Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. April 2001
Aktenzeichen: I ZR 188/98

(BGH: Beschluss v. 05.04.2001, Az.: I ZR 188/98)

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Juli 1998 wird angenommen, soweit die Klage auch mit dem Feststellungs- und dem Auskunftsantrag als unzulässig abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Revision gegen das genannte Urteil nicht angenommen. Die Revision wirft insoweit keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorgehen der Klägerin ist vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als mißbräuchlich angesehen worden. Nach den getroffenen Feststellungen sind neben der Klägerin eine Reihe weiterer Unternehmen des Media-Markt/Saturn-Konzerns wegen desselben Wettbewerbsverhaltens in jeweils getrennten Verfahren gerichtlich gegen die Beklagte vorgegangen. Alle Konzerngesellschaften waren vom selben, das wettbewerbsrechtliche Vorgehen der Konzernunternehmen koordinierenden Verkehrsanwalt vertreten. Falls die Klägerin auf einen eigenen Titel nicht verzichten wollte, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, die Beklagte in ihrem allgemeinen Gerichtsstand zusammen mit den anderen Konzernunternehmen als Streitgenossen gerichtlich in Anspruch zu nehmen (§ 13 Abs. 5 UWG).

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. Streitwert: 65.000,00 DM Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert






BGH:
Beschluss v. 05.04.2001
Az: I ZR 188/98


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