Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Februar 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 126/04

(BPatG: Beschluss v. 22.02.2005, Az.: 24 W (pat) 126/04)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2003 und vom 22. April 2004 sind wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluss vom 31. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 300 02 859 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 113 865 angeordnet. Mit Beschluss vom 22. April 2004 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 22.02.2005
Az: 24 W (pat) 126/04


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