(LG Köln: Beschluss v. 23.03.2010, Az.: 231 O 128/10)
Auf den Antrag vom 22.03.2010 wird, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, folgende
einstweilige Anordnung
erlassen:
Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf der als Ausdruck beigefügten
Anlage ASt 1
enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerseite gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.
Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.
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