Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Oktober 2000
Aktenzeichen: 34 W (pat) 19/97

(BPatG: Beschluss v. 19.10.2000, Az.: 34 W (pat) 19/97)

Tenor

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 22 des Deutschen Patentamts vom 8. Januar 1997 aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibung Spalten 1 bis 3, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2000, 2 Blatt Zeichnung, Figuren 1 bis 8, gemäß Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1. Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patentamts hat das am 4. Oktober 1990 angemeldete Patent 40 31 685 mit der Bezeichnung

"Laufradblock"

nach Prüfung eines Einspruchs durch Beschluss vom 8. Januar 1997 gemäß § 61 Abs 1 Satz 1 PatG in vollem Umfang aufrechterhalten.

Der Beschluss ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

2. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung elf neugefasste Patentansprüche eingereicht.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

" Laufradblock mit einem aus zwei Schalen gebildeten Gehäuse mit Lagern für ein Laufrad, dadurch gekennzeichnet, daß die Gehäuse(5)-Schalen (6, 7) aus Spritzguß hergestellt und kraft- und/oder formschlüssig miteinander verbunden sind, daß die Schalen (6, 7) als Zentrierungen an ihren Rändern Zentrierleisten (11) haben, die in Zentriernuten (12) der jeweils gegenüberliegenden Schale hineinragen, daß jede der Schalen (6, 7) von oben gesehen, auf einer Seite eine Zentrierleiste (11) und auf der anderen Seite eine Zentriernut (12) hat, unddaß die Schalen (6, 7) auf der Oberkante und/oder den Stirnseiten Einschiebenuten (9) für Muttern (17) bzw. Nutensteine für Schrauben haben."

Zum Wortlaut der geltenden Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.

3. Zur Begründung ihrer Beschwerde hatte die Einsprechende im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl ein Laufradantrieb UPM 16 als auch ein Laufradantrieb UPM 25 vor dem Anmeldetag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei. Der Laufradblock dieser Laufradantriebe bestehe aus zwei gegossenen, kraftschlüssig miteinander verbundenen Gehäuseschalen aus Leichtmetall. Hiervon unterscheide sich der Laufradblock nach dem erteilten Anspruch 1 nur durch das bei der Herstellung angewandte Gießverfahren. Dieser Unterschied könne jedoch die Patentfähigkeit des Laufradblocks nach dem erteilten Anspruch 1 nicht begründen.

Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften zum Stand der Technik:

DE-PS 31 34 750 DE-OS 38 17 755 DE-Z.: fördern und heben 24, 1974, H 7, S 709-714;

DE-Z.: deutsche hebe- und fördertechnik, dhf, 1967, H 5, S 51-54 (307-310);

Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den im Tenor angeführten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

Der Laufradblock nach dem geltenden Hauptanspruch sei patentfähig, da er durch den aufgezeigten Stand der Technik nicht nahegelegt worden sei.

Zu dem Laufradblock nach dem zuletzt verteidigten Hauptanspruch hat die Einsprechende im Beschwerdeverfahren keine Patenthinderungsgründe mehr geltend gemacht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als sie zu einer Beschränkung des Patents geführt hat.

1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig. Er enthält sämtliche Merkmale der ursprünglichen wie der hierzu gleichlautenden erteilten Ansprüche 1, 7, 8 und 12.

Die weiteren Ansprüche 2 bis 11 sind inhaltsgleich mit den ursprünglichen sowie den gleichlautenden erteilten Ansprüchen 2 bis 5, 9 bis 11 und 13 bis 15; sie sind daher ebenfalls zulässig.

2. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen leichten, wartungsarmen und leicht herstellbaren Laufradblock zu schaffen (Patentschrift Sp 1, Z 30 bis 32).

Diese Aufgabe wird durch einen Laufradblock mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst. Bevorzugte Ausgestaltungen dieses Laufradblocks sind in den Patentansprüchen 2 bis 11 angegeben.

3. Die Neuheit des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist unstreitig gegeben, da weder die geltend gemachten Vorbenutzungen noch der im Verfahren befindliche druckschriftliche Stand der Technik die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 aufweisen, wonach die Gehäuseschalen als Zentrierungen an ihren Rändern Zentrierleisten haben, die in Zentriernuten der jeweils gegenüberliegenden Schale hineinragen, und wonach jede der Schalen von oben gesehen auf einer Seite eine Zentrierleiste und auf der anderen Seite eine Zentriernut hat.

4. Der Laufradblock nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das Streitpatent geht in seiner Beschreibung von einem Laufradblock aus, wie er aus der DE 31 34 750 C2 bekannt ist. Dort sind die Schalen des Gehäuses aus gepresstem Stahlblech hergestellt und anschließend miteinander verschweißt. Die kennzeichnenden Merkmale sind bei diesem Laufradblock nicht verwirklicht und auch nicht herleitbar.

Es mag dahinstehen, ob durch die geltend gemachten Benutzungshandlungen die Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents Kenntnis darüber erhalten hat, dass die beiden mit Lagern für ein Laufrad versehenen Gehäuseschalen der Laufradblöcke UPM 16 oder UPM 25 aus Leichtmetall gegossen und kraftschlüssig miteinander verbunden waren. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Gehäuseschalen nicht die kennzeichnenden Merkmale des nun geltenden Anspruchs 1 aufweisen, wonach die Gehäuseschalen als Zentrierungen an ihren Rändern Zentrierleisten haben, die in Zentriernuten der jeweils gegenüberliegenden Schale hineinragen, und wonach jede der Schalen von oben gesehen auf einer Seite eine Zentrierleiste und auf der anderen Seite eine Zentriernut hat. Die Einsprechende hat jedenfalls nichts Gegenteiliges behauptet.

Diese Merkmale waren auch aus dem weiteren Stand der Technik nicht bekannt. Selbst bei dem Bestreben, Gehäusehälften für eine definierte Achslagerung zu zentrieren, waren diese genannten Merkmale für den Fachmann - ein diplomierter Ingenieur, der eine mehrjährige Erfahrung in Konstruktion und Betrieb von Fahrsystemen für Kräne oder dergleichen aufweist - nicht naheliegend gewesen, da beim vorgebrachten Stand der Technik die Zentrierungen der Gehäusehälften allenfalls über Zentrierbolzen erfolgt. Die beanspruchte Lösung, wonach diese Zentrierleisten von oben gesehen derart wechselseitig angeordnet sind, dass dadurch die beiden Schalen im Wesentlichen identisch sind, übersteigt den Rahmen üblicher Zentriervorrichtungen und ermöglicht es insbesondere, dass für beide Schalen nur eine Gussform erforderlich ist (Patentbeschreibung Sp 2, Z 53 bis 60).

Bei dieser Sachlage war auch nicht weiter der Frage nachzugehen, inwieweit das an sich aus der DE 38 17 755 A1 bekannte Merkmal, wonach die Schalen auf der Oberkante und/oder den Stirnseiten Einschiebenuten für Muttern haben, bei im Spritzguss hergestellten Gehäuseschalen zur erfinderischen Tätigkeit beiträgt.

Auch die Berücksichtigung der beiden weiteren im Prüfungsverfahren genannten Literaturstellen konnte keine zusätzliche Anregung zur Merkmalsgesamtheit des geltenden Anspruchs 1 bieten, da diese Druckschriften lediglich die Verwendung von aus Kunststoff hergestellten Laufrollen zum Inhalt haben.

5. Da der beanspruchte Laufradblock auch unstrittig gewerblich anwendbar ist, hat der geltende Anspruch 1 Bestand.

6. Das Gleiche gilt für die auf diesen Hauptanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11, die jeweils vorteilhafte Ausgestaltungen des Laufradblocks nach Anspruch 1 betreffen, die über reine Selbstverständlichkeiten hinausgehen.

Ulrich Hövelmann Ihsen Dr. W. Maier Pü






BPatG:
Beschluss v. 19.10.2000
Az: 34 W (pat) 19/97


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