Oberlandesgericht München:
Urteil vom 8. Mai 2009
Aktenzeichen: 25 U 5136/08

(OLG München: Urteil v. 08.05.2009, Az.: 25 U 5136/08)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.09.2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 73.100,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Gewährung von Versicherungsschutz aus einer D & O Versicherung. Der Kläger war seit dem Jahr 2000 Vorstandsmitglied der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der G. AG, die bei der Beklagten für das Jahr 2002 eine sog. D & O Versicherung (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter) abgeschlossen hatte. Versicherte Personen waren die Vorstandsmitglieder der Versicherungsnehmerin. Die Versicherung wurde durch die Beklagte zum Ablauf des Jahres 2002 gekündigt. Die Parteien haben in § 2 Ziffer 2 der Versicherungsbedingungen die Geltung des sog. claims-made-Prinzips vereinbart. Danach sind die während des Zeitraumes der Versicherungsdauer geltend gemachten Schadensersatzansprüche versichert. Zudem wird eine unbegrenzte Rückwirkung geboten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen zum Versicherungsschutz sowie deren textlicher Gestaltung im Versicherungsschein und in den allgemeinen Versicherungsbedingungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blatt 114/115 d.A.) sowie auf die dort bezeichneten Anlagen Bezug genommen.

Die Versicherungsnehmerin meldete im Juni 2003 Insolvenz an, der Insolvenzverwalter stellte Ende November 2006 erstmals mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Kläger und weitere Personen wegen angeblicher Insolvenzverschleppung in den Raum und erhob diesbezüglich mit Klageschrift vom 15.05.2007 gegen den Kläger und andere Klage zum Landgericht Wuppertal. Der Kläger unterrichtete die Beklagte sowohl von der erstmaligen Behauptung von Schadensersatzansprüchen durch den Insolvenzverwalter als auch von der Klageerhebung und suchte um Gewährung von Deckungsschutz nach, welche die Beklagte unter Hinweis auf die vertraglichen Vereinbarungen abgelehnt hat.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte Deckungsschutz zu gewähren habe, da die Regelungen des Versicherungsvertrages, die einer Leistungspflicht entgegenstünden, unwirksam seien. Die Klausel in den AVB der Beklagten, welche die Geltung des sog. claims-made-Prinzips festschreiben, seien überraschend, da der Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Vermögensschadenspflichtversicherung nicht mit einer solchen Anknüpfung rechne. Bei einer Haftpflichtversicherung sei es üblich, dass an die schadensauslösende Handlung angeknüpft werde, dies entspreche auch der Erwartung des Versicherungsnehmers, der sich einer Absicherung gegen die während der Versicherung möglicherweise stattfindenden Pflichtverletzungen erwarte. Es laufe den Interessen des Versicherten diametral entgegen, dass der Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch einen Geschädigten nicht beeinflussbar sei.

Ebenfalls seien die Regelungen über die Nachhaftungsfrist überraschend. Gerade daraus, dass hier Vorstände einer Aktiengesellschaftsversicherung versichert werden sollten, ergebe sich, dass der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen davon ausgehen dürften, dass sie jedenfalls durch die Versicherung abgesichert seien, solange wegen fehlenden Verjährungseintritt noch Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden könnten. Dies sei infolge der von der Beklagten festgelegten Nachhaftungsfrist von nur 1 Jahr nicht möglich. Auch biete die Beklagte keine Verlängerungsmöglichkeit der Nachhaftungsfrist an, wie dies in den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft enthalten sei.

Die Klauseln seien im Übrigen auch deshalb unwirksam, da sie die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden. Die Bestimmung des Versicherungsfalls sei nicht mit wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung vereinbar. Es werde von den §§ 62, 63 VVG a.F. abgewichen. Der Versicherungsnehmer könne und dürfe erwarten, dass er mit der Versicherung Schutz gegen Pflichtverletzungen erhalte, die er während der Dauer der Versicherung begehe. Dies sei der Haftpflichtversicherung grundsätzlich immanent. Mit dem claims-made-Prinzip werde dies abgeändert und darauf abgestellt, dass ein Dritter, auf dessen Verhalten der Versicherungsnehmer keinen Einfluss habe, bestimme, ob der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz habe oder nicht, je nachdem, wann der Dritte die Ansprüche geltend mache. Die Unangemessenheit werde auch nicht durch die von der Beklagten gewährte Rückwärtsdeckung beseitigt, da die Beklagte diese mit weitgehenden Ausschlüssen versehen habe. Schließlich widerspreche die Festschreibung des claims-made-Prinzip dem Leistungsversprechen der Beklagten, die Pflichtverletzungen bei Ausübung der Versichertentätigkeit versichert habe. Zudem seien die Versicherungsbedingungen intransparent, da die Beklagte selbst nach der Überschrift eine Vermögensschadenshaftpflicht anbiete, für die die Geltung des Verstoßprinzips anerkannt sei. Bei den angegriffenen Klausel handele es sich auch nicht um Leistungsbeschreibungen, so dass die Klausel kontrollfähig sei.

Die Versicherungsbedingungen seien im Übrigen schon gar nicht wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen, da sie der Versicherungsnehmerin und dem Versicherten bei Antragstellung nicht vorgelegen hätten. Zudem sei die Versorgung der Nachmeldefrist durch den Kläger jedenfalls entschuldigt, da er die Ansprüche nicht früher habe melden können.

Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, zur Gewährung von Deckenschutz nicht verpflichtet zu sein. Das claims-made-Prinzip sei mit deutschem Recht vereinbar. Die Klauseln seien nicht überraschend. Sie seien bei allen D & O Versicherungen üblich, ohne dieses Prinzip wäre das zu versichernde Risiko nicht versicherbar. Die Klauseln seien eindeutig und hinreichend klar und transparent. Die Klauseln zur Nachhaftung seien ebenfalls nicht überraschend. Die Klauseln würden die Versicherungsnehmerin und die Versicherten auch nicht unangemessen benachteiligen. Eine generelle Regel, nach der der Versicherungsfall an die Pflichtverletzung oder das Schadensereignis anzuknüpfen habe, gebe es nicht. Die Beschränkung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sei auch nicht deswegen unangemessen, weil damit nach Versicherungsablauf geltend gemachte Ansprüche ausgenommen seien. Die Beklagte gewähre eine unbegrenzte Rückwärtsversicherung. Hierdurch werde der Nachteil ausgeglichen, dass nur Ansprüche, die während der Versicherungszeit erhoben wurden, erfasst seien. Das Dritte Einfluss auf den Versicherungsfall hätten, sei auch etwa bei einer Rechtsschutzversicherung der Fall. Die Klauseln seien nicht intransparent, sie seien auch wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen, zumindest nach § 5 a VVG a.F.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in I. Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Endurteils vom 25.09.2008 (Seiten 3/10; Blatt 114/121 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz für den Kläger durch die Beklagte bestehe nicht, da die Ansprüche gegen den Kläger nach Ende der Versicherungsdauer und nach Ende der Nachmeldefrist erhoben worden seien und die Versicherungsbedingungen wirksam und auch in den Versicherungsvertrag einbezogen worden seien. Die Einbeziehung sei jedenfalls gemäß § 5 a VVG a.F. erfolgt.

Die streitgegenständlichen Klauseln seien nicht als Überraschungsklauseln gemäß § 305 c BGB unwirksam. Die Klauseln seien nicht ungewöhnlich. Abzustellen sei in diesem Zusammenhang nicht auf den gesamten Markt für Haftpflichtversicherungen, sondern auf die Sichtweise der jeweils betroffenen Verkehrskreise und das jeweilige Versicherungsprodukt. Auch mit dem äußeren Erscheinungsbild lasse sich eine Ungewöhnlichkeit nicht begründen, da speziell auf den Unternehmensleiter abgehoben werde und der Begriff claims-made-Prinzip ausdrücklich genannt werde. Das Verstoßprinzip stelle lediglich eine Anknüpfungsmethode im Bereich der Haftpflichtversicherung dar, nicht jedoch die einzig denkbare und mögliche. Bei der Nachmeldefrist handelt es sich um eine Erweiterung, nicht um eine Einschränkung des Versicherungsschutzes, in deren Gestaltung die Versicherung frei sei. Einen grundsätzlichen und zeitlichen Gleichlauf zwischen haftungsrechtlichen Ansprüchen und versicherten Deckungsansprüchen gebe es nicht.

Eine inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Klauseln (§ 1 Ziffer 1.5 und § 2 Ziffer 2.2. nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sei ausgeschlossen, da es sich hierbei um bloße Leistungsbeschreibungen handle, die nicht intransparent seien. Ein Abweichen von §§ 62, 63 VVG a.F. liege ebenfalls nicht vor. Im Übrigen würden die vorgenannten Klauseln den Versicherungsnehmer selbst dann, wenn es sich nicht um Leistungsbeschreibungen und damit um der Inhaltskontrolle entzogene Regelungen handeln sollte, nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB benachteiligen. Dem Nachteil, dass alle Ansprüche ausgeschlossen seien, die nach der Versicherungszeit geltend gemacht würden, stünden Vorteile gegenüber, die diesen ausgleichen würden. Zum Einen liege in der angebotenen unbegrenzten Rückwärtsversicherung ein erheblicher Vorteil, welcher auch durch die Beschränkungen des § 2 Ziffer 2.2., 2. Absatz nicht wieder aufgehoben werde. Schließlich falle ins Gewicht, dass der Zeitraum der Nachmeldefrist mit Ansteigen der Versicherungsvertragszeit ebenfalls und zwar bis auf 5 Jahre ansteige. Hinzu komme, dass die Bedingungen der Beklagten auch eine Nachmeldefrist für Versicherungsfälle vorsehe, die auf vor dem Ende des Versicherungsvertrags begangenen Pflichtverletzungen beruhen würden. Zudem stelle die von der Beklagten gewährte Nachmeldefrist, welche alle Pflichtverletzungen erfasse, unabhängig davon, wie weit diese zurückliegen würden, einen nicht unerheblichen Vorteil dar. Schließlich könne der Versicherungsnehmer die Folgen einer von ihm nicht zu verhindernden Kündigung gemäß § 2 Ziffer 2.3., Abs. 6 abmildern, indem ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, sich schon abzeichnende Inanspruchnahmen vorsorglich anzuzeigen. Eine unangemessene Benachteiligung liege auch nicht in der Bemessung der Nachmeldefristen, da die Möglichkeit der Nachmeldung eine Erweiterung des Versicherungsschutzes darstelle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Seiten 10 - 31, Blatt 121/142 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Endurteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung des Klägers, welcher unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend ausführt, der Ansatz des Landgericht, dass der Kreis der versicherten Personen der Haftpflichtversicherung ein besondere Gepräge verleihe, sei fehlerhaft. Entgegen der Meinung des Landgerichts bestehe sehr wohl auch ein Zusammenhang zwischen Verjährung nach dem Aktiengesetz und der D & O Versicherung. Bei den angegriffenen Klauseln handle es sich keineswegs und Leistungsbeschreibungen, da nach der Rechsprechung des BGH alle Regelungen zur Modifizierung, Ausgestaltung, Einschränkung oder Veränderung kontrollfähig seien. Die Vertragsgestaltung durch die Beklagte vereitle den Zweck der D & O Versicherung. Die Möglichkeit zur Nachmeldung mindere die Nachteile durch das claims-made-Prinzip lediglich ab. Wegen der kurzen Dauer sei dies jedoch ungenügend. Nicht mehr bestritten werde, dass sämtlichen auf dem deutschen Markt angebotenen D & O Versicherungen das claims-made-Prinzip zugrunde liege.

Der Kläger beantragt:

Das angefochtene Urteil des Landgerichts München I vom 25.09.2008 (Az. 12 O 20461/07) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 73.100,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 11.01.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil als zutreffend und verweist insbesondere nochmals darauf, dass das claims-made-Prinzip in der Rechtsprechung und Literatur nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde. Das Landgericht habe völlig zu Recht auf den Erwartungshorizont eines durchschnittlichen D & O - Versicherungsnehmers abgestellt. Ein Abstellen auf die Verjährungsregelung in § 93 Abs. 6 AktG wäre auch deshalb verfehlt, weil sich kein einheitlicher Standard für die Verjährung feststellen lasse. Die Beklagte habe durch die drucktechnische Gestaltung das claims-made-Prinzip eindeutig herausgestellt. Sie sei in der Gestaltung des von ihr angebotenen Versicherungsproduktes frei. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liege nicht vor. Zu Recht sehe die Versicherungswirtschaft die Managerhaftung in der D & O Versicherung nur auf Grundlage des claims-made-Prinzips als versicherbar an.

Zur Ergänzung wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

1.Einbeziehung der Versicherungsbedingungen der Beklagten.

a. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten sind zumindest gemäß § 5 a VVG a.F. einbezogen worden, da die Beklagte jedenfalls nicht innerhalb der Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 nach Zahlung der Erstprämie widersprochen hat.

22b. § 305 c Abs. 1 BGB steht der wirksamen Einbeziehung der vorbezeichneten Klauseln über das claims-made-Prinzip nicht entgegen. Danach werden Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartners des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die vorgenannte Norm zielt auf den Vertrauensschutz ab. Der Kunde soll in jedem Fall, er mag die AGB gelesen haben oder nicht, darauf vertrauen dürfen, dass sich die einzelnen Regelungen im Großen und Ganzen im Rahmen dessen halten, was nach den Umständen bei Abschluss des Vertrages erwartet werden kann (vgl. Münchner Kommentar/Basedow, 5. Aufl., 2007, § 305 c Rn. 1). Im Rahmen der Prüfung, ob eine überraschende Klausel vorliegt, ist zunächst festzustellen, welche Vorstellungen und Erwartungen der Kunde vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nach den Umständen hatte und haben durfte. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Vorstellungen und Erwartungen an, die ein redlicher Kunde von durchschnittlicher Geschäftserfahrung, Aufmerksamkeit und Umsicht sich vom Inhalt des Vertrages aufgrund der genannten Umstände gebildet hätte. Ungewöhnliche Erwartungen, die gerade nur der in Rede stehende Kunde aufgrund besonderer persönlicher Erfahrungen oder Vorstellungen mit dem Vertragsinhalt verknüpft, verdienen nicht den Vertrauensschutz, der durch § 305 c Abs. 1 BGB gewährleistet werden soll. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auf den Erwartungshorizont typischer Kundengruppen abgestellt wird, mit denen Verträge der fraglichen Art regelmäßig geschlossen zu werden pflegen (Münchner Kommentar/Basedow, a.a.O., Rn. 5, 6). Daran gemessen liegt keine überraschende Klausel vor. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei der D & O Versicherung um ein besonderes Produkt aus dem Bereich der Haftpflichtversicherungen handelt, das für ganz bestimmte Risiken entwickelt und auf dem deutschen Markt und nur auf Grundlage des claims-made-Prinzips angeboten wird. Daher kann im vorliegenden Fall nicht auf den Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abgestellt werden, der eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen will. Vielmehr ist auf den Erwartungshorizont eines typischen Versicherungsnehmers abzustellen, der im speziellen Segment der Berufshaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter Versicherungsschutz erlangen will. Dieser wird selbst bei oberflächlicher Recherche feststellen, dass in diesem speziellen Segment von der Versicherungswirtschaft Versicherungsschutz nur bei Geltung des sog. claims-made-Prinzips überhaupt angeboten wird. Soweit der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen hat, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages handelnden Organe der G. AG hätten die Erwartung gehegt, fortan gegen Haftpflichtgefahren versichert zu sein und seien sich der Einschränkungen bzw. des Verlustes des Versicherungsschutzes durch das claims-made-Prinzip nicht bewusst gewesen, musste dem nicht nachgegangen werden. Das Vorhandensein einer solchen Erwartungshandlung kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, ohne dass dies zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat führen würde, denn eine solche Erwartungshaltung hätte bei den betreffenden Organen der G. Ag nur entstehen können, wenn sie sich der Erkenntnisse aus der Lektüre des Versicherungsscheins und der AVB der Beklagten und den herrschenden Gepflogenheiten am dem Markt der D & O Versicherungen in Deutschland vollständig verschlossen hätten.

Die Ausführungen des BGH in der Entscheidung vom 4.12.1980 (BGHZ 79,76) kann der Kläger nicht für seinen Rechtsstandpunkt in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich diese Entscheidung nicht mit dem claims-made-Prinzip befasst, sondern mit der Frage, wie das Ereignis in § 1 Abs. 1 AHB für die allgemeine Haftpflichtversicherung zu definieren ist. Die Erwägungen des BGH zur Erwartungshaltung eines Versicherungsnehmers einer Haftpflichtversicherung bei Geltung der AHB können auf die streitgegenständliche D & O Versicherung daher nicht übertragen werden.

Die Klausel über die Geltung des claims-made-Prinzips ist auch nicht deswegen ungewöhnlich, weil sie nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht zu erwarten gewesen wäre. Die Beklagte hat im Versicherungsschein ausdrücklich auf die Geltung des claims-made-Prinzips hingewiesen und diesen Begriff auch erläutert. Auf die Feststellung auf Seite 3 des Tatbestands im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

c. Auch die Klauseln hinsichtlich der Nachmeldefrist sind weder ungewöhnlich, noch überraschend. Soweit der Kläger unter Berufung auf den Aufsatz von Notthoff (NJW 2003, 1350) behauptet hat, in der Praxis würde häufig im Hinblick auf die Verjährung von Haftungsansprüchen gemäß § 93 Abs. 6 AktG eine Nachhaftungsfrist von 5 Jahren vereinbart, vermag der Senat diese, von der Beklagten bestrittene Behauptung, nicht nachvollziehen. Der Verfasser nennt keinen Beleg für die von ihm vertretene Auffassung. Auch der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, welcher Anbieter auf dem Markt der D & O Versicherung grundsätzlich eine Nachhaftung von 5 Jahren anbietet. Dem Senat sind solche Fallgestaltungen, jedenfalls bei einer Versicherungsdauer von 1 Jahr, nicht bekannt. Ein verständiger Versicherungsnehmer kann auch nicht erwarten, dass ihm bei einjähriger Vertragsdauer auf der Grundlage des claims-made-Prinzips eine Nachhaftung von weiteren 5 Jahren gewährt wird. Vielmehr muss sich ihm erschließen, dass kein Gleichlauf zwischen den Nachmeldefristen und der Verjährungsfrist nach dem Aktiengesetz besteht. Vor dem Hintergrund, dass in vielen Versicherungsarten zeitliche Grenzen des Schutzes bestehen (vgl. nur die Fristen zur Feststellung eines Dauerschadens bei der Unfallversicherung), ist die vorgenannte Regelung daher auch nicht ungewöhnlich und überraschend.

2. Keine Unangemessene Benachteiligung.

Die vom Kläger angegriffenen Klauseln, § 1 Ziffer 1.5 und § 2 Ziffer 2.2 der Versicherungsbedingungen der Beklagten (claims-made-Prinzip), stellen keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB dar. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die vorgenannten Klauseln kontrollfähig. Es handelt sich nicht um bloße, von der Kontrollfähigkeit ausgenommene Leistungsbeschreibungen der Beklagten. Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen solche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle. Nach herrschender Meinung, welcher sich der Senat anschließt, ist danach lediglich ein eng zu definierender Kernbereich, der nicht mehr als die schlagwortartige Bezeichnung der Versicherungsart und der Prämienhöhe umfasst, sowie die allgemeinste Beschreibung des versicherten Objekts und der versicherten Gefahr von der Inhaltskontrolle ausgenommen. (vgl. Münchner Kommentar/Kieninger, 5. Aufl., 2007, § 307 Rn. 152). Nach der Rechtsprechung des BGH sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern oder näher ausgestalten, der Inhaltskontrolle zugänglich. Kontrollfrei ist nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnung, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Münchner Kommentar/Kieninger, a.a.O., Rn. 155 m.w.N.). Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen, der nach Auffassung des Senats dazu führt, dass lediglich die Beschreibung als Haftpflichtversicherung für Führungskräfte als Kernbereich der Leistungspflicht und damit als Leistungsbeschreibung anzusehen ist.

Die danach vorzunehmende Inhaltskontrolle führt nicht zur Annahme einer unangemessenen Benachteilung des Klägers. Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht sehr sorgfältig vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen der Inhaltskontrolle ist nicht zu beanstanden.

292.1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das claims-made-Prinzip für den Versicherungsnehmer einen erheblichen Nachteil aufweist, indem es nur solche Schadenersatzansprüche erfasst, die während der Versicherungszeit geltend gemacht werden und somit grundsätzlich alle Ansprüche ausgeschlossen werden, die erst nach der Versicherungszeit geltend gemacht werden. Damit werden insbesondere während der Vertragslaufzeit begangene, zu einem Schadensersatzanspruch führende Pflichtverletzungen nur dann gedeckt, wenn die hierauf beruhenden Ansprüche noch während der Vertragslaufzeit geltend gemacht werden. Bei dieser Vertragsgestaltung läuft der Versicherungsnehmer generell Gefahr, eine Versicherung abgeschlossen zu haben, die zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung bereits beendet ist und somit kein Versicherungsschutz mehr besteht, obwohl die Pflichtverletzung im versicherten Zeitraum begangen worden ist, was gerade bei Ansprüchen wegen Pflichtverletzung von Unternehmensleitern, deren Folgen häufig erst später erkennbar sind, nicht ungewöhnlich ist. Dieser Nachteil ist grundsätzlich so erheblich, dass er - ohne Kompensation - zu einer Unangemessenheit der Klausel führen könnte.

302.2. Dieser gewichtige Nachteil wird jedoch durch die Vorteile, die ihn ausgleichen, hinreichend kompensiert.

312.2.1. .Einen solchen Vorteil stellt zunächst die unbegrenzte Rückwärtsversicherung dar. Danach werden grundsätzlich zeitlich unbegrenzt zurückliegende Pflichtverletzungen vom Versicherungsschutz erfasst, wenn die Ansprüche während der Versicherungszeit erhoben werden. Eine solche Rückwärtsversicherung wird auch von anderen Anbietern auf dem Markt der D & O Versicherungen den Versicherungsnehmern angeboten. Sie erleichtert es diesen, den Versicherer zu wechseln und gleichwohl ohne zeitliche Lücken weiterhin Versicherungsschutz zu erlangen. Dass gemäß § 2 Ziffer 2.2 der Versicherungsbedingungen Ansprüche aufgrund Pflichtverletzungen, die den versicherten Gesellschaften oder versicherten Personen bei Abschluss des Vertrages - wenn auch als Möglichkeit - bekannt waren, hiervon ausgeschlossen sind, entwertet diesen Vorteil nicht grundlegend. Die Regelung stellt vielmehr eine angemessene Begrenzung der von der Beklagten gewährten Rückwärtsdeckung dar. Ein Versicherungsnehmer kann schlechterdings nicht erwarten, bei Neuabschluss eines Vertrages im Rahmen der Rückwärtsdeckung Versicherungsschutz für bereits bekannt gewordene Pflichtverletzungen erlangen zu können.

322.2.2. Zudem wird der sich aus der Einschränkung des Versicherungsschutzes im Rahmen der unbegrenzten Rückwärtsdeckung ergebende Nachteil durch die Möglichkeit einer Anzeige gemäß § 2 Ziffer 2.3 Abs. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen weiter abgemildert. Danach erhält der Versicherungsnehmer für den Fall einer - von ihm nicht zu verhindernden, nicht durch Zahlungsverzug begründeten Kündigung durch den Versicherer, die Möglichkeit einer Umstandsmeldung (Notice of Circumstances€). Danach kann der Versicherungsnehmer, wenn ihm konkrete Informationen zu Verstößen vorliegen, für die eine Inanspruchnahme möglich und nicht unwahrscheinlich ist, dem Versicherer diese Umstände vorsorglich innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Kündigung mitteilen, mit der Folge, dass alle später auf diesen Umständen beruhenden Versicherungsfälle als innerhalb der letzten Versicherungsperiode gemeldet gelten, sofern die dort im einzelnen bezeichneten Formalien der Meldung gewahrt sind.

332.2.3. Schließlich wird der Nachteil des claims-made-Prinzips durch die in § 2.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarte Nachhaftung weiter kompensiert. Die Nachhaftungszeit und damit die Möglichkeit, Versicherungsfälle nachzumelden, beträgt im streitgegenständlichen Fall bei einjähriger Vertragsdauer ein weiteres Jahr. Sie verlängert sich automatisch mit jeder Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Jahr bis maximal 5 Jahre. Diese Nachmeldefrist stellt eine erhebliche Abmilderung der Folgen des reinen claims-made-Prinzips dar. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Pflichtverletzungen in dem versicherten Bereich nicht oder oft nicht zeitnah zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen führen. Zu Recht weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beklagte dem Kläger damit weiteren Versicherungsschutz einräumt, der - wäre das reine Verstoßprinzip anwendbar - so nicht bestünde. Gerade auch deswegen, weil diese Nachmeldefrist alle Pflichtverletzungen erfasst, unabhängig davon, wie weit diese zurückliegen, stellt sie einen nicht unerheblichen Vorteil dar.

2.3. Soweit nach dem claims-made-Prinzip der Versicherungsschutz von einem Verhalten eines Dritten abhängt, welches der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nicht beeinflussen kann, ist eine solche Situation dem Versicherungsrecht nicht fremd. So ist etwa im Bereich der Rechtschutzversicherung bezüglich der Frage der Vorvertraglichkeit in bestimmten Konstellationen auch auf die Behauptungen des Gegners des Versicherungsnehmers abzustellen, auf welche der Versicherungsnehmer keinen Einfluss hat. Im Übrigen wird ein Geschädigter in aller Regel nicht daran interessiert sein, die Anspruchserhebung zu verzögern. Vielmehr geht sein Interesse dahin, etwaige Ansprüche innerhalb des versicherten Zeitraums geltend zu machen, damit die Verwirklichung seiner Ansprüche durch einen hinter der versicherten Person stehenden zahlungskräftigen Versicherer gesichert ist.

2.4. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, weichen die streitgegenständlichen Klauseln auch nicht von gesetzlichen Vorgaben ab, so dass sich deren Unwirksamkeit auch nicht aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt.

2.4.1. Ein Abweichen von § 149 VVG a.F. liegt nicht vor. Zwar sieht diese Norm vor, dass die Leistung zu ersetzen ist, die aufgrund der Verantwortlichkeit eines Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungslaufzeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken ist. Die Verknüpfung zwischen eintretender Tatsache und Verantwortlichkeit bedeutet jedoch nicht, dass die eintretende Tatsache auch zwingend der Verstoß gegen Rechtsnormen oder Rechtspflichten sein muss. Das Verstoßprinzip ist zwar eine mögliche Anknüpfungsmethode im Bereich der Haftpflichtversicherung, sie ist jedoch nicht die einzig denkbare. Auch die Erhebung eines Anspruchs kann unschwer als eintretende Tatsache im Sinne von § 149 VVG a.F. gesehen werden. Im Übrigen nimmt der Senat ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Entscheidungsgründe I 2 b und 3.a; S. 12/13 und 19; Bl. 123/124 und Bl. 130 d.A.) Bezug.

2.4.2. Ein Abweichen von §§ 62, 63 VVG a.F. liegt ebenfalls nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass es weder ein Grundgedanke dieser gesetzlichen Regelungen ist, dass der Versicherungsfall vor der Anspruchserhebung liegen müsse, noch diese Normen den Eintritt des Versicherungsfalls vor Anspruchserhebung voraussetzen würden. Es gibt keinen Grundsatz, wonach zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Schaden behauptet wird, dieser schon tatsächlich und insbesondere auch vollständig eingetreten sein muss, weshalb Schadensminderungspflichten auch nach diesem Zeitpunkt sehr wohl vorstellbar sind. Im Übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen unter 3 b. im angefochtenen Urteil (S. 20/21; Bl. 131/132 d.A.) Bezug.

2.5. Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln ergibt sich auch nicht aus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages ist durch diese Klauseln nicht gefährdet. Zwar führt das claims-made-Prinzip grundsätzlich zu erheblichen Deckungslücken im Versicherungsschutz. In diesem Zusammenhang ist jedoch bedenken, dass die in der D & O Versicherung versicherten Gefahren ein erhebliches Nachhaftungsrisiko in sich bergen. Im Interesse einer vernünftigen Prämienkalkulation muss es dem Versicherer daher ermöglicht werden, dieses Risiko vernünftig zu begrenzen, sofern durch die getroffenen Regelungen ein angemessener Ausgleich des Interesses der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherten an Haftpflichtschutz für im Rahmen der beruflicher Tätigkeit begangenen Pflichtverletzungen und dem Interesse der Versicherer an einer angemessenen Begrenzung des Nachhaftungsrisikos erzielt wird. Durch die Nachmeldefrist ist das Risiko einer Deckungslücke für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person in Vergleich mit dem reinen claims-made-Prinzip jedenfalls bereits begrenzt. Insgesamt ergibt die Abwägung, dass die unbegrenzte Rückwärtsdeckung, die sich verlängernde Nachhaftungsfrist von hier einem Jahr, sowie die Möglichkeit der vorsorglichen Anzeige sich schon abzeichnender Inanspruchnahmen gemäß § 2 Ziffer 2.3, Absatz 6 einen angemessenen Ausgleich der sich aus der Anwendung des claims-made-Prinzips ergebenden grundsätzlichen Nachteil darstellen.

Daher war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

III.Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 10, 711 ZPO

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO besteht. Soweit ersichtlich liegen divergierende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte nicht vor. Das claims-made-Prinzip wird in der versicherungsrechtlichen Literatur nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Im vorliegenden Einzelfall war zu entscheiden, ob die konkret in den streitgegenständlichen AVB der Beklagten getroffenen Regelungen einer Prüfung nach §§ 305 ff BGB standhalten. Daher werden durch die Entscheidung keine Rechtsfragen angesprochen, die der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen.

Der Streitwert ergibt sich aus dem bezifferten Klageantrag.






OLG München:
Urteil v. 08.05.2009
Az: 25 U 5136/08


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BPatG, Beschluss vom 24. September 2003, Az.: 28 W (pat) 193/02BGH, Beschluss vom 8. September 2009, Az.: X ZR 81/08OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2008, Az.: 13 B 1398/08BPatG, Beschluss vom 7. August 2008, Az.: 25 W (pat) 29/06ArbG Bochum, Urteil vom 27. Mai 2015, Az.: 5 Ca 24/15Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 22. Mai 2007, Az.: L 4 KA 1/07BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2006, Az.: 29 W (pat) 178/03LG Münster, Urteil vom 21. November 2014, Az.: 023 O 107/14OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2008, Az.: 8 U 34/08BPatG, Beschluss vom 5. August 2004, Az.: 25 W (pat) 117/03