Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Mai 2000
Aktenzeichen: 11 W (pat) 3/00

(BPatG: Beschluss v. 18.05.2000, Az.: 11 W (pat) 3/00)

Tenor

1. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patentabteilung 1.11 des Patentamts vom 23. Septem- ber 1999 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Am 7. August 1998 beantragte der Anmelder Verfahrenskostenhilfe für seine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"...".

Sein Antrag wurde mit Beschluß vom 23. September 1999, per Einschreiben abgesandt am 19. Oktober 1999 und dem Anmelder persönlich übergeben am 20. Oktober 1999, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ging beim Patentamt am 29. November 1999 ein. Auf einen Hinweis des Gerichts auf die Verfristung der Beschwerde beantragte der Anmelder Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist, mit der Begründung, daß Fehler, Versehen und Vertauschungen überall aufträten; auch sei er wegen einer geplanten Existenzgründung derart in Anspruch genommen gewesen, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, der Einhaltung der Frist entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen. Ferner sei zu berücksichtigen, daß wegen eigener Krankheiten und Krankheiten seiner Ehefrau eine rechtzeitige Bearbeitung nicht möglich gewesen sei. Daneben hätte er aufgrund sehr geringer Eigenmittel und der Komplexität des vorliegenden Falles einen Vertreter nicht beauftragen können. Auch gehe aus den eigenen Unterlagen hervor, daß das den zurückweisenden Beschluß enthaltende Einschreiben am 29. Oktober 1999 bei ihm eingegangen sei.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig; sie ist verfristet.

§ 73 Absatz 2 Satz 1 PatG bestimmt, daß die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patenamt einzulegen ist. Da die Zustellung durch eingeschriebenen Brief erfolgte, der am 19. Oktober 1999 zur Post gegeben wurde, gilt die angefochtene Entscheidung gemäß § 4 Abs 1 VWZG als am 22. Oktober 1999 zugestellt. Der Anmelder hat auch den behaupteten späteren Zugang am 29. Oktober 1999 nicht zur Überzeugung des Senats dartun können.

Eine Kopie eines Umschlagteils mit dem Poststempel vom 27. Oktober 1999 ohne Bezug zur Patentanmeldung ... bei bekanntlich vielen anhängigen Parallelverfahren ist nicht geeignet, den tatsächlichen Zugang am 20. Oktober 1999 der durch einen vom Anmelder unterzeichneten Auslieferungsbeleg nachgewiesen ist, in Frage zu stellen. Die Beschwerdefrist begann damit am 23. Oktober 1999 zu laufen und endete am 23. November 1999. Da die Beschwerde erst am 29. November 1999 beim Patentamt eingegangen ist, ist sie verfristet.

Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist ist nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs 1 PatG ist demjenigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten. Das Vorbringen des Anmelders ist jedoch nicht geeignet, mangelndes Verschulden bei der Versäumung der Beschwerdefrist anzunehmen. Die Feststellung, daß überall Fehler, Versehen und Vertauschungen auftreten, entschuldigt für sich allein die Versäumung einer Frist nicht. Es ist gerade Aufgabe des Anmelders, einen nachvollziehbaren Grund vorzutragen, daß ein konkreter Fehler ohne sein Verschulden auftrat. Ebensowenig sind die Schwierigkeiten einer Existenzgründung an sich ein Umstand, der die Versäumung einer Frist entschuldigen kann. Auch der Vortrag der Erkrankung des Anmelders und seiner Ehefrau schließen das Verschulden bei der Versäumung der Frist nicht aus. Die ärztliche Bescheinigung des Dr. med. M... vom 15. März 2000 zur Vorlage beim Arbeitsamt besagt lediglich, daß die Ehefrau des Anmelders aufgrund verschiedener Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage ist, eine bisher ausgeübte Tätigkeit weiter durchzuführen und daß eine neu zu vermittelnde Tätigkeit den Rahmen von 25 Wochenstunden nicht überschreiten sollte. Zum einen fehlt der zeitliche Bezug zur Beschwerdefrist; zum anderen ist durch den Rahmen von maximal 25 Wochenstunden nicht nahegelegt, daß die vorliegenden Erkrankungen ausschlaggebend waren, daß die Beschwerdefrist nicht eingehalten werden konnte. Aus den Aufstellungen der W...-Apotheke in B..., vom 24. September 1999 und 3. Januar 2000 ergibt sich, daß wäh- rend des Laufs der Beschwerdefrist am 29. Oktober 1999 eine "Freka Cid"-Salbe und "Ohropax" verschrieben wurden. Diese Arzneimittelkäufe liefern keinen Bezug zu einer so schweren Krankheit, die die zur Fristwahrung notwendigen Handlungen unmöglich oder unzumutbar machten. Somit ist auch eine wegen Krankheit unverschuldete Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht. Da die begehrte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, war die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen.

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BPatG:
Beschluss v. 18.05.2000
Az: 11 W (pat) 3/00


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