Verwaltungsgericht Ansbach:
Beschluss vom 20. November 2008
Aktenzeichen: AN 1 S 08.01871

(VG Ansbach: Beschluss v. 20.11.2008, Az.: AN 1 S 08.01871)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am € geborene Antragsteller trat mit Ablauf des € 2006 nach Vollendung seines 65. Lebensjahres als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht € in den Ruhestand. Er ist - seit dem € 2006 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen - freier Mitarbeiter der Partnerschaft € Rechtsanwälte mit Sitz in €, €, € und € und übt seinen Beruf hauptsächlich am Sitz der Zentrale in € aus.

Nachdem gesprächsweise bekannt geworden war, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht € auftrat, wies der Vizepräsident den Antragsteller am 15. August 2008 fernmündlich, anlässlich eines drei Tage später stattfindenden Gesprächs persönlich unter Bezugnahme auf die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zum Nebentätigkeitsrecht vom 16. Juli 2007 darauf hin, dass dies nicht zulässig sei und untersagt werden könne.

Mit Schreiben vom 19. August 2008 zeigte der Antragsteller gemäß den ihm bislang nicht bekannten Vollzugshinweisen an, dass er seit seinem Eintritt in den Ruhestand in insgesamt zwei Verfahren vor dem Oberlandesgericht € - jeweils vor dem € Zivilsenat, dem er bis zu seinem Ausscheiden als Vorsitzender angehört habe - tätig geworden sei. In dem einen der beiden Verfahren € sei die von ihm vertretene Berufung mit Endurteil vom 12. Juni 2008 zurückgewiesen worden; das andere Verfahren € sei noch anhängig. Er sei jedoch nicht der Auffassung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anzeigepflicht nach der ohnehin auf Richter gemäß Art. 2 Abs. 1 BayRiG nur entsprechend anwendbaren Vorschrift des Art. 78 Abs. 1 Satz 1 BayBG erfüllt seien. Er könne nicht einmal die Möglichkeit einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen erkennen, zumal die von ihm betreuten Verfahren erst lange nach seinem Eintritt in den Ruhestand anhängig geworden, das Mandat in der noch anhängigen Sache zudem erst im Februar 2008 erteilt worden sei. Allein der Umstand, dass er nunmehr als Rechtsanwalt vor einem Senat des Oberlandesgerichts tätig sei, dessen Besetzung sich seit seinem Eintritt in den Ruhestand erheblich verändert habe, rechtfertige die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen umso weniger, als er zu keinem Zeitpunkt mit dienstaufsichtlichen Aufgaben betraut gewesen sei. Soweit Nr. 8.2 der Vollzugshinweise die Befugnis erteile, einem Richter im Ruhestand zu untersagen, als Rechtsanwalt vor dem Gericht tätig zu werden, dem er während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt angehört hat, sei dies aus der Regelung des Art. 78 Abs. 2 BayBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayRiG nicht herzuleiten, zudem auch mit der ersatzlosen Aufhebung des § 20 Abs. 1 BRAO durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 nicht zu vereinbaren. Ein derartiges Vertretungsverbot liefe auf eine generelle und deshalb auch für eine mögliche Revision relevante Einschränkung der Postulationsfähigkeit hinaus. Würde ihm die Tätigkeit als Rechtsanwalt vor dem Oberlandesgericht € versagt werden, verlöre die Untersagung gemäß Art. 78 Abs. 3 Satz 1 BayBG spätestens mit Ablauf der Dreijahresfrist des Art. 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBG am €2009 ihre Wirkung. Wenn ab dem 1. Juni 2009 die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Auffassung des Landesgesetzgebers aus keinem Grunde mehr anzunehmen sei, sei nicht ersichtlich, wieso nur neun Monate vorher eine Besorgnis lediglich deshalb zu bejahen sein solle, weil er bis zum 31. Mai 2006 dem Oberlandesgericht als Richter angehört habe.

Mit Schreiben vom 28. August 2008 setzte der Vizepräsident des Oberlandesgerichts € den Antragsteller davon in Kenntnis, dass trotz erneuter eingehender Prüfung unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Argumente an der bereits bekanntgegebenen Rechtsauffassung festgehalten werde. Der Antragsteller werde daher im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz ersucht, bis zum Ablauf des Monats Mai 2009 nicht (mehr) vor dem Oberlandesgericht € tätig zu werden.

Mit Schreiben vom 2. September 2008 verwies der Antragsteller auf durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 am 1. Juli 2008 in Kraft getretene arbeits-, sozial-, verwaltungs- und finanzgerichtliche Vorschriften, wonach (lediglich aktive) Berufsrichter zur Stärkung der Unabhängigkeit der Gerichte und zur Vermeidung des Anscheins der Befangenheit in allen Instanzen nicht vor dem Gericht auftreten dürfen, dem sie €angehören€. Dieses Verbot gelte im Umkehrschluss mithin nicht für Richter im Ruhestand. Insoweit entsprächen diese Regelungen auch der Vorschrift des § 7 Nr. 10 BRAO, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur versagt werden dürfe, wenn der Bewerber Richter €sei€. Es liefe auf eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung hinaus, wenn der Richter sogleich nach seinem Eintritt in den Ruhestand vor dem Arbeits-, dem Sozial-, dem Verwaltungs- und dem Finanzgericht, dem er während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt angehörte, auftreten dürfte, nicht aber vor demjenigen Zivilgericht, an dem ihm bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand ein Richteramt übertragen gewesen sei. Übereinstimmend sei nach § 11 Abs. 5 Satz 3 ArbGG, § 73 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 SGG, § 67 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 FGO die Zurückweisung eines Bevollmächtigten dem Gericht vorbehalten, das darüber durch Beschluss entscheide. Einen Ausschluss kraft Gesetzes gebe es demnach nicht. Umso weniger sei Raum für eine im Verwaltungswege angeordnete generelle, weder in der ZPO noch in der BRAO vorgesehene Beschränkung der Postulationsfähigkeit.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 untersagte der Präsident des Oberlandesgerichts € dem Antragsteller unter Anordnung sofortiger Vollziehung, vor Ablauf des 31. Mai 2009 als Rechtsanwalt vor dem Oberlandesgericht € aufzutreten. Die gemäß Art. 78 Abs. 2 BayBG erforderlichen Voraussetzungen für die Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit vor dem Oberlandesgericht € seien gegeben. Das zeitnahe Tätigwerden eines Rechtsanwalts bei dem Gericht, dem er bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst als Richter angehörte, könne bei Rechtssuchenden den Eindruck erwecken, die von ihm vertretene Rechtssache könne durch besondere Beziehungen zu Kollegen oder Mitarbeitern seiner früheren Dienststelle unsachgemäß beeinflusst werden. Es komme nicht darauf an, ob im Einzelfall eine konkrete unsachgemäße Einflussnahme tatsächlich zu erwarten sei. Schon der bloße Anschein einer solchen Gefahr schade dem Vertrauen in die Rechtspflege und beeinträchtige mithin dienstliche Interessen. Die nach Art. 78 Abs. 2 Nr. 1 BayBG i.V.m. Nr. 8.2 der Vollzugshinweise vorgesehene zeitliche Grenze von drei Jahren diene der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Ein Wertungswiderspruch zu anderen gesetzlichen Bestimmungen sei nicht gegeben. Die Regelung des § 7 Nr. 10 BRAO nenne Umstände, bei deren Vorliegen die Zulassung als Rechtsanwalt schlechthin zu versagen sei. Die vorliegende, zudem zeitlich befristete Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit beschränke sich jedoch auf ein einziges Gericht, stelle also einen weit geringeren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar. Mit der (ersatzlos gestrichenen) Vorschrift des § 20 Abs. 1 BRAO habe eine abstrakte Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit ausgeschlossen werden sollen. Das Bedürfnis hierfür sei jedoch durch die Aufgabe des Lokalisationsgrundsatzes und die Erweiterung der Postulationsfähigkeit entfallen. Demgegenüber dienten § 78 Abs. 2 und 3 BayBG i.V.m. Art. 2 BayRiG sowie Nr. 8.2 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zum Nebentätigkeitsrecht dem Schutz des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Integrität der Rechtsprechung sowie in deren Freiheit von persönlich motivierten Einflüssen und Rücksichtnahmen - auch vor dem Anschein solcher Einwirkungen. Auf diese Weise diene die Beschränkung zugleich den berechtigten Interessen des Dienstherrn am ordnungsgemäßen und ungestörten Ablauf des Dienstbetriebs sowie daran, dass das Vertrauen der Bürger in die Unabhängigkeit und Integrität der Rechtsprechung nicht unnötig in Frage gestellt werde. Diese dienstrechtlichen Ziele blieben von der primär berufsrechtlichen Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung unberührt. Infolgedessen habe bei der Neufassung der Vollzugshinweise vom 16. Juli 2007 kein Anlass bestanden, die aus früheren Fassungen übernommenen Beschränkungen in Nr. 8.2 Abs. 3 wegen der zwischenzeitlichen Aufhebung des § 20 BRAO fallen zu lassen. Die (mit den vom Antragsteller angeführten arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Vorschriften inhaltsgleiche) Bestimmung des § 79 Abs. 4 ZPO n.F. habe primär die Sicht und die Interessen der konkreten Verfahrensbeteiligten im Auge. Dagegen schütze Nr. 8.2 der Vollzugshinweise vornehmlich dienstliche Belange und gebe dem Dienstherrn daher weiterreichende Befugnisse an die Hand. Es sei nicht ersichtlich, dass die durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes eingefügten, rein prozessualen Vorschriften die einem zusätzlichen Zweck dienenden dienstrechtlichen Befugnisse - zumal solche auf landesrechtlicher Ebene - beschränken wollten. Auch das neue Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BeamtStG), dessen § 41 (i.V.m. § 62 Abs. 9 Nr. 1 BeamtStG und § 71 DRiG n.F.) inhaltlich weitgehend dem Art. 78 BayBG (künftig: Art. 86 BayBG n.F.) entspräche, sehe eine nebentätigkeitsrechtliche Privilegierung ehemaliger Richter, die als Rechtsanwälte tätig seien, nicht vor. Zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung werde auf das vom Antragsteller vertretene, beim Oberlandesgericht € anhängige Berufungsverfahren verwiesen, das noch nicht abgeschlossen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller vor Ablauf der Dreijahresfrist weiterhin beim Oberlandesgericht € tätig sein werde. Damit bestehe die begründete Gefahr, dass das im öffentlichen Interesse zu erhaltende Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtspflege Schaden nehme. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 18. Oktober 2008 zugestellt.

Mit einem am 23. Oktober 2008 per Telefax beim Oberlandesgericht € eingegangenen Schriftsatz haben die Bevollmächtigten des Antragstellers hiergegen Widerspruch eingelegt und mit einem am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragt,

die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2008 wiederherzustellen.

Darüber hinaus werde im Rahmen einer gerichtlichen Zwischenregelung beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2008 bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag einstweilen wiederherzustellen.

Die gegebene Begründung für die Sofortvollzugsanordnung trage den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht hinreichend Rechnung; sie sei pauschal und lasse den gebotenen Einzelfallbezug vermissen. Auch lasse sie nicht erkennen, inwiefern die Vollziehung so dringlich sein solle. Der Anordnung könne zudem nicht entnommen werden, weshalb der Zeitraum bis zum Ablauf der Dreijahresfrist ausgeschöpft werden müsse, obwohl Art. 78 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BayBG normiere, dass die Untersagung €spätestens€ mit dem Ablauf des Zeitraums ende, für den eine Anzeigepflicht besteht. Diese Formulierung des Gesetzgebers lasse erkennen, dass die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht bis zum Fristablauf unvermindert fortbestehe, vielmehr mit zunehmendem Zeitablauf schwinde, bis sie sich mit Fristablauf gleichsam verflüchtige. Da die Untersagung bereits am 31. Mai 2009 ende, gelte sie nur noch für einen Zeitraum von sieben Monaten. Hinzu komme, dass die Untersagung lediglich mit der Führung eines einzigen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht € gerechtfertigt werde. Angesichts der nur noch kurzen Dauer der angeordneten Untersagung und des Umstandes, dass unter Berücksichtigung des bisherigen Zeitablaufs seit dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand die ohnehin nur fingierte Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nahezu vollständig geschwunden sei, überwiege das Wiederherstellungsinteresse des Antragstellers deutlich das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Zudem erweise sich der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts € auch bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Dies folge bereits daraus, dass auf eine Einzelfallprüfung verzichtet werde. Ausdrücklich werde in den Gründen des Bescheides nämlich ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob im Einzelfall eine konkrete unsachgemäße Einflussnahme tatsächlich zu erwarten sei. Vielmehr werde der Bescheid auf Nr. 8.2 Abs. 3 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zum Nebentätigkeitsrecht gestützt, wonach einem Richter im Ruhestand generell zu untersagen sei, vor dem Gericht aufzutreten, dem er während seiner aktiven Zeit zuletzt angehört habe. Insoweit bleibe völlig unberücksichtigt, wie lange der Richter diesem Gericht angehört habe. Dass es demgegenüber als völlig unbedenklich angesehen werde, wenn der Richter vor dem €vorletzten€ Gericht auftrete, dem er möglicherweise noch innerhalb der Dreijahresfrist des Art. 78 BayBG, jedenfalls aber möglicherweise ungleich länger angehört habe als dem €letzten€, bei dem er - aus welchen Gründen auch immer - nur ganz kurze Zeit tätig gewesen sein könne, sei nicht nachvollziehbar. Insoweit habe der Antragsteller in seinem Schreiben vom 19. August 2008 zu Recht beanstandet, dass die Vollzugshinweise über die Regelungen des Art. 78 BayBG hinaus gingen. Das generelle Verbot für einen Richter im Ruhestand, vor dem Gericht tätig zu werden, dem er während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt angehört habe, sei auch mit der ersatzlosen Aufhebung des § 20 Abs. 1 BRAO nicht zu vereinbaren. Bereits deshalb könne das Recht einer Partei, sich vor jedem Gericht durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten zu lassen, jedenfalls ohne Einzelfallprüfung nicht mit der bloßen Erwägung verkürzt werden, der Richter habe vor seiner Anwaltszulassung dem Gericht angehört, vor dem die Vertretung stattfinden soll. Ein solches Verbot liefe auf eine generelle und deshalb für eine mögliche Revision relevante Einschränkung der Postulationsfähigkeit hinaus, wie der Antragsteller bereits in seinem Schreiben vom 19. August 2008 dargelegt habe. Soweit in dem angefochtenen Bescheid hervorgehoben werde, dass sich die Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit €auf ein einziges Gericht€ beschränke, so dass in die Berufsausübungsfreiheit weit geringer eingegriffen werde, bleibe unberücksichtigt, dass sich das ausgesprochene Verbot gerade auf dasjenige Gericht beziehe, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Beruf vornehmlich ausübe. Wenig überzeugend und im Übrigen auch unzutreffend sei auch, soweit ausgeführt werde, § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO a.F. habe im Gegensatz zu Art. 78 Abs. 2 BayBG nur den Zweck verfolgt, eine abstrakte Gefährdung der €anwaltlichen€ Unabhängigkeit auszuschließen, nicht aber €das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Integrität der Rechtsprechung sowie in deren Freiheit von persönlich motivierten Einflüssen und Rücksichtnahmen€ zu schützen. Der abstrakte Gefährdungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO a.F. habe vielmehr die Rechtspflege vor Missdeutungen schützen sollen, die deren Objektivität berühren. Die Vorschrift habe verhindern sollen, dass auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entsteht (vgl. BGH NJW 1984, 2282; Feuerich/Weiland, BRAO, 6. Aufl., § 20, RdNr. 6). Deshalb könne auch keine Rede davon sein, dass § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO a.F. und Art. 78 Abs. 2 BayBG unterschiedliche Ziele verfolgten. Folgerichtig sei ein auf Art. 78 Abs. 2 BayBG gestütztes generelles Vertretungsverbot mit der ersatzlosen Aufhebung des § 20 Abs. 1 BRAO nicht zu vereinbaren. Auch das gesetzliche Vertretungsverbot des § 79 Abs. 6 Satz 1 ZPO bzw. der vom Antragsteller angesprochenen Vorschriften anderer Gerichtsbarkeiten gelte ausdrücklich nur für (aktive) (Berufs-)Richter.

Die beantragte Zwischenregelung sei gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten, weil sonst zu befürchten sei, dass durch Umsatzeinbußen und durch den mit dem Vertretungsverbot verbundenen Ansehensverlust des Antragstellers zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung bereits irreparable Schäden entstehen.

Die Eilbedürftigkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs folge auch daraus, dass der Antragsteller gegen einen ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückweisenden Beschluss des Landgerichts € vom 26. September 2008 € sofortige Beschwerde eingelegt habe. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der € Kammer des Landgerichts habe der Antragsteller damit begründet, dass dieser sein bloßes Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Landgericht (im Hinblick auf seine frühere richterliche Tätigkeit) als €skrupel- und instinktlos€ bezeichnet habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller den Vorsitzenden der € Kammer in zwei weiteren Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Der Präsident des Oberlandesgerichts € beantragte,

die Anträge abzulehnen.

Der beantragten Zwischenregelung sei mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts € vom 26. September 2008 zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts € vom 15. Oktober 2008 die Grundlage entzogen; weitere Verfahren wegen Ablehnung dieses Kammervorsitzenden seien beim Oberlandesgericht € derzeit nicht anhängig.

Entgegen der Auffassung der Antragstellervertreter genüge die Sofortvollzugsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. In der Rechtsprechung (vgl. OVG Koblenz NVwZ-RR 1991, 307 ff.) sei anerkannt, dass sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (ausnahmsweise auch) aus den Gründen der zu vollziehenden Anordnung ergeben kann. Angesichts der nahezu 22-jährigen Zugehörigkeit des Antragstellers zum Oberlandesgericht € - davon nahezu acht Jahre als Senatsvorsitzender - bestehe die begründete Gefahr, dass bei Rechtssuchenden der Eindruck entstehen könnte, dass die von ihm betreuten und bei diesem Gericht anhängigen Rechtssachen durch persönliche Beziehungen zu Kollegen oder nichtrichterlichen Dienstkräften in einer nicht sachgemäßen Weise beeinflusst werden könnten. Damit einher gehe die Besorgnis, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Rechtsprechung beeinträchtigt werde und deren Ansehen Schaden nehme. Zutreffend sei zwar, dass allgemeine und abstrakte Umstände für sich allein genommen wegen der damit verbundenen Beschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Berufsfreiheit eine Untersagungsverfügung nah Art. 78 Abs. 2 BayBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayRiG nicht rechtfertigten. Diesem Gesichtspunkt trügen jedoch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zum Nebentätigkeitsrecht vom 16. Juli 2007 dadurch Rechnung, dass sie die Untersagung an typische und klar eingegrenzte Gefährdungslagen knüpfen, die die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen begründeten. Dass es vorliegend keineswegs nur um eine fernliegende Gefahr gehe, sondern um eine ernst zu nehmende Beeinträchtigung des Vertrauens in die Rechtspflege, zeige sich nicht zuletzt daran, dass die gegnerischen Prozessbevollmächtigten in dem nicht nur streitwertmäßig bedeutsamen, sondern auch öffentlichkeitsträchtigen Rechtsstreit die frühere richterliche Tätigkeit des Antragstellers bereits wiederholt thematisierten. Insoweit sei besonders bedeutsam, dass der Rechtsstreit gerade vor demjenigen Senat geführt werde, dem der Antragsteller jahrelang als Vorsitzender angehört und in dem er auch eng mit dem jetzigen Senatsvorsitzenden und damaligen Beisitzer zusammengearbeitet habe. Dass eine solche Konstellation mehr oder minder deutlichen Anspielungen und Verdächtigungen Vorschub leiste und bei Prozessbeteiligte Argwohn hervorrufen könne, liegt auf der Hand. Diese Vertrauenseinbuße heiße es abzuwehren. Zum Schutze des Vertrauens in die Integrität der Rechtspflege und mit Blick auf dass aktuelle Zivilverfahren sei daher - auch in Abwägung mit dem Aufschubinteresse des Antragstellers - ein sofortiger Vollzug der Untersagungsanordnung geboten. Dieser Wertung stehe auch der Einwand des Antragstellers nicht entgegen, die Besorgnis einer unsachgemäßen Beeinflussung würde mit zunehmendem Zeitablauf schwinden. Diesem Gesichtspunkt trage die zeitliche Begrenzung der dienstlich veranlassten Beschränkungen ausreichend Rechnung. Obgleich das Ende der aktiven Dienstzeit des Antragstellers nunmehr fast zweieinhalb Jahre zurückliege, habe sich die angesprochene Besorgnis - wie der erwähnte Rechtsstreit deutlich mache - auch noch keineswegs €verflüchtigt€. Die besondere Dringlichkeit der Vollziehung der Untersagungsanordnung ergebe sich daraus, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtspflege nicht weiter beeinträchtigt werden dürfe und sei es auch nur durch einen €bösen Anschein€. Dagegen könne auch nicht auf die Zeitspanne verwiesen werden, die bis zum Erlass des Bescheides verstrichen sei, da diese der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers und dem - wenngleich erfolglosen - Bemühen um eine außergerichtliche Lösung gedient habe.

Die angegriffene Anordnung sei im Übrigen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsausführungen des Antragstellers zu § 20 Abs. 1 BRAO a.F. gäben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Beschränkung der Berufstätigkeit eines Richters nach Beendigung seiner aktiven Dienstzeit habe ihre Grundlage in dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis, das ihn auch nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Rücksichtnahme auf die Wahrung dienstlicher Belange gegenüber dem Dienstherrn verpflichte. Die Änderung berufsrechtlicher Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung habe keinen dienstrechtlichen Bezug; sie berührten daher die sich aus dem früheren Richterverhältnis des Antragstellers ergebenden nachwirkenden Pflichten gegenüber dem Dienstherrn nicht.

In ihrer Erwiderung wiesen die Antragstellerbevollmächtigten u.a. noch darauf hin, dass nach wie vor eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses fehle. Zu Recht habe der Antragsteller in seinem Schreiben vom 23. Oktober 2008 auf die Diskrepanz einer nur für wenige Monate relevanten Untersagungsanordnung und der Dauer bis zum Erlass des Bescheides verwiesen. Entgegen der Darstellung des Antragsgegners habe die Zeitspanne nicht dem Bemühen um eine außergerichtliche Lösung gedient. Bei dem bereits geschilderten Gespräch des Antragstellers mit dem Vizepräsidenten am 18. August 2008 habe dieser vielmehr herausgestellt, dass es insoweit darauf ankomme, ob der Prozessgegner mit dem Auftreten des Antragstellers vor dem Oberlandesgericht einverstanden sei. Der Antragsteller habe daraufhin erklärt, dass er jedenfalls keine Veranlassung sehe, Kontakt mit den gegnerischen Prozessvertretern aufzunehmen und um deren Einverständnis zu bitten. Er habe ferner darauf hingewiesen, dass er schon wegen der Revisibilität des Urteils einen entsprechenden Untersagungsbescheid für erforderlich halte, zumal seine Mandantin davon überzeugt sei, dass die Gegnerin das Einschreiten gegen die Tätigkeit des Antragstellers initiiert habe. Im Übrigen sei von der Dreijahresfrist zwingend darauf zu schließen, dass die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach der Auffassung des Gesetzgebers nicht bis zum Fristablauf unvermindert fortbestehe und mit Fristablauf schlagartig vollständig erlösche, dass die angesprochene Besorgnis vielmehr mit zunehmendem Zeitablauf schwinde, um sich bei Fristablauf gleichsam zu verflüchtigen. Die Verringerung der Besorgnis sei jedoch ein Umstand, der bei der im Rahmen der Sofortvollzugsanordnung gebotenen Interessenabwägung mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur früheren Tätigkeit umso mehr Gewicht erlange, je geringer die Zeitspanne bis zum Außerkrafttreten der Untersagung sei. Soweit der Präsident des Oberlandesgerichts zur Begründung einer ernst zu nehmenden €Beeinträchtigung des Vertrauens in die Rechtspflege€ aus den Schriftsätzen der gegnerischen Partei zitiere, sei darauf hinzuweisen, dass die Gegenseite die Mandantin bereits vor der Mandatierung beschimpft habe. Ganz offensichtlich werde versucht, einen missliebigen Anwalt der Gegenseite wegen dessen vornehmlich auf rechtlichem Gebiet liegender Argumente, nicht wegen dessen früherer Zugehörigkeit zum Oberlandesgericht € auszuschalten. Soweit seitens des Antragsgegners nunmehr auch auf die frühere enge Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem jetzigen Senatsvorsitzenden verwiesen werde, sei anzumerken, dass diese nicht über das für jede Arbeit im Senat erforderliche kollegiale Verhältnis hinausgegangen sei. Weiter wurde auf die ersatzlose Aufhebung des § 20 Abs. 1 BRAO Bezug genommen, die es im Übrigen auch nicht rechtfertige, auf oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen abzustellen, die zu der früheren Rechtslage ergangen seien. Schließlich nährten die nunmehrigen Ausführungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts € die Annahme, dass er bei Bescheiderlass nicht auch die Möglichkeit erwogen habe, die Untersagung entsprechend Art. 78 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BayBG (vgl. €spätestens€) für einen kürzeren Zeitraum auszusprechen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes dar; der Bürger hat Anspruch auf eine effektive Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VwGO räumt der Behörde die Möglichkeit ein, die aufschiebende Wirkung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung zu beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.

Die Begründung der Vollziehungsanordnung der Untersagungsverfügung im Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts € vom 14. Oktober 2008 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist keineswegs formelhaft, lässt vielmehr erkennen, dass die Behörde die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Die Begründung lässt deutlich erkennen, dass auf Grund des beim Oberlandesgericht € anhängigen Rechtsstreits ein über das Erlassinteresse hinausgehendes Vollzugsinteresse gesehen wird, das es nicht rechtfertigt, die rechtskräftige Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers abzuwarten.

Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner weiteren Erörterung der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht diese zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Widerspruch oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang privater Interessen von vorneherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegend privates Interesse bestehen kann.

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die auf Art. 78 Abs. 2 BayBG i.V.m. Art. 2 Nr. 1 BayRiG gestützte Untersagungsverfügung des gemäß Art. 78 Abs. 3 Satz 2 BayBG i.V.m. § 4 ZustV-JM zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts € vom 14.Oktober 2008 bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung als rechtmäßig.

Nach Art. 78 Abs. 2 BayBG i.V.m. Art. 2 Nr. 1 BayRiG, der verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1989, 6 C 52/87, BVerwGE 84, 194 ff. = DVBl 1990, 638 ff. = NVwZ-RR 1990, 365 ff. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 20 a SG; vgl. auch Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 78, Erl. 3; Geis in Fürst, GKÖD, § 69 a BBG, RdNr. 5 f.) ist einem Richter im Ruhestand, der nach Beendigung seines Richterverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Richterverhältnisses im Zusammenhang steht, diese Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch diese dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

Ein Ermessensspielraum ist der zuständigen Behörde € wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig ergibt € insoweit nicht eingeräumt; dies kann entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Antragstellers auch der Formulierung des zweiten Halbsatzes des Art. 78 Abs. 3 Satz 1 BayBG nicht entnommen werden, der die Dauer der Untersagungsverfügung (€spätestens€) auf den Ablauf der Anzeigepflicht nach Absatz 1 begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1989, a.a.O.; Geis in Fürst, GKÖD, § 69 a BBG, RdNr. 26 f.). Freilich hat die zuständige Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der eine engere zeitliche Begrenzung gebieten kann, als sie Abs. 3 grundsätzlich zulässt, wenn die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur für einen kürzeren Zeitraum zu besorgen ist.

Zu Recht hat der Präsident des Oberlandesgerichts € unter Bezugnahme auf obergerichtliche Entscheidungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.1.1988, 3 CS 87.03322, BayVBl 1988, 413 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 6.6.1990, 2 A 119/89, NJW 1991, 245 ff.) das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Falle des Antragstellers hinsichtlich seines Tätigwerdens als Rechtsanwalt vor dem Oberlandesgericht €, dem er bis zu seinem Ausscheiden am € 2006 als Vorsitzender des € Zivilsenats angehörte, angenommen, da dadurch bei Rechtssuchenden der Eindruck erweckt werden kann, die von ihm vertretene Rechtssache könne durch besondere Beziehungen zu Kollegen oder Mitarbeitern seiner früheren Dienststelle unsachgemäß beeinflusst werden. Insoweit kommt es € worauf der Präsident des Oberlandesgerichts € zu Recht hingewiesen hat € auch nicht darauf an, ob eine konkrete unsachgemäße Einflussnahme im Einzelfall tatsächlich zu erwarten ist, da bereits der bloße Anschein einer solchen Gefahr dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Rechtspflege und deren Ansehen schadet und demzufolge dienstliche Interessen beeinträchtigt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vorliegend nur für einen kürzeren Zeitraum zu besorgen wären, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller meint, die vom Gesetzgeber vorgesehene Fristenregelung ließe zwingend darauf schließen, dass die Besorgnis einer unsachgemäßen Beeinflussung nicht bis zum Fristablauf unvermindert fortbestehe, um mit Fristablauf gewissermaßen schlagartig vollständig zu erlöschen, dass die angesprochene Besorgnis vielmehr mit zunehmendem Zeitablauf schwände, um sich bei Fristablauf gleichsam zu verflüchtigen, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Die Anknüpfung an bestimmte, nach dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand differenzierende Fristen trägt dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung und dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Weniger einschneidende Maßnahmen können auf Grund besonderer Umstände erforderlich und gerechtfertigt sein, nicht aber auf Grund bloßen Zeitablaufs. Besondere Umstände, die es geböten, die Dauer der Untersagungsverfügung zu kürzen, wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Derartige Umstände können insbesondere nicht in der Bedeutung des vom Antragsteller vertretenen Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht € gesehen werden, zumal auch das bisherige Tätigwerden bei ordnungsgemäßer Anzeige durch den Antragsteller nicht hingenommen worden wäre.

Der Untersagungsverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts € stehen auch weder die ersatzlose Aufhebung der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 noch die durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 eingefügten Vorschriften des § 7 Nr. 10 BRAO, der neu gefassten inhaltsgleichen Regelungen der § 79 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 5 Satz 1 ArbGG, § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 73 Abs. 5 Satz 1 SGG, § 62 Abs. 5 Satz 1 FGO entgegen. Die zum 1. April 2009 in Kraft tretenden, gemäß Art. 2 Abs. 1 BayRiG (vgl. auch § 62 Abs. 9 Nr. 1 BeamtStG und § 71 DRiG n.F.) auf Richter entsprechend anwendbaren Bestimmungen der § 41 BeamtStG (Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern € Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008) und des Art. 86 BayBG zeigen nachdrücklich, dass Bundes- wie Landesgesetzgeber trotz der Aufhebung der (bundesrechtlichen) Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO a.F. insoweit nach wie vor entsprechenden Regelungsbedarf zum Schutze des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes und der Rechtspflege sowie deren Ansehen (vgl. Geis in Fürst, GKÖD, § 69 a BBG. RdNr. 2 ff.; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, BayBG, Art. 78, Erl. 2) gesehen wird. Überzeugend hat der Präsident des Oberlandesgerichts € dargelegt, dass ein Wertungswiderspruch der genannten Vorschriften zu Art. 78 Abs. 2 BayBG nicht besteht, da die Regelungen unterschiedlichen Zwecken, nicht - wie Art. 78 Abs. 2 BayBG (und andere) - dem Schutz des Vertrauens in die Integrität des öffentlichen Dienstes und der Rechtspflege, sondern ohne jeglichen dienstrechtlichen Bezug - wie § 7 Nr. 10 BRAO oder § 20 Abs. 1 BRAO a.F. - berufsrechtlichen bzw. € wie § 79 Abs. 4 ZPO und die angesprochenen inhaltsgleichen fachgerichtlichen Vorschriften € prozessrechtlichen Interessen dienen.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Hälfte des Regelstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde gelegt wurde (vgl. Ziffer 1.5, des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2004).






VG Ansbach:
Beschluss v. 20.11.2008
Az: AN 1 S 08.01871


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6aa90833c9d8/VG-Ansbach_Beschluss_vom_20-November-2008_Az_AN-1-S-0801871




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