Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 28. Februar 2002
Aktenzeichen: 4 Ws 65/02

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 28.02.2002, Az.: 4 Ws 65/02)

Tenor

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe, dass die dem Rechtsan-walt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 327,88 EUR (= 641, 28 DM) festgesetzt werden, als unbegründet verworfen.

Gründe

In dem Verfahren zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung gemäß § 67 e StGB hat die Strafvollstreckungskammer dem Untergebrachten mit Beschluss vom 17. Oktober 2000 Rechtsanwalt v... T... als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2000 hat sie nach Anhörung die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen gemäß § 63 StGB angeordnet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 30. November 2000 die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf insgesamt 458,66 DM festgesetzt.

Auf die Beschwerde des Untergebrachten hat der Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 31. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Kleve zurückverwiesen. Nach Anhörung des Untergebrachten in Gegenwart des Pflichtverteidigers hat die Kammer mit Beschluss vom 9. Februar 2001 wiederum die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.

Mit Antrag vom 7. Februar 2001 hat der Pflichtverteidiger die Gebühren und Auslagen für das Verfahren nach Zurückweisung der Sache durch den Senatsbeschluss geltend gemacht und diese mit insgesamt 460,98 DM gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BRAGO und der Gebühr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 BRAGO berechnet.

Mit Beschluss vom 13. März 2001 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die insoweit zu erstattenden Gebühren und Auslagen mit insgesamt 268,42 DM festgesetzt, und zwar unter Abzug der geltend gemachten Gebühr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BRAGO für das Verfahren im allgemeinen.

Auf die Erinnerungen des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Kleve gegen die Festsetzungsbeschlüsse vom 30. November 2000 und 13. März 2001 hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 98 BRAGO die Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers wie folgt festgesetzt:

1. für das Verfahren bis Zurückweisung:

Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor beim Landgericht Kleve mit der Beschwerde; er ist der Auffassung, dass dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Rahmen des Verfahrens nach der Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer kein Gebührenanspruch zusteht.

II.

Die nach § 98 Abs. 3 BRAGO, § 304 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat die dem Pflichtverteidiger von der Staatskasse zu erstattenden Auslagen und Gebühren - abgesehen von einem offensichtlichen Rechenfehler - richtig festgesetzt.

1. Zutreffend ist der rechtliche Ansatz des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer, wonach sich die Pflichtverteidigervergütung für die Tätigkeit des Verteidigers im Überprüfungsverfahrens nach § 67 e StGB nach den §§ 91 Nr. 2, 97 Abs. 1 BRAGO und nicht nach § 112 Abs. 2 und 4 BRAGO richtet. Diese Auffassung entspricht der zwischenzeitlich insbesondere in der obergerichtlichen Rechtsprechung - auch der Strafsenate des OLG Düsseldorf - vorherrschend vertretenen Meinung (vgl. zuletzt unter Aufgabe seiner früheren anderslautenden Rechtsprechung die Beschlüsse des 1. Strafsenats des OLG Düsseldorf vom 03. August 2001 - 1 Ws 263/01 - und vom 14. August 2001 - 1 Ws 255/01 - ). Der 3. Strafsenat des OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2001 - 3 (s) BRAGO 5/01 - (JMBl NW 2001, 230f = AGS 2001, 128f = Rpfleger 2001, 371f = AnwBl 2001, 371 = JurBüro 2001, 363f = NStZ 2001, 497f) folgendes zur Begründung ausgeführt:

"Die Tätigkeit eines Verteidigers in dem Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67 e StGB ist dem die "Gebühren in Strafsachen " betreffenden 6. Abschnitt der BRAGO (§§ 83 bis 103) zuzuordnen. Aus der in der BRAGO vorgenommenen Gliederung der verschiedenen Gebührenbereiche in entsprechende Abschnitte ergibt sich eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, abschließende Regelungen zu normieren. Die Tätigkeit des Verteidigers in Strafsachen - mithin auch diejenige im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB - ist daher ausschließlich nach den Vorschriften des 6. Abschnitts der BRAGO berechnet (OLG Celle Nds Rpfl 1996, 234; OLG Frankfurt JurBüro 2000, 306f; OLG Köln StV 1997, 37, 38; OLG Hamm StV 1994, 501, 502; StV 1996, 618, 619; OLG Koblenz NStZ 1990, 345). Damit in Übereinstimmung steht, dass der Antragsteller " in entsprechender Anwendung des §§ 140 Abs. 2 StPO " als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde - nicht aber im Rahmen des § 112 Abs. 4 BRAGO und damit des 10. Abschnitts dieses Gesetzes (vgl. OLG Köln a. a. O., 38, 39). Dieser Abschnitt regelt gebührenrechtlich die anwaltliche Tätigkeit bei Freiheitsentziehungen, die nicht nach §§ 63, 64 oder 66 StGB angeordnet worden sind (vgl. OLG Köln a. a. O.).

Bei der Teilnahme an einem Anhörungstermin handelt es sich um eine Einzeltätigkeit nach § 91 BRAGO. Das Verfahren war in der Hauptsache mit dem erkennenden Urteil abgeschlossen, so dass die §§ 83 bis 90 BRAGO nicht zur Anwendung kommen (OLG Köln a. a. O., OLG Frankfurt a. a. O., 306).

Innerhalb des § 91 BRAGO ist die Mitwirkung an einer mündlichen Anhörung des Untergebrachten als Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung im Sinne der Nr. 2 anzusehen (OLG Hamm a. a. O., 502; a. a. O. 619; OLG Köln a. a. O., 39; OLG Frankfurt a. a. O. 307; OLG Koblenz a. a. O.; OLG Celle a. a. O.; für die Anwendbarkeit von § 91 Nr. 1 BRAGO - allerdings ohne Begründung: Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 91 Rdnr. 7; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 91 BRAGO Rdnr. 15). Das Landgericht hat daher i. V. m. § 97 Abs. 1 BRAGO zutreffend eine Nettogebühr von 200 DM festgesetzt."

Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen.

2. Die entsprechende Pflichtverteidigergebühr gemäß §§ 97 Abs. 1, 91 Nr. 2 BRAGO steht dem Verteidiger - entgegen der vom Bezirksrevisor vertretenen Auffassung - auch für seine Tätigkeit in dem Überprüfungsverfahren nach Zurückweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer durch den Senat zu.

Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, die bestimmt, dass im Falle einer Zurückverweisung einer Sache an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren gebührenrechtlich als neuer Rechtszug zu behandeln ist, gilt grundsätzlich auch in Strafsachen (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss vom 04. August 1993, JurBüro 1994, 425; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. 2002, Rz. 13 zu § 15; Gottlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl. 2001, Stichwort Zurückverweisung Rdnr. 1.6; Mümmler, JurBüro 1981, 1475). Indes findet § 15 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt in diesem Fall die Prozeßgebühr nur dann erhält, wenn die Sache an ein Gericht zurückverwiesen ist, das mit der Sache noch nicht befasst war, auch nicht in entsprechender Weise auf die hier in Rede stehende Gebühr nach § 91 BRAGO Anwendung.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kleve meint, bei der Gebühr gemäß § 91 Nr. 2 BRAGO handele es sich um eine der Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ähnliche Gebühr und begründet diese Auffassung mit dem Charakter der mit dieser Gebühr abgegoltenen anwaltlichenTätigkeit; diese bestünde in erster Linie in der Beistandsleistung in einem Termin; die Gebühr werde bereits verdient, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag zur Wahrnehmung des Termins erhalten hat und in Ausführung des Auftrages tätig geworden ist. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

Eine unmittelbare Anwendung des auf die Prozessgebühr im zivilprozessualen Sinne ausgerichteten § 15 Abs. 1 Satz 2 BRAGO kommt nicht in Betracht, da es sich hier um eine in Strafsachen entstandene Gebühr handelt (vgl. Gottlich/Mümmler, a.a.O.; Mümmler, a.a.O.). Eine "Prozeßgebühr" ist dem sich mit Gebühren in Strafsachen befassenden 6. Abschnitt der BRAGO nicht bekannt.

Für die von dem Bezirksrevisor erwogene analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auf die Gebühr nach § 91 Nr. 2 BRAGO mangelt es bereits an der für den Analogieschluss erforderlichen gesetzlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für den Fall der Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht den Grundsatz der gebührenrechtlichen Behandlung des weiteren Verfahrens als neuen Rechtszug aufgestellt. Von diesem Grundsatz soll nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nur in eingeschränkten Umfang und zwar in bezug auf die "zivilprozessuale" Prozessgebühr eine Ausnahme gemacht werden. Die Auffassung des Bezirksrevisors liefe auf die - nicht zulässige - erweiternde Anwendung eines abschließend geregelten Ausnahmetatbestandes hinaus.

3. Damit hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu vergütenden Gebühren und Auslagen im Grundsatz fehlerfrei festgesetzt. Bei der Addition der einzelnen Gebühren und Auslagen ist ihm jedoch ein offensichtlicher Rechenfehler unterlaufen. Die Summe beträgt 552,80 DM (nicht 550,80DM), so dass unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 16% (= 88,48 DM) insgesamt 641,28 DM = 327,88 EUR festzusetzen waren.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 98 Abs. 4 BRAGO.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 28.02.2002
Az: 4 Ws 65/02


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