Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 5. Mai 2009
Aktenzeichen: 11 U 63/03

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 05.05.2009, Az.: 11 U 63/03)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.10.2003 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Namen und die Anschrift des (oder der) jeweiligen Veräußerer(s) der im € 2001 unter seiner Beteiligung veräußerten Originale von Werken der bildenden Künste der gemäß der Anlage A I zur Klageschrift vom 19.12.2002 dem Kläger angeschlossenen Urheber aus der €Sammlung Z€ (Kunstsammlung der Firmengruppe Y bzw. der X AG und ggf. weiterer Unternehmen der W-Gruppe bzw. von V, O1) sowie über die Höhe des jeweiligen Veräußerungserlöses der einzelnen Werke unter Angabe von Urheber und Titel zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000.- EUR und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist die C-gesellschaft €. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Künste wahr; hierzu gehört auch der Folgerechtsanspruch nach § 26 UrhG. Der Beklagte berät gegen Provision Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken.

Die Klägerin hat von dem Beklagten u. a. Auskunft über die Veräußerung der Kunstsammlung Z im € 2001 verlangt und möchte insoweit den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie die Höhe des Veräußerungserlöses der einzelnen Werke erfahren. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat € soweit nach Abschluss des Revisionsrechtszuges noch von Interesse € den Auskunftsantrag abgewiesen. Der Senat hat der Auskunftsklage im ersten Berufungsrechtszug stattgegeben. Auf die €zugelassene - Revision des Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil vom 7.6.2005 aufgehoben und die Sache wegen des die Sammlung Z betreffenden Auskunftsanspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ 177, 319; GRUR 2008, 989; NJW 2009, 765 mit Anm. von Schneider -Brodtmann ). Der BGH, der die Kunsthändlereigenschaft des Beklagten und den ausreichenden Inlandsbezug der Veräußerung bejaht hat, hat weitere Feststellungen dazu für erforderlich gehalten, ob die Sammlung von der A Partnership vor deren Eintragung als Limited Liability Company (LLC) erworben wurde, sowie ob eine solche Partnership O2er Rechts schon vor ihrer Eintragung als LLC rechtsfähig und allein Inhaber der erworbenen Vermögensgegenstände geworden ist.

Die Klägerin hat nach Abschluss des Revisionsrechtszuges unstreitig gestellt, dass die aus dem Beklagten und seinem Geschäftspartner B bestehende A Partnership und nicht der Beklagte persönlich die Kunstsammlung Z erworben hat. Der Erwerb der Sammlung sei aber zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem es noch keine LLC gegeben habe. Vor Gründung einer LLC könne, so meint die Klägerin, die Partnership nicht selbst Vermögen erwerben, sondern nur die für sie handelnden Personen. Jedenfalls aber sei der Beklagte hinsichtlich des Verkaufs als Vermittler tätig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

der Klägerin Auskunft über den Namen und die Anschrift des (oder der) jeweiligen Veräußerer(s) der im Januar 2001 unter seiner Beteiligung veräußerten Werke der gemäß der Anlage A I zur Klageschrift vom 19.12.2002 dem Kläger angeschlossenen Urheber aus der €Sammlung Z€ (Kunstsammlung der Firmengruppe Y bzw. der X AG und ggf. weiterer Unternehmen der W-Gruppe bzw. von V, O1) sowie über die Höhe des jeweiligen Veräußerungserlöses der einzelnen Werke unter Angabe von Urheber und Titel zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Anspruch weiterhin entgegen, bestreitet, dass er Vermittlerleistungen erbracht habe und erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen aller weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil erster Instanz vom 8.10.2003 und das Berufungsurteil vom 26.4.2005 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf die verlangte Auskunft

1. Der Folgerechtsanspruch entsteht, wenn das Original eines Werkes der bildenden Künste unter Beteiligung eines Kunsthändlers als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler weiterveräußert wird (§ 26 Abs. 1 UrhG). In diesen Fällen kann der Urheber bzw. die berechtigte C-gesellschaft, soweit dies zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich ist, von dem Kunsthändler Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen (§ 26 Abs. 4 UrhG a. F.).

a) Der Beklagte ist zur Auskunft zwar nicht als Erwerber der Kunstsammlung Z verpflichtet. Nachdem die Klägerin unstreitig gestellt hat, dass Erwerberin der Kunstsammlung die A Partnership war, ist davon auszugehen, dass nicht der Beklagte persönlich € vor Gründung der LLC - unmittelbar die Vermögensrechte an der Sammlung erwarb. Denn eine Partnership wird € wie der Beklagte stets vorgetragen hat - im US € amerikanischen Gesellschaftsrecht als legal entity (eigene Rechtspersönlichkeit) behandelt, soweit es den Eigentumserwerb und den Abschluss von Verträgen betrifft (Hay, US € Amerikanisches Recht, 4. Aufl. (2008), 6. Kap. Rn. 574; Merkt/Göthel, US €amerikanisches Gesellschaftsrecht, 2.Aufl. (2006) III. 1; Rn.121, 123).

b) Der Beklagte schuldet die begehrte Auskunft jedoch als Vermittler bei der Veräußerung. Als Vermittler wird ein Kunsthändler schon dann tätig, wenn er das Veräußerungsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber fördert. Insoweit können bereits Hinweise auf das Kunstwerk, dessen Aufnahme in einen Katalog oder in Ausstellungen genügen (Dreier/Schulze,UrhG, 3.Aufl. § 26 Rn.16 m.w.N.).

Der Beklagte hat die Veräußerung der Kunstwerke gefördert, indem er gemeinsam mit seinem amerikanischen Geschäftspartner ein Unternehmen zu dem Zweck gegründet hat, die Sammlung Z zunächst zu erwerben und die einzelnen Werke später weiterzuveräußern.

Die Klägerin hat sich bereits im ersten Rechtszug und in der Berufungsinstanz zumindest hilfsweise auf die Vermittlerrolle des Beklagten berufen und die Förderung der Veräußerung in der Mitwirkung bei der Zusammenstellung des für die Durchführung des Geschäfts erforderlichen Erwerbergremiums gesehen (Klagebegründung S.11 = Bl. 11 d.A; Schriftsatz v. 30.4.2003,S 8 ff. = Bl. 238 ff.d.A.).

Dieser Sachverhalt ist unstreitig. Der Beklagte hat zwar eine Vermittlertätigkeit in Abrede gestellt, hinsichtlich seiner Beteiligung aber vorgetragen, er sei (ausschließlich) als mögliches Mitglied eines Konsortiums angesprochen worden, das sich entsprechend gesellschaftsrechtlich organisieren würde (Schriftsatz v. 3.7.2003, S.8 ff.= Bl. 314 d.A.). Weiter hat er in einem Schreiben vom 18.2.2002 an die Klägerin ausgeführt, für die W €Gruppe sei nur ein Verkauf, kein Kommissionsgeschäft in Betracht gekommen. Darüber hinaus habe ein Konsortium zusammengestellt werden müssen, das in der Lage war, das Volumen zu bewältigen. Die W € Gruppe habe sehr konkrete Vorstellungen über die Zusammensetzung des Konsortiums gehabt, was dazu geführt habe, dass sich die ursprüngliche Dreiergruppe später um eine Person reduziert habe (Anl. K 11).

Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Beklagte die Veräußerung der Z € Sammlung € auch wenn er sie nicht selbst erworben hat - als Mitglied des Konsortiums und durch die Gründung einer Erwerber € Gesellschaft ganz wesentlich gefördert hat. Wenn schon die Aufnahme in einen Katalog oder sonstige Hinweise genügen, muss die Gründung und der Nachweis einer Erwerbergesellschaft erst recht ausreichen, um eine kausale Förderung des Veräußerungsgeschäftes anzunehmen (vgl. auch Wellers, LMK 2009, 273743; Schneider € Brodtmann a.a.O.).

Soweit der Beklagte zuletzt behauptet hat, vor der Veräußerung mit Herrn V persönlich nur einmal über die Sammlung gesprochen zu haben, steht dieser Umstand einer fördernden Mitwirkung bei der Veräußerung nicht entgegen und ist nicht geeignet, die Rolle des Beklagten bei der gesamten Transaktion als unbedeutend erscheinen zu lassen. Immerhin hat Herr V die Rolle des Beklagten so gewichtig eingeschätzt, dass er in einer von ihm verfassten Pressemitteilung € juristisch möglicherweise nicht präzise € davon sprach, der Beklagte €übernehme€ die Expressionistensammlung U (Anl. K 1 = Bl. 25 d.A.). Auch der Beklagte hat seine Mitwirkung für bedeutsam genug gehalten, gemeinsam mit Herrn V einer Kunstzeitschrift ein Interview zu geben (Anl. K 5 = Bl. 31 d.A.). Schließlich hat er in einem Schreiben an die Klägerin eingeräumt, Verkaufsverhandlungen €mit den Bevollmächtigten von Herrn V geführt zu haben€ (Schreiben v. 5.4.2001, Anl. K 10 = Bl. 47 d.A.). Nach allem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte eine zentrale Rolle bei der Vermittlung der Sammlung und der Finanzierung des Ankaufs gespielt und diese wesentlich gefördert hat.

Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die bloße Vermittlung reiche nicht aus, weil erforderlich sei, dass ein Kunsthändler als Vermittler tätig werde.

Nach dem Revisionsurteil ist davon auszugehen, dass der Beklagte Kunsthändler ist. Kunsthändler ist nach dem BGH jeder, der aus eigenem wirtschaftlichen Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision erhält. Übt der Beklagte aber generell die Profession eines Kunsthändlers aus, so hat er in dieser Eigenschaft auch die Veräußerung der Kunstsammlung Z an die A Partnership fördernd vermittelt und ist für den geltend gemachten Auskunftsanspruch passiv legitimiert.

2. Auch die weiteren gegen seine Passivlegitimation erhobenen Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch.

a) Unerheblich ist, dass seitens der W € Gruppe Rechtsanwalt Dr. RA1 mit der Organisation der Veräußerung beauftragt war. Die Beauftragung eines Dritten schließt eine Förderung des Geschäfts durch den Beklagten nicht aus, weil es insoweit nur auf die tatsächlichen Umstände und nicht auf die rechtlichen Beziehungen ankommt. Für die relevante Vermittlungstätigkeit ist es gleichgültig, ob sie im eigenen oder fremden Namen, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt (Dreier/Schulze a.a.O. Rn. 16).

b) Die Auskunftspflicht des Beklagten hängt nicht davon ab, ob er den Kaufvertrag im Besitz hat. Das Gesetz geht von der Auskunftspflicht des als Vermittler tätig gewordenen Kunsthändlers aus. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass der Kunsthändler den Kaufvertrag im Besitz hat oder Informationen vom Erwerber erhält. Gegebenenfalls muss der Beklagte sich die erforderlichen Auskünfte von Seiten des Veräußerers verschaffen oder gem. § 26 Abs. 4 Satz 2 UrhG vorgehen. Ungeachtet dessen handelt es sich bei dieser Einlassung des Beklagten um eine nach Ansicht des Senats unglaubwürdige Schutzbehauptung. Wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten und von dem Beklagten nicht im Einzelnen bestrittenen Pressebeiträgen ergibt, hat der Beklagte nicht zuletzt bei der Finanzierung des Ankaufs eine gewichtige Rolle gespielt ( Anl. K 5 = Bl. 33 d.A. : eine Bank hat uns bei der Finanzierung geholfen; über den vereinbarten Preis wurde Stillschweigen vereinbart. ). Es erscheint wenig überzeugend, dass, wer sich um eine Bankfinanzierung bemüht, nicht weiß, welcher Betrag finanziert werden soll, oder Stillschweigen hinsichtlich eines Umstandes vereinbart wird, der der anderen Seite nicht bekannt ist.

c) Der Beklagte kann sich auch nicht auf Verjährung berufen. Auch hierzu hat der BGH in dem Revisionsurteil (unter III 3.) bereits das Wesentliche gesagt. Zunächst ist auch nach Auffassung des BGH nicht ersichtlich, weshalb etwaige Zahlungsansprüche gegen die der Klägerin unbekannten Veräußerer verjährt sein sollten (Rn 42). . Da der BGH andererseits auch erwähnt, dass die Klägerin ihr Auskunftsersuchen ohne weiteres an die Gesellschaft hätte richten können (Rn. 40), sieht er darin, dass es die Klägerin unterlassen hat, die A Partnership zur Auskunft aufzufordern, keine grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB. Dem folgt der Senat.

Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht, etwa weil er leicht zugängliche Informationsquellen nicht nutzt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin von der US € amerikanischen Partnership ohne weiteres die geforderte Auskunft erhalten hätte. Es spricht mehr dafür, dass sich die Gesellschaft mit den gleichen Einwendungen gegen den Auskunftsanspruch gewandt hätte wie der Beklagte selbst, also den hinreichenden Inlandsbezug der Veräußerung und ihre Eigenschaft als Kunsthändler bestritten und sich auf das mit dem Verkäufer vereinbarte Stillschweigen berufen hätte. Wenn schon der Beklagte € wie er selbst vorträgt € von der Gesellschaft keine Auskunft über den Kaufpreis erhält, ist kaum anzunehmen, dass sie der Klägerin die verlangten Auskünfte ohne weiteres erteilt hätte. Wenn es die Klägerin unter diesen Umständen vorzieht, den Beklagten als an der Veräußerung Beteiligten in der Bundesrepublik in Anspruch zu nehmen, kann ihr diese Entscheidung nicht als grob fahrlässige Unkenntnis angelastet werden.

Etwas anderes gilt auch nicht, soweit die X AG € was der Klägerin bekannt war - an der Veräußerung beteiligt war. Zwar verjähren Auskunftsansprüche in der Regel jeweils mit den Hauptansprüchen, deren Durchsetzung sie dienen.

Selbst wenn Zahlungsansprüche gegen die X AG verjährt wären, könnte der gegen den Beklagten gerichtete gesetzliche Auskunftsanspruch aber nicht verjährt sein, weil er in nicht verjährter Zeit erhoben wurde und seither gehemmt ist. Eine mögliche Verjährung würde auch nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses oder zur Unbegründetheit der Klage wegen Wegfalls des Informationsinteresses führen, weil die Klägerin trotz Verjährung ein fortbestehendes Informationsinteresse hätte. So ist der Klägerin nicht bekannt, in welcher Form € etwa als Miteigentümer - die X AG auf der Veräußererseite beteiligt war, und ob möglicherweise die anderen Mitglieder der W - Gruppe als Gesamtschuldner für Zahlungsansprüche aufkommen müssten. Darüber hinaus ist ein Interesse auch deshalb nicht auszuschließen, weil die Klägerin etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen Verzögerung der geschuldeten Auskunft erwägen könnte. Nach allem kann der Klägerin ein fortbestehendes Informationsinteresse nicht versagt werden (ähnlich BGHZ 108, 393,399), so dass der Senat offen lassen kann, ob sich der Beklagte überhaupt auf die Verjährung des Hauptanspruchs berufen kann, solange der gegen Dritte gerichtete Hauptanspruch noch gar nicht geltend gemacht worden ist und deshalb gar nicht feststeht, ob sich die Schuldner auf Verjährung berufen werden. Da es sich um eine Entscheidung handelt, die ein auf Zahlung in Anspruch Genommener letztlich erst in einer konkreten Prozess- oder Verhandlungsphase treffen kann, konnte hierzu auch der von dem Beklagten benannte Zeuge nicht vernommen werden. Ein Zeuge kann keine verbindliche Aussage über das künftige Prozessverhalten Dritter machen. Selbst wenn diese sich ihm gegenüber schon geäußert hätten, wäre darin keine endgültige Festlegung zu sehen.

Nach allem war dem Auskunftsbegehren der Klägerin statt zu geben.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 4.5.2009 rechtfertigt keine andere Entscheidung und gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Da der Beklagte vollständig unterliegt, hat er die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die von dem Rechtsstreit aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen hat der BGH in seinem Urteil vom 17.7.2008 entschieden. Ob der Kunsthändler ein Veräußerungsgeschäft als Vermittler fördert, war aufgrund der Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Anwendung anerkannter Rechtssätze zu entscheiden.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 05.05.2009
Az: 11 U 63/03


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