LAmtsgericht Köln:
Beschluss vom 7. Februar 2008
Aktenzeichen: 11 Ta 389/07

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes der Anfechtung einer Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung sind im Ausgangspunkt die Grundsätze anzuwenden, die für die Festsetzung des Gegenstandswertes bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl zugrunde gelegt werden. Allerdings sind die Besonderheiten der Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 – 6 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn – 1 BV 37/07 – vom 02. Oktober 2007 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 13. November 2007 abgeändert:

Der Gegenstandswert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu 50 % auferlegt.

Beschwerdewert: 1.642,50 Euro.

Gründe

I.

Die sechs Antragsteller haben beantragt, die Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung der Beteiligten zu 8) vom 23. März 2007 für unwirksam zu erklären.

Der Konzern besteht aus zehn Konzernunternehmen, deren jeweilige Schwerbehindertenvertretungen an der Wahl beteiligt wurden. Nach dem vom Wahlvorstand am 29. März 2007 bekannt gegebenen Wahlergebnis wurde Frau Ursula Nowak zur Konzernvertrauensperon der schwerbehinderten Menschen gewählt. Das Arbeitsgericht hat am 13. September 2007 den Beschluss verkündet, dass die Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung vom 23. März 2007 unwirksam ist.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller den Antrag gestellt, den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren festzusetzen. Er hat angeregt, den Gegenstandswert mit 40.000 Euro zu bewerten. Es sei sachgerecht, an die Anzahl der Konzernunternehmen anzuknüpfen und dabei je Konzernunternehmen 4.000 Euro anzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 auf 4.000 Euro festgesetzt. Gegen den am 5. Oktober 2007 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007, welcher am 12. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert auf 40.000 Euro festzusetzen.

Mit Beschluss vom 13. November 2007 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert auf 8.000 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde hat das Arbeitsgericht dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die form- und fristgerechte und nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Gegenstandswert ist gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 20.000 Euro festzusetzen.

1. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen.

Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX richtet sich die Anfechtung der Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung nach den Vorschriften über die Wahlanfechtung zum Betriebsrat. Daher sind bei der Bemessung des Gegenstandswertes im Ausgangspunkt die Grundsätze anzuwenden, die für die Festsetzung des Gegenstandswertes bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl zugrundegelegt werden. Allerdings sind die Besonderheiten der Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung zu berücksichtigen.

a) Der Gegenstandswert wird bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl regelmäßig in Abhängigkeit von der Größe des Gremiums festgesetzt.

Dabei wird in der Regel vom einfachen oder 1,5fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG für einen einköpfigen Betriebsrat ausgegangen und dieser Wert beim mehrköpfigen Betriebsrat je nach Zahl der Betriebsratsmitglieder erhöht, wobei das Ausmaß der Anhebung je Betriebsratsmitglied in der Rechtsprechung umstritten ist. So gehen das LAG RheinlandPfalz (30. März 1992 – 9 Ta 40/92 – NZA 1992, 667) und das LAG Berlin (17. Dezember 1991 – 1 Ta 50/91 - NZA 1992, 327) bei einem einköpfigen Betriebsrat vom anderthalbfachen Hilfswert aus, den sie für jedes weitere Betriebsratsmitglied um 25 % des Hilfswerts erhöhen. Das LAG Hamm geht in seiner Entscheidung vom 09.03.2001 (13 Ta BV 7/901 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 48 a) für einen einköpfigen Betriebsrat vom anderthalbfachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG aus und erhöht ihn für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG jeweils um den einfachen Hilfswert, dass heißt für jedes weitere Betriebsratsmitglied um den halben Hilfswert. Das LAG Köln hat in seinem Beschluss vom 20.10.1997 (12 Ta 263/97 - NZARR 1998, 275) ausgehend vom Hilfswert diesen um jeweils ¼ für jedes weitere Betriebsratsmitglied erhöht.

Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17. Oktober 2001 (7 ABR 42/99 – juris) wegen der regelmäßig deutlich überdurchschnittlichen Bedeutung der Anfechtung einer Betriebsratswahl, bei der es um die Existenz des Betriebsrats geht, zunächst den 2-fachen Ausgangsstreitwert – nach derzeitiger Rechtslage 8.000,-- Euro – zugrunde gelegt. Es hat ausgeführt, dass bei größeren Betriebsräten und Betrieben im Hinblick auf die entsprechend größere Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten auch der Gegenstandswert für eine Wahlanfechtung in der Weise anzuheben sei, dass für jede Stufe der Staffel des § 9 BetrVG der halbe Ausgangswert des Regelstreitwerts, also jeweils 2.000,-- Euro, dem Streitwert von 8.000,-- Euro hinzugerechnet werde. Das Bundesarbeitsgericht begründet diese an der Betriebsgröße und der Größe des Betriebsrats orientierte Rechtsprechung u.a. damit, dass sich auch die Schwellenwerte für Mitwirkungsrechte an der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG orientierten und somit die Bedeutung der Angelegenheit beeinflussten (vgl. etwa § 99 Abs. 1 S. 1, 111 Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 1 S. 1, 110 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Außerdem berücksichtigt das BAG, ob der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit über den Normalfall hinausgeht. Dies werde entscheidend durch die Schwierigkeit der Angelegenheit bestimmt. In Fällen mit großer Schwierigkeit werde der zuvor ermittelte Gegenstandswert um 4.000 Euro und in Fällen mit besonders großer Schwierigkeit um weitere 4.000 Euro erhöht.

Bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung eines Konzernbetriebsrats hat das LAG Köln (22. Juni 2005 – 10(5) Ta 144/04 – juris) den Gegenstandswert ebenfalls nach der Größe des Gremiums bestimmt.

b) Nach Auffassung der erkennenden Kammer sind die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 10. Juli 2001 auf die Festsetzung in einem Verfahren über die Anfechtung einer Wahl zu einer Konzernschwerbehindertenvertretung im Ausgangspunkt zu übertragen.

Allerdings sind auch die Besonderheiten der Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung in die Betrachtung einzubeziehen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass es um die Anfechtung der Wahl zu einem Gremium geht, dass "nur" aus einem Mitglied besteht. Andererseits kann nicht außer Acht gelassen werden, dass es nicht wie bei einem einköpfigen Betriebsrat um einen Betrieb mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern geht (§ 9 BetrVG), sondern um die Wahl eines Gremiums in einem Konzern mit mehreren tausend Arbeitnehmern.

Vor diesem Hintergrund ist bei einem Wahlanfechtungsverfahren zu einer Konzernschwerbehindertenvertretung zunächst von dem zweifachen des Ausgangsstreitwerts, mithin von 8.000 Euro, auszugehen.

In einem weiteren Schritt ist der Gegenstandswert abhängig von der Größe des Konzerns und der beteiligten Konzernunternehmen zu erhöhen. Dies ist erforderlich, weil sich die Zuständigkeit der Konzernschwerbehindertenvertretung auf den gesamten Konzern und damit auf eine Vielzahl von Arbeitnehmern erstreckt. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu beachten, dass der Konzernschwerbehindertenvertretung im Vergleich mit dem Betriebsrat nur sehr eingeschränkte Kompetenzen zustehen. Im konkreten Fall erscheint der Kammer angesichts der Größe des Konzerns und der Anzahl der betroffenen Konzernunternehmen eine Erhöhung des Gegenstandswertes um 8.000 Euro als angemessen.

In einem dritten Schritt ist mit dem Bundesarbeitsgericht zu berücksichtigen, ob der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit einen über den Normalfall hinausgehenden Umfang hat. Vorliegend ist schon im Hinblick auf die Vielzahl der geltend gemachten Anfechtungsgründe von einem Fall mit großer Schwierigkeit auszugehen. Dies rechtfertigt eine weitere Erhöhung des Gegenstandswertes um 4.000 Euro.

Danach ergibt sich ein Gegenstandswert von 20.000 Euro (8.000 + 8.000 + 4.000 Euro).

2. Dem Beschwerdeführer waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung von §§ 92, 97 ZPO teilweise aufzuerlegen. Die Kostenfreiheit für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren hat nicht zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren, in dem ein Rechtsanwalt eines der Beteiligten eine sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung gem. § 33 Abs. 3 RVG einlegt, ebenfalls kostenfrei wäre. Das Verfahren ist gem. § 33 Abs. 9 nur für den Antrag, nicht für die Beschwerde gebührenfrei (LAG Schleswig-Holstein 21. Juni 2007 – 1 Ta 81/07 – juris; LAG Köln 19. Mai 2004 – 10 Ta 79/04 – LAG-Report 2004, 344).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(Dr. Sievers)






LAG Köln:
Beschluss v. 07.02.2008
Az: 11 Ta 389/07


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