Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 2. Dezember 2013
Aktenzeichen: AGH 12/13, AGH 12/13 (I 6)

(AGH Celle: Urteil v. 02.12.2013, Az.: AGH 12/13, AGH 12/13 (I 6))

Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Rechtsanwalt.

Angewendete Vorschriften: §§ 43, 113, 114 Abs. 1 Nr. 5, 118 Abs. 3 BRAO, 263, 267, 22, 23, 52, 53 StGB

Gründe

I.

Die 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle hat den Rechtsanwalt mit Urteil vom 25. April 2013 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Sie hat ihn schuldig gesprochen, der Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen durch 21 Fälle des gewerbsmäßigen Betruges, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zuwider gehandelt zu haben (§ 113 Abs. 1). Gegen dieses Urteil hat der Rechtsanwalt Berufung eingelegt und diese vor der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Die Berufung ist zulässig (§ 157 Abs. 1 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

II.

Zur Person hat der Senat Folgendes festgestellt:

Rechtsanwalt G. hat die I. Staatsprüfung am 19. Mai 1993 (Freischuss) sowie am 31. März 1994 in Hannover und die II. Staatsprüfung am 15. Dezember 1995 ebenfalls in Hannover - jeweils mit der Abschlussnote €ausreichend€ - abgelegt. Bereits 1984 hatte er eine Lehre zum Groß- und Außenhandelskaufmann abgeschlossen. Er wurde am 29. Januar 1996 als Rechtsanwalt beim Amts- sowie Landgericht Hannover zugelassen. Vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2004 unterbrach er seine anwaltliche Tätigkeit und war als selbständiger Versicherungsvertreter bei einer Versicherung beschäftigt, um - selbst zugelassener Rechtsanwalt - anderen Rechtsanwälten Versicherungen anzubieten. 2008/2009 arbeitete er für neun Monate als freier Rechtsanwalt in einer Berliner Kanzlei. Anschließend war er für die D. in Hannover und die D. A. -H. in N. als Telefonrechtsberater tätig. Nach Kündigung dieser Arbeitsverhältnisse durch die Unternehmen Anfang 2010 arbeitete der Rechtsanwalt bis April 2012 mit geringem wirtschaftlichem Erfolg als Einzelanwalt, bevor er als Rechtsanwalt in einer Kanzlei in B. eine Anstellung fand. Das Arbeitsverhältnis ist einvernehmlich im April 2013 aufgehoben worden, nachdem das Anwaltsgericht Celle ein vorläufiges Berufsverbot verhängt hatte.

Der Rechtsanwalt ist geschieden. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen, das zurzeit 14 Jahre alt ist. Der Rechtsanwalt hat mit diesem regelmäßig Umgang. Seit ca. einem halben Jahr lebt der Rechtsanwalt in einer neuen Beziehung.

Aufgrund des angeordneten Berufsverbots erlitt der Rechtsanwalt eine depressive Phase, derentwegen er seit dem 1. Juni 2013 krankgeschrieben ist. Er erhält ein monatliches Krankengeld in Höhe von 980 €. Hiervon bestreitet er seinen Lebensunterhalt, der Mietzahlungen in Höhe von 490 € monatlich umfasst. Die Kammerbeiträge sind ausgesetzt. Unterhalt an seinen Sohn oder seine geschiedene Frau zahlt er nicht. Aufgrund der hier gegenständlichen und weiteren ähnlich gelagerten Taten hat der Rechtsanwalt nach Zahlung von ca. 28.000 € derzeit noch ca. 15.000 € Schulden. Auf diese zahlt er monatlich 50 € ab. Die Kosten seines Scheidungsverfahrens hat seine geschiedene Ehefrau beglichen. Aus dem hier zugrundeliegenden Strafverfahren resultieren jedoch noch weitere Schulden in Höhe von 4000 €.

Anwaltsgerichtlich ist der Rechtsanwalt nicht vorbelastet. Der Rechtsanwalt wurde am 26. Juli 2012 von Strafrichter beim Amtsgericht in Burgwedel wegen gewerbsmäßigen Betruges in 21 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Das Urteil ist seit dem 26. Juli 2012 rechtskräftig.

III.

Nach Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hatte der Senat über den Schuldspruch nicht mehr zu befinden. Die dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden rechtskräftigen Feststellungen lauten wie folgt:

€Aufgrund häufiger Besuche bei Prostituierten war er in finanzielle Bedrängnis geraten. Um sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen, bewog er verschiedene Rechtsschutzversicherungen durch die Anzeige fiktiver Versicherungsfälle und die Vorlage gefälschter Dokumente zur Erteilung von Deckungszusagen. In der Folge vereinnahmte er Zahlungen auf nicht bestehende Gebührenansprüche.

Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Fälle:

1. Durch Telefax-Schreiben vom 17.08.2010 zeigte der Angeschuldigte der Allianz Rechtsschutz-Service GmbH wahrheitswidrig an, dass er die Interessen ihrer Versicherungsnehmerin S. M. J., irrtümlich bezeichnet als S. -M. J., vertrete. Zugleich bat er um Erteilung der Deckungszusage für eine angebliche Kündigungsschutzklage der Zeugin J. gegen die R. W. S. - und M. GmbH, H., vor dem Arbeitsgericht Hannover.

Der Angeschuldigte fügte unter anderem ein gefälschtes, angeblich an die Zeugin J. gerichtetes und auf den 05.08.2010 datiertes Kündigungsschreiben der Firma W. bei.

Nach Erteilung der Deckungszusage überwies die Geschädigte zu einem nicht eindeutig geklärten Zeitpunkt einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.469,65 € auf ein Konto des Angeschuldigten.

2. Durch Telefax-Schreiben vom 26.08.2010 teilte der Angeschuldigte der Allianz Rechtsschutz-Service GmbH wahrheitswidrig mit, dass das Kündigungsschutzverfahren der Zeugin S. M. J. durch Vergleich beendet worden sei. Er übermittelte das gefälschte Protokoll der angeblichen Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Hannover (Az.: 9 Ca 155/10) vom 24.08.2010. Auf eine entsprechende Nachforderung überwies ihm die Geschädigte zu einem nicht eindeutig geklärten Zeitpunkt weitere 744,94 €.

3. Durch Telefax-Schreiben vom 02.09.2010 zeigte der Angeschuldigte der Continentale Rechtsschutz Service GmbH wahrheitswidrig an, dass er die Interessen ihres Versicherungsnehmers T. S., irrtümlich bezeichnet als

T. S., vertrete. Zugleich bat er um Erteilung der Deckungszusage für eine angebliche Kündigungsschutzklage des Zeugen Schmidt gegen die Firma E. W. Z., H., vor dem Arbeitsgericht Hannover.

Der Angeschuldigte fügte unter anderem ein gefälschtes, angeblich an den Zeugen S. gerichtetes und auf den 23.08.2010 datiertes Kündigungsschreiben der Firma W. bei.

Nach Erteilung der Deckungszusage überwies die Geschädigte zu einem nicht eindeutig geklärten Zeitpunkt einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.469,65 € auf ein Konto des Angeschuldigten.

4. Durch Telefax-Schreiben vom 08.09.2010 zeigte der Angeschuldigte der VGH Rechtsschutz Schaden Service-GmbH wahrheitswidrig an, dass er die Interessen ihres Versicherungsnehmers W. K. vertrete. Zugleich bat er um Erteilung der Deckungszusage für eine angebliche Kündigungsschutzklage des Zeugen K. gegen die R. W. S. -: und M. GmbH, H., vor dem Arbeitsgericht Hannover.

Der Angeschuldigte fügte unter anderem ein gefälschtes, angeblich an den Zeugen K. gerichtetes und auf den 02.09.2010 datiertes Kündigungsschreiben der Firma W. bei.

Noch am 08.09.2010 teilte die Geschädigte dem Angeschuldigten mit, dass sie Versicherungsschutz für das Klageverfahren erster Instanz gewähre. Zugleich überwies sie einen Gebührenvorschuss in Höhe von 1.099,50 € auf ein Konto des Angeschuldigten.

5. Durch Telefax-Schreiben vom 13.09.2010 zeigte der Angeschuldigte der Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherung AG wahrheitswidrig an, dass er die Interessen ihrer Versicherungsnehmerin S. S. -R., irrtümlich bezeichnet als S. S. -R. vertrete. Zugleich bat er um Erteilung der Deckungszusage für eine angebliche Kündigungsschutzklage der Zeugin S. -R. gegen die Dres. med. D. K. -P. und H. P., B., vor dem Arbeitsgericht Hannover.

Der Angeschuldigte fügte unter anderem ein gefälschtes, angeblich an die Zeugin S. -R. gerichtetes und auf den 10.09.2010 datiertes Kündigungsschreiben der Dres. med. D. K. -P. und H. P. bei.

Nach Erteilung der Deckungszusage überwies die Geschädigte zu einem nicht eindeutig geklärten Zeitpunkt einen Gebührenvorschuss in Höhe von 1.249,50 € auf ein Konto des Angeschuldigten.

6. Durch Telefax-Schreiben vom 15.09.2010 zeigte der Angeschuldigte der Concordia Rechtsschutz-Leistungs-GmbH wahrheitswidrig an, dass er die Interessen ihres Versicherungsnehmers R. S. vertrete. Zugleich bat er um Erteilung der Deckungszusage für eine angebliche Kündigungsschutzklage des Zeugen S. gegen die Firma E. W. Z., H., vor dem Arbeitsgericht Hannover.

Der Angeschuldigte fügte unter anderem ein gefälschtes, angeblich an den Zeugen Sch. gerichtetes und auf den 01.09.2010 datiertes Kündigungsschreiben der Firma W. bei.

Nach Erteilung der Deckungszusage überweis die Geschädigte am 16.09.2010 einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.359,58 € auf ein Konto des Angeschuldigten.

7. Durch ein weiteres Telefax-Schreiben vom 15.09.2010 zeigte der Angeschuldigte der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG wahrheitswidrig an, dass er die Interessen ihrer Versicherungsnehmerin P. E. vertrete. Zugleich bat er um Erteilung der Deckungszusage für eine angebliche Kündigungsschutzklage der Zeugin E. gegen die Firma E. W. Z., H., vor dem Arbeitsgericht Hannover.

Der Angeschuldigte fügte unter anderem ein gefälschtes, angeblich an die Zeugin E. gerichtetes und auf den 08.09.2010 datiertes Kündigungsschreiben der Firma W. bei.

Nach Erteilung. der Deckungszusage überwies die Geschädigte am 22.09.2010 einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.469,65 € auf ein Konto des Angeschuldigten.

8. Durch Telefax-Schreiben vom 17.09.2010 teilte der Angeschuldigte der VGH Rechtsschutz Schaden-Service-GmbH wahrheitswidrig mit, dass das Kündigungsschutzverfahren des Zeugen W. K. durch Vergleich beendet worden sei. Er übermittelte das gefälschte Protokoll der angeblichen Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Hannover (Az.: 9 Ca 153/10) vom 15.09.2010. Auf eine entsprechende Nachforderung überwies ihm die Geschädigte am 20.09.2010 weitere 644,38 €.

9. Durch ein weiteres Telefax-Schreiben vom 17.09.2010 teilte der Angeschuldigte der Continentale. Rechtsschutz Service GmbH wahrheitswidrig mit, dass das Kündigungsschutzverfahren des Zeugen T.. S. durch Vergleich beendet worden sei. Er übermittelte das gefälschte Protokoll der angeblichen Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Hannover (Az.: 9 Ca 153/10) vom 15.09.2010. Auf eine entsprechende Nachforderung überwies ihm die Geschädigte zu einem nicht eindeutig geklärten Zeitpunkt weitere 745,09 €.

10. Durch Telefax-Schreiben vom 27.09.2010 teilte der Angeschuldigte der Concordia Rechtsschutz-Leistungs-GmbH wahrheitswidrig mit, dass das Kündigungsschutzverfahren des Zeugen R. S. durch Vergleich beendet worden sei. Er übermittelte das gefälschte Protokoll der angeblichen Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Hannover (Az.:9 Ca 155110) Vom 23.09.2010. Auf eine entsprechende Nachforderung überwies ihm. die Geschädigte am 28.09.2010 weitere 578,34 €.

11. Durch Telefax-Schreiben vom 29.09.2010 zeigte der Angeschuldigte der VGH Rechtsschutz Schaden-Service-GmbH wahrheitswidrig an, dass er die Interessen ihres Versicherungsnehmers B. W. vertrete. Zugleich bat er um Erteilung der Deckungszusage für eine angebliche Kündigungsschutzklage des Zeugen W. gegen die Firma E. W. Z., H., vor dem Arbeitsgericht Hannover.

Der Angeschuldigte fügte unter anderem ein gefälschtes, angeblich an den Zeugen W. gerichtetes und auf den 15.09.2010 datiertes Kündigungsschreiben der Firma W. bei.

Nach Erteilung der Deckungszusage überwies die Geschädigte am 08.10.2010 einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.588,65 € auf ein Konto des Angeschuldigten.

12. Durch ein weiteres Telefax-Schreiben vom 29.09.2010 zeigte der Angeschuldigte der LVM - Rechtsschutz-Service GmbH wahrheitswidrig an, dass er die Interessen ihrer Versicherungsnehmerin R. R. vertrete. Zugleich bat er um Erteilung der Deckungszusage für eine angebliche Kündigungsschutzklage der Zeugin R. gegen die Firma E. W. Z., Hannover, vor dem Arbeitsgericht Hannover.

Der Angeschuldigte fügte unter anderem ein gefälschtes, angeblich an die Zeugin R. gerichtetes und auf den 15.09.2010 datiertes Kündigungsschreiben der Firma W. bei.

Nach Erteilung der Deckungszusage überwies die Geschädigte zu einem nicht eindeutig geklärten Zeitpunkt einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.438,65 € auf ein Konto des Angeschuldigten.

13. Durch Telefax-Schreiben vom 07.10.2010 teilte der Angeschuldigte der Hamburg Mannheimer Rechtsschutzversicherung AG wahrheitswidrig mit, dass das Kündigungsschutzverfahren der Zeugin S. S. -R., irrtümlich wiederum als S. S. -R. bezeichnet, durch Vergleich beendet worden sei. Er übermittelte das gefälschte Protokoll der angeblichen Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Hannover (Az.: 9 Ca 158110) vom 04.10.2010. Auf eine entsprechende Nachforderung überwies ihm die Geschädigte zu einem nicht eindeutig geklärten Zeitpunkt weitere 644,38 €.

14. Durch Telefax-Schreiben vom 20.10.2010 zeigte der Angeschuldigte der Bruderhilfe Rechtsschutz Schadensregulierungs-GmbH wahrheitswidrig an, dass er die Interessen ihres Versicherungsnehmers H. -J. K. vertrete. Zugleich bat er um Erteilung der Deckungszusage für eine angebliche Kündigungsschutzklage des Zeugen K. gegen die Firma R. W. S. - und M. GmbH, H., vor dem Arbeitsgericht Hannover.

Der Angeschuldigte fügte unter anderem ein gefälschtes, angeblich an den Zeugen K. gerichtetes und auf den 02.10.2010 datiertes Kündigungsschreiben der Firma W. bei.

Nach Erteilung der Deckungszusage überwies die Geschädigte am 21.10.2010 einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.588,65 € auf ein Konto des Beschuldigten.

15. Durch ein weiteres Telefax-Schreiben vom 20.10.2010 teilte der Angeschuldigte der LVM Rechtsschutz-Service GmbH wahrheitswidrig mit, dass das Kündigungsschutzverfahren der Zeugin R. R. durch Vergleich beendet worden sei. Er übermittelte das gefälschte Protokoll der angeblichen Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Hannover (Az.: 9 Ca 153/10) vom 18.10.2010. Auf eine entsprechende Nachforderung überwies ihm die Geschädigte zu einem nicht eindeutig geklärten Zeitpunkt weitere 625,94 €.

16. Durch Telefax-Schreiben vom 01.11.2010 teilte der Angeschuldigte der Bruderhilfe Rechtsschutz Schadensregulierungs-GmbH wahrheitswidrig mit, dass das Kündigungsschutzverfahren des Zeugen H. -J. K. durch Vergleich beendet worden sei. Er übermittelte das gefälschte Protokoll der angeblichen Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Hannover (Az.:12 Ca 145/10) vom 28.10.2010. Auf eine entsprechende Nachforderung überwies ihm die Geschädigte am 03.11.2010 weitere 625,94 €.

17. Durch ein weiteres Telefax-Schreiben vom 01.11.2010 teilte der Angeschuldigte der VGH Rechtsschutz Schaden-Service-GmbH wahrheitswidrig mit, dass das Kündigungsschutzverfahren des Zeugen B. W. durch Vergleich beendet worden sei. Er übermittelte das gefälschte Protokoll der angeblichen Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Hannover (Az.:12 Ca. 145/10) vom 28.10.2010. Auf eine Nachforderung in Höhe von 625,94 € erfolgte keine Zahlung mehr.

18. Durch Telefax-Schreiben vom 12.11.2010 zeigte der Angeschuldigte der Bruderhilfe Rechtsschutz Schadensregulierungs-GmbH wahrheitswidrig an, dass er die Interessen des Versicherungsnehmers J. O. vertrete. Zugleich bat er um Erteilung der Deckungszusage für eine angebliche Kündigungsschutzklage des Zeugen O. gegen die Firma H. -B. GmbH, D., vor dem Arbeitsgericht Hannover.

Der Angeschuldigte fügte unter anderem ein gefälschtes, angeblich an den Zeugen O. gerichtetes und auf den 01.11.2010 datiertes Kündigungsschreiben der Firma H. bei.

Nach Erteilung der Deckungszusage überwies die Geschädigte am 16.11.2010 einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.605,65 € auf ein Konto des Angeschuldigten.

19. Durch Telefax-Schreiben vom 25.11.2010 teilte der Angeschuldigte der Bruderhilfe Rechtsschutz Schadensregulierungs-GmbH wahrheitswidrig mit, dass das Kündigungsschutzverfahren des Zeugen J. O. durch Vergleich beendet worden sei. Er übermittelte das gefälschte Protokoll der angeblichen Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Hannover (Az.:12 Ca 164/10) vom 19.11.2010. Auf eine entsprechende Nachforderung überwies ihm die Geschädigte am 25.11.2010 weitere 840,14. €.

20. Durch Telefax-Schreiben vorn 03.01.2011 zeigte der Angeschuldigte der R + V Rechtsschutz-Schadensregulierungs-GmbH wahrheitswidrig an, dass er die Interessen ihres Versicherungsnehmers A. R. vertrete. Zugleich bat er um Erteilung der Deckungszusage für eine angebliche Kündigungsschutzklage des Zeugen R. gegen K. -L. R. als Inhaber des Baugeschäfts B. -R., I., vor. dem Arbeitsgericht Hannover.

Der Angeschuldigte fügte unter anderem ein gefälschtes, angeblich an den Zeugen R. gerichtetes und auf den 21.12.2010 datiertes Kündigungsschreiben der Firma B. -R. bei.

Nach Erteilung der Deckungszusage überwies die Geschädigte am 14.01.2011 einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.588,65 € auf ein Konto des Angeschuldigten.

21. Durch Telefax-Schreiben vom 21.01.2011 teilte der Angeschuldigte der R + V Rechtsschutz-Schadensregulierungs-GmbH wahrheitswidrig mit, dass das Kündigungsschutzverfahren des Zeugen A. R. durch Vergleich beendet worden sei. Er übermittelte das gefälschte Protokoll der angeblichen Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Hannover (Az.: 9 Ca 56/11) vom 19.01.2011. Auf eine entsprechende Nachforderung überwies ihm die Geschädigte zu einem nicht eindeutig geklärten Zeitpunkt weitere 625,94 €.

IV.

Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung. Der Rechtsanwalt hat glaubhaft seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt.

Zu den Vorwürfen hat er angegeben, sich diese in der Rückschau nicht erklären zu können. Nachdem er als einziges Mitglied seiner Familie ein Hochschulstudium abgeschlossen hatte, habe er versucht, auch im Berufsleben etwas darzustellen. Ihm sei es aber nicht gelungen, als Jurist eine feste Anstellung etwa bei einer Versicherung zu erhalten. Da auch die selbständige Tätigkeit keinen wirtschaftlichen Erfolg mit sich brachte, befürchtete er, in den Augen seiner Ehefrau und seiner Familie als Versager betrachtet zu werden. Aufgrund seiner allgemeinen Unzufriedenheit in beruflicher wie privater Sicht habe er sich auf Sex mit Prostituierten eingelassen. Er habe gehofft, dort Liebe zu finden. Die auf einer Sexsucht beruhenden häufigen Besuche von Prostituierten hätten finanzielle Probleme mit sich gebracht. Diese habe er während seiner Zeit als selbständiger Versicherungsvertreter dadurch zu decken versucht, dass er Versicherungsvertragsabschlüsse fingierte und dadurch Provisionszahlungen erhielt. Das Geld habe er allerdings zur Begleichung der Versicherungsprämien verwendet, so dass er keinen eigenen Vorteil daraus erlangen konnte. Nachdem sein Verhalten offenbar wurde, habe er sich in psychologische Behandlung begeben. Er habe sich zu Dr. D. in Therapie begeben und auf dessen Rat seiner Familie alles gestanden. Das sei von dieser nicht gut aufgenommen worden. Er habe dann auch den Therapeuten gewechselt und sich der Psychotherapeutin N. in K. anvertraut. Eine richtige Therapie zur Behandlung seiner Probleme habe er aber nicht absolviert. Vielmehr habe er mit seiner Frau ca. 2006/2007 aufgrund anhaltender Eheprobleme eine Paartherapie bei Frau N. begonnen. In der Folgezeit habe er sich als Rechtsanwalt weiterhin nur mit mäßigem Erfolg versucht. Auch der Wechsel nach Berlin habe nicht den gewünschten Erfolg mit sich gebracht. Erst seine Tätigkeit als Telefonberater habe ihm viel Freude gemacht. Dabei habe sich auch wirtschaftlicher Erfolg eingestellt, was sein Selbstwertgefühl gebessert habe. Im März 2009 habe dann seine Ehefrau offenbart, dass sie ein Verhältnis mit ihrem Chef habe. Dass sei ein harter Schlag für ihn gewesen. Er habe dann versucht, sich noch mehr in seine Familie einzubringen und sich um seinen häufig kränkelnden Sohn gekümmert. Dadurch habe er Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber bekommen, bis Anfang 2010 beide Tätigkeiten in der Telefonberatung - und damit auch seine Einnahmequelle - wegfielen. Auch da habe er sich wieder nicht getraut, sich seiner Familie zu öffnen. Vielmehr habe er sich wieder in Erlebnisse mit Prostituierten geflüchtet. Diese und den Lebensstandard seiner Familie habe er dann versucht, mit den dem Verfahren zugrundeliegenden Taten zu finanzieren. Zugleich habe er sich auf verschiedene Stellenanzeigen beworben. 2010 habe er einer Bewerbung bei der Concordia Versicherung eine von ihm manipulierte Kopie seiner Staatsexamina beigefügt, aus der sich eine bessere Bewertung als die tatsächlich erzielte ergab. 2011 habe er sich erneut zur Durchführung einer Therapie an Frau N. gewandt. Mitte 2011 habe er sodann seine heutige Therapeutin, Frau K., kennengelernt. Da diese eine Spezialistin zur Behandlung von Sexsucht sei, habe er parallel zu seinen Sitzungen bei Frau N. auf eigene Rechnung erste Therapiegesprächsstunden bei Frau K. geführt. Noch nach der anlässlich des Strafverfahrens durchgeführten Exploration durch einen Sachverständigen im Januar 2012 habe er sich am 18. Februar 2012 mit erneut gefälschten Zeugnissen bei der Concordia beworben. Im April 2012 habe er die von ihm erstrebte Festanstellung in einer Bückeburger Rechtsanwaltskanzlei erhalten. Den Verantwortlichen habe er von den gegen ihn gerichteten Vorwürfen nichts berichtet, weil er sonst die Stelle nicht bekommen hätte. Vom 4. bis 29. Juni 2012 habe er sich zur Behandlung seiner Sexsucht in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Minden-Lübbecke aufgehalten, wo eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden sei. Im Sommer 2012 habe dann die Krankenkasse 60 Gesprächstherapiestunden à 45 Minuten bewilligt. Diese nehme er seitdem im Abstand von sieben bis 14 Tagen in Hannover wahr. Zudem nehme er nach Verschreibung seines Hausarztes Dr. P. Psychopharmaka ein, die angstlösend und die Sexsucht hemmend wirken. Ihm gehe es heute deutlich besser. Zwar habe er aufgrund des vorläufigen Berufsverbotes eine depressive Phase erlitten, diese werde aber innerhalb der Therapiestunden mitbehandelt. Medikamente nehme er insoweit nicht. Nach Einschätzung der ihn behandelnden Personen könne bei weiterem positiven Verlauf zu Beginn des Jahres 2014 an eine Wiedereingliederung gedacht werden. Er bewerbe sich daher seit vier Wochen auf Stellenausschreibungen als Jurist und als Nichtjurist. Langfristig strebe er wieder eine feste Anstellung als Rechtsanwalt an. Entsprechende Angebote habe er indessen bislang nicht in Aussicht. Auf Nachfrage des Gerichts gab er allerdings an, nach seinem Vorstellungsgespräch bei der technischen Akademie in Hameln ein positives Gefühl zu haben, dort als freier Dozent unterrichten zu können. Ihm täte alles sehr leid. Er sehe aber aufgrund der durchgeführten Behandlung eine positive Entwicklung. Früher habe er einfach nur den Kopf in den Sand gesteckt, wenn es Probleme gab. Nun könne er sich endlich offenbaren.

Der Senat hat sich aufgrund der in die Hauptverhandlung eingeführten und dort verlesenen Urkunden von der Richtigkeit der objektivierbaren Angaben des Rechtsanwalts überzeugt.

V.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Rechtsanwalt in 21 Fällen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, schuldig gemacht.

2. Durch die Begehung dieser Straftaten hat der Rechtsanwalt schuldhaft gegen Pflichten i. S. des § 113 Abs. 1 BRAO verstoßen. Zwar enthält weder die BRAO noch die BORA spezielle Regelungen über Pflichten im Zusammenhang mit der Anforderung von Deckungszusagen und der Einforderung von Gebührenansprüchen gegenüber Rechtschutzversicherungen. Jedoch entspricht es allgemeiner Berufspflicht des Rechtsanwalts nach § 43 BRAO, dass er seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, sich würdig zu erweisen hat. Die Vorschrift des § 43 BRAO regelt allgemeine Berufspflichten €in diesem Gesetz€ i. S. des § 113 Abs. 1 BRAO. Sie ist eine Auffangvorschrift, der Transformations- und Abschichtungsfunktion zukommt (vgl. AGH Celle, Urteil vom 16. März 2010, AGH 27/09; Urteil vom 14. Oktober 2002, AGH 35/01).

Der Rechtsanwalt hat bei seiner Berufsausübung zahlreiche Normen außerhalb der BRAO und der BORA zu beachten. Er unterliegt den für jeden Bürger geltenden Gesetzen. Da Verstöße gegen solche Rechtsnormen, die nicht unmittelbar dem anwaltlichen Berufsrecht zugehören, auch eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten darstellen können, z. B. im Falle einer von einem Rechtsanwalt begangenen Straftat, bedarf es im Berufsrecht einer Norm, die diese aus anderen gesetzlichen Regelungen fließenden Pflichten in das Berufsrecht überträgt. Diese Transformationsfunktion wird durch die Generalklausel des § 43 BRAO wahrgenommen. Damit ist § 43 BRAO zugleich auch die Grundlage für eine Abschichtung der berufsrechtlich relevanten Gesetzesverletzung von jenen, die für das Berufsrecht bedeutungslos sind. Welche Gesetzesverstöße berufsrechtlich nicht tolerabel sind, muss jeweils Sinn und Zweck der Generalklausel unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze entnommen werden. Leitlinie in diesem Wertungsprozess ist die Frage, ob der vom Rechtsanwalt begangene Gesetzesverstoß über seine Auswirkungen im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in die Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (vgl. Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 43 BRAO Rn. 10). Das ist bei vorsätzlich begangenen Straftaten in der Regel der Fall, speziell aber bei solchen, die das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft untergraben. Indem der Rechtsanwalt mehrfach den Straftatbestand der Urkundenfälschung sowie des Betruges verwirklicht hat, indem er Rechtsschutzfälle anhand der Daten seiner Mandanten erfunden und gefälscht hatte und sich dadurch einen Teil seines Lebensunterhalts über einen Zeitraum von fünf Monaten finanziert hat, ist ein solcher Bezug gegeben.

VI.

Die nach § 113 Abs. 1 BRAO zur Ahndung der Pflichtverstöße zu verhängende Maßnahme war dem Katalog des § 114 BRAO zu entnehmen. Danach kam vorliegend nur die schwerste anwaltsgerichtliche Sanktion, nämlich die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, in Betracht (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO).

1) Die bereits den Rechtsanwalt aufgrund seiner Verfehlung erreichte staatliche Sanktion, nämlich die strafrechtliche Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, steht formell einer Ausschließung gem. § 115 b Abs. 2 BRAO nicht entgegen.

2) Bei den Verfehlungen des Rechtsanwaltes handelt es sich um solche von erheblicher objektiver Schwere, dass eine mildere Maßnahme - insbesondere ein Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO - zum Schutz der Rechtspflege nicht ausreicht. Der Rechtsanwalt ist als solcher nicht weiter tragbar. Ihm kann die umfassende Aufgabe nicht weiter anvertraut werden, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten zu sein. Dabei ist sich der Senat der besonders zu beachtenden Grundrechtsbetroffenheit des Rechtsanwalts aus Art. 12 GG bewusst gewesen. Der Ausschluss aus der Anwaltschaft stellt schon allgemein betrachtet eine so gravierende Maßnahme dar, dass sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur erkannt werden darf, wenn ansonsten eine Gefährdung der Rechtspflege nicht verhindert werden kann (vgl. Henßler/Prütting-Dittmann, § 114 BRAO Rn. 14 m. w. N.). Allein das berufspolitische Bedürfnis, den Anwaltsstand rein zu halten, rechtfertigt eine Ausschließung nur in Zusammenhang mit dem Schutz einer funktionstüchtigen Rechtspflege und kann dann nicht ausschlaggebend sein, wenn dieses Gemeinschaftsgut keines Schutzes vor dem Rechtsanwalt mehr bedarf (vgl. BVerfG E 66, 337). Die Maßnahme kommt damit nur in Betracht, wenn wie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist, und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen (Feuerich/Weyland, § 114 BRAO Rn. 37).

Hiervon ausgehend stellt sich die Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Anwaltschaft als erforderlich und verhältnismäßig dar. Betrug und Urkundenfälschung in Zusammenhang mit der Anforderung von Deckungszusagen und Zahlungen auf vermeintliche anwaltliche Tätigkeit stellen einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht eines Rechtsanwalts dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist (vgl. Feuerich/Weyland a. a. O., § 114 BRAO Rn. 48 und 55 m. w. N.). Dabei hat der Senat im konkreten Fall nicht verkannt, dass der Rechtsanwalt auf den entstandenen Schaden bereits Zahlungen in beträchtlicher Höhe geleistet hat und trotz seiner bescheidenen finanziellen Möglichkeiten auch weiterhin bemüht ist, eine vollständige Schadensbegleichung zu erzielen. Auch ist der sein Fehlverhalten vollständig einräumende und deutlich Reue zeigende Rechtsanwalt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem hat er offensichtlich geeignete Maßnahmen ergriffen, um seine persönlichen und gesundheitlichen Probleme in den Griff zu bekommen. Erschwerend ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Rechtsanwalt durch seine Verfehlungen über einen längeren Zeitraum nicht unerhebliche Beträge von den geschädigten Versicherungen hat überweisen lassen und dabei ein erhebliches Maß an krimineller Energie an den Tag gelegt hat. Er hat das Vertrauen der geschädigten Unternehmen aus egoistischen Motiven missbraucht. Ein Vertretungsverbot würde der objektiven Schwere seines Fehlverhaltens nicht gerecht. Ein solches würde auch nicht ausreichen, um einer weiteren Gefährdung der Rechtspflege entgegen zu wirken. Eine Prognose, dass der Rechtsanwalt sich künftig pflichtgemäß verhalten wird und keine weiteren Gefahren von ihm ausgehen, kann nicht gestellt werden.

a. Die finanzielle Situation des Rechtsanwalts ist weiterhin desolat. Neben einem Schuldenberg von ca. 19.000 € verfügt der Rechtsanwalt über keine konkreten Einkunftsmöglichkeiten, die geeignet wären, die Schulden in absehbarem Zeitraum abzuarbeiten. Seine Hoffnung, als freier Dozent an der technischen Akademie in Hameln tätig sein zu können, beruht allein auf seinem positiven Gefühl. Wie sich der Rechtsanwalt allerdings vorstellt, diese Tätigkeit mit der von ihm geplanten Wiedereingliederungsmaßnahme zu vereinbaren, konnte der Rechtsanwalt nicht darlegen und untermauert den sich in der Hauptverhandlung aufdrängenden Eindruck, dass der Rechtsanwalt noch nicht die Stabilität aufweist, die erforderlich wäre, um das Vertrauen zu gewinnen, dass er seine an den Tag gelegte Hartnäckigkeit, auf unlautere Weise wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, aufgegeben hat. Es steht daher zu befürchten, dass der Rechtsanwalt bereits mangels entsprechender Einnahmen auch zukünftig zur Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf Betrügereien und Urkundenfälschungen zurückgreifen wird. Soweit die Verfehlungen auf einer Sexsucht oder sonstigen psychischen Problemen beruhen, liegen auch keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass es dem Rechtsanwalt gelungen sein könnte, diese Probleme abschließend aufgearbeitet zu haben. Nach eigenen Angaben sind die therapeutischen und ärztlichen Behandlungen noch nicht abgeschlossen. Nur wenn sich der weitere Verlauf der Behandlung positiv darstellen sollte, wäre an eine Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit - zunächst im Wege der Wiedereingliederung - denkbar.

c. Schließlich ist auch eine Art €Zäsur€ im Verhalten des Rechtsanwalts nur bedingt erkennbar. Zwar war positiv zu berücksichtigen, dass sich der Rechtsanwalt dem Gericht gegenüber nicht nur hinsichtlich der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Vorwürfen gestellt hat, sondern sich darüber hinaus auch zu den weiteren festgestellten Verfehlungen bekannt hat und echte Reue zeigte. Gleichwohl ist bemerkenswert, dass es sich bei seinem Hausarzt Dr. P. um eine derjenigen Personen handelt, unter deren Namen der Rechtsanwalt ein angebliches Kündigungsschreiben verfasst hat, welches Grundlage für die Deckungszusage einer der vom Rechtsanwalt getäuschten Rechtsschutzversicherung war. Seinem Arzt hat er dieses Detail der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht offenbart. In ähnlicher Weise hat der Rechtsanwalt Anfang 2012 gefälschte Zeugnisse für eine Bewerbung bei einer Versicherungsgruppe eingereicht, die von ihm zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist. Auch seinem Arbeitgeber in Bückeburg hat er vor Beginn des Arbeitsverhältnisses im April 2012 nicht mitgeteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit geführt wird, welches zumindest zu einem partiellen Vertretungsverbot führen musste. Wenn auch eine strafrechtliche Relevanz darin nicht erkannt werden kann, so kann in diesem Zusammenhang auch das Aussageverhalten des Rechtsanwalts vor dem Senat nicht unberücksichtigt bleiben, bei dem sich der Rechtsanwalt mehrfach eklatant widersprochen hat und so beim Senat der Eindruck sich verfestigt hat, dass der Rechtsanwalt die notwendige Verlässlichkeit für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts bis heute nicht vorweisen kann. So gab er zunächst an, dass ihm die Wichtigkeit seines Berufs als Rechtsanwalt deutlich geworden sei, nachdem Therapie und Medikamente angeschlagen haben. Zu einem späteren Zeitpunkt beteuerte er, dass ihm das bereits 2010 nach Begehung der Taten aufgefallen sei. Auf die Frage, warum er sich den Rechtsanwälten in Bückeburg nicht offenbart hatte, obwohl nach der Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Februar 2013 ein Vertretungsverbot im Raume stand, antwortete er, dass er die Materie des Arbeits- und des Strafrechts sowieso nicht beherrsche und allein in erbrechtlichen Angelegenheiten zuarbeiten sollte. Als er gefragt wurde, welchen Sinn dann das von ihm mit der Berufung erstrebte Vertretungsverbot auf diesen Gebieten haben sollte, erklärte er, dass er nur zum Ausdruck bringen wollte, in der Kanzlei in Bückeburg im Arbeits- und Strafrecht nicht tätig gewesen zu sein. Bei der Schilderung seiner aktuellen Bewerbungen merkte er an, dass bislang keine Anstellungen in Sicht seien. Später äußerte er die Möglichkeit, als Dozent tätig sein zu können. Noch im letzten Wort äußerte er die Möglichkeit, für einen Berliner Kollegen Zwangsvollstreckungsmandate wahrnehmen zu können, obwohl er zuvor seine Unzufriedenheit äußerte, keine Tätigkeit als Rechtsanwalt in Aussicht zu haben. Der Rechtsanwalt änderte den Inhalt seiner Einlassung während der gesamten Hauptverhandlung an mehreren Stellen ab, ohne hierfür eine plausible Erklärung abgeben zu können. Sein Einwand, er sei nervös und es sei ihm nicht möglich, genaue Daten zu reproduzieren, überzeugt nicht. Vielmehr lässt sich dies allein damit erklären, dass der Rechtsanwalt mit seinen Angaben versuchte, ein für ihn günstiges Ergebnis zu erzielen und seine Angaben sodann abänderte, als er das Gefühl hatte, dass seine bis dahin gemachten Angaben nicht den gewünschten Eindruck beim Senat hinterließen. Seine Erklärung aber, mit seinem Verhalten in der Vergangenheit abgeschlossen zu haben, ist mit diesem Verhalten in der Hauptverhandlung nicht zu vereinbaren.

Der Senat hat aufgrund der bereits allein durch das dargestellte Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung feststehenden Unzuverlässigkeit des Rechtsanwalts davon abgesehen, die den Rechtsanwalt behandelnden Therapeuten und Ärzte zum Stand der jeweiligen Behandlung zusätzlich zu hören.

3) Verzögerungen des Verfahrens, die Auswirkungen auf die anzuordnende Maßnahme haben könnten, sind nicht ersichtlich. Das anwaltsgerichtliche Verfahren konnte erst nach rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durchgeführt werden (§ 118 Abs. 1 BRAO). Dass der Hauptverhandlungstermin vor dem Senat nicht bereits im Sommer 2013 stattfinden konnte, war der Erkrankung des Verteidigers geschuldet, dessen Vertretung der Rechtsanwalt ausdrücklich wünschte.

Nach alledem ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung, dass bei Betrachtung der Vorwürfe nur die Ausschließung aus der Anwaltschaft ernsthaft in Betracht kommen konnte.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 Abs. 2 BRAO.






AGH Celle:
Urteil v. 02.12.2013
Az: AGH 12/13, AGH 12/13 (I 6)


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4924f98f10a7/AGH-Celle_Urteil_vom_2-Dezember-2013_Az_AGH-12-13-AGH-12-13-I-6




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