Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Mai 2000
Aktenzeichen: 38 O 12/00

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.05.2000, Az.: 38 O 12/00)

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung T für CO2-Gaszylinder wie nachstehend auf den Abbildungen 1/2 und/oder 3/4 wiedergegeben zu benutzen, die nicht von einem Unternehmen der T-Gruppe oder nicht mit deren Zustimmung befüllt wurden, insbesondere wenn die CO2-Gaszylinder derart mit dem Zeichen T versehen sind, dass in das Zylinderventil das Zeichen T eingraviert ist:

2.

der Klägerin Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und des Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten - unter Ziffer 1) beschriebenen - CO2-Gaszylinder zu erteilen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin, der T Ltd., Q, H, aus den unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist bzw. künftig entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 520.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin gehört zur Unternehmensgruppe T, die Karbonisiermaschinen für den Heimgebrauch herstellt und vertreibt. Hierbei werden Flüssigkeiten, vornehmlich Wasser, mit Kohlensäure versetzt. Diese Kohlensäure wird in wiederbefüllbaren Stahlzylindern geliefert. Die BezeichnungT ist markenrechtlich fürGase zur Herstellung für die Abgabe von Getränken, Behälter aus unedlen Metallen und deren Legierungen, soweit in Klasse 6 enthalten geschützt.

Auf den Stahlzylindern findet sich die Bezeichnung T zum einen eingraviert am Ventil, zum anderen am Fuß der Flasche mit der Gravur:garantiert nachgefüllt vom C51 autorisierten T-Händler. Ferner ist ein Papieretikett aufgeklebt, das den Namen T sowie weitere Angaben enthält.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, befüllt Gaszylinder mit Kohlensäure. Sie erhält von der Beklagten zu 4), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 5) und 6) sind, Gaszylinder der vorbeschriebenen Art, entfernt das Papieretikett und beklebt die Flaschen mit einem eigenen Etikett, wobei die am Fuß befindliche Gravur verdeckt wird. Nach der Befüllung umschließt sie ferner das Ventil mit einer sogenannten Schrumpffolie. Die Beklagte zu 4) vertreibt die Zylinder sodann über die ihr in einem Franchise-System verbundenen Einzelhändler als Endverbraucher.

Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten die ihr zustehenden Rechte an der Marke T verletzt. Ersatzansprüche der früheren Inhaberin seien Ihr abgetreten. Jedenfalls sei auch eine sittenwidrige Behinderung der Klägerin und eine Irreführung der Verbraucher gegeben.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie halten die Klage für unzulässig, da das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es werde die Abtretung von Markenrechten an die Klägerin bestritten. Da es mehrere Hersteller und Vertreiber von Kartuschen gebe, sei dem Kunden gleichgültig, welche Einprägungen auf den Zylindern zu finden seien. Diese seien ohnehin kaum lesbar, eine Marken- oder kennzeichenrechtliche Funktion komme ihnen nicht zu. Diese werde allein durch den Aufkleber gebildet, durch den die Beklagte zu 1) deutlich mache, dass die Befüllung wettbewerbsrechtlich zulässig durch ihren Betrieb vorgenommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Landgericht Düsseldorf ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 24 Abs. 2 UWG, 140 Markengesetz, 32 ZPO.

Es ist allgemein anerkannt, dass bei Prozessen wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte sogar für verschuldensunabhängige Unterlassungsklagen der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gewählt werden kann, wobei sowohl der Ort der Verletzungshandlung wie auch der Ort des Verletzungserfolges in Betracht kommt (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Rdnr. 2 zu § 141 Markengesetz m.N.).

Vorliegend werden die Gaszylinder von der Beklagten zu 4) über ihr Vertriebssystem in Verkehr gebracht, das auch über Einzelhandelsgeschäfte im Bereich des Bezirkes des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügt. eines dieser Ladenlokale befindet sich unstreitig sogar in Düsseldorf selbst. Dementsprechend besteht jedenfalls auch unabhängig davon, ob bereits Markenverstöße der behaupteten Art in Düsseldorf begangen worden sind, die konkrete Gefahr solcher Verstöße im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf. Aufgrund dieser Erstbegehungsgefahr ist daher das Gericht zuständig.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagten es unterlassen, die Bezeichnung T im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, gem. § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz.

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke T. Sie hat durch die in Ablichtung vorgelegten Urkunden des Patentamtes den Rechtserwerb dargelegt. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Die Echtheit der Schreiben ist die Umschreibung der Marke auf die Klägerin ersichtlich. Die Inhaberschaft der Klägerin wird vermutet. Zu einem wirksamen Bestreiten hätten die Beklagten vortragen müssen, woraus sich nachprüfbare Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin ergeben könnten.

Die Beklagten benutzen die Marke der Klägerin. Sie bringen Gasflaschen, die mit der Bezeichnung T gekennzeichnet sind, in den Verehr, obwohl der Inhalt der Flaschen nicht von der Klägerin oder einem zur Verwendung der Marke Berechtigten stammt. Die Beklagte zu 1) und die für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten zu 2) und 3) füllen ihre Ware, das CO2-Gas, in Behälter, die als solche der Klägerin gekennzeichnet sind. Die Kartuschen tragen am Ventil und am Boden Gravierungen, die die geschützte Marke T aufweisen. Damit entsteht objektiv der Eindruck, die Ware - Gaszylinder und Inhalt - stamme von der Unternehmensgruppe, zu der die Klägerin gehört. Mindestens wird der Eindruck erweckt, es bestehe ein unternehmerischer Zusammenhang dergestalt, dass T-Flaschen von der Beklagten zu 1) mit Zustimmung des Markeninhabers befüllt und in Verkehr gebracht werden. Dies ist indessen unstreitig nicht der Fall. Ein Recht, die Bezeichnung T zu verwenden, behaupten die Beklagten selbst nicht. Es kann unentschieden bleiben, ob die Beklagte zu 1) selbst die schrumpffolien angebracht hat, auf denen der Schriftzug T enthalten ist.

Die Kennzeichnung der Zylinder ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa für die angesprochenen Verkehrskreise ohne jede Bedeutung. Zwar ist die Gravur am Ventilkopf nicht besonders auffällig. Dies ergibt sich allerdings aus der Natur der Sache insoweit, als die Größe des Ventils kaum deutlichere Gravuren zulässt. Der Verbraucher, der sich Gewissheit verschaffen will, ob die von ihm erworbene Gasflasche gefahrlos und in Originalqualität für sein Gerät eingesetzt werden kann, wird sich die Kartusche genauer ansehen und gerade auf das Ventil besonders achten. Wenn er hier eingraviert die Kennzeichnung T findet, wird er zwanglos der Ansicht sein, ein Originalprodukt, jedenfalls aber ein vom Hersteller autorisiertes Produkt zu erhalten, für dessen Eignung der Markeninhaber die Verantwortung und Haftung gegebenenfalls mit übernimmt. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den vorliegenden Behältern um sicherheitsrelevante Stahlzylinder nebst Ventilen handelt, bei deren Fehlerhaftigkeit durchaus erhebliche Schäden entstehen können.

Durch die Umetikettierung verliert die Kennzeichnung der Klägerin nicht ihre Bedeutung. Die Aufdrucke der Beklagten zu 1) beziehen sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Flasche selbst und dessen Verwendung. An keiner Stelle findet sich ein Hinweis, dass die Beklagten mit der Firma T in keinerlei Verbindung stehen und entgegen der Gravur selbst als verantwortlicher Hersteller der Zylinder angesehen werden wollen. Es besteht nach Auffassung der Kammer ein maßgeblicher Unterschied zu den von den Beklagten als vergleichbar angesehenen Fällen von Getränkeleergut, Feuerlöschern und Tonernachfüllungen. Das Pfandsystem der Brauereien beruht auf vertraglichen Vereinbarungen. Auch bei Wasser- oder Limonadenflaschen besteht für den Verbraucher üblicherweise kein Anlass, sich über die Sicherheit der Flaschen selbst auch nur Gedanken zu machen. Es mag der Beklagten zu 1) auch nicht verwehrt sein, eine Befüllung vorzunehmen, wenn ein Endverbraucher mit seiner - wie auch immer gekennzeichneten - Kartusche erscheint und dies wünscht. Das Vertriebssystem der Beklagten sieht diesen Weg jedoch nicht vor. Die Beklagten veräußern fertige Produkte, bei denen der Kunde nicht wissen kann, dass die Marke des Behälters nach dem Willen der Veräußerers keine Bedeutung haben soll, obwohl sie sich noch darauf befindet. Wenn das Oberlandesgericht Frankfurt bezüglich des Nachfüllens von Tonerkartuschen ausgeführt hat, die Abnehmer der Originalgebinde könnten die verbrauchten Kartuschen wegwerfen, aufheben oder veräußern; eine Markenverletzung komme erst in Betracht, wenn Dritte die leeren Kartuschen unter Beibehaltung der Originalkennzeichnung mit Toner anderer Herkunft wieder befüllten und ohne Zustimmung der Antragstellerin oder ihrer Lizenzgeber erneut in Verkehr setzten, schließt sich die Kammer diesen Ausführungen vollinhaltlich an. Eben diese Voraussetzungen werden als erfüllt angesehen, auch wenn die eindeutig markenrechtswidrige Kennzeichnung auf der Schrumpffolie nicht von einer Beklagten stammen sollte.

Da die Beklagten zu 4) und die für deren Handlungen verantwortlichen Beklagten zu 5) und 6) am Vertrieb der von der Beklagten zu 1) abgefüllten Gasflaschen mitwirken, sind sie gleichfalls markenrechtlich zur Unterlassung verpflichtet.

Gemäß § 14 Abs. 6 Markengesetz sind die Beklagten ferner zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte die Unrechtmäßigkeit der Handlungsweise erkannt werden können.

Da der zu ersetzende Schaden noch nicht beziffert werden kann, ist ein die Ersatzpflicht lediglich feststellender Anspruch begründet. Auf die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 13. September 1999 kommt es angesichts der Markenrechtsübertragung nicht an, weil unabhängig von der Schadensentstehung die Klägerin mit der Übertragung der Markenrechte als Inhaberin aller markenrechtlich begründeten Schadensersatzansprüche anzusehen ist, die nicht bereits anderweitig geltend gemacht worden sind.

Die Auskunftspflicht der Beklagten ergibt sich aus den §§ 19 Markengesetz und 242 BGB. Zur Schadensermittlung ist die Klägerin auf die in ihrem Antrag und im Tenor aufgeführten Auskünfte angewiesen.

Ob daneben Ansprüche gleichen Inhalts im Hinblick auf die Verletzung wettbewerbrechtlicher Bestimmung gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 und 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf insgesamt 500.000,00 DM festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.05.2000
Az: 38 O 12/00


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