Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. August 1998
Aktenzeichen: 4 O 476/96

(LG Düsseldorf: Urteil v. 04.08.1998, Az.: 4 O 476/96)

Tenor

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs von Fahrrädern und deren Teilen.

Die Klägerin ist die deutsche Alleinvertriebsberechtigte für Fahrräder und Fahrradzubehörteile der Marke "X", die von der X, hergestellt werden und für die diese die deutsche Wortmarke "X" mit der Registriernummer X und die nachfolgend wiedergegebene deutsche Wort-Bild-Marke Nr. X innehat:

Die Klägerin ist ermächtigt, die Markenrechte der X in Deutschland in eigenem Namen geltend zu machen.

Die Beklagte bewirbt und vertreibt Federgabeln aus der Produktion der X, die die von der X aufgebrachte Wort- und Wortbildmarke tragen. Die Federgabeln werden von der Beklagten zum Teil ohne Seriennummern angeboten und veräußert.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Federgabeln offenbar aus einem Land außerhalb der EU oder des EWR importiert, da weder sie noch angebliche Vorlieferanten von der X oder von ihr, der Klägerin, beliefert worden seien. Der Grauimport ergebe sich auch aus dem Interview des Geschäftsführers der Beklagten, das am 28. August 1997 im Zweiradmagain X erschienen sei (Anlage K 15). Die im Termin vom 30. September 1997 von der Beklagten vorgelegte Federgabel mit der Serienummer X sei über die taiwanesische X ohne Zustimmung der Markeninhaberin nach Deutschland gelangt. Wenn die Beklagte - wie diese behauptet - die Federgabel von der X in Neuenrade bezogen habe habe diese mit dem Verkauf etwa bestehende X Installation Agreements - deren Existenz sie ebenfalls mit Nichtwissen bestreite - mit der Markeninhaberin verletzt.

Außerdem habe die Beklagte oder ein Dritter die Seriennummern entfernt. Die X versehe sämtliche, von ihr hergestellten Federgabeln mit einer Seriennummer, die fest und dauerhaft an geschützter Stelle auf der Gabel aufgeklebt sei. Es handele sich dabei - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - um ein silberfarbenes Schildchen mit einer Scannerkodierung und darunter einer Kennzeichnung bestehend aus einer Kombination von Buchstaben und/oder Zahlen.

Durch das Entfernen der Seriennummern seien die Federgabeln in einer ihre Eigenart betreffenden Weise umgestaltet worden, der - wie sich aus § 24 Abs. 2 MarkenG ergebe - unabhängig von der vorherigen Zustimmung der Markeninhaberin einen Vertrieb durch die Beklagte unter der Marke "X" verbiete. Zugleich liege darin ein Verstoß gegen §§ 1 und 3 UWG sowie § 823 Abs. 1 BGB.

Die Seriennummer diene der Identifikation. Jeder Federgabel liege ein Bedienungshandbuch mit einer Garantieanmeldekarte bei, die unter Angabe der Seriennummer an den Hersteller zurückzuschicken sei. Bei Rückrufaktionen könnten dadurch Kunden gezielt angesprochen werden. Gleichzeitig können die Händler unter Angabe der Seriennummern darüber informiert werden, welche Produktion von Mängeln betroffen sei und Anzeigen in der Fachpresse unter Angabe der Seriennummer geschaltet werden. Diese Möglichkeit sei angesichts der mit mangelhaften Federgabeln verbundenen Gefahren von besonderer Bedeutung. 1992 sei eine Rückrufaktion in der geschilderten Form erfolgt. Darüber hinaus diene die Seriennummer auch für den Einbau von bauspezifischen Ersatzteilen; schließlich sei die Angabe der Seriennummer auch Bedingung für die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantie. Letztlich ermögliche die Seriennummer zwar auch eine Überprüfung der Importwege, dies sei indes nicht vorrangiger Zweck.

In ihrem am Tag vor der mündlichen Verhandlung eingegangen Schriftsatz vom 16. Juni 1998 behauptet die Klägerin schließlich, daß sich die Markeninhaberin auch deshalb dem Vertrieb widersetzen könne, weil die Beklagte die Federgabeln aus Fahrradrahmen ausbaue und als Neuteile verkaufe, obwohl sie für den Einbau auf den Rahmen angepaßt und dazu am Gabelschaft abgeschnitten würden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu untersagen,

a) ohne Zustimmung der X, in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Federgabeln unter dem Zeichen

oder

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

und/oder

b) ohne Zustimmung der X von Federgabeln, die von X oder mit deren Zustimmung hergestellt worden sind, die von X selbst oder mit Zustimmung von X vor dem Inverkehrbringen angebrachten Seriennummern zu entfernen und/oder solche Federgabeln ohne Original-Seriennummern anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen oder auszuführen;

2.

durch Vorlage eines nach Ort, Zeit, Dauer, Art und Weise, Gegenstand (Typen und Typenbezeichnung) sowie Zahl der Tathandlungen gegliederten Verzeichnisses der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, von Angaben zu Herkunft und Vertriebsweg, aufgeschlüsselt nach Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände, sowie unter Angabe von Art und Umfang etwa betriebener Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungsgebieten (z.B. Bundesländern) und Verbreitungszeiten (z.B. Kalendervierteljahren);

II.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf den Einwand der doppelten Rechtshängigkeit. Unstreitig hat die Beklagte mit Klageschrift vom 14. Dezember 1996 negative Feststellungsklage vor dem LG Frankfurt/Main erhoben, die zwischenzeitlich an das LG Köln verwiesen wurde. Die Beklagte begehrt dort die Feststellung, daß sie die Federgabeln der Marke X verkaufen darf, auch wenn auf den Federgabeln angebrachte Scannerschildchen fehlen, die nicht von ihr entfernt wurden und sie die Federgabeln aus dem Inland bzw. aus dem Raum der EWG bezogen hat. Außerdem macht sie Unterlassungsansprüche dahingehend geltend, daß die hiesige Klägerin sie nicht zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Vertragsstrafe auffordern dürfe.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Federgabeln ordnungsgemäß von einem deutschen Fahrradhändler, der Firma X in Aachen, ohne Seriennummern erworben. Die Lieferantin habe die Federgabeln von der Firma X in Frankfurt erworben. Die Federgabel mit der Seriennummer X habe sie von der deutschen X bezogen, die sie ihrerseits von der X in Taiwan bezogen habe.

Soweit 1996 X-Federgabeln mit Seriennummern auf dem Markt gewesen seien, habe es sich dabei um Scannerschildchen mit Zahlencode gehandelt, wie man sie heute auf nahezu allen Waren finde. Die Scannerschildchen seien lediglich aufgeklebt und durch einfaches Abziehen zu entfernen. Im täglichen Gebrauch und bei der Reinigung des Fahrrads mit einem Dampfstrahler fielen die Schildchen einfach ab. Daß die Klägerin die Schildchen selbst nicht als dauerhafte Kennzeichnung betrachte, ergebe sich schon daraus, daß die Federgabeln - wie unstreitig - seit dem Modelljahr 1997 mit per Laser eingravierten Nummern versehen seien.

Daß die Seriennummer nicht so bedeutsam sei, wie von der Klägerin behauptet, folge daraus, daß den Federgabeln nicht in allen Ländern eine Garantiekarte beigefügt werde und Räder, die in der Erstausrüstung mit einer X-Federgabel ausgerüstet würden, auch keine Garantiekarte erhielten. Die Klägerin wolle mit der Kennzeichnung nur ihre Vertriebswege nachvollziehen. Schließlich erwarte der Kunde auch keine Seriennummer, da die Klägerin weder damit werbe, noch sonst in der Branche Fahrrad- und Federgabeln mit Seriennummern versehen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Die Rechtshängigkeit der vor dem Landgericht Köln anhängigen Klage steht ihr nicht entgegen. Die negative Feststellungsklage begründet keine Rechtshängigkeitssperre für die Leistungsklage. Die übrigen Anträge betreffen nicht den identischen Streitgegenstand, da sie die Unterlassung einer Abmahnung betreffen.

Die Klage ist indes unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die Beklagte die Markenrechte der X nicht verletzt. Es bestehen auch keine Ansprüche aus §§ 1 oder 3 UWG, 823 Abs. 1 BGB.

I.

Der Antrag zu 1.a) ist unbegründet, weil die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, warum sie annimmt, daß die Ware ohne Zustimmung der Markeninhaberin in den Ländern der EU oder des EWR auf den Markt gekommen ist.

Auch wenn es sich bei der Geltendmachung von § 24 Abs. 1 Markengesetz um eine Einwendung handelt, für deren Voraussetzungen grundsätzlich der sich darauf Berufende, regelmäßig also der Verletzer, die Darlegungslast trägt, entbindet das doch den Anspruchsteller, hier also die Klägerin, nicht von jeglichem Tatsachenvortrag zur "Zustimmungslage". Ein Markengebrauch wird erst durch das Fehlen der Zustimmung des Markeninhabers zur Markenverletzung, weshalb die Klägerin nach dem allgemeinen Grundsatz, daß jeder Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen seiner Ansprüche darzulegen hat, auch das Tatbestandsmerkmal "ohne Zustimmung des Inhabers der Marke" darlegen muß. Wegen des teilweisen tatsächlichen Zusammenfallens der Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2, 5 MarkenG mit denen des Erschöpfungseinwands aus § 24 Abs. 1 MarkenG sind die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin nicht zu hoch anzusetzen. Die Klägerin muß lediglich Umstände vortragen, die einige Anhaltspunkte dafür bieten und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, daß die in Frage stehenden Markenwaren aus Importen stammen, die ohne die Zustimmung der Markeninhaberin in der EU oder im EWR in Verkehr gebracht worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 1997 - 20 U 45/96).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Zunächst hat sie vorgetragen, daß die Ware aus den USA stammen müsse, weil die Beklagte, ihre Lieferantin oder deren Vorlieferantin sie weder von der Herstellerin noch von ihr, der Klägerin, erworben habe. Soweit weder die Klägerin noch die Markeninhaberin an die Beklagte, ihre Lieferantin oder deren Vorlieferantin geliefert haben, bleibt indes die Möglichkeit offen, daß die Ware mit Zustimmung der Markeninhaberin zunächst in ein anderes Land der EU oder des EWR gelangt ist oder daß ein anderes außereuropäisches Unternehmen mit Zustimmung der Markeninhaberin die Waren geliefert hat. Zu dieser Möglichkeit hat die Klägerin nichts vorgetragen. Auch dem Interview des Geschäftsführers der Beklagten im Fahrradmagazin X vom 28. August 1997 ist dazu nichts Substantiertes zu entnehmen. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Gabel mit der Seriennumer X unbestritten ausführt, diese sei über Taiwan nach Deutschland gelangt, hat sie nichts dazu gesagt, ob und unter welchen Bedingungen die taiwanesische X nach Europa (EU, EWR) liefern durfte. Die Behauptung, die Lieferung sei ohne Zustimmung der Markeninhaberin, deren Rechte sie in Prozeßstandschaft geltend macht, erfolgt, ist unsubstantiiert. Wenn aber das Unternehmen X die Federgabeln an die X liefern durfte, kommt es für die markenrechtliche Erschöpfung auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Markeninhaberin und der X, insbesondere die X-Agreements, deren Existenz die Klägerin als Prozeßstandschafterin der Markeninhaberin ebenfalls nicht mit Nichtwissen bestreiten kann, nicht an.

II.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrages zu 1.b) unbegründet.

1.

Eine Markenverletzung käme dann in Betracht, wenn der Erschöpfungseinwand des § 24 Abs. 1 MarkenG deshalb nicht eingreift, weil sich die Markeninhaberin aus berechtigten Gründen der Benutzung der Marke widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (§ 24 Abs. 2 MarkenG).

Es kann dahinstehen, ob die Federgabeln möglicherweise durch den Ausbau aus einem Fahrradrahmen und die vorherige Anpassung an selbigen verändert oder verschlechtert sind. Dieser Gesichtspunkt liegt außerhalb des Streitgegenstandes und hat auch in den Anträgen keinen Niederschlag gefunden. Das Gericht war auch nicht gehalten, auf eine Antragsänderung hinzuwirken, da darin eine Klageänderung gelegen hätte, die nicht sachdienlich gewesen wäre.

Der Vertrieb der Federgabeln ohne Serienschilder ist kein Vertrieb veränderter oder verschlechterter Ware. Die Ware selbst ist durch das Fehlen der Seriennummer nicht in ihrer Beschaffenheit berührt. Auch die Herkunftsfunktion ist nicht beeinträchtigt. In Betracht käme eine Anwendung des § 24 Abs. 2 MarkenG daher nur dann, wenn man neben der Herkunftsfunktion auch die Garantiefunktion der Marke in Erwägung zöge, die durch das Entfernen der Serienschilder beeinträchtigt sein könnte. Das würde indes voraussetzen, daß das angesprochene Publikum die Seriennummer als Bestandteil des Markenproduktes X-Gabel ansieht mit der Folge, daß deren Vorhandensein oder Fehlen die Vorstellung von der Qualität des Erzeugnisses oder der Bereitschaft seines Herstellers, für die Qualität seiner Ware einzustehen und etwa von ihr ausgehende Gefahren für den Abnehmer abzuwenden, beeinflußt. Voraussetzung dafür wäre jedoch eine feste Verbindung zwischen Seriennummer und Federgabel. Denn andernfalls kann sich beim Publikum die Vorstellung nicht bilden, die Seriennummer, die zudem auf der Gabel nicht als solche bezeichnet oder kenntlich gemacht ist, sei für die Qualität der Ware von Relevanz. Einem wie ein Preisschildchen entfernbaren Aufkleber wird das Publikum jedenfalls ohne zusätzliche Hinweise auf oder an der Ware nicht die Bedeutung beimessen, für das Produkt oder seine Sicherheit von wesentlicher Bedeutung zu sein.

Ein solche feste Verbindung besteht indes zwischen den aufgeklebten Schildchen und den Federgabeln nicht. Die Schildchen lassen sich - wovon sich die Kammer anhand der vorgelegten Gabel in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - mit wenig Kraftaufwand abziehen und entfernen. Gerade aufgrund ihrer Gestaltung als Scannerschildchen mit einer darunter gedruckten Nummern- und Buchstabenfolge sind sie auch nicht ohne weiteres als bedeutsamer Bestandteil zu erkennen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß ein erheblicher Teil des Verkehrs die Schildchen abzieht, wie man auch sonst Scannerschildchen von der Ware entfernt. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß das bloß aufgeklebte Schildchen bei intensiver Nutzung und Reinigung der Gabel auf dieser verbleibt. In Ermangelung einer festen, dauerhaften Verbindung kann auch der Verkauf von Gabeln ohne Seriennummern keine Markenverletzung begründen.

2.

Auch Ansprüche aus den §§ 1 und 823 Abs. 1 BGB scheiden aus.

Die Beklagte hat - unbestritten - die Seriennummern nicht selbst von den Federgabeln entfernt. Der BGH hat in seiner "Golfrasenmäher"-Entscheidung (GRUR 1978, 364 ff.) dargelegt, daß das Entfernen von Seriennummern unter besonderen Umständen eine Verletzung der Rechtsposition des Herstellers sein kann. Ein andere Frage ist, ob der bloße Weitervertrieb von Ware, bei der ein Dritter die Nummern entfernt hat, gleichfalls wettbewerbswidrig sein und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann (s. dazu OLG Stuttgart, WRP 1977, 822, und Schulze zur Wiesche, GRUR 1978, 368).

Unabhängig von diesem Gesichtspunkt verstößt jedoch die Entfernung von Kontrollnummern, mit deren Hilfe der Hersteller - wie im Streitfall - in der Lage ist, den Weitervertrieb seiner einer zulässigen Vertriebsbindung nicht unterliegenden Waren auf ihm genehme Wiederverkäufer zu beschränken, grundsätzlich nicht gegen § 1 UWG und stellt auch sonst keinen Eingriff in Rechte des Herstellers dar (BGH, WRP 1988, 722 - Entfernung von Kontrollnummern I; s. dazu auch EuGH, Loendersloot ./. Ballentine, GRUR Int. 1998, 145, 148 zu (41) bis (43)). Anders kann es nur dann sein, wenn die Kodierung auch Zwecken dient, die im allgemeinen Interesse liegen, wie dies in der Golfrasenmäher-Entscheidung im Hinblick auf die technische Überwachung gefährlicher Maschinen angenommen worden ist, und wenn der möglichen Gefährdung nicht auf anderes Weise als durch eine auch zur Kontrolle der Vertriebswege geeignete Kodierung begegnet werden kann, was im Einzelfall der Darlegung bedarf (BGH, a.a.O., S. 724). Es kann dahinstehen, ob die von einem möglichen Gabelbruch ausgehenden Gefahren denen vergleichbar sind, denen mit der technischen Überwachung gefährlicher Maschinen entgegengewirkt werden soll. Denn jedenfalls ist aus der bereits erörterten fehlenden Dauerhaftigkeit der Anbringung der Seriennummer und der unbestrittene Tatsache, daß bei der Erstausrüstung von Fahrrädern mit X-Federgabeln auf die Anbringung von Seriennummern verzichtet wird, der Schluß zu ziehen, daß die Markeninhaberin das Ziel der technischen Überwachung nicht so konsequent verfolgt, daß deren wettbewerbsrechtliche Absicherung die damit einhergehende Beschränkung der Freiheit des Marktes rechtfertigen würde.

3.

Schließlich besteht auch kein Anspruch aus § 3 UWG. Die Beklagte hat bestritten, daß Federgabeln üblicherweise mit Seriennummern versehen und daß der Verkehr dies erwartet. Sie hat auch unbestritten vorgetragen, daß Komplettfahrräder ohne Garantiekarte verkauft würden. Die für die Behauptung einer relevanten Täuschungshandlung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat dazu weder substantiert vorgetragen noch Beweis angeboten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 100.000,- DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 04.08.1998
Az: 4 O 476/96


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