Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. Februar 2012
Aktenzeichen: I-20 U 168/11

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 28.02.2012, Az.: I-20 U 168/11)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 27. Juli 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Unterlassungsver-pflichtung auf das Angebot von Gartenmöbeln (Tische und Stühle), dazugehörigen Sitzauflagen, Gartenschirmen, Strauchscheren, Teichpumpen und Rasenmähern richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt in K. einen Baumarkt, zu ihrem Sortiment gehören auch Pflanzen, Gartenmobiliar und Gartenzubehör. Die Antragsgegnerin unterhält in K. ein Gartencenter, indem sie neben Pflanzen auch Gartenmobiliar und Gartenzubehör verkauft. Die Antragsgegnerin öffnet regelmäßig auch sonn- und feiertags. Dabei bietet sie neben Blumen und Pflanzen auch ihr übriges Warensortiment zum Kauf an.

Die Antragstellerin, die hierin einen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen sieht, hat die Antragsgegnerin erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Durch Beschluss hat das Landgericht der Antragsgegnerin das Angebot von "Hartware", insbesondere von Gartenmöbeln, Gartenschirmen, Strauchscheren, Teichpumpen und Rasenmähern, zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen untersagt. Dem Widerspruch der Antragsgegnerin war kein Erfolg beschieden. Das Landgericht hat die Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt und zur Begründung ausgeführt, der Verkauf dieser Waren verstoße gegen § 5 Abs. 1 Nr. LÖG NW, dieser Verstoß sei nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig. Der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebracht, dass der Sonntagsverkauf auf Blumen und Pflanzen zu beschränken sei.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NW sei mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Danach genüge es, dass sie überwiegend Pflanzen und Blumen veräußere. Dies sei der Fall, da sie derartige Artikel auf 60 Prozent ihrer Ladenfläche anbiete. Eine Auslegung einer Vorschrift entgegen ihrem klaren Wortlaut komme nicht Betracht. Dem stehe der Grundsatz der Rechtsklarheit entgegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27.07.2011 zu Az. 11 O 67/11 sowie die einstweilige Verfügung vom 30.05.2011 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.05.2011 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung unter Präzisierung des Unterlassungsbegehrens dahingehend, dass es um das Angebot von Gartenmöbel (Tische und Stühle), dazugehörige Sitzauflagen, Gartenschirme, Strauchscheren, Teichpumpen und Rasenmäher geht, zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Jede Gesetzesauslegung habe der Verwirklichung des Normzwecks zu dienen, diesem komme bei Spannungen zwischen Normzweck und Normtext der Vorrang zu. Das Ladenöffnungsgesetz diene ausweislich § 1 LÖG NW dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes könne und solle nur in wenigen geregelten Ausnahmefällen erfolgen. Dementsprechende gestatte § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NW ausweislich der Gesetzesbegründung nur dem Verkauf bestimmter Waren des sofortigen Ge- und Verbrauchs, zu denen Gartenmöbel und Zubehör nicht gehörten.

Die ursprüngliche Antragsgegnerin, die G. GmbH & Co. KG, ist auf die G. A. GmbH & Co. KG verschmolzen worden. Die nunmehrige Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, ungeachtet der Rechtsnachfolge für sich das Recht in Anspruch zu nehmen, ihr Geschäft in der Weise offen zu halten, wie es vorliegend angegriffen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 103 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung des Angebots von Gartenmöbeln und Gartengeräten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 4 Abs. 1 LÖG NW.

Das Verbot des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen ergibt sich aus § 4 Abs. 1 LÖG NW; § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NW regelt demgegenüber eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 00.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein. § 4 Abs. 1 Satz 1 LÖG NW normiert somit ein grundsätzliches Verkaufsverbot für Sonn- und Feiertage, wie sich aus § 4 Abs. 2 LÖG NW ergibt, wonach außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten ist. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 LÖG NW, wonach Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben müssen (Landtags-Drucks. 14/2478, S. 11).

Das grundsätzliche Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen dient dem Zweck, den durch Art. 140 GG i.V. mit Art. 139 verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Sonn- und Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe” und "der seelischen Erhebung” auf dem Gebiet des Ladenschlussrechts umzusetzen. Der Schutz ist nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschränkt. Die Regelung zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. An den Sonn- und Feiertagen soll grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann (BVerfG, NVwZ 2010, 570 Tz. 154). Art. 139 WRV enthält einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber, der für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unter anderem ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert. Grundsätzlich hat die typische "werktägliche Geschäftigkeit” an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Der verfassungsrechtlich garantierte Sonn- und Feiertagsschutz ist nur begrenzt einschränkbar. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich; in jedem Falle muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren (BVerfG, NVwZ 2010, 570 Tz. 152). Ein grundsätzliches Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen entspricht diesem Schutzauftrag (vgl. BVerfG, NVwZ 2010, 570 Tz. 163).

Bei § 4 Abs. 1 LÖG NW handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zwar dient sie in erster Linie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe, sie soll aber auch für Wettbewerbsneutralität zwischen den Wettbewerbern sorgen (vgl. Senat, GRUR-RR 2008, 16 - Automaten-Videothek, zu § 3 FeiertagsG NW; Köhler/ Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Rn. 11.144).

Auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW kann sich die Antragsgegnerin für den Verkauf von Gartenmöbeln und Gartengeräten an Sonn- und Feiertagen nicht stützen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht.

Diese Vorschrift ist nicht nur - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - der Auslegung zugänglich, sie bedarf vielmehr der Auslegung, um überhaupt einen sinnvollen Regelungsgehalt zu ergeben. Nach seinem Wortlaut gestattet § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW nämlich lediglich die Öffnung der Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen. Zwar ergibt sich aus der Überschrift des § 5 LÖG NRW "Verkauf an Sonn- und Feiertagen", dass dieses Recht zur Öffnung einen Verkauf von Waren ermöglichen soll. Damit ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, welche Waren die von der Norm erfassten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anbieten dürfen. Zweifelsfrei hierzu gehören nur die Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und Konditorwaren, weil diese Warengruppen das Recht zur Öffnung begründen.

Eine über dieses enge Verständnis der Norm hinausgehende (erweiternde) Auslegung ist nicht veranlasst. Dem steht schon der Charakter des § 5 LÖG NW als einer Ausnahme von dem in § 4 Abs. 1 LÖG NW normierten grundsätzliche Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen und dem in § 3 Feiertagsgesetz NW normierten generellen Verbot der Sonntagsarbeit entgegen. Die Zweckbestimmung in § 1 LÖG NRW, wonach das Gesetz dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe dient und die Regelungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) unberührt bleiben, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird, stellt klar, dass es sich bei § 5 LÖG NRW um eine Ausnahmevorschrift handelt, die schon nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen ist. Dies deckt sich im Übrigen mit der Gesetzesbegründung, wonach durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NW nur der Verkauf bestimmter Waren des sofortigen Ge- und Verbrauchs geregelt werden soll (Landtags-Drucks. 14/2478, S. 11). Zu diesen gehören zwar Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und Konditorwaren, nicht jedoch langlebige Konsumgüter wie Gartenmöbel und Gartengeräte.

Zudem ist der Kernbestand an Sonn- und Feiertagsruhe der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ohnehin entzogen, Ausnahmen müssen der Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter dienen (vgl. BVerfG, NVwZ 2010, 570 Tz. 152). Dem Regel-Ausnahme-Gebot kommt umso mehr Bedeutung zu, je geringer das Gewicht derjenigen Gründe ist, zu denen der Sonn- und Feiertagsschutz ins Verhältnis gesetzt wird und je weitergreifend die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in Bezug auf das betroffene Gebiet sowie die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ausgestaltet ist (BVerfG, NVwZ 2010, 570 Tz. 158). Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertaglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (BVerfG, NVwZ 2010, 570 Tz. 157).

Eine Auslegung, nach der § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NW den Verkauf nicht dem sofortigen Ge- und Verbrauch dienender Waren gestattet, bloß weil die entsprechende Verkaufsstelle auch derartige Waren anbietet, wäre folglich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. Sie würde einer Entwicklung Vorschub leisten, bei der durch eine geschickte Geschäftskonzeption ein letztendlich nicht mehr eingegrenzter Sonn- und Feiertagsverkauf möglich wäre, bei dem der Bestand der Sonn- und Feiertagsruhe in keiner Weise mehr gegeben wäre. Durch die Verbindung von Waren für den sofortigen Ge- und Verbrauch mit anderen Erzeugnissen würden deren Sonn- und Feiertagsverkauf legitimiert, wobei zumindest hochpreisige Erzeugnissen den erhöhten Platzbedarf auch beim Fehlen von Synergieeffekten zwischen dem kombinierten Waren wirtschaftlich rechtfertigen würden. Die Antragstellerin hat insoweit die Möglichkeiten eines Angebots von Backwaren durch einen Juwelier oder von Schnittblumen durch einen Kraftfahrzeughändler beispielhaft aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, die Sache ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 75.000,00 Euro festgesetzt.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 28.02.2012
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