Verwaltungsgericht Stuttgart:
Beschluss vom 20. Oktober 2009
Aktenzeichen: 11 K 3166/09

(VG Stuttgart: Beschluss v. 20.10.2009, Az.: 11 K 3166/09)

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Streit um eine Duldung wird nicht mit einer 3/10-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG, sondern mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG vergütet (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.04.2009 - 13 S 675/09 - juris).

Tenor

Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17.07.2009 geändert.

Die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.05.2009 vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden auf 272,87EUR nebst Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.06.2009 festgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

Der nach § 165, § 151 VwGO zulässige und auch sonst statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet. Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts ist in seinem Beschluss vom 17.07.2009 zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für das gerichtliche Verfahren gemäß Nr. 3309 VV RVG lediglich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 3/10 der in § 13 RVG bestimmten Gebühr zustehe. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat vielmehr - wie beantragt - Anspruch auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG.

Nach Vorbemerkung 3.3.3 von Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Anlage 1 RVG gilt der Unterabschnitt 3 mit Nr. 3309 auch für gerichtliche Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs). Die Gebühr nach Nr. 3309 erfasst damit solche gerichtlichen Verfahren, in denen nicht mehr die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes überprüft wird, sondern lediglich dessen Vollziehung oder Vollstreckung. Auch wenn diese Vollstreckungsakte wiederum mit Widerspruch/Anfechtungsklage anfechtbar sind, werden sie gebührenrechtlich dem Zwangsvollstreckungsverfahren zugeordnet. Der Grund für den niedrigen Gebührensatz von 0,3 liegt darin, dass die Nachprüfung des Gerichts sich auf die Zulässigkeit der Zwangsmaßnahme beschränkt, während die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes nicht geprüft wird (vgl. Hk-RVG/Gierl, 3. Aufl. Nr. 3309 VV RdNr. 19; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 3 RdNr. 30).

Der Gesetzesbegründung liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein Verfahren gegen einen Akt der Zwangsvollstreckung regelmäßig weniger zeit- und arbeitsaufwändig ist als ein solches gegen den Grundverwaltungsakt (vgl. BT-Dr 2/2545 S. 269 zur vergleichbaren Regelung in der BRAGO). Diesem gesetzlichen Leitbild entspricht die ausländerrechtliche Duldung indes nicht. Bei ihr handelt es sich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung. Vielmehr wird eine Begünstigung erstrebt. Im Gegensatz zu der Fallkonstellation, von der der Gesetzgeber nach seiner Begründung ausging, geht dem Rechtsstreit um eine Duldung nicht regelmäßig der Erlass eines zu vollstreckenden Verwaltungsaktes voraus. Beim Rechtsstreit um eine Duldung kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die entscheidenden materiellen Rechtsfragen bereits in einem vorangegangenen Verfahren geklärt sind und es lediglich um die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geht. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 AufenthG bezieht sich in den meisten Fällen auf schwierige Sach- und Rechtsfragen, was eine entsprechend aufwändige Tätigkeit des Rechtsanwalts erfordert. So muss er im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote sowohl die allgemeine Situation im Heimatland seines Mandanten als auch dessen persönliches Schicksal ermitteln und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen, um sachgerecht vortragen zu können. Die Ermittlung der politischen und sozialen Situation im Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung hat regelmäßig einen Bearbeitungsaufwand zur Folge, der dem eines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht nachsteht. Entsprechendes gilt im Hinblick auf inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die beispielsweise aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK resultieren können.

Zudem kommt der ausländerrechtlichen Duldung eine statusregelnde Funktion zu, da die Duldung für einen gewissen Zeitraum den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet legalisiert. Auch wenn mit der Erteilung der Duldung der Aufenthalt des Ausländers nicht rechtmäßig wird, so führt diese doch dazu, dass die Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts des Ausländers entfällt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Aus der Duldung können weiter Aufenthaltsrechte erwachsen (vgl. z.B. § 104 a AufenthG) und sie hat Folgen für Ansprüche auf eine Beschäftigungserlaubnis und für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Wegen dieser inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten kann bei einer Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung die auf das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht zugeschnittene Gebührenregelung in Nr. 3309 VV RVG keine Anwendung finden. Eine Anwendung dieser Bestimmung auf verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen um die Erteilung einer Duldung gestritten wird, widerspräche vielmehr dem objektiven Zweck des Gesetzes. Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers steht damit die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG zu. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.07.2009 war entsprechend zu ändern.

Ein anderes Ergebnis wäre auch im Hinblick auf die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht vertretbar. Denn für die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzte Gebühr in Höhe von 68,97 EUR könnte ein Ausländer anwaltlichen Rechtsbeistand im aufenthaltsrechtlichen Eilverfahren in der Praxis nur schwerlich erhalten (ebenso zum asylrechtlichen Eilverfahren VG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2009 - A 11 K 426/09 - juris -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.






VG Stuttgart:
Beschluss v. 20.10.2009
Az: 11 K 3166/09


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