Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 05 - vom 6. November 2001 ist wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke wegen der Widersprüche aus den Marken 2 104 274 und 2 106 348 die Eintragung versagt worden ist.
Mit Beschluss vom 6. November 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 05 - die Verwechslungsgefahr der angemeldeten Marke mit den Widerspruchsmarken festgestellt und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt.
Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt. Die Widersprechenden haben daraufhin die Widersprüche aus den Marken 2 104 274 und 2 106 348 zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Versagung der Eintragung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Winter Voit Hu
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