Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juni 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 340/02

(BPatG: Beschluss v. 16.06.2004, Az.: 32 W (pat) 340/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Juni 2004 (Aktenzeichen 32 W (pat) 340/02) entschieden, dass der vorherige Beschluss vom 17. März 2004, der am 6. Mai 2004 zugestellt wurde, wirkungslos ist. Dieser Beschluss bezog sich auf einen Widerspruch gegen die Marke 301 13 573.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte den Widerspruch gegen die Marke IR 752 492 mit einem Beschluss vom 12. August 2004 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Widersprechenden wurde daraufhin mit dem Beschluss des Senats vom 17. März 2004, der am 6. Mai 2004 zugestellt wurde, ebenfalls zurückgewiesen. Die Widersprechende hat daraufhin ihren Widerspruch am 13. Mai 2004 zurückgenommen.

Die Widersprechende hat nun den Antrag gestellt, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 17. März 2004 festzustellen. Diesem Antrag wurde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattgegeben. Es wurde kein Anlass gesehen, Kosten aufgrund von Billigkeitsgründen aufzuerlegen, gemäß § 71 Abs. 1, 4 MarkenG.

Die Entscheidung wurde von Winkler, Sekretaruk, Kruppa und Hu getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.06.2004, Az: 32 W (pat) 340/02


Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. März 2004 - an Verkündungs Statt zugestellt am 06. Mai 2004 - wirkungslos ist.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 12. August 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes den gegen die Marke 301 13 573 gerichteten Widerspruch aus der Marke IR 752 492 zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden wurde mit Beschluss des Senats vom 17. März 2004 - an Verkündungs Statt zugestellt am 06. Mai 2004 - zurückgewiesen. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch am 13. Mai 2004 zurückgenommen.

Die Widersprechende beantragt, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 17. März 2004 auszusprechen.

Dem Antrag war gem. 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattzugeben (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1, 4 MarkenG).

Winkler Sekretaruk Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 16.06.2004
Az: 32 W (pat) 340/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d8bb30e8fffd/BPatG_Beschluss_vom_16-Juni-2004_Az_32-W-pat-340-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share