, 786), wonach jedenfalls die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Linkressourcen im Internet die einem Dienstanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigen würde und es lediglich für eine kleine Anzahl einschlägiger Link-Ressourcen zumutbar sei, eine Überprüfung bezüglich genannter Werke durchzuführen (OLG Düsseldorf a.a.O. - Rapidshare I; fortgesetzt in BecksRs 2011, 00774, Urteil vom 21.12.2010 - Rapidshare III). In einer späteren Entscheidung vom 6.7.2010 erachtet das OLG Düsseldorf die permanente Überwachung von Suchmaschinen aufgrund des dafür erforderlichen technischen und personellen Aufwandes allerdings als unzumutbar (OLG Düsseldorf, MMR 2010,702,703 - Rapidshare II, mit Anm. Schröder). Dem folgt die Kammer nicht. Vielmehr ist der Antragsgegnerin zu 1) die Überprüfung der gängigen Linksammlungen und jedenfalls der bei "b..." und "f...", über die bereits Rechtsverletzungen in erheblichem Umfang begangen wurden, zumutbar, und zwar selbst dann, wenn sich dies teilweise nur manuell und nicht ausschließlich softwaregestützt vornehmen lässt. Die regelmäßige Überprüfung einschlägiger Link-Sammlungen stellt ein effektives Mittel dar, um Rechtsverletzungen zu verhindern oder zumindest fortdauernde Rechtsverletzungen zu unterbinden. Denn selbst wenn nicht alle Links entdeckt werden können, bevor es bereits zu einer Verbreitung des Werkes gekommen ist, verhindert eine regelmäßige Kontrolle jedenfalls die weitere Verbreitung und damit eine Vertiefung bereits eingetretener Verletzungen. Die Überprüfung von Linksammlungen ist zudem zumindest teilweise, nämlich zumindest bezüglich der Dateinamen, softwaregestützt möglich (vgl. Nordemann, ZUM 2010, 604, 605; Schröder, Anm. zu OLG Düsseldorf MMR 2010,703,704 - Rapidshare II). Sofern sich die Antragsgegnerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, der Einsatz der von der Antragstellerin angeführten Software "shareLOG" scheitere an der von den Entwicklern geforderten hohen Lizenzgebühr, schließt dies die Zumutbarkeit nicht aus. Unzumutbar wäre der Erwerb der Softwarelizenz allenfalls, wenn die Kosten dafür außer Verhältnis zu den Erlösen stehen. Dazu sind jedoch keine belastbaren Zahlen vorgetragen worden. Gleiches gilt für die Kosten der Entwicklung einer eigenen Software.

bbb) Da die Antragsgegnerin zu 1) danach bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung den ihr obliegenden technisch möglichen und zumutbaren Handlungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind, und damit als Störerin für die Rechtsverletzungen einzustehen hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei einem Sharehosterdienst, der in Kenntnis begangener Rechtsverletzungen weiterhin eine anonyme Nutzung seines Dienstes zulässt, generell um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell handelt, dem deshalb einschränkungslos umfassende Prüfungspflichten, unabhängig von deren Zumutbarkeit obliegen (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II; anders OLG Düsseldorf, MMR 2010,483,485 - Rapidshare).

c} Die Haftung des Antragsgegners zu 2) begründet sich aus seiner Stellung als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. Als solcher ist er in der Regel in der Lage und rechtlich verpflichtet, für die Einhaltung von Rechtsvorschriften durch das von ihm vertretene Unternehmen zu sorgen (BGH GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät). Er haftet persönlich, wenn er Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte und die Möglichkeit hatte, sie zu verhindern (BGH GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen). Da der Antragsgegner zu 2) vorliegend von den vorangegangenen Rechtsverletzungen aufgrund der Abmahnungen vom 23.5.2008 und 16.3.2010 Kenntnis erlangt hatte, hat er für die Nichteinhaltung der der Antragsgegnerin zu 1 obliegenden Prüfungspflichten nach Inkenntnissetzung gleichermaßen als Störer einzustehen.

6. Die danach von den Antragsgegnern zu vertretene widerrechtliche Nutzung der streitgegenständlichen Musikwerke begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Entfernung der Dateien die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schulze/Dreier, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 35), wie sie erfolglos verlangt wurde.

II. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr. Die Antragstellerin hat die Sache außerdem geboten zügig behandelt.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 02.03.2011
Az: 308 O 458/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7af56486349c/LG-Hamburg_Urteil_vom_2-Maerz-2011_Az_308-O-458-10




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