Landgericht Bochum:
Urteil vom 19. Dezember 2012
Aktenzeichen: 13 O 186/12

(LG Bochum: Urteil v. 19.12.2012, Az.: 13 O 186/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Bochum hat am 19. Dezember 2012 im Fall mit dem Aktenzeichen 13 O 186/12 ein Urteil gefällt. Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch muss vorher eine Sicherheitsleistung erbracht werden.

Im Tatbestand wurde festgestellt, dass die Klägerin Inhaberin einer deutschen Wortmarke "J" ist, die in den Klassen 09, 37 und 42 registriert ist. Die Beklagte, ein IT- und Automatisierungslösungsunternehmen mit Sitz in Katowice, Polen, verwendet auf ihrer Webseite die Bezeichnung "J" zusammen mit einem Logo, das aus drei grünen Kreisen mit den Buchstaben J besteht. Der Geschäftsführer der Beklagten ist auch Geschäftsführer und Gesellschafter der Deutschen Firmen B, I und F.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte ihre Markenrechte verletze, da diese die Bezeichnung "J" nicht nur als Firmenname, sondern auch als Logo benutze. Die Klägerin fordert daher ein Unterlassungsgebot, Auskunft über die Verwendung der Bezeichnung "J", Schadensersatz und Kostenerstattung.

Die Beklagte bestreitet eine Markenverletzung und argumentiert, dass die Bezeichnung "J" lediglich als Abkürzung für "J1" in der Branche üblich sei und keine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Klägerin bestünde.

Das Gericht entschied, dass keine Markenverletzung vorliegt, da keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Klägerin und der Bezeichnung "J" der Beklagten besteht. Die drei Buchstaben "J" in der Marke der Klägerin seien lediglich durchschnittlich unterscheidungskräftig und bereits geringe Unterschiede in der Benutzung können eine Verwechslungsgefahr ausschließen. Das Buchstabenkürzel der Beklagten unterscheide sich schriftbildlich und klanglich von der Klagemarke der Klägerin. Aufgrund der fehlenden Verwechslungsgefahr liegen keine Markenrechtsverletzungen vor. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz oder Kostenerstattung.

Das Gericht erklärt weiterhin, dass es international und örtlich zuständig ist, da die in deutscher Sprache verfasste Webseite der Beklagten im Bezirk des Gerichts abrufbar ist und die Beklagte sich auch an deutsche Kunden wendet.

Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, sobald eine Sicherheitsleistung erbracht wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden von der Klägerin getragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bochum: Urteil v. 19.12.2012, Az: 13 O 186/12


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "J" (Register-Nummer #), angemeldet am 04.04.2008 und eingetragen am 18.07.2008 in den Klassen 09, 37 und 42. Die Beklagte hat ihren Sitz in Katowice, Polen und befasst sich mit IT-Lösungsfindung und Industrieautomatisierung. Der Geschäftsführer der Beklagte ist auch Geschäftsführer und Gesellschafter der Deutschen Firmen B, I und F, Hannover.

Die Beklagte unterhält eine Homepage unter der für sie registrierten Domain #. Die Homepage wird vollständig einschließlich der Stellenangebote in Deutsch veröffentlicht. Auf der Eingangsseite wird unter dem Schlagwort "Die Firma" ausgeführt, dass die Beklagte ein Unternehmen der "J" sei. Die Beklagte verwendet auf ihrer Homepage im oberen Teil neben der Bezeichnung "J" ein Logo, das aus drei grünen, sich teilweise überlappenden Kreisen besteht, auf denen in weißer Schrift in den Kreisen die Buchstaben J angeordnet sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Ausdruck in Anlage K2a verwiesen.

Der Geschäftsführer der Beklagten war Gesellschafter und Geschäftsführer der Ingenieur Q mit Tochtergesellschaften in China, der Ukraine und in Polen. Die Klägerin erwarb 2006 Anteile an dem Unternehmen und im Jahre 2007 sämtliche Anteile.

Die Klägerin trägt vor, das Landgericht Bochum sei örtlich und international zuständig. Die Beklagte wende sich ausweislich der in Deutsch gehaltenen Internetseite an deutsche Kunden. Die Beklagte sei in Deutschland aktiv. Zwischen der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft B bestünden ständige Geschäftsbeziehungen. Die Beklagte benutze die Angabe "J" in ihrer Firmierung sowie isoliert als Logo. Die Benutzung erfolge nicht nur firmenmäßig, sondern auch markenmäßig. Zwischen den für die Marke der Klägerin geschützten Daten und Dienstleistungen und den von der Beklagten unter ihrer Firmierung sowie der Kennzeichnung J angebotenen Leistungen bestehe Identität, zumindest aber hochgradige Ähnlichkeit. Die Benutzungsschonfrist für die Marke der Klägerin laufe erst nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens seit dem 13.07.2010. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte ihre Markenrechte durch die Benutzung der Bezeichnung "J" verletze.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für ein im Bereich der IT- und Automatisierungstechnik tätiges Unternehmen die Firmierung "J" und / oder die Kennzeichnung "J" zu benutzen,

2. Auskunft zu erteilen über die Dauer der Verwendung der Firmierung "J." und der Kennzeichnung "J" in Deutschland sowie die Dauer der Publikation einer Homepage in deutscher Sprache mit den vorgenannten Kennzeichnungen, ferner über die Menge / Art und die Preise der für Kunden in Deutschland oder aus Deutschland angebotenen, erbrachten und bestellten Waren oder Dienstleistungen sowie der hieraus erzielten Umsätze,

3. der Klägerin den durch die Verletzungshandlungen zu Ziffer 1. bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen,

4. an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, die die zunächst erhobene Rüge der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit hat fallen lassen, trägt vor:

Zur Zeit des Unternehmensverkaufs habe die Klägerin die Abkürzung lange aufgegeben gehabt, so dass ein wegen der strengen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG fragwürdiger Schutz als Geschäftsabzeichen zumindest wegen Nichtbenutzung untergegangen sei. Die Marke sei offenbar von vornherein in Behinderungsabsicht angemeldet worden. Die Beklagte, die in Deutschland nur als Subunternehmerin tätig geworden sei, nutze das Wortzeichen "J" nicht markenmäßig, sondern nur als Bezeichnung ihres Unternehmens. Das Kürzel "J" sei die in der von der englischen Sprache geprägten Branche übliche und bekannte Abkürzung für "J1". Es handelt sich um eine glatt beschreibende Angabe. Dienstleistungsähnlichkeit bestehe in der Klasse 42 allenfalls dort, wo es um Entwurf und Entwicklung von EDV gehe. Die Klagemarke und das Buchstabenkürzel aus der Firma der Beklagten seien weder schriftbildlich noch begrifflich noch klanglich ähnlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum daraus, dass die in deutscher Sprache verfasste Internetseite der Beklagten im Bezirk des angerufenen Gerichts abrufbar ist. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Leistungen auf ihrer Homepage in deutscher Sprache anbietet, dort auch auf die Beziehungen zu den weiteren zur Firmengruppe gehörenden deutschen Firmen verweist sowie darauf, dass es sich um ein "Cross-Culture-Unternehmen" handele, macht deutlich, dass die Beklagte sich auch an deutsche Kunden wendet. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte unter ihrer Firma in Deutschland tätig war oder - wie die Beklagte vorträgt - lediglich als Subunternehmer, kommt es daher nicht an.

Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus §§ 4, 14 MarkenG auf Unterlassung der Bezeichnung "J" zu. Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass die Beklagte die Bezeichnung "J" nicht nur als Geschäftsbezeichnung, sondern auch markenmäßig benutzt, weil das Logo, das die drei grünen Kreise und die Buchstaben "J" enthält, ausweislich des Ausdrucks der Homepage auf allen Seiten als aussagekräftiges eigenständiges Logo benutzt werden.

Eine Markenverletzung scheidet nach Auffassung der Kammer jedoch aus, weil keine Verwechslungsfähigkeit der Marke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Kennzeichnung "J" vorliegt. Die Wortmarke der Klägerin, die lediglich aus drei Buchstaben, nämlich "J" besteht, hat allenfalls durchschnittliche Unterscheidungskraft. Angesichts des Umstandes, dass die Marke nur aus drei Buchstaben besteht, sind bereits geringe Unterschiede ausreichend, um die Verwechslungsfähigkeit auszuschließen. Die Beklagte verwendet mit ihrer Kennzeichnung "J" zwar dieselben drei Buchstaben, die Bestandteil der Marke der Klägerin sind. Die Buchstaben sind jedoch umgestellt. Die Klagemarke und das Buchstabenkürzel der Beklagten, mit dem diese die Bezeichnung ihrer Firma aufgreift, sind weder schriftbildlich noch klanglich ähnlich. Da in jedem Fall die Verwechslungsfähigkeit ausscheidet, können die weiteren zwischen den Parteien aufgeworfenen Streitfragen dahinstehen. Mangels Verwechslungsfähigkeit sind jedenfalls keine Markenrechte der Klägerin verletzt. Daher kann die Klägerin weder Unterlassung noch Auskunft noch Schadensersatz oder Kostenerstattung verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 19.12.2012
Az: 13 O 186/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/eac370a78d66/LG-Bochum_Urteil_vom_19-Dezember-2012_Az_13-O-186-12




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