Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 17. April 2012
Aktenzeichen: 11 W 4/12

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 17.04.2012, Az.: 11 W 4/12)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Dezember 2011 - 6a T 93/11 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird - analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO - abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 17.02.1988 - 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04.1995 - 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR 1995, 743; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rdn. 11; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rdn. 34; jeweils m.w.N.).

II.

Da die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin getroffen wurde, entscheidet das Rechtsmittelgericht - kraft Gesetzes - ebenfalls durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO). Gründe, die gemäß § 568 Satz 2 ZPO eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat als Kollegium in der Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG erfordern, liegen im Streitfall nicht vor. Denn die Sache weist weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung.

III.

A.

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil es - worauf der Senat mit seinem Schreiben vom 12. März 2012 (Leseabschrift GA II 358 f.) hingewiesen hat - unzulässig ist. Gegen den angefochtenen - zweitinstanzlichen - Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) findet keine sofortige Beschwerde statt. Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf kann auch nicht in ein anderes - zulässiges - Rechtsmittel umgedeutet werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Die sofortige Beschwerde ist - sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte statthaft. In welcher Instanz ein Beschluss gefasst wurde, beurteilt sich in Fällen der streitgegenständlichen Art allein mit Blick auf den entsprechenden Antrag, über den damit entschieden wird. Deshalb spielt es für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Berichtigungsanträge keine Rolle, in welchem Rechtszug sich die jeweilige Hauptsache - hier die Klage auf Zahlung der geltend gemachten Unfallversicherungsprämie - befindet. Über den vorliegenden Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes hat erstinstanzlich das Amtsgericht Bad Freienwalde - durch den Beschluss vom 21. September 2011 (GA II 280 ff.) - entschieden. Demzufolge war das Landgericht Frankfurt (Oder), das vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 9. Oktober 2011 (GA II 294) angerufen wurde, im Streitfall in der zweiten Instanz als Beschwerdegericht tätig. Dessen Beschlüsse können, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben sind, was hier nicht zutrifft, allein mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Als Rechtsbeschwerdegericht ist nach § 133 GVG - in dritter Instanz - ausschließlich der Bundesgerichtshof zuständig, vor dem sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Unter keinen Umständen führt der Instanzenzug in Konstellationen der streitgegenständlichen Art zum Oberlandesgericht; die Möglichkeit, landgerichtliche Beschwerdeentscheidungen durch eine (weitere) sofortige Beschwerde anzufechten, besteht im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung nicht.

2.

Der vorhandene Statthaftigkeitsmangel kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht mehr behoben werden. Denn seine sofortige Beschwerde lässt sich hier unter keinem Aspekt - auch nicht nach dem Meistbegünstigungsprinzip - in ein zulässiges Rechtsmittel umdeuten.

a) Zwar gilt auch im Zivilprozessrecht der Grundsatz, wonach fehlerhafte - speziell unwirksame - Verfahrenshandlungen der Parteien entsprechend § 140 BGB in zulässige und rechtsgültige umzudeuten sind, die dem gleichen Zweck dienen, sofern erstens deren Voraussetzungen erfüllt werden, zweitens die Konversion dem erkennbaren Parteiwillen entspricht und drittens keine schutzberechtigten Interessen des jeweiligen Gegners verletzt sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.12.2000 - XII ZR 219/98, Rdn. 17, WM 2001, 538 = NJW 2001, 1217; Beschl. v. 20.03.2002 - XII ZB 27/02, Rdn. 5, NJW 2002, 1958 = BGH-Rp 2002, 803; Beschl. v. 22.11.2011 - VIII ZB 11/11, Rdn. 4, juris = BeckRS 2011, 28299; ferner jurisPK-BGB/Nassall, 5. Aufl., BGB § 140 Rdn. 44, m.w.N.). Das trifft im Streitfall aber nicht zu. Denn als Rechtsbeschwerde wäre das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel in gleicher Weise offensichtlich unstatthaft und auch im Übrigen - also aus vielen weiteren Gründen - unzulässig. Für die Umdeutung eines Rechtsmittels, das nach dem Gesetz nicht stattfindet, in ein anderes, das ebenfalls ohne Zweifel unstatthaft ist, bleibt nach der ganz einhelligen Auffassung, die der Senat seit langem teilt, kein Raum (arg. § 140 BGB; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.03.2002 - XII ZB 27/02, Rdn. 4 ff., aaO; Beschl. v. 22.11.2011 - VIII ZB 11/11, Rdn. 4, aaO; ferner jurisPK-BGB/Nassall aaO Rdn. 46). Eine solche Konversion ergäbe, worauf Burgermeister (ProzRB 2002, 40) zutreffend hingewiesen hat, keinen Sinn. Denn der Regelungszweck des § 140 BGB, den mutmaßlichen Parteiwillen durchzusetzen und das letztlich angestrebte Ergebnis auf einem rechtlich zulässigen Wege zu erreichen (vgl. dazu Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 140 Rdn. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 140 Rdn. 1, m.w.N.), lässt sich hiermit nicht verwirklichen.

b) Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn dies entweder im Gesetz selbst explizit bestimmt ist oder sie in der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht, durch das Berufungsgericht oder durch das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Keine der beiden Alternativen ist hier erfüllt. Statt die Rechtsbeschwerde zu eröffnen, beschränkt das Gesetz in § 319 Abs. 3 und § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO bereits ausdrücklich die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über erfolglose Berichtigungsanträge mit der sofortigen Beschwerde als erstem Rechtsmittel. Ebenso wenig hat die Beschwerdekammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) im angegriffenen Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Da sich deren Zulassung schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut als eine positive Bedingung für ihre Statthaftigkeit darstellt, ist die Rechtsbeschwerde gemäß der ständigen höchstrichterlichen Judikatur schon dann nicht gegeben, wenn - wie in dem vorliegenden Streitfall - Tenor und Gründe der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Zulassungsfrage schweigen, und zwar unabhängig davon, ob diese von der Vorinstanz tatsächlich bedacht wurde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 24.11.2003 - II ZB 37/02, Rdn. 6, BGH-Rp 2004, 477 = NJW 2004, 779; Beschl. v. 12.03.2009 - IX ZB 193/08, Rdn. 7, WM 2009, 1058 = NJW-RR 2009, 1349; BeckOK-ZPO/Wulf, Edition 3, § 574 Rdn. 12; ferner zur Revisionszulassung BGH, Urt. v. 04.03.2011 - V ZR 123/10, Rdn. 4, NJW 2011, 1516 = MDR 2011, 686; Saenger/Kayser, Hk-ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 55; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rdn. 17, m.w.N.). Nachgeholt werden kann eine Rechtsmittelzulassung grundsätzlich nicht (vgl. BGH aaO). Allenfalls kommen eine Berichtigung des Beschlusses gemäß § 319 ZPO oder dessen Ergänzung im Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO in Betracht (vgl. dazu BeckOK-ZPO/Wulf aaO). An den insoweit erforderlichen Voraussetzungen fehlt es hier jedoch offensichtlich. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde an sich zulassen wollte und dies nur versehentlich nicht in der angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat; vielmehr folgt aus seinem Schreiben an den Beklagten gemäß der Verfügung vom 19. Dezember 2011 (GA II 355 f.) das Gegenteil. Eine Anhörungsrüge würde nicht allein mangels Wahrung von Form und Frist scheitern, sondern müsste auch deshalb erfolglos bleiben, weil - mit Blick auf die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - weder eine entscheidungsrelevante Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargetan worden ist, woran nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen sind, noch diesbezüglich Anhaltspunkte für eine objektiv willkürliche Entscheidung durch die Vorinstanz bestehen (vgl. dazu jüngst BGH, Urt. v. 04.03. 2011 - V ZR 123/10, aaO; Urt. v. 01.12.2011 - IX ZR 70/10, WM 2012, 325 = NJW-RR 2012, 306). Soweit das Gesetz in § 319 Abs. 3 und § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO Entscheidungen über Berichtigungsanträge explizit für unanfechtbar erklärt, hätte die Beschwerdekammer im Übrigen die Rechtsbeschwerde ohnehin nicht wirksam zulassen können (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 08.07.2010 - VII ZB 36/08, Rdn. 8, BauR 2010, 1791 = NJW-RR 2010, 1318; ferner BeckOK-ZPO/Wulf aaO Rdn. 14, m.w.N.). Eine Anfechtung der Nichtzulassung an sich ist ebenfalls unstatthaft (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 14.07.2009 - IX ZB 143/09, Rdn. 3, WuM 2009, 549 = BeckRS 2009, 20613; ferner Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 574 Rdn. 9).

c) Das Meistbegünstigungsprinzip hilft dem Beklagten - entgegen seiner Auffassung - hier ebenfalls nicht weiter.

aa)

Als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz findet das Prinzip der Meistbegünstigung lediglich dann Anwendung, wenn für die betreffende Prozesspartei hinsichtlich des einzulegenden Rechtsmittels eine Unsicherheit besteht, die auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht beziehungsweise die durch rechtlich unzutreffende Hinweise vom Gericht selbst veranlasst wurde (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 27/02, Rdn. 46, BGHZ 152, 213 = WM 2003, 353; Urt. v. 05.11. 2003 - VIII ZR 10/03, Rdn. 18, BGH-Rp 2004, 257 = NJW 2004, 1598; ferner BVerwG, Urt. v. 13.04. 2011 - 9 C 1/10, Rdn. 11, BVerwGE 139, 296 = NVwZ-RR 2011, 882; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., Vorbem. § 511 Rdn. 32a). Allein in einer solchen Konstellation ist es geboten und gerechtfertigt, der Partei die Gelegenheit zu geben, unter den jeweils in Frage kommenden Rechtsmitteln auswählen. Neue Anfechtungsmöglichkeiten können in diesem Zusammenhang allerdings nicht geschaffen werden (vgl. BeckOK-ZPO/Wulf, Edition 3, § 511 Rdn. 8.1). Insbesondere müssen deshalb alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels gegeben sein, das die Prozesspartei letztlich auswählt und tatsächlich einlegt (vgl. dazu Musielak/Ball aaO Rdn. 33). Denn der Meistbegünstigungsgrundsatz soll eine Partei nicht - zum Nachteil der anderen - in prozessualer Hinsicht besser zu stellen, als sie bei korrekter Entscheidung respektive bei prozessual richtigem Vorgehen des Gerichts stünde (vgl. BGH, Urt. v. 13.12. 2004 - II ZR 249/03, Rdn. 12, BGHZ 161, 343 = BGH-Rp 2005, 534).

bb)

Im Streitfall hat die Beschwerdekammer - anders als der Beklagte meint - betreffend die Anfechtbarkeit ihres Beschlusses keinerlei Unsicherheiten verursacht. Ihre Entscheidung ist in der durch die Zivilprozessordnung vorgeschriebenen äußeren Form ergangen. Über die Erstbeschwerde des Antragstellers vom 9. Oktober 2011 (GA II 294) war gemäß § 572 Abs. 4 ZPO im Beschlusswege zu befinden. Eine Rechtsmittelbelehrung sieht die Zivilprozessordnung in ihrer geltenden Fassung nicht vor. Unabhängig davon wäre Erstere hier schon deshalb entbehrlich, weil die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unanfechtbar ist. Schweigen Tenor und Gründe der angegriffenen Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wird, so fehlt es - wie bereits oben im Abschn. III 2 b) ausgeführt wurde - an der für die Statthaftigkeit unverzichtbaren Rechtsmittelzulassung. Eine Nichtzulassung muss weder explizit ausgesprochen noch begründet werden (vgl. dazu Saenger/Kayser, Hk-ZPO, 3. Aufl., § 574 Rdn. 19 und § 543 Rdn. 55). Ebenso wenig ist der Beklagte durch Hinweise des Landgerichts auf einen falschen Weg geführt worden; die Beschwerdekammer hat ihn vielmehr - völlig korrekt - wiederholt auf die Unzulässigkeit seines weiteren Rechtsmittels aufmerksam gemacht. Eines Hinweises auf die Rechtsbeschwerde bedurfte es nicht; sie findet im Streitfall unzweifelhaft nicht statt. Doch selbst wenn sie hier - was nicht zutrifft - an sich eröffnet wäre, bliebe das vom Antragsteller geführte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde erstens gemäß § 133 GVG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht beim Landgericht oder Oberlandesgericht, sondern allein beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann, sich zweitens die Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO von einem dort zugelassen Anwalt vertreten lassen müssen und drittens die Beschwerdeschrift laut § 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO - zwingend - die Erklärung beinhalten muss, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.03.2002 - XII ZB 27/02, Rdn. 5 f., NJW 2002, 1958 = BGH-Rp 2002, 803; Beschl. v. 22.11.2011 - VIII ZB 11/11, Rdn. 4, juris = BeckRS 2011, 28299; ferner Hansens, BRAGO-Report 2002, 77, 78). Das Schreiben des Antragstellers vom 11. Dezember 2011 (GA II 333) erfüllt keines dieser Erfordernisse.

B.

Eine sofortige Beschwerde, die - wie hier - unstatthaft ist und trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise nicht zurückgenommen wird, muss nach dem Gesetz als unzulässig verworfen werden (§ 572 Abs. 2 ZPO). Dies - und die damit verbundene Kostenfolge - kann der jeweilige Rechtsmittelführer keineswegs dadurch vermeiden, dass er erklärt, sein Rechtsschutzbegehren solle nunmehr als ein anderes - ebenfalls offensichtlich unzulässiges - Rechtsmittel verstanden und dem hierfür zuständigen Gericht vorgelegt werden. Scheidet eine Umdeutung aus, besteht nach ganz herrschender Auffassung, die der Senat teilt, keine Vorlagepflicht (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.03.2002 - XII ZB 27/02, Rdn. 5 f., NJW 2002, 1958 = BGH-Rp 2002, 803; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2010 - 24 U 54/10, juris = BeckRS 2010, 24250; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2009 - 25 W 478/09, juris = BeckRS 2010, 06923; OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2009 - 2 U 17/09, MDR 2009, 1411 = NJW-RR 2010, 287). Ob die sofortige Beschwerde in Fällen der vorliegenden Art bereits durch den Richter, dessen Entscheidung mit dem - nicht eröffneten - Rechtsmittel angefochten wird (judex a quo), als unzulässig verworfen werden darf, mag an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls ist der Richter, der über das Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss in der Sache zu befinden hätte, wenn es statthaft und auch im Übrigen zulässig wäre, hierzu befugt. Denn dem Rechtsmittelgericht (judex ad quem) obliegt es stets, auch sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Deshalb kann der vom Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO) vertretenen Ansicht, wonach die Sache in Konstellationen wie hier lediglich an die Vorinstanz zurückzugeben ist, damit diese entscheidet, nicht beigetreten werden. In dem Beschluss des Bundesgerichtshofes (aaO) erfolgte die Rückgabe, und zwar nicht an das Landgericht als Beschwerdeinstanz, sondern an das vorlegende Oberlandesgericht, weil das dort geführte Rechtsmittel ganz offensichtlich nicht als Rechtsbeschwerde verstanden werden konnte. Dagegen verwirft der Bundesgerichtshof in ständiger Judikatur Rechtsmittel selbst, die zwar als Rechtsbeschwerde eingelegt wurden, aber schon mangels Zulassung nicht statthaft sind (vgl. dazu u. a. BGH, Beschl. v. 14.07.2009 - IX ZB 143/09, Rdn. 2, WuM 2009, 549 = BeckRS 2009, 20613). Im Streitfall kommt hinzu, dass der Beklagte sein Rechtsmittel von Anfang an ausdrücklich als sofortige Beschwerde bezeichnet und mit seinem Schreiben vom 25. Dezember 2011 (GA II 340R) um dessen Vorlage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht gebeten hat.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels dem Antragsteller zur Last, weil er es eingelegt hat. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes konnte unterbleiben, weil streitwertabhängige Gerichtsgebühren in Verfahren der vorliegenden Art nicht anfallen (arg. GKG-KV Nr. 1812) und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Gebühren der Rechtsanwälte lediglich auf besonderen Antrag und in einem separaten Verfahren festzusetzen ist (arg. § 33 Abs. 1 RVG = § 10 Abs. 1 BRAGO).

D.

Die Rechtsbeschwerde darf schon deshalb nicht zugelassen werden, weil dieses Rechtsmittel gegen Beschlüsse der hier vorliegenden Art unstatthaft ist (arg. e c. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Durch eine Zulassungsentscheidung kann weder ein Instanzenzug noch ein Rechtsbehelf eröffnet werden, den das Gesetz selbst nicht vorgesehen hat (vgl. dazu BeckOK-ZPO/Wulf, Edition 3, § 574 Rdn. 13; Musielak/ Ball, ZPO, 9. Aufl., § 574 Rdn. 8, m.w.N.). Unabhängig davon fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG. Denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist die vom Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Dezember 2011 eingelegte sofortige Beschwerde offensichtlich nicht statthaft und sie kann nach gefestigter BGH-Rechtsprechung auch nicht in ein anderes - zulässiges - Rechtsmittel umgedeutet werden. Dass der Senat von der in der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2010 - 24 U 54/10 (juris = BeckRS 2010, 24250) vertretenen Rechtsmeinung abweicht, würde die Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht rechtfertigen, weil insoweit schon eine ständige höchstrichterliche Judikatur und Spruchpraxis besteht, der er folgt.






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 17.04.2012
Az: 11 W 4/12


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