Landesarbeitsgericht Köln:
Urteil vom 29. September 2006
Aktenzeichen: 4 Sa 772/06

(LAG Köln: Urteil v. 29.09.2006, Az.: 4 Sa 772/06)

Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung des Arbeitnehmers ist u. a., dass vor der Videoüberwachung bereits ein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung besteht. Ein „Generalverdacht“ reicht nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.04.2006 – 1 Ca 5921/05 h – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung von Detektivkosten, um Ersatz angeblich entwendeter Waren und um Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 300,00 € nebst Zinsen zu zahlen.

Gegen dieses ihr am 16.06.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.06.2006 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Klägerin legt dar, dass ihrer Auffassung nach die Videoüberwachung gerechtfertigt sei. Auch eine offene Videoüberwachung sei nicht in Frage gekommen, weil so die Beklagte nicht habe überführt werden können. Auch sei die Klägerin daran interessiert gewesen, grundsätzlich zu wissen, ob denn nun ihre Mitarbeiterin, die Beklagte, tatsächlich ihr gegenüber unehrlich gewesen sei. Eine Inventur habe nicht weiterführen können. Der Laden der Klägerin sei zwar klein, biete aber ein vielfältiges Sortiment an Lebensmitteln, so dass eine Inventur mit einem Arbeitsaufwand von jeweils mehreren Stunden verbunden gewesen wäre. Auch eine Kontrolle der Beklagten bei Verlassen der Geschäftsräume hätte lediglich den Nachweis dafür erbringen können, dass die Beklagte einmal Waren mitgenommen habe, die weder irgendwo eingetragen, noch bezahlt gewesen seien. Hier habe sich die Beklagte mit dem Hinweis, das Bezahlen bzw. die Eintragung der Waren vergessen zu haben, leicht herausreden können. Auch wäre sie dadurch gewarnt gewesen. Auch habe die Klägerin nicht gewusst, wann die Beklagte z. B. während der Arbeitszeit das Geschäftslokal verlasse.

Die Klägerin legt dar, was die Videoaufnahmen in Bezug auf Mitnahme oder Essen von Waren durch die Beklagte erbracht hätten. Insoweit wird auf Blatt 102 bis 105 d. A. Bezug genommen.

Des weiteren trägt die Klägerin vor, ab Anfang November habe es das Buch gegeben, in welchem alle Mitnahmen hätten aufgeschrieben werden müssen. Dies sei eine eindeutige Anweisung auch an die Beklagte gewesen. Schließlich habe sie, die Klägerin, am 02.01.2006 eine Inventur durchgeführt. Das Buch sei auch nicht verschwunden, es befinde sich bei der Klägerin und könne jederzeit vorgelegt werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.447,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt vor, zu keinem Zeitpunkt sei mit ihr oder mit einer Kollegin ein Gespräch darüber geführt worden, dass Waren verlustig gegangen seien. Allein dies – so die Beklagte – hätte dazu geführt, dass das Personal in Zukunft darauf geachtet hätte, dass von dritter Seite keine Waren mehr entwendet würden.

Zwischen den Parteien sei auch vereinbart gewesen, dass Waren mitgenommen werden dürften, dass diese Waren sodann auf entsprechendes Blatt oder in ein entsprechendes Buch eingetragen werden sollten. So sei es den Mitarbeitern auch gestattet gewesen, während der Dienstzeit Brot und sonstige Dinge zu verspeisen. Das Buch sei jedoch irgendwann verschwunden gewesen. Aus den Videoaufnahmen ergebe sich auch nicht, dass die Beklagte in irgendeiner Weise Dinge rechtswidrig entnommen habe.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

A. Die Berufung war zulässig, soweit der Klageantrag der Klägerin abgewiesen worden ist. Die Berufung ist insoweit form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hatte jedoch insoweit in der Sache keinen Erfolg.

I. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (03.12.1985 – 3 AZR 277/84 -; 17.09.1998 – 8 AZR 5/97 -) hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt wird. Insoweit handelt es sich nicht um Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadenstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben.

Diese Grundsätze gelten zunächst auch für den Ersatz von Videoüberwachungskosten (vgl. dazu Arbeitsgericht Düsseldorf, 05.11.2003, NZA RR 2004, 345; Arbeitsgericht Freiburg, 07.11.2004 – 4 Ca 128/04 -). Voraussetzung ist allerdings, dass die Videoüberwachung an sich überhaupt zulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 27.03.2003 – 2 AZR 51/02 -) schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Arbeitnehmer vor einer lückenlosen technischen Überwachung am Arbeitsplatz durch heimliche Videoaufnahmen. Das Persönlichkeitsrecht ist insoweit allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Es hat eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der auch die zivilrechtlichen Beweiserhebungsinteressen des Überwachenden zu berücksichtigen sind. Nach dieser Rechtsprechung ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung dahinstehen lassen, ob sich aus dem zwischen geltenden § 6 b BDSG, der in Absatz 2 ausdrücklich und ohne Ausnahme gebietet, die Beobachtung erkennbar zu machen, eine weitere Einschränkung der bisherigen Rechtslage ergibt.

Grundvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass vor der Videoüberwachung bereits ein konkreter Verdacht hinsichtlich einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung besteht. Ein "Generalverdacht" reicht nicht (vgl. dazu Maschmann, NZA 2002, 13 ff., 17).

In dem vom Bundesarbeitsgericht am 27.03.2003 entschiedenen Fall waren aufgrund von Inventuren Differenzen festgestellt worden. Die Arbeitgeberin hatte sowohl durch Maßnahmen der Innenrevision als auch durch Überprüfungen im Warenwirtschaftssystem erfolglos versucht, die Inventurdifferenzen zu klären. Ferner waren die Arbeitsabläufe auf Fehlerquellen untersucht worden. Als einzige Ursache kam nach diesen Aufklärungsversuchen ein Mitarbeiterfehlverhalten im Kassenbereich in Betracht. Es bestand ein konkreter Verdacht dahin, dass die dortige Arbeitnehmerin Leergutbons erstellte, ohne das entsprechende Leergut angenommen zu haben, sodann den bonierten Geldbetrag der Kasse entnahm, mit diesem Geld an einen Ort im Getränkemarkt ging, von dem sie annahm, unbeobachtet zu sein, um dort das Geld möglichst unauffällig am Körper zu verstecken. Aufgrund dieses konkreten Verdachtes hielt das Bundesarbeitsgericht eine entsprechende heimliche Videoaufnahme für gerechtfertigt.

II. 1. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, die einen konkreten, auf die Klägerin oder auch nur auf die beiden Verkäuferrinnen gerichteten Verdacht begründeten.

Die Klägerin hat hierzu lediglich Folgendes vorgetragen: Sie habe im September 2005 den Bioladen eröffnet. In der Folgezeit habe sie gemerkt, "dass der Warenumsatz nicht zu den Einnahmen passte. Die Waren schrumpften mehr als Geld eingenommen wurde." Es habe sich dadurch der Verdacht aufgedrängt, dass die Klägerin bestohlen worden sei.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin vorgetragen, sie habe am 02.01.2006 – also nach den Videoaufnahmen – eine Inventur durchgeführt.

Der Vortrag der Klägerin ist bereits völlig unbestimmt, was die angebliche Warenfehlmenge anbelangt.

Erst recht fehlt jeder konkrete Vortrag dahingehend, warum der Verdacht sich konkret auf die Beklagte oder auch nur die beiden Verkäuferrinnen richtete.

Es kann, da nicht einmal irgendwelche Inventurdifferenzen vor Einsatz der Detektive feststellbar sind, die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte Grundvoraussetzung des konkreten vorherigen Verdachts nicht festgestellt werden. Schon deshalb scheitert die Klage.

2. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, dass nach dem Vortrag der Klägerin nicht einmal festgestellt werden kann, dass die Beklagte sich während der Videoaufnahmen rechtswidrig vorsätzlich Waren zugeeignet hätte.

Die Beklagte hat dazu erstinstanzlich vorgetragen, sie habe Waren mitnehmen dürfen, die sie jedoch auf Zetteln habe aufschreiben müssen, die sie unter die Theke gelegt habe. Erst im November sei ein sogenanntes Personalbuch eingeführt worden, ohne dass ihr allerdings sofort gesagt worden sei, was damit zu geschehen habe. Nachdem ihre Kollegin R ihre Einkäufe dort eingetragen habe, habe auch die Beklagte diese dort eingetragen. Ende November allerdings sei das Personalbuch verschwunden, sie habe daraufhin wieder Zettel unter die Theke gelegt. Nachdem die Klägerin zunächst – ohne substantiierte Darlegung einer entsprechenden Weisung – behauptet hatte, Waren hätten sofort bezahlt werden müssen, hat sie im Weiteren vorgetragen, nur für "Ausnahmefälle" sei vereinbart worden, dass die Waren am nächsten Tag bezahlt werden sollten. Die Beklagte habe wochenlang nicht bezahlt, so dass die Klägerin der Beklagten den Warenwert vom Lohn abgezogen habe. Unstreitig wurden im September und Oktober entsprechende Abzüge vom Lohn gemacht.

Weiter hat die Klägerin vorgetragen, sie habe, "als da immer wieder Zettel lagen", im November 2005 erklärt, mit der Zettelwirtschaft sei jetzt Schluss, sie habe dann eine Kladde deponiert, um so eine bessere Kontrolle über die Eintragungen und Einkäufe der Beklagten zu haben.

Damit ist unstreitig, dass die Klägerin es geduldet hat, dass die Beklagte, mit der sie befreundet war, Waren entnahm, wenn diese auf Zetteln, später im Personalbuch ("Kladde") vermerkt wurden und dass sie es ebenfalls hingenommen hat, dass die Waren erst nach Ablauf bestimmter Zeiträume zusammengefasst bezahlt bzw. vom Lohn abgezogen wurden.

Soweit die Klägerin unter Bezug auf die von den Detektiven ausgewerteten Videoaufnahmen vorträgt, die Beklagte habe an den einzelnen beobachteten Tagen Waren entnommen und diese gegessen bzw. in einen Korb gelegt und sodann den Korb mitgenommen bzw. aus dem Geschäft getragen, so kann dieses mithin eine Unterschlagung nicht belegen. Die Klägerin hat nämlich nichts Verwertbares dafür vorgetragen, dass die Beklagte die jeweiligen Waren nicht auf Zetteln bzw. in dem Personalbuch eingetragen hätte. Ihr Vorbringen ist auch insoweit – obwohl die Beklagte dieses bereits erstinstanzlich gerügt hatte – völlig unsubstantiiert geblieben.

III. Ebenfalls hat das Arbeitsgericht die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, als die Klägerin pauschal 420,00 € Schadensersatz wegen angeblich gestohlener Waren verlangt. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klage insoweit völlig unsubstantiiert ist, weil die Klägerin weder die konkreten Waren bezeichnet, noch den Warenwert, noch darlegt, inwiefern dieser Warenwert nicht durch nachträgliche Zahlung bzw. Verrechnung mit dem Lohn beglichen wurde.

B. Soweit die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten hin verurteilt wurde, der Beklagten 300,00 € Lohn für den Monat November 2005 zu zahlen, ist die Berufung unzulässig. Die Klägerin setzt sich in der Berufungsbegründung mit diesem Entscheidungsteil nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: (0361) 2636 - 2000

anzufechten wird auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.

(Dr. Backhaus) (Pohl) (Rath)






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