Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 18. August 2010
Aktenzeichen: 11 W 45/10

(OLG Köln: Beschluss v. 18.08.2010, Az.: 11 W 45/10)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 02. Juni 2010 - 10 O 135/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

1.

Der vom Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt aus den vom Landgericht dargelegten Gründen die hinreichende Erfolgsaussicht.

Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches (§ 812 Abs. 1 BGB) sind nicht gegeben.

Ein dahingehender Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der an den Beklagten aufgrund der Abtretung gezahlten Beträge von insgesamt 5.193,00 € kann nur in Betracht kommen, wenn die im Januar 1993 erfolgte - unstreitige -Abtretung der mit Vollstreckungsbescheid des AG Monschau vom 19.01.1988 (Aktenzeichen 2 B 611/87 - GA 5) titulierten Honoraransprüche der Rechtsanwälte L. an den Beklagten nichtig oder unwirksam wäre. Dass ist hier indes nicht der Fall.

Zwar ist - was das Landgericht nicht verkannt hat - davon auszugehen, dass die Abtretung noch nicht titulierter anwaltlicher Honorarforderungen wegen der damit verbundenen umfassenden Informationspflichten aus § 402 BGB ohne Zustimmung des Mandanten regelmäßig nach §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig und damit unwirksam sind (vgl. BGH NJW 1993, 1912; BGH NJW 1993, 2795, 2796; OLG München OLGR 2007, 194-196).

Dies gilt nach Auffassung des Senats indes grundsätzlich nicht, wenn Gegenstand der Abtretung ein gegen den Mandanten bereits titulierter Honoraranspruch ist, weil in einem solchen Falle eine unbefugte Offenbarung anvertrauter Geheimnisse des Mandanten im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch den Zedenten, die zur Nichtigkeit des Abtretungsgeschäfts nach § 134 BGB führen würde, nicht angenommen werden kann.

Die der Titulierung zugrundeliegenden Tatsachen waren vom anwaltlichen Zedenten - hier: den Rechtsanwälten L. - befugterweise zur Wahrung der eigenen Interessen (§ 34 StGB; vgl. dazu: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 30 ff., 33 m.w.N.) im Zuge des gerichtlichen Mahnverfahrens offenbart worden und nach der Titulierung der Gebührenforderung nicht notwendiger Gegenstand der von ihnen gegenüber dem Beklagten als Forderungserwerber geschuldeten Auskünfte. Dass hier ausnahmsweise anders verfahren und Auskünfte zu den Einzelheiten der der Titulierung zugrundeliegenden Sachverhalte erteilt worden wären, ist nicht ersichtlich.

Der Erlass des Vollstreckungstitels ist bereits keine allein den Kläger betreffende in seinem Interesse geheim zu haltende Tatsache und damit kein Geheimnis des Klägers, sondern ein Umstand, der auch die Zedenten betrifft, die den Titel zur Wahrung eigener Interessen erwirkt haben. Wenn aber die der Titulierung zugrunde liegenden Tatsachen befugtermaßen zur Wahrung der Interessen der Zedenten offenbart werden durften, hat das in dieser Befugnis zum Ausdruck kommende Zurücktreten der Geheimhaltungsinteressen des Mandanten auch für eine der Titelerwirkung nachfolgende Durchsetzung der Realisierung der titulierten Honorarforderung im Wege der Zwangsvollstreckung der Zedenten gegen den Kläger zu gelten und ebenso für eine zu solchem Zweck erfolgende Durchsetzung des Honoraranspruchs im Wege der Abtretung der titulierten Honorarforderung. Eine andere Auffassung gelangte zu dem mit der Zubilligung der Befugnis zur Offenbarung der zur Durchsetzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs notwendigen Tatsachen nicht zu vereinbarenden Ergebnis, dass diese Befugnis auf das gerichtliche Erkenntnisverfahren beschränkt und ein anwaltlicher Honoraranspruch nach seiner Titulierung nicht zwangsweise durchgesetzt werden könnte.

Der Senat sieht zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde keinen Anlass. Er weicht mit seiner Auffassung nicht von entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Der Bundesgerichtshof war, soweit ersichtlich, mit der - nach dem Inkrafttreten und der mehrfachen Änderung von § 49 b BRAO Grundsätzlichkeit nicht mehr beanspruchenden - Frage der Abtretbarkeit rechtskräftig titulierter anwaltlicher Honorarforderungen im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des § 49 b Abs. 4 BRAO (09.09.1994) nicht befasst worden.

2.

Das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die erstrebte Gewährung von Prozesskostenhilfe kann bei solcher Sachlage offenbleiben.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.






OLG Köln:
Beschluss v. 18.08.2010
Az: 11 W 45/10


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