Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. August 2007
Aktenzeichen: AnwSt (B) 4/07

(BGH: Beschluss v. 07.08.2007, Az.: AnwSt (B) 4/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um eine sofortige Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen. Der Antragsteller war zuvor durch das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er verspätet Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Jedoch hat der Anwaltsgerichtshof diese Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller nun mit der sofortigen Beschwerde.

Der Generalbundesanwalt hat argumentiert, dass die sofortige Beschwerde unzulässig ist, da gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs kein Rechtsmittel eröffnet ist. Gemäß § 116 Satz 2 BRAO ist auf das anwaltsgerichtliche Verfahren die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte keine Beschwerde zulässig. Ein Beschluss des Anwaltsgerichtshofs steht einem oberlandesgerichtlichen Beschluss gleich. Daher ist die Beschwerde als unzulässig anzusehen.

Der Bundesgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an und verwirft die sofortige Beschwerde. Der Rechtsanwalt muss die Kosten des Rechtsmittels tragen.

Vorinstanz war das Anwaltsgericht Hamm, das am 12. Januar 2007 die ursprüngliche Verurteilung des Antragstellers ausgesprochen hat.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 07.08.2007, Az: AnwSt (B) 4/07


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Antragsteller ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K. vom 27. April 2006 wegen eines Standesverstoßes zu einem Verweis und einer Geldbuße von 10.000 € verurteilt worden. Die dagegen verspätet eingelegte Berufung und den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 12. Januar 2007 als unzulässig verworfen (§ 116 BRAO, §§ 45, 46, 322 Abs. 1 StPO). Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthält, die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig. Ein Beschluss des Anwaltsgerichtshofs steht insoweit einem oberlandesgerichtlichen Beschluss gleich (vgl. BGHSt 37, 356, 357 f., m. w. N.; Senatsbeschluss vom 23. Juli 1990 - AnwSt(B) 3/90). Die Frage, ob in den Fällen des § 114 Abs. 1, Nr. 4, 5 BRAO anderes zu gelten hätte (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 143 Rdn. 5) kann hier dahinstehen, weil gegen den Rechtsanwalt weder auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft noch auf ein Vertretungsverbot erkannt worden war."

Dem schließt sich der Senat an.

Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Hauger Stüer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 12.01.2007 - 6 EV Y 9/06 -






BGH:
Beschluss v. 07.08.2007
Az: AnwSt (B) 4/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/008f3ba8f1f8/BGH_Beschluss_vom_7-August-2007_Az_AnwSt-B-4-07




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