Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Mai 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 276/00

(BPatG: Beschluss v. 30.05.2001, Az.: 32 W (pat) 276/00)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 30 - vom 26. Oktober 1999 und vom 8. August 2000 aufgehoben.

Die Marke 397 41 072 wird gelöscht.

Gründe

I Gegen die unter der Nr 397 41 072 für die Warenfeine Backwaren und Konditorwareneingetragene Wortmarke NOXX ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 98 872 XOX, die eingetragen ist für Backwaren, insbesondere Biskuits.

Die Markenstelle für Klasse 30 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie vertritt die Auffassung, Verwechslungsgefahr sei sowohl in klanglicher als auch schriftbildlicher Hinsicht gegeben.

Die Widersprechende beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 30 - vom 26. Oktober 1999 und vom 8. August 2000 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin hat schriftsätzlich beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben.

II.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit einem älteren Zeitrang der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH in GRUR 1998, 387, 389 - SABÉL/PUMA; BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM / POLYFLAM).

Zwischen den Waren der Widersprechenden "Backwaren; insbesondere Biskuits" einerseits und den Waren der Inhaberin der angegriffenen Marke "feine Backwaren und Konditorwaren" andererseits besteht Warenidentität.

Da Anhaltspunkte für eine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke "XOX" nicht gegeben sind und die Widersprechende sich nicht auf eine durch intensive Benutzung gestärkte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke berufen hat - auch aus den vorgelegten Unterlagen können in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte entnommen werden, auch wenn die Marke seit 1907 existiert - ist von normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen (vgl BGH MarkenR 2000, 364 - Carl Link).

Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke "XOX" und unter Anwendung entsprechend strenger Anforderungen an den Markenabstand liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG vor.

In klanglicher Hinsicht wird die Marke "NOXX" mit der prioritätsälteren Wortmarke "XOX" verwechselt, denn beide Marken enden auf "OX" und werden hierdurch klanglich eigenwillig und damit entscheidend geprägt. Demgegenüber vermögen sich der Anfangsbuchstaben der Marken "N" uns "X" nicht mehr hinreichend hörbar durchzusetzen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.

Eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG ist nicht veranlaßt.

Winkler Richter Sekretaruk ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Winkler Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 30.05.2001
Az: 32 W (pat) 276/00


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