Hessisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 24. September 1999
Aktenzeichen: L 7 B 49/99 KA

(Hessisches LSG: Beschluss v. 24.09.1999, Az.: L 7 B 49/99 KA)

Tatbestand

In dem vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 17. Februar 1999 beendeten Rechtsstreit (S 27/KA 3128/98) stritten die Beteiligten über die Berechnung des Teilbudgets "Ganzkörperstatus" nach Nr. 60 EBM und Leitzahl (LZ) 207 m des Honorarverteilungsmaßstabes der Beklagten.

Dem Rechtsstreit lag ein Antrag des Klägers auf Anhebung seines Teilbudgets für die Leistungsnr. 60 in dem für Kinderärzte geltenden Umfang zugrunde. Dazu trug er vor, er betreibe zwar eine Praxis für Allgemeinmedizin, der Kleinkinderanteil seiner Praxis betrage jedoch 30 bis 35 %.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Januar 1997 ab. Den dagegen erhoben Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. August 1998 als unbegründet zurück.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 1999 den Bescheid vom 15. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 1998 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger neu zu bescheiden. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt und den Bescheid nicht ausreichend begründet.

Nachdem der Kläger die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt hatte, teilte das Sozialgericht den Beteiligten mit Schreiben vom 21. April 1999 seine Rechtsauffassung zur Festsetzung des Gegenstandswertes wie folgt mit: Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes sei von der Differenz des Budgets nach Nr. 60 EBM von 85 Punkten (Kinderärzte 100; Allgemeinärzte 15 Punkte) auszugehen. Dieses Ergebnis sei mit der überdurchschnittlichen Zahl der Kinder, die der Kläger durchschnittlich behandele (Kläger 398/Allgemeinärzte 109=289) zu multiplizieren. Dies ergebe das Produkt von 31.501 Punkten. Bei einem Punktwert von 8 Pfennigen ergebe sich somit ein Betrag von 2.520,08 DM. Wegen der langfristigen Wirkung der Entscheidung sei jedoch der Jahresbetrag von 10.080,32 DM zugrunde zu legen.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 04. Mai 1999 den Gegenstandswert auf 10.080,32 DM unter Hinweis auf sein Schreiben vom 21. April 1999 festgesetzt.

Gegen den am 02. Juni 1999 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 11. Juni 1999 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Senats im Beschluß vom 10. August 1995. Danach sei der Gegenstandswert auf 5.040,16 DM festzusetzen.

Der Kläger hat zu dem Antrag des Klägers trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht Stellung genommen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main war dahingehend abzuändern, als der Gegenstandswert gem. §§ 116 Abs. 2 Nr. 4, 10 BRAGO auf 5.040,16 DM festzusetzen war.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 10. August 1995 ausgeführt hat, geht er bei der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes von der Überlegung aus, daß ein Bescheidungsurteil, wie vorliegend ergangen, dem Kläger weniger gibt als etwa eine Verurteilung oder eine vollständige Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes. Daran ändert nichts, daß das Interesse des Klägers an dem zwischenzeitlich beendeten Streitverfahren nicht allein auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, sondern letztlich in einer Anhebung des streitigen Budgets begründet liegt. Eine Reduzierung des Wertes des Streitgegenstandes liegt darin begründet, daß der Kläger mit dem Bescheidungsurteil im Bezug auf seine Interessen noch nicht endgültig erfolgreich obsiegte. Dafür ist nach ergangenem Bescheidungsurteil noch ein weiteres Verwaltungsverfahren erforderlich, dessen Ausgang auch im vorliegenden Fall nicht vorausgesagt werden kann. Der erkennende Senat hält deshalb in der Regel bei einem Bescheidungsurteil eine Halbierung des Wertes des Streitgegenstandes für angemessen. Auch sieht der Senat keinen Anhaltspunkt im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen.






Hessisches LSG:
Beschluss v. 24.09.1999
Az: L 7 B 49/99 KA


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