Oberlandesgericht München:
Urteil vom 7. März 2008
Aktenzeichen: 10 U 4855/07

(OLG München: Urteil v. 07.03.2008, Az.: 10 U 4855/07)

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.08.2007 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.422,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.576,90 € ab dem 30.03.2003 und aus 1.845,90 € ab dem 06.10.2003 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die darüber hinausgehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 69 %, auf die Beklagte entfallen 31 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Schadensereignis vom 29.03.2003 vor dem Anwesen Prielmayerstraße ... (Elisenhof) in München. Der Kläger behauptet hierzu, sein ordnungsgemäß geparktes Kfz vom Typ Chevrolet Corvette sei von einem Miet-Lkw der Beklagten angefahren und erheblich beschädigt worden. Seinen Gesamtschaden beziffert der Kläger mit 20.924,10 € und fordert diesen Betrag nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit 30.03.2003.

Wegen des Parteienvortrags im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

2. Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme mit seinem Endurteil vom 27.08.2007 die Klage abgewiesen. Es ging davon aus, dass zwar eine Fahrzeugkollision stattgefunden hätte, die jedoch als manipulierter Unfall zu bewerten sei. Hierzu führte das Landgericht eine Reihe von Umständen auf, denen es Indizwirkung beimaß. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die in erster Instanz gestellten Anträge unverändert weiter. Er hält die Argumentation des Landgerichts für verfehlt, wohingegen die Beklagte das Urteil verteidigt. Wegen der Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich dem Grunde nach als berechtigt; nach § 7 Abs. 1 StVG hat die Beklagte als Halterin des unfallbeteiligten Mietfahrzeugs für den dem Kläger bei dem Unfall entstandenen Schaden aufzukommen. Der Höhe nach erweist sich die Berufung allerdings nur teilweise als begründet.

1. Die Voraussetzungen für die Annahme eines manipulierten Unfalls liegen nicht vor. Dies wurde bereits in den Hinweisen des Senatsvorsitzenden vom 22.01.2008 angesprochen (zu Bl. 450 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Grundsätzlich zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur aufgrund einer umfassenden Bewertung von Indiztatsachen eine ausreichend sichere Überzeugung, § 286 ZPO, dafür gewonnen werden könne, dass ein manipulierter Unfall vorläge. In der Bewertung verschiedener Indiztatsachen vermag der Senat dem Landgericht allerdings nicht immer zu folgen.

a) Von einem Fahrzeug der - absoluten - Luxusklasse kann hier nicht ernstlich die Rede sein, wenn es zum Unfallzeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert von gerade einmal 21.500,-- € hat. Zwei Jahre vor dem Unfall erworben, betrug der damalige Kaufpreis auch nur 26.331,-- €. Derartige Preise entsprechen eher dem durchschnittlichen Kaufpreis einfacher Mittelklassefahrzeuge. Dass beim Kauf kein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen worden war, ist nicht als tragfähige Indiztatsache für die Annahme eines manipulierten Unfalls zu erkennen.

b) Der Annahme, es habe sich aufgrund der drei Vorbesitzer um ein schwer verkäufliches Fahrzeug gehandelt, steht der Umstand entgegen, dass es dem Kläger keine Schwierigkeit bereitete, das Fahrzeug, sogar im beschädigten Zustand, alsbald zu verkaufen.

c) Die Laufleistung wurde vom Schadensgutachter abgelesen. Soweit das Landgericht mit dem Ausdruck, sie sei €letztlich€ unbekannt zum Ausdruck bringen will, dass diese abgelesene Laufleistung zweifelhaft sei, ist dies ungenügend. Die einzelnen Hilfstatsachen müssen nämlich feststehen, also entweder unstreitig oder bewiesen sein. Zweifel genügen nicht.

d) Es ist daher auch im Sinn einer Indizwirkung unbehelflich, wenn das Gericht Zweifel hinsichtlich des betriebsbereiten Zustands des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt äußert. Hinzukommt, dass die beklagte Partei auf eine Möglichkeit hingewiesen hat, wie das von den Gerichtssachverständigen festgestellte Spurenbild mit Betriebsbereitschaft zum Unfallzeitpunkt in Einklang gebracht werden kann. Nicht eruiert wurde im Übrigen die Möglichkeit, dass bei einem nicht ordnungsgemäß eingerasteten Verschlussdeckel auch während des Betriebs aufgrund der Ausdehnung der sich erwärmenden Kühlflüssigkeit und des sich aufbauenden Drucks Flüssigkeit im Verschlussbereich entweichen kann.

e) Der Umstand, dass der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten ebenso wie der Kläger männlich und in der Gastronomie tätig ist, hat wenig Aussagekraft. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Fahrer und der Kläger sich vor dem Unfall gekannt hätten.

f) Es ist ungenau, wenn das Landgericht ausführt, der Fahrer habe seine Unfallverursachung zugegeben. Er hat lediglich seine Unfallbeteiligung zugegeben, als Verursacher jedoch einen Radfahrer benannt, der Fahrerflucht begangen habe. Der Senat ist mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Verkehr im Bereich der Unfallstelle gut vertraut. Radfahrer, die sich im Bereich der Prielmayerstraße über die verschiedensten Verkehrsregeln hinwegsetzen, sind schon nahezu ein gewohnter Anblick.

g) Die Ausführungen des Landgerichts, die Hinzuziehung der Polizei spreche nicht gegen eine Absprache, verkennt die Indizwirkung dieses Umstands. Die Beiziehung der Polizei, die hier erfolgt ist, spricht gegen einen manipulierten Unfall und im umgekehrten Fall, den Versuch, eine Regulierung ohne Hinzuziehung der Polizei zu versuchen, besteht ein Indiz, das für die Annahme eines manipulierten Unfalls angeführt werden kann.

h) Ein Mietfahrzeug Vollkasko zu versichern, ist Gang und Gäbe. Und warum der Fahrer den Wagen noch nicht zur Beklagten zurückgebracht hatte, ergibt sich aus einer Schilderung in durchaus plausibler Weise: Das Fahrzeug war am frühen Nachmittag für 24 Stunden angemietet worden. Zur Unfallzeit suchte der Fahrer eine Parkmöglichkeit für den Klein-Lkw, was im Hinblick darauf plausibel ist, dass gegen 23.00 Uhr kein Büro mehr geöffnet sein dürfte, um die Rückgabeformalitäten durchzuführen.

i) Es ist durch die polizeilichen Lichtbilder belegt, dass das klägerische Fahrzeug vor dem Unfall mit nach rechts, zum Randstein hin, eingeschlagenen Rädern, geparkt gewesen sein muss. Dies mag nicht allzu häufig sein, ist jedoch auch nicht €unnormal€. Die Radstellung ist schließlich vom zuletzt ausgeführten Fahrmanöver abhängig.

j) Unzutreffend ist die Annahme des Landgerichts, die Unfallstelle habe sich in einer abgelegenen Gegend befunden, in der zur Unfallzeit nicht mit Zeugen zu rechnen gewesen sei. Der Elisenhof liegt der Front des Münchner Hauptbahnhofs schräg gegenüber. Der Gebäudekomplex des OLG München stellt das Nachbargebäude an der Prielmayerstraße dar. Die Mitglieder des Senats kennen die Unfallstelle, die sie praktisch arbeitstäglich passieren, auch zu verschiedenen Nachtzeiten. Um 23.00 Uhr sind naturgemäß weniger Privatfahrzeuge unterwegs, als zur Stoßzeit, aber es muss mit der ständigen Präsenz derartigen Verkehrs gerechnet werden. Hinzukommen die gerade im Bahnhofsbereich zahlreichen Taxen. Auch ist, worauf die Klagepartei zu Recht hinweist, die Präsenz der Polizei auch und gerade um diese Zeit, noch spürbar.

18Es verbleiben einige Ungereimtheiten, insbesondere ist der vom Privatsachverständigen G. festgestellte Schadensumfang mit dem Unfallhergang nicht in Einklang zu bringen und auch das rasche Verschwinden des klägerischen Fahrzeugs, das für nähere Untersuchungen nicht mehr auffindbar war, sind auffällig. Für eine Überzeugungsbildung dahingehend, es habe sich hier um einen manipulierten Unfall gehandelt, reichen die verbleibenden Verdachtsmomente nicht aus.

2. Was die durch die Kollision entstandenen Schäden am Fahrzeug des Klägers anbelangt, macht der Kläger diese, gestützt auf das von ihm erholte Privatgutachten G., in Höhe von 18.100,28 € geltend. Ein Nachweis der unfallbedingten Schäden ist dem Kläger jedoch nur in Höhe von 4.576,90 € gelungen.

a) Die Diskrepanz zwischen den Feststellungen des Privatgutachters und denen des gerichtlichen Gutachters erklärt sich zunächst daraus, dass der Privatgutachter ein vorgefundenes Schadensbild als solches zu bewerten hatte, wohingegen die Aufgabenstellung gegenüber den Gerichtssachverständigen aufgrund Beweisbeschlusses vom 20.11.2003 (Bl. 23 ff. d. A.) ein unfallanalytisches Gutachten zum Gegenstand hat, betreffend den Unfallhergang und die dabei entstandenen Schäden. Den Sachverständigenausführungen zufolge kam die Kraftübertragung zwischen den unfallbeteiligten Kraftfahrzeugen fast ausschließlich über die Räder zustande und nur zu einem sehr geringen Teil über die Karosserie. Das wegen des Ausweichvorgangs nach rechts eingeschlagene rechte Vorderrad des Lkw stieß gegen die Rückseite der Lauffläche des linken Vorderrads der Corvette. Der Anstoß erfolgte daher fast ausschließlich in Längsrichtung.

b) Wie seitens des Gerichtssachverständigen mit großer Ausführlichkeit dargestellt wurde, ist diese Art der Kollision mit dem vom Sachverständigen G. dargestellten ausgedehnten Schadensbild nicht in Übereinstimmung zu bringen. Der als unfallbedingt nachvollziehbare Schaden bzw. Schadensbeseitigungsaufwand ist vom Sachverständigen ausführlich auf Seite 77 bis 86 des Gutachtens vom 11.07.2005 dargestellt worden (Bl. 157 ff. d. A.). Auszugehen ist demnach von einem Fahrzeugschaden in Höhe von 4.576,90 € und einem Schadensbeseitigungsaufwand von 4 Arbeitstagen.

c) Festzuhalten ist noch, dass der Sachverständige einen weitergehenden Schaden nicht ausschließen wollte, dieser für ihn jedoch mangels ausreichender Dokumentation nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar war. Dies galt namentlich für die Vorderradaufhängung, da es für gesicherte Feststellungen einer Achsvermessung bedurft hätte.

d) Was die teilweise geradezu wütenden Angriffe des Klägers und Berufungsführers gegen den Gerichtssachverständigen anbelangt, ist das Erforderliche bereits in den Hinweisen vom 22.01.2008 unter 1. b) ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

e) Dem vorerwähnten Fahrzeugschaden hinzuzuaddieren, ist noch ein Nutzungsausfall von 4 Arbeitstagen zu je 79,-- €, insgesamt 316,-- €. Unverändert zuzusprechen waren die weiter geltend gemachten Schadenspositionen Sachverständigenkosten, 986,-- €, Abschleppkosten, 139,20 €, Abmeldekosten, 5,60 € und allgemeine Unkosten, 25,-- €.

Hieraus errechnet sich eine Zwischensumme von 6.048,70 €, aus der die 7,5/10 Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO mit 374,10 € zu ermitteln ist. Die gesamte Schadenssumme beläuft sich somit auf 6.422,80 €.

Zinsen in gesetzlicher Höhe ab 30.03.2003 waren nach § 849 BGB nur hinsichtlich des reinen Fahrzeugschadens zuzusprechen, also aus 4.576,90 €. Bezüglich des restlichen Schadensbetrags stehen dem Kläger nach § 291 BGB Zinsen ab Rechtshängigkeit zu, also ab 06.10.2003. Die Klage erweist sich somit im vorstehend dargestellten Umfang als erfolgreich und demgemäß auch die Berufung; im Übrigen verbleibt es bei der Klageabweisung und war die weitergehende Berufung zurückzuweisen.

Soweit der Kläger schriftsätzlich und auch noch im Termin vom 07.03.2008 die Erholung eines weiteren Gutachtens zur Schadenshöhe beantragt hat, war dem nicht nachzukommen. Der Senat erachtet das vorliegende Gutachten unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen keinesfalls für ungenügend im Sinn des § 412 Abs. 1 ZPO. Angesichts der höchst eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ist auch nicht vorstellbar, und von Seiten des Beklagten auch nicht dargetan, dass ein anderer Sachverständiger zu dem gelangen könnte, was der Kläger anscheinend als die bessere Erkenntnis ansieht.

Auch die schon in erster Instanz häufig verlangte Anhörung des Privatsachverständigen G. als sachverständigen Zeugen hatte nicht zu erfolgen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Sachverständige als Zeuge das bestätigen würde, was sich bereits in seinem Gutachten wiederfindet. Hiervon ist jedoch der Gerichtssachverständige ohnehin ausgegangen und hat die dortigen Ausführungen akribisch Punkt für Punkt kritisch gewürdigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO gestützt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, die über die Klärung der verfahrensgegenständlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien hinausginge. Weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.






OLG München:
Urteil v. 07.03.2008
Az: 10 U 4855/07


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